Durchführungsbestimmungen für Österreichische Wasserballspiele (DFBW)
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- Benjamin Martin
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1 Durchführungsbestimmungen für Österreichische Wasserballspiele (DFBW) 1 Allgemeines (1) Diese Durchführungsbestimmungen gelten für alle Bewerbe des Österreichischen Schwimmverbandes (OSV) gemäß 10 der Wettkampfbestimmungen Wasserball (WBW), die nach dem 20. November 2010 begonnen werden. Sie ersetzen die DFBW 10. September 2011 und ergänzen die WBW des OSV. (2) Zur Spielleitung sind die jeweils gültigen FINA Wasserballregeln anzuwenden. (3) Die DFBW können durch Mehrheitsbeschluss der Sportkommission für Wasserball jederzeit vor Beginn der Meisterschaft abgeändert und angepasst werden. Der Fachwart für Wasserball ist verpflichtet, auf die jeweils gültigen DFBW bei der Ausschreibung und im Spielplan des jeweiligen Bewerbes mit Datum der gültigen Fassung zu verweisen. (4) Die Sportkommission für Wasserball kann durch Mehrheitsbeschluss einen Strafenkatalog beschließen, der die Strafen bei Verstößen gegen die DFBW festlegt und gegebenenfalls die Strafen des Annex 1 der WBW präzisiert. (5) Alle in den DFBW verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. 2 Schiedsrichter (1) Ein Wasserballspiel kann nur von Schiedsrichtern geleitet werden, die die Schiedsrichterprüfung gemäß 23 WBW positiv absolviert haben. (2) Die im Spielplan genannten Schiedsrichter und ein allfälliger Schiedsrichterbzw. Spielbeobachter müssen mindestens 45 Minuten vor Spielbeginn im Bad eintreffen. (3) In allen Zweifelsfällen vor, während oder nach dem Spiel ist den Anweisungen des Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachters bzw. der Schiedsrichter folge zu leisten. (4) Der erstgenannte Schiedsrichter beginnt das Spiel auf der Seite des Kampfgerichts. (5) Falls ein Schiedsrichter, egal aus welchen Umständen, nicht zum Spiel erscheint oder nicht für das ganze Spiel zur Verfügung steht, können sich die beiden beteiligten Mannschaften darauf einigen, dass ein anwesender ausgebildeter Schiedsrichter einspringt oder zustimmen, dass das Spiel von nur einem Schiedsrichter geleitet wird. Falls keiner der beiden eingeteilten Schiedsrichter zum Spiel erscheint, können sich die beiden beteiligten Mannschaften darauf einigen, dass ein oder zwei anwesende ausgebildete Schiedsrichter einspringen. Wenn kein ausgebildeter Schiedsrichter zur Spielleitung zur Verfügung steht oder sich die Mannschaften nicht auf jemanden einigen können, kann das Spiel nicht durchgeführt werden und muss neu angesetzt werden. Solche Vorkommnisse sind auf dem Protokoll zu vermerken und dem Fachwart für Wasserball und dem Beschlossen von der SPK WB per Seite 1 von 8
2 Schiedsrichterobmann zur Kenntnis zu bringen. (6) Der erstgenannte Schiedsrichter hat ehebaldigst nach jedem Spiel einer vom OSV veranstalteten Liga (Bundesliga, Cup, und alle Nachwuchsligen, jeweils Damen und Herren) den PR-Referenten des OSV oder eine von diesem hierfür beauftragte Person über das Ergebnis telefonisch, per SMS oder E- Mail zu unterrichten. (7) Der erstgenannte Schiedsrichter hat ehebaldigst nach dem Spiel den Schiedsrichterobmann oder eine von diesem hierfür beauftragte Person über allfällige Ausschlüsse nach WP oder bzw. rote Karten für Trainer oder Betreuer unter Angabe aller erforderlichen Informationen und Hintergründe zu verständigen. (8) Falls kein Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachter vorgesehen ist, haben die Schiedsrichter die Aufgaben des Spielbeobachters vor, während und nach dem Spiel mit Ausnahmen des Führens eines eigenen Protokolls sinngemäß zu übernehmen. (9) Falls kein Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachter vorgesehen ist, ist bei Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen Wasserball oder die Durchführungsbestimmungen von den Schiedsrichtern im Sinne des 10 der DFWB vorzugehen. 3 Spielbeobachter (1) Der im Spielplan als Spielbeobachter genannte Schiedsrichter hat die Schiedsrichter bei ihren Aufgaben unterstützen und ihnen soviel Hilfe wie möglich zukommen lassen. Besonders in hektischen Situationen soll er im Umfeld der Mannschaften und am Kampfgericht für Ruhe und Ordnung sorgen. (2) Er kann und muss jederzeit eingreifen, wenn Unregelmäßigkeiten im Umfeld des Spieles, insbesondere am Kampfgericht, dieses zu beeinflussen drohen. (3) Er hat die Befugnis, am Kampfgericht Personen auszutauschen, die ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß ausführen. (4) Er hat die Berechtigung, bei entsprechendem Fehlverhalten Anweisungen an die Trainer, Betreuer und Spieler auf der Bank zu geben. (5) Er darf zu keiner Zeit in das aktuelle Spielgeschehen eingreifen, weiters ist er nicht berechtigt, Trainern/Betreuer oder Austauschspieler mit einer gelben oder roten Karte zu bestrafen. (6) Es ist dem Spielbeobachter untersagt, die Schiedsrichter und deren Entscheidungen in irgendeiner Form zu beeinflussen. (7) Der Spielbeobachter hat ein eigenes Protokoll zu führen, in dem die Torfolge, die Ausschlüsse, die gelben und roten Karten und die Time-outs vermerkt werden. Dieses Protokoll ist nach Spielende mit dem vom Sekretär geführten Spielprotokoll zu vergleichen. Bei Differenzen gelten im Zweifelsfall und bei Plausibilität die Aufzeichnungen des Spielbeobachters. Das Protokoll des Spielbeobachters ist mit dem Spielprotokoll an den OSV zu senden. (8) Die wichtigsten Aufgaben des Spielbeobachters sind: 1. Unterstützen und Entlasten der Schiedsrichter bei allen administrativen Aufgaben vor, während und nach dem Spiel. 2. Kontrolle der Lizenzen aller Spieler und Kampfrichter,inklusive deren Spielberechtigung für die jeweilige Liga laut der aktuellen Spielerliste des OSV. Falls ein Spieler für die Liga laut Spielerliste nicht spielberechtigt Beschlossen von der SPK WB per Seite 2 von 8
3 ist, hat der Spielbeobachter den Trainer der jeweiligen Mannschaft darauf hinzuweisen und dies im eigenen Protokoll zu dokumentieren. Falls der Spieler trotzdem eingesetzt wird, ist dies unter genauer Angabe der Personalien des laut Lizenz nicht spielberechtigten Spielers am Protokoll zu vermerken und nach dem Spiel umgehend dem Fachwart für Wasserball und der Geschäftsstelle OSV mitzuteilen. 3. Kontrolle des Spielfelds, der Tore sowie der Ausstattung und Besetzung des Kampfgerichts vor dem Spiel. 4. Kontrolle über korrekten Ablauf am Kampfgericht während des Spiels (Protokollführung, Zeitnehmung, Signalisierung und Verhalten der Kampfrichter). 5. Kontrolle der Spielerbänke während des Spiels. 6. Beobachten des Trainerverhaltens während des Spiels. 7. Führen des eigenen Protokolls über den Spielverlauf. 8. In den Pausen und nach Ende des Spiel Vergleichen der Ausschlüsse und Tore mit dem offiziellen Spielprotokoll. 9. Versuchen, keine Aggressivität aufkommen zu lassen bzw. diese möglichst durch eine Aussprache zu besänftigen versuchen. 10. Durch eigenes präsentes Auftreten die Schiedsrichter aus der Schusslinie nehmen. (9) Bei Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen Wasserball oder die Durchführungsbestimmungen ist gemäß 10 DFWB vorzugehen. 3a Schiedsrichterbeobachter (1) Die im Spielplan als Schiedsrichterbeobachter genannte Person hat zusätzlich zu den Aufgaben und Pflichten des Spielbeobachters gemäß 3 DFWB die Leistungen der beiden Schiedsrichter nach genauen Vorgaben, die der Schiedsrichterobmann zu erstellen hat, zu bewerten und zu dokumentieren. (2) Der Schiedsrichterbeobachter hat ein eigenes Protokoll zu führen, in dem die Torfolge, die Ausschlüsse, die gelben und roten Karten und die Time-outs vermerkt werden sowie die Bewertungen der Schiedsrichter getrennt voneinander dokumentiert werden. Dieses Protokoll ist nach Spielende mit dem vom Sekretär geführten Spielprotokoll zu vergleichen. Bei Differenzen gelten im Zweifelsfall und bei Plausibilität die Aufzeichnungen des Schiedsrichterbeobachters. Das Protokoll des Schiedsrichterbeobachters ist mit dem Spielprotokoll an die Geschäftsstelle des OSV und eine Kopie an den Schiedsrichterobmann zu senden. (3) Der Schiedsrichterobmann sammelt die Protokolle der Schiedsrichterbeobachter und wertet diese nach Schiedsrichter getrennt aus. (4) Bei Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen Wasserball oder die Durchführungsbestimmungen ist gemäß 10 DFWB vorzugehen. 3b Organisation der Durchführung von Wasserballbewerben (1) Der veranstaltende Verein ist für die Organisation der korrekten Durchführung von Wasserballbewerben gemäß WBW und DFWB allein verantwortlich. (2) Im Falle von besonderen Vorkommnissen bei Wasserballbewerben oder bei Wasserballspielen mit Entscheidungscharakter hat der veranstaltende Verein Beschlossen von der SPK WB per Seite 3 von 8
4 einen Bericht darüber zu verfassen und dem PR-Referenten des OSV oder einer von diesem hierfür beauftragten Person innerhalb von 5 Stunden nach Ende des letzten Spiels an diesem Tag elektronisch zu übermitteln. 4 Kampfgericht Verantwortung (1) Der veranstaltende Verein ist für die korrekte Ausstattung des Kampfgerichtes und für die entsprechende Besetzung durch Kampfrichter verantwortlich. Ausstattung (2) Das Kampfgericht muss über die Möglichkeit verfügen, den aktuellen Spielstand elektronisch oder analog den beiden Mannschaften während des Spieles anzuzeigen. (3) Die restliche Ballbesitzzeit (30 Sekunden) muss für die Spieler gut sichtbar angezeigt werden. (4) Das Kampfgericht muss mit allen erforderlichen Utensilien, die eine korrekte Zeitmessung ermöglichen (mindestens 3 unabhängige Stoppuhren), sowie dem entsprechenden Fahnensatz (weiße, blaue, rote und gelbe Fahne; die gelbe Fahne dient zum Hereinwinken des Ersatzspielers nach 4 Minuten bei einem Ausschluss aufgrund WP Brutalität) und akustischen Signaleinrichtungen (Hupe, Pfeifen usw.) ausgestattet sein. Bei der Verwendung von elektronischen Zeitmesseinrichtungen muss ein Reserveset an entsprechender Ausrüstung (3 analoge Uhren, Pfeifen usw.) vorhanden sein. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht im Falle des Versagens der elektronischen Zeitnehmung und der Verwendung des Reservesystems. (5) Die Viertelenden und das Ende der 30 Sekunden Ballbesitzzeit sind unterschiedlich zu signalisieren. (6) Alle akustischen Signale, die vom Kampfrichtertisch abgegeben werden, müssen für alle Beteiligten gut hörbar sein und sich klar voneinander unterscheiden. Kampfrichter (7) Das Kampfgericht ist mit mindestens 2 Kampfrichtern zu besetzen, wobei der Gastmannschaft das Recht auf die Besetzung eines Sekretärs oder Zeitnehmers einzuräumen ist. Diese Person muss ein geprüfter und lizenzierter Kampfrichter sein und hat sich als Mitglied des Kampfgerichts zu verhalten. Es ist ihr untersagt, Anweisungen an eine Mannschaft zu geben. (8) Es sind mindestens 2 geprüfte Kampfrichter erforderlich und sie haben ihre WB-Kampfrichterlizenzen den Schiedsrichtern unaufgefordert vorzuweisen. Sind weniger als 2 geprüfte Kampfrichter zu Spielbeginn anwesend, ist dem veranstaltenden Verein eine Strafe laut dem Strafenkatalog vorzuschreiben. Kann ein Kampfrichter seine Lizenz nicht vorlegen, hat er mit einem Lichtbildausweis seine Identität zu belegen und der Schiedsrichter zu prüfen, ob diese Person in der Kampfrichterevidenz des OSV aufscheint. Dem Verein ist dann eine Strafe laut dem Strafenkatalog vorzuschreiben. Die Vereine sind verantwortlich eine aktuelle Version der Liste ihrer Beschlossen von der SPK WB per Seite 4 von 8
5 Kampfrichter an den OSV zu senden. Die Kampfrichterevidenz wird in der OSV-Geschäftsstelle verwaltet und am neuesten Stand gehalten. (9) Mindestens ein Verantwortlicher des veranstaltenden Vereines hat sich spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn im Bad einzufinden, um alle erforderlichen Aufbauarbeiten zu koordinieren und als Ansprechperson für den Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachter und die Schiedsrichter zur Verfügung zu stehen. (10) Alle beteiligten Kampfrichter haben spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn vollzählig am Kampfgericht anwesend zu sein. Spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn muss auch die gesamte Zeitnehmung spielbereit und das Protokoll mit den allgemeinen Angaben und den Spielerlisten vorbereitet sein. Die Trainer bzw. Kapitäne der beiden Mannschaften haben die leserlich geschriebene nach Kappennummern geordnete Spielerliste mit Nachnamen, Vornamen und OSV-ID der Spieler und die nach Kappennummer geordneten Lizenzen spätestens 25 Minuten vor Spielbeginn unaufgefordert beim Kampfgericht abzugeben. Die Spielerliste hat die Namen des Kapitäns, Cheftrainers und max. 2 weiterer Betreuer zu enthalten. Die Spielerlisten sind in Form der OSV-Vorlage zu erstellen. Diese Vorlage ist unter Formulare zu beziehen. (11) Alle Kampfrichter des veranstaltenden Vereins haben eine adäquate und einheitliche Oberbekleidung (zumindest T-Shirt mit kurzen Ärmeln) zu tragen. (12) Die Kampfrichter sind neutral und haben sich ausschließlich zum Wettkampfgeschehen in einer ruhigen und pflichtgemäßen Weise zu äußern. (13) Falls ein Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachter für ein Spiel vorgesehen ist, ist ihm ein eigener Sitzplatz am Kampfrichtertisch einzurichten. Protokoll (14) Das OSV-Formular für das Protokoll hat die veranstaltende Mannschaft zu stellen. Für den Fall der Verwendung eines elektronischen Spielberichts hat die veranstaltende Mannschaft die notwendige Hard- und Software zu stellen. (15) Spieler, die nicht im Bad anwesend sind, dürfen mit Ausnahme einer angekündigten Verspätung nicht in die Spielerliste des Protokolls aufgenommen werden. Sollte der angekündigte Spieler nicht zum Spiel erscheinen, ist dieser aus dem Protokoll zu streichen. Der Betreuer des verspätet angekündigten Spielers hat die Kappe des Spielers beim Kampfgericht zu hinterlegen. (16) Das originale Protokoll ist vom Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachter, wenn kein Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachter genannt ist vom erstgenannten Schiedsrichter, innerhalb von drei Werktagen an die Geschäftsstelle des OSV zu senden. Wenn mehrere Spiele am selben Ort zusammenhängend stattfinden, hat der Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachter (bzw. der erstgenannte Schiedsrichter) des letzten Spiels alle Protokolle gemeinsam zur Einsendung bringen. (17) Jede teilnehmende Mannschaft hat Anrecht auf eine Kopie des Protokolls. 5 Spielbeginn (1) Die erstgenannte Mannschaft spielt in weißen oder hellen, deutlich von der Beschlossen von der SPK WB per Seite 5 von 8
6 anderen Mannschaft unterscheidbare Kappen und beginnt vom Kampfgericht aus gesehen auf der linken Spielfeldseite. (2) Falls die Kappenfarben der beiden Mannschaften ähnlich oder aufgrund der Lichtbedingungen schlecht unterscheidbar sind, haben die Schiedsrichter nach WP 4.1 vorzugehen und haben zu verlangen, dass eine Mannschaft weiße oder blaue Kappen trägt. (3) Vor jedem Spiel ist eine obligatorische Mannschaftspräsentation mit Verlesen der Spieler-, Trainer- und Schiedsrichternamen mit anschließendem Handshake durchzuführen. 6 Spielverlauf (1) Treten unbeeinflussbare Ereignisse (Gewitter, Elementargewalten, lebensgefährdende technische Ereignisse usw.) auf, entscheiden die Schiedsrichter zusammen mit den Kapitänen beider beteiligten Mannschaften, eventuell unter Einbeziehung von Fachleuten, über den Beginn bzw. über die Weiterführung des Spiels. (2) Die Spieldauer in den Nachwuchs- und Damenligen hat den WBW, Reglement Altersgruppen, zu entsprechen und ist vom Fachwart im Spielplan anzuführen. (3) Falls ein Spiel aufgrund von Gründen nach Abs. 1 nicht stattfinden oder nicht zu Ende gespielt werden kann, ist dies dem Fachwart für Wasserball oder einer von diesem hierfür beauftragten Person umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dieses Spiel ist vom Fachwart für Wasserball oder einer von diesem hierfür beauftragten Person neu anzusetzen. 7 Spielbälle (1) Der veranstaltende Verein hat fünf Spielbälle derselben Art (Hersteller, Farbe und Größe), mit einer guten Oberflächenqualität und korrekt aufgepumpt zur Verfügung zu stellen. Wenn die Schiedsrichter den Luftdruck der Bälle als unkorrekt befinden, hat der Veranstalter die Bälle entsprechend zu befüllen. (2) Die Größe der Spielbälle hat in den Nachwuchs- und Damenligen den WBW, Reglement Altersgruppen, zu entsprechen und ist vom Fachwart im Spielplan anzuführen. 8 Spielfeld (1) Der veranstaltende Verein ist für den Aufbau des Spielfeldes verantwortlich. (2) Das Spielfeld muss spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn fertig aufgebaut und spielbereit sein. (3) Der veranstaltende Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass das Spielfeld inklusive der seitlichen Markierungen den WP 1 der FINA Wasserballregeln entspricht. (4) Die Größe des Spielfeldes hat in den Nachwuchs- und Damenligen den WBW, Reglement Altersgruppen, zu entsprechen und ist vom Fachwart im Spielplan anzuführen. 9 Spielerbank (1) Der veranstaltende Verein ist für den Aufbau und die richtige Platzierung der Spielerbänke verantwortlich. Als Spielerbank sind entweder eine Bank mit Platz für 6 Spieler und 3 Betreuer oder 9 Einzelsessel zulässig, die gegenüber des Kampfgerichts auf beiden Spielfeldenden jeweils hinter der Beschlossen von der SPK WB per Seite 6 von 8
7 Torlinie platziert zu sein haben. Liegestühle oder ähnliches sowie fix verankerte Bänke, die an falschen Positionen lokalisiert sind, sind als Spielerbank nicht zulässig. (2) Die Ersatzspieler und die Co-Trainer/Betreuer haben während des gesamten Spiels mit Ausnahme der Austauschvorgänge (betreffend die Ersatzspieler), Pausen und Time-outs auf der Spielbank zu sitzen. Für den Cheftrainer gelten die Bestimmungen in WP 5.2. (3) Trainer und die Co-Trainer/Betreuer müssen eine adäquate und gleiche Oberbekleidung (wenigstens ein T-Shirt mit kurzen Ärmeln), zumindest eine knielange Hose und eine feste, geschlossene Fußbekleidung tragen. (5) Die Kappen müssen von den Spielern nach WP 4.1 während des gesamten Spiels getragen werden und haben immer zugebunden zu sein. Spieler, die nach einem Ausschluss für die verbleibende Spielzeit nicht mehr am Spiel teilnehmen dürfen (inklusive nach WP 21.14), haben die Spielerbank zu verlassen und die Kappe abzunehmen. Spieler mit einem dritten persönlichen Fehler haben mit der Kappe auf der Bank sitzen zu bleiben, die Bänder der Kappe aber zu öffnen. (6) Spieler oder Betreuer, von denen vor Spielbeginn bekannt ist, dass sie verspätet am Spielort eintreffen werden, können sich, nach Meldung beim Schiedsrichter und Kampfgericht, in der Viertelpause ihre Kappen abholen und sind für ihre Mannschaft spielberechtigt bzw. dürfen sich zur Spielerbank begeben. (7) Trainer und allenfalls die Co-Trainer/Betreuer müssen namentlich auf dem Protokoll eingetragen sein. (8) Personen, die nicht als Trainer/Betreuer am Protokoll vermerkt sind, dürfen während des Spieles keine Funktion auf der Spielerbank übernehmen bzw. sich nicht im Bereich der Spielerbank aufhalten. Der Bereich der Spielerbank ist gegebenenfalls vom veranstaltenden Verein zu markieren bzw. für alle Personen außer der Spieler, Trainer und Betreuer zu sperren. 10 Sanktionen (1) Der Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachter oder der Schiedsrichter hat Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen Wasserball WBW und gegen die Durchführungsbestimmungen Wasserball DFWB nach eigenem Ermessen bezüglich der Bedeutung und Auswirkung auf den Spielverlauf am Spielprotokoll, am Protokoll des Schiedsrichter- bzw. Spielbeobachters oder auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formular zu vermerken und dem Fachwart für Wasserball oder dem von diesen hierfür beauftragten Fachreferenten unverzüglich in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. (2) Verstöße gegen diese Durchführungsbestimmungen DFWB werden gemäß dem Strafenkatalog bzw. den Wettkampfbestimmungen Wasserball WBW abgehandelt bzw. geahndet. 11 Sonderstartrechte Für die Erteilung eines Sonderstartrechtes gemäß 8 Wettkampfbestimmungen Wasserball hat der antragstellende Verein mit dem Antrag an den Fachwart für Wasserball den Betrag von 20,- pro Antrag an den OSV zu bezahlen, wobei die Überweisungsbestätigung dem Antrag beizulegen ist. Es ist gemäß 8 der WBW vorzugehen. Ein Sonderstartrecht kann Beschlossen von der SPK WB per Seite 7 von 8
8 bis spätestens 14 Tagen vor dem ersten Bewerbsspiel der jeweiligen Meisterschaft beantragt werden. 12 Ausrüstung Spieler müssen Wasserballhosen, Spielerinnen WB-Badeanzüge tragen. Die Vereine sind dazu angehalten, dass die Spieler/innen mit einheitlichen Wasserballhosen/- badeanzüge spielen. Beschlossen von der SPK WB per Seite 8 von 8
Vorwort. Die Empfehlungen sind in die vier Teilbereiche organisatorischer Teilbereich, Mannschaftsbereich, Spielverlauf und Bemerkungen untergliedert.
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