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1 infachst infach ntgo Bund: Das Kriterium der einfachen Tätigkeiten findet sich in den P zuverschiedenentmindenteilenundabschnittenderntgobundwieder, z.b. sind nach P Nr. 8 in Teil I ntgo Bund einfache Tätigkeiten solche, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine inarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze inweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die inarbeitung dient dem rwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. TV-L: infache Tätigkeiten z. B. i. S. der TM für Beschäftigte im ichdienst (Teil II, Abschn. 23 ntgo, P Nr. 12) sind Tätigkeiten, die weder eine Vornoch eine Ausbildung, aber eine inarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze inweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die inarbeitung dient dem rwerb derjenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Gleiches gilt nach der P Nr. 4 zu Teil III Abschn. 1 ntgo Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. infachst infachste Tätigkeiten als TM in verschiedenen Teilen der ntgo in den P definiert. ntgo Bund: Regelungen vergleichbar wie nachfolgend unter VKA dargestellt. infachste Tätigkeiten üben nach P Nr. 9 zu Teil I ntgo Bund z.b. Beschäftigte aus, die ssen und Getränke ausgeben, Garderobenpersonal, Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Hausund Küchenbereich ausüben, Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks, Wärter von Bedürfnisanstalten, Servierer, Hausarbeiter sowie Hausgehilfen. Nach 3 Abs. 5 TV ntgo Bund gilt das TM der ntggr. 1 der Teile I und II auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI. VKA: Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten sind in der ntggr. 1 TVöD eingruppiert. Das Merkmal ist mit einem nicht abschließenden Beispielkatalog gestaltet und beinhaltet insbesondere un- und angelernte Tätigkeiten. Die Neueinstellung in die ntggr. 1 ist ab möglich; eine Überleitung vorhandener Beschäftigter in die ntggr.1 erfolgte nicht. Die von den TVP vorgenommene Zuordnung von einfachsten Tätigkeiten zur ntggr. 1 nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA gilt unabhängig von bisherigen Zuordnungen zu Vergütungsbzw. Lohngruppen; damit können bisher einer bestimmten Vergütungs- oder Lohngruppe zugeordnete Tätigkeiten von der neuen ntggr. erfasst werden. Oberbegriffe Lexikoningruppierung 60. AL Dezember

2 infachst TV-L: Beispiele für Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten sind: ssensund Getränkeausgeber, Garderobenpersonal, Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben, Reiniger von Höfen, Wegen, Grünanlagen und Parks, Wärter von Bedürfnisanstalten, Servierer, Hausarbeiter und Hausgehilfen: Teil I ntgo, P Nr. 10. Rechtsprechung: 1) NachAnsichtdesBAGvom ABR92/07 ZTR 2009, 474 kann einfachste Tätigkeit nur als besonders einfache Tätigkeit verstanden werden. Daher verrichtet eine Arbeitnehmerin, die ReinigungsarbeitenineinemPflegeheimausführt, keine einfachsten Tätigkeiten nach ntggr. 1 TVöD, wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert. infachste Tätigkeiten sind nach Auffassung des BAG regelmäßig durch folgende Kriterien gekennzeichnet: die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen inweisung, sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung, es besteht eine klare Aufgabenzuweisung, es handelt sich um im Wesentlichen gleichförmige und gleichartige ( mechanische ) Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen, sowie die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden. Zur Frage des Beispielskatalogs hat das BAG (a.a.o.) ausgeführt, dass es einer ingruppierung eines Beschäftigten in die ntggr. 1 TVöD nicht entgegensteht, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der ntggr. 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. 2) Mit Urteil vom AZR 315/08 AP Nr. 1 zu 17 TVÜ hat das BAG die v.g. Rechtsprechung bestätigt. Zur Frage der inarbeitungszeit hat das BAG darauf hingewiesen, dass zu unterscheiden ist, ob diese erforderlich ist, um allein ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen (rwerb von Routine bei feststehenden Tätigkeitsabläufen) oder um die Arbeitsabläufe als solche zu beherrschen (etwa wenn verschiedenartige Details der Tätigkeit zu erfassen sind); im letzteren Fall spricht der Umstand einer mehrtägigen inarbeitungszeit regelmäßig gegen eine inordnung als einfachste Tätigkeit. Daraus ergibt sich zugleich, dass es sich bei einfachsten Tätigkeiten im Wesentlichen um gleichförmige und gleichartige gleichsam mechanisch durchzuführende Tätigkeiten handeln muss, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert. Anders verhält es sich aus Sicht des BAG, wenn dem Beschäftigten im Rahmen der Aufgaben ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender ntscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde. Auch kann der Umstand von Bedeutung sein, dass es im inzelfall zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit regelmäßig 6 Lexikoningruppierung 60. AL Dezember 2014

3 ingruppierung einer Abstimmung mit anderen Personen wie Beschäftigten/Kunden bedarf. Dies kann bei der Gesamtbewertung ein Aspekt sein, der gegen eine gleichförmige und gleichartige Tätigkeit spricht, weshalb im rgebnis keine einfachste Tätigkeit mehr vorliegt. inarbeitungszeit, Tätigkeitsbeispiele infahrer ntgo Bund: Teil IV, Abschn. 6 ntgo Bund Fahrer sowie Wagenpfleger Fahrer solcher Spezialfahrzeuge, die in der ntggr. 5 FGr. 1, 2, 3 oder 4 ausdrücklich erwähnt sind, wenn sie als infahrer oder bei Unterweisen tätig sind: ntggr. 6. ingehende inarbeitung inarbeitung ingruppierung Die ingruppierung besteht in der Zuordnung einer Tätigkeit, bei mehreren Arbeitsvorgängen in der Zuordnung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs zu einem Tätigkeitsmerkmal der ntgo. Zulässige Abweichungen von den allgemeinen Regeln zur ingruppierung finden sich vereinzelt in landesbezirklichen Tarifverträgen, so z. B. im TV Umbau des Landes Brandenburg vom In diesem TV zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung ist u. a. ein sog. ingruppierungsschutz geregelt, d. h. bei Übertragung einer geringer bewerteten Tätigkeit werden Beschäftigte befristet so gestellt, als wenn sie die bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben würden. Für die Dauer des ingruppierungsschutzes gilt in diesem Tarifvertrag die aufstiegs- bzw. zulagenberechtigte Tätigkeit nach den 8 und 9 TVÜ-Länder als fortgesetzt. ntgo Bund: Die Tarifvertragsparteien habensichimtarifvertragüberdie ntgeltordnung des Bundes (TV ntgo Bund) vom auf TM für die Beschäftigten des Bundes verständigt. Die ntgo selbst ist als Anlage 1 dem TV angefügt. Der TV selbst beinhaltet Allgemeine Vorschriften (Abschn. I), Voraussetzungen in der Person (Abschn. II), Zulagen (Abschn. III) und Schlussvorschriften (Abschn. IV). Ferner sind dem TV Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen (Anlage 2) und Niederschriftserklärungen angefügt. VKA: 1) Bei Inkrafttreten des TVöD gab es noch keine neue ntgo. Gemäß 17 TVÜ-VKA gelten die bisherigen Vorschriften des BAT/BAT-O/BAT-OSp, Lexikoningruppierung 60. AL Dezember

4 ingruppierung BMT-G/BMT-G-O, MTArb/MTArb-O zur ingruppierung über den hinaus fort; Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es nicht mehr. Abweichend gilt die VergGr. I der VergO zum BAT/BAT- O/BAT-OSp ab nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich. Des Weiteren gelten die VergO/ Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem in die ntggr. 1 neu eingestellte Beschäftigte; für Ärzte galt ab die ntgeltordnung gemäß 51 TVöD-BT-K bzw. ab gemäß 51 TVöD-BT-B. 2) Für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ist im TV-Ärzte/VKA mit dem MB eine ingruppierungsregelung vereinbart. 3) Nach 56 TVöD-BT-V (VKA) sind ab besondere Regelungen für die Beschäftigten im Sozial- und rziehungsdienst vereinbart worden: Bis zum Inkrafttreten der ingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich ntgo richtet sich die ingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und rziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Gleiche Regelung in 52 TVöD- BT-B. TV-L: 1) Die ingruppierung ist in 12 TV-L und in den inzelheiten (TM) in der ntgo dazu geregelt. Die/Der Beschäftigte erhält ntgelt nach der ntggr. in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der ntggr. eingruppiert, deren TM die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer ntgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines TM oder mehrerer TM dieser ntggr. erfüllen. Kann die rfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in der ntgo bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung einzeln. Ist in einem TM ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem TM als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 2) P zu 12 Abs. 1 TV-L: 2.1) Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, rstellung eines KG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2.2) Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2.3) ine Anfor- 8 Lexikoningruppierung 60. AL Dezember 2014

5 inreihung derung im Sinne des 12 Satz 4 und 5 ist auch das in einem TM geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren ntgeltgruppe. Die ntgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. 3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in den besonderen TM von Teil II der ntgo aufgeführt ist, gelten nur die TM dieses Teils. Für Beschäftigte, deren TätigkeitnichtinTeilIIaufgeführtist,geltendieTMvonTeilI,sofernnichtausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die TM der ntggr. 2 bis 12 von Teil I gelten nur, wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben betr. Verwaltungsdienststellen, Behörden oder Institutionen hat. Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten (Beschäftigte, die bei Fortgeltung des MTArb/MTArb-O in dem entsprechenden Lohngruppenverzeichnis eingereiht gewesen wären) gilt Teil III. Rechtsprechung: 1) ingruppierung ist die inordnung des Arbeitnehmers in ein kollektives, mindestens zwei VergGr. enthaltendes ntgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG vom ABR 37/03 ; vom ABR 49/01 ). 2) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG handelt es sich bei der ingruppierung nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich um die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Vergütungs- und/oder Fallgruppe des BAT. Arbeitsvorgang, Außertariflich, Arzt, Sozial- und rziehungsdienst ingruppierungsautomatik Für den Begriff ingruppierungsautomatik wird auch der Begriff Tarifautomatik verwendet. inheitswertfeststellung Schwierigere 2) inreihung Im MTArb/MTArb-O verwendeter Begriff für die Zuordnung einer zu verrichtenden Tätigkeit zu einer bestimmten Lohngruppe (BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O). Begriff wird nicht mehr verwendet. TV-L: Begriff wird nicht mehr verwendet. Lexikoningruppierung 60. AL Dezember

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