Der schwierige Prozess der Bestimmung des Arbeitsvorgangs
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- Nele Kerner
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1 Ausgabe Juli Der schwierige Prozess der Bestimmung des Arbeitsvorgangs In der neuen Entgeltordnung VKA, die zum 1. Januar 2017 in Kraft treten wird, ist die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ein zentrales Thema. Der Wortlaut des neu konzipierten 12 (VKA) TVöD: 12 (VKA) Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.b. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.b. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). ²Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Im Absatz 2 des 12 (VKA) TVöD n.f. und der Protokollerklärung hierzu ist wie im bisherigen 22 Abs. 2 BAT und der Protokollnotiz Nr. 1 der Begriff des Arbeitsergebnisses von entscheidender Bedeutung. Im Aufsatz 1 von Malte Creutzfeldt, Richter am BAG, wird dies beispielhaft aufgezeigt. Auf den 1 Den vollständigen Aufsatz finden Sie in der ZTR 11/2015, S. 630 ff. (hier S. 631 f.). rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1
2 folgenden Seiten finden Sie das Kapitel 2 des Aufsatzes: Bestimmung des Arbeitsvorgangs Vor der Eingruppierung, d. h. der Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten tariflichen Wertigkeit ist grundsätzlich die Einheit (d. h. das maßgebende Ensemble der Einzeltätigkeiten) zu bestimmen, die zu bewerten ist. Im öffentlichen Dienst ist diese Einheit der Arbeitsvorgang. Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus hunderten von Einzelakten, die notwendigerweise in irgendeiner Form zusammengefasst und beurteilt werden müssen. Die Kriterien, nach denen diese Zusammenfassung zu erfolgen hat, sind für den hier interessierenden Bereich der VKA immer noch in 22 Abs. 2 BAT und der hierzu vereinbarten Protokollnotiz Nr. 1 formuliert, die folgenden Wortlaut hat: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.b. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, ). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die hierzu ergangene Rechtsprechung füllt ganze Bände. Trotzdem ist es bislang nicht abschließend gelungen, alle Streitfragen in diesem Bereich nachhaltig zu klären. Deshalb sei kurz und in einigen Punkten auch klarstellend auf Folgendes hingewiesen: Entscheidend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist der Begriff des Arbeitsergebnisses. Alle Einzeltätigkeiten und Arbeitsschritte, die diesem Arbeitsergebnis dienen, ihm voran- und nachgehen, sind zusammenzufassen und bilden den Arbeitsvorgang. Für Sozialarbeiter hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nicht die Tätigkeit im einzelnen Fall, sondern die Befassung mit allen gleichgelagerten Fällen einen Arbeitsvorgang ausmacht. Arbeitsergebnis ist dabei die Beratung und Betreuung je nach konkreter Aufgabenübertragung des zugewiesenen Personenkreises 2. Eine immer wiederkehrende Fehlerquelle bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen, insbesondere bei der Frage, welche der konkreten Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen sind, ist die Heranziehung der tariflichen Bewertung schon bei dieser Frage. Im Grundsatz dagegen ist der Arbeitsvorgang ohne jeden Rückgriff auf die Tätigkeitsmerkmale zu bestimmen; allein das Arbeitsergebnis und die behördliche Organisation zu dessen Herbeiführung sind maßgebend für die Zusammenfassung oder Ab-/Ausgrenzung von Einzeltätigkeiten unabhängig davon, welchem Tätigkeitsmerkmal diese Einzeltätigkeiten zugeordnet werden könnten, wenn sie es denn dürften. Möglicherweise ist die Ausgrenzung des Wertigkeitskriteriums bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs in manchen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. So berufen sich Arbeitgeber immer wieder auf den häufig verwendeten Obersatz, wonach tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (können) 3. Dies ist in der hier bisher zitierten Form für sich genommen nicht ganz zutreffend. In den Obersätzen der Senatsentscheidungen wird deshalb auch zumindest in den letzten Jahren regelmäßig eine Ergänzung angefügt: Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehal- 2 Vgl. nur BAG 21. August AZR 968/11 Rn. 14, m.w.n.; 8. September AZR 688/98, m.w.n., ZTR 2000, Z.B. BAG 5. März AZR 373/95 ZTR 1997, 368; 25. März AZR 666/96 ZTR 1998, 413; 14. Januar AZR 1/03 ZTR 2004, 467; so auch konkret zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 14: LAG Rheinland- Pfalz 18. Februar Sa 537/10 und 9 Sa 538/10, ZTR 2011, 371; Zetl, ZMV 2010, 68, 69. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 2
3 ten werden können 4. Hintergrund für diese Klarstellung waren Fehlverständnisse, die zu einer unzutreffenden Vorgehensweise geführt haben. Dabei ist davon auszugehen, dass der öffentliche Arbeitgeber die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben in einer weitestgehend von ihm selbst bestimmten Organisationsform vornehmen kann. Organisiert er die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsschritte durch die Zuordnung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne, lassen sich die hierfür erforderlichen Einzelschritte nicht im Nachhinein durch eine gesonderte Zuordnung zu jeweils unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen voneinander trennen. Dementsprechend hat das BAG auch schon früher häufig darauf hingewiesen, dass eine Zusammenfassung dann geboten ist, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen Schwierigkeitsgrad die konkrete Tätigkeit aufweist. 5 Drei Beispiele mögen das verdeutlichen: In der Sachbearbeitung von Wohngeldanträgen kann eine getrennte Organisation der Bearbeitung von tariflich unterschiedlich wertigen einfachen und schwierigen Sachen vorgesehen sein. Ist dies der Fall, liegen bildlich gesprochen die jeweils zu bearbeitenden Akten in zwei verschiedenen Arbeitszimmern oder bilden sie zwei verschiedene Aktenstapel, können sie auch real unterschiedlichen Beschäftigten zugeordnet werden. Es handelt sich dann jeweils um getrennte Arbeitsvorgänge. Ist dagegen dem Sachbearbeiter die Betreuung von Wohngeldsachen allgemein und gleichgültig, welchen Schwierigkeitsgrad sie aufweisen, zuge- 4 Z.B. BAG 13. November AZR 53/12 Rn. 17, ZTR 2014, 477; aber auch bereits BAG 20. März AZR 1052/94 ZTR 1996, 513 (Behördenbetreuer): Tatsächlich trennbar sind die Tätigkeiten jedoch nur dann, wenn sie sich verschiedenen bestimmten Arbeitsergebnissen zuordnen lassen. Arbeitsergebnis ist aber nicht die Besorgung einer einzelnen schwierigen oder weniger schwierigen Angelegenheit für den Betroffenen Ziel der Tätigkeit ist vielmehr die umfassende Fürsorge für den Betreuten. 5 Z.B. BAG 10. Juli AZR 139/95 ZTR 1996, 556 (Sozialarbeiter im Sozialpsychiatrischen Dienst); BAG 14. Dezember AZR 935/93 ZTR 1995, 218 (Adoptionsvermittlerin). ordnet um im vorherigen Bild zu bleiben: als einheitlicher Aktenstapel, dann bilden all diese Arbeitsschritte gemeinsam einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der den Titel: Bearbeitung von Wohngeldsachen trägt, und der einheitlich tariflich zu bewerten ist. Sind die schwierigen Sachen zumindest in einem tariflich relevanten Umfang (dazu unten) gegeben, ist der gesamte Arbeitsvorgang dem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen; eine nachträgliche Aufteilung nach schwierigen und einfachen Akten ist für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nicht möglich 6. Der Mitarbeiter eines großstädtischen Ordnungsamtes hatte die Aufgabe, gemeinsam mit Kollegen Streifengänge in der Stadt vorzunehmen und dabei die Einhaltung der gesetzlichen Ge- und Verbote sicherzustellen, z.b. gegenüber Straßenhändlern, Bettlern, Obdachlosen, Alkoholikern, Straßenmusikanten usw. Konfrontationen sollten nach Möglichkeit vermieden werden, aber bei Notwendigkeit waren auch Zwangsmaßnahmen vorzunehmen und ggf. Platzverweise auszusprechen, was aber nicht häufig geschah. Diese gesamte Tätigkeit ist vom Vierten Senat als ein einziger großer Arbeitsvorgang angesehen worden. Zwar fielen dabei Tätigkeiten an, die bei gesonderter Betrachtung unterschiedlich wertigen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen wären. Sie waren jedoch nicht von vorneherein organisatorisch voneinander getrennt. Zwar wäre es möglich, die bei den Streifengängen anfallenden Einzelaufgaben unterschiedlichen Angestellten zuzuweisen, etwa in dem Sinne, dass die Streifengänger Ordnungsverstöße lediglich feststellen und andere Angestellte vor Ort nach entsprechender Information bzw. Anforderung die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen ergreifen. Maßgebend ist aber das Arbeitsergebnis der tatsächlich übertragenen Aufgaben. Wenn also Streifengänger den Auftrag haben, die von ihnen bei Störungen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen selbst zu ergreifen, handelt es sich bei dem gesamten Auftrag um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dem steht die möglicherweise unterschiedliche Wertigkeit der Einzeltätigkeiten 6 BAG 23. September AZR 308/08 Rn. 24 f., ZTR 2010, 243. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 3
4 nicht entgegen, da sich erst im Laufe der Tätigkeit selbst herausstellt, ob und inwieweit hier auch die höherwertigen Tätigkeiten tatsächlich anfallen 7. Zuletzt ein Beispiel aus dem Bereich der Sozialarbeiterinnen 8 : In der Kinder- und Jugendhilfe werden häufig bestimmte Betreuungslagen als solche einzelnen Sozialarbeiterinnen zur umfassenden Fallbearbeitung zugewiesen. Diese können zeitlich, aber auch sachlich abgrenzbar sein. In dem am 13. Mai 2015 vom Vierten Senat entschiedenen Fall war der Klägerin die Betreuung von Pflegekindverhältnissen zugewiesen worden, und zwar beginnend mit der Entscheidung über die Zuweisung in die Pflegefamilie und endend mit dem Ende des Pflegeverhältnisses. Dazu gehörten nach der Stellenbeschreibung auch die Erstellung und Fortschreibung des Hilfeplans nach 36 SGB VIII, die Wahrnehmung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII, die Entscheidungen über die Inobhutnahme des Kindes nach 42 SGB VIII und die Erstellung von Gutachten. Der Arbeitgeber hatte einzelnen Teiltätigkeiten jeweils die tarifliche Wertigkeit der Entgeltgruppe S 14 zugeordnet, u.a. für die Inobhutnahme (mit 2 % der Arbeitszeit) und die Gutachtenerstellung (mit 8 % der Arbeitszeit), im Übrigen aber das Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 verneint. Dieses Vorgehen war in mehrfacher Hinsicht unrichtig: zunächst hätte es ohne jede tarifliche Bewertung der Einzeltätigkeiten der Bestimmung eines oder mehrerer Arbeitsvorgänge bedurft. Die vorläufige Bewertung der Einzeltätigkeiten führt dagegen dazu, dass der Blick für die Relevanz des Arbeitsergebnisses verstellt wird. Natürlich sind sowohl die Herausnahme der Kinder aus dem Pflegeverhältnis nach 42 SGB VIII als auch die Gutachtenerstellung für familiengerichtliche Verfahren Tätigkeiten, die als solche die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllten, wenn sie denn einen eigenen Arbeitsvorgang darstellten. Die voreilige Zuweisung einer tariflichen Wertigkeit führt jedoch namentlich aus Arbeitgebersicht 7 BAG 7. Juli AZR 507/03 ZTR 2004, Diese Konstellation liegt dem Urteil des BAG vom 13. Mai AZR 355/13 zugrunde. allzu schnell zu der Annahme einer tatsächlichen Trennbarkeit der einzelnen Arbeitsschritte. De facto war es anders: das Arbeitsergebnis war die Begleitung und Kontrolle der Pflegekindverhältnisse. Die von dem Arbeitgeber als getrennt angesehenen Arbeitsschritte waren Bestandteil dieser Betreuungs- und Kontrolltätigkeit. Im Mittelpunkt steht das konkrete Kind und dessen Wohl. Bei dessen Betreuung, Begleitung und Kontrolle kann es jederzeit zu Situationen kommen, in denen der Hilfeplan umgeschrieben und angepasst werden muss, in denen die Inobhutnahme des Kindes erforderlich ist, in denen ein Gutachten zu erstellen ist, weil für dieses konkrete Kind eine familiengerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muss usw. All diese Einzeltätigkeiten können bei der Betreuung auftreten, und ob dies der Fall ist, entscheidet sich jeweils anhand der Beurteilung der Kindeswohlsituation, die die Sozialarbeiterin vorzunehmen hat. Es handelt sich damit um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, weil der Arbeitgeber dies in der beschriebenen Weise organisiert hat. Denkbar wären dazu auch Alternativen: er könnte z. B. eine Sachbearbeiterin bereitstellen, der sämtliche Akten vorzulegen sind, in denen familiengerichtliche Entscheidungen durch ein Gutachten vorzubereiten sind und die für diese Gutachten zuständig ist. Dann stellte die Gutachtenerstellung einen eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Ein zweiter Fehler des Arbeitgebers bestand in der Angabe eines eigens zu bewertenden Arbeitsvorgangs für die Fälle, in denen sich bei den von der Sozialarbeiterin betreuten Fällen die Inobhutnahme eines Kindes als notwendig erwies, und die Zuordnung eines Zeitanteils von 2 % der Arbeitszeit für diese Fälle. Maßgebend für die tarifliche Wertigkeit einer solchen Teiltätigkeit, wenn man sie denn überhaupt vornehmen könnte, wäre aber nicht die Zeit, die auf Entscheidungen über eine Inobhutnahme entfielen, sondern die Zeit der Bearbeitung von Fällen, in denen eine Entscheidung über die Inobhutnahme zu treffen war, also nicht nur eine bejahende, sondern überhaupt eine Entscheidung erforderlich wurde. Und diese Entscheidungen können in allen Fällen auftreten. Die rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 4
5 Bereitschaft hierzu muss von der Sozialarbeiterin deshalb in allen Fällen vorgehalten werden 9. Entgegen einer verbreiteten Ansicht besteht die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin nach alledem keineswegs immer aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Wenn z.b. die Betreuung verschiedener Personengruppen (z.b. Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber usw.) übertragen worden ist, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, liegt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Gesamttätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen nahe 10. Auch sonstige Tätigkeiten können abgetrennt sein und einem eigenen abweichenden Arbeitsergebnis dienen, so z.b. in dem oben geschilderten Fall die Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeeltern für zu vermittelnde Kinder, oder die Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen nach dem Ende des Pflegeverhältnisses und Hilfen für junge Volljährige, ebenso die Tätigkeit im Bereitschaftsdienst usw. Zur zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 ist der Vierte Senat bei der Tätigkeit im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses aufgrund einer Bestellung der Betreuungsbehörde einerseits und der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern usw.) andererseits von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen 11. Dagegen liegt ein Arbeitsvorgang vor, wenn eine Sozialarbeiterin 9 Nach BAG 17. Juni AZR 371/13 Rn. 30, gilt das auch sinngemäß für die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14, hier: maßgebend ist nicht die Zahl der erfolgten Einweisungen, sondern der Fallbearbeitungen, in denen eine auch nur möglicherweise zu treffende Entscheidung hierüber von der Sozialarbeiterin einzubeziehen war; ähnlich bereits BAG 14. Dezember AZR 935/93 ZTR 1995, 218, für die zustimmende und ablehnende Entscheidung einer Adoptionsvermittlerin. im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt für die Bearbeitung aller ihr nach dem Landesgesetz für die Unterbringung psychisch Kranker (PsychKG) zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist 12. Es soll noch angemerkt werden, dass die tatsächliche Grundlage für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge, deren tarifliche Bewertung und die Zuordnung von Arbeitszeitanteilen in Eingruppierungsprozessen zumeist eine Stellenbeschreibung des Arbeitgebers ist. Dies ist für sich genommen unvollständig. Es bedarf in Eingruppierungsprozessen immer der Feststellung, ob und ggf. in welchem Umfang diese Beschreibung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die vom Arbeitgeber hier zu den tariflichen Wertigkeiten gemachten Angaben sind für die gerichtliche Entscheidung ohnehin nicht bindend, genauso wie die Aufteilung und Zuordnung einzelner Tätigkeiten zueinander. Aber auch die Beschreibung einzelner Arbeitsschritte oder Teiltätigkeiten und insbesondere die Zuordnung von Zeitanteilen zu diesen Faktoren bedürfen der Verifizierung durch das Arbeitsgericht. Dafür reicht es nach der Senatsrechtsprechung aus ist aber auch erforderlich, dass die Parteien übereinstimmend erklären, dass die Stellenbeschreibung in diesen Punkten der realen Tätigkeit der Sozialarbeiterin entspricht 13. Quelle: ZTR 11/2015, S. 630 ff. (hier S. 631 f.) Nähere Informationen zur ZTR finden Sie hier. 10 BAG 10. Dezember AZR 773/12 Rn. 25 m.w.n. (in diesem Heft). 11 BAG 10. Dezember AZR 773/12 Rn. 26, mit der Annahme eines weiteren dritten Arbeitsvorgangs bei Aufgaben nach dem FamFG (früher FGG), wie z.b. Mitwirkung bei Anhörung und Vorführung Betroffener. 12 BAG 18. März AZR 59/13 Rn. 21, ZTR 2015, BAG 21. März AZR 266/10 Rn. 39, ZTR 2012, 440; 13. November AZR 53/12 Rn. 18, ZTR 2014, 477. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 5
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