Medizinische Fakultät. Der Dekan. Würzburg, Richtlinien für Habilitationsantrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Medizinische Fakultät. Der Dekan. Würzburg, Richtlinien für Habilitationsantrag"

Transkript

1 Medizinische Fakultät Dekan der Medizinischen Fakultät Josef-Schneider-Str Würzburg Der Dekan Telefon 0931 / Telefax 0931 / mfrosch@hygiene.uni-wuerzburg.de Telefon 0931 / Telefax 0931 / Borde_C@klinik.uni-wuerzburg.de Würzburg, Richtlinien für Habilitationsantrag 1. Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren: Die Prüfung der Unterlagen obliegt zunächst dem Fachvertreter, dessen grundsätzliches Einverständnis der Habilitand mit seinem schriftlichen Antrag an den Dekan in der Regel ausdrücklich erwähnt. Daran anschließend stellt sich der Antragssteller beim Dekan persönlich vor, der die Unterlagen nach den unten angegebenen Kriterien prüft und gegebenenfalls dem Habilitanden Vorschläge macht, was er gemäß unseren internen Richtlinien noch wissenschaftlich ergänzen soll. Wissenschaftliche Voraussetzung: In der Regel wird vom Habilitanden erwartet, dass er bei Antragsstellung insgesamt mindestens 12 wissenschaftliche Originalarbeiten in Zeitschriften mit Gutachtersystem veröffentlicht hat. Diese Zeitschriften sollen vorzugsweise englischsprachige, internationale Publikationsorgane sein. Mindestens 6 der 12 Arbeiten sollen den Antragssteller als Erstautor ausweisen. Bei Antragsstellern, die bereits Arbeitsgruppenleiter sind, kann der Antragssteller auch als Letztautor (Seniorautor) firmieren. Manuskripte im Druck" oder Druckfahnen werden mitbewertet, nicht aber Manuskripte in Vorbereitung" oder eingereicht". 2. Habilitationsschrift: Es empfiehlt sich, dass der Fachvertreter den Habilitanden darauf hinweist, eine kumulative Habilitationsschrift zu bevorzugen. Die Kumulative Habilitationsschrift soll 6 bis 8 wissenschaftliche Arbeiten umfassen. In der Regel soll nicht mehr als eine Koautor Arbeit Bestandteil der kumulativen Habilitationsschrift sein. Die übrigen Arbeiten weisen den Habilitanden als Erst- oder Letztautor aus. Bis zu zwei geteilte Erst- oder Letztautorschaften werden anerkannt. Übersichtsartikel sind nicht Bestandteil der kumulativen Habilitationsschrift. Der Habilitand schreibt bei einer kumulativen Schrift einen einleitenden Prosateil, in dem er zunächst in das Habilitationsthema einführt (Stand der Forschung). Anschließend werden die einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten, die auch im Appendix erscheinen, in sinnvoller Weise kurzgefaßt dargestellt. In diesem Kurzreferat sollen die wesentlichen Gesichtspunkte der jeweiligen Arbeit herausgearbeitet und die Hauptaussage zusammengefasst werden. Im letzten Teil (Diskussion) sollen die eigenen wissenschaftlichen Arbeiten vor dem Hintergrund der aktuellen Literatur diskutiert und ein Ausblick auf die zukünftige Forschung gegeben werden. Vom Umfang her soll dieser "Prosateil" zwischen 25 und 40 Manuskriptseiten betragen.

2 Drucktechnische Herstellung: Die Arbeit soll nach Art einer Doktorarbeit im Format DIN A 4 gebunden sein. Sonderdrucke, die größer als A 4 sind, müssen beschnitten werden. Sonderdrucke, die kleiner sind, sollen auf A 4 Format kopiert werden, in besonderen Fällen auch farbig, sofern die essentiellen Bild-Informationen anderweitig nicht erkennbar sind. Für die Vorlage beim Dekanat und die Erstellung von Referat und Korreferat genügt ein Exemplar mit Sonderdrucken im Klemmordner, damit gegebenenfalls noch Änderungsvorschläge eingebracht werden können. Die gebundene Version ist 8-fach erst für den Fakultätsumlauf erforderlich.

3 Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Merkblatt für Habilitanden (nach dem neuen Habilitationsverfahren) Der Habilitand stellt sich persönlich beim Dekan vor, dazu bitte Terminvereinbarung unter der Rufnummer (Frau Borde, Mo. Fr Uhr). Bei der Vorstellung muß dem Dekan eine vollständige Mappe (Schnellhefter) vorgelegt werden. (Nach seinem Einverständnis 2 weitere Mappen für das Fachmentorat.) Die vollständige Habilitationsordnung ist erhältlich unter: index.php?nav=vorschr Inhalt der Mappe (in folgender Reihenfolge): - Gesuch auf Einleitung des Habilitationsverfahrens (siehe Muster) (in der 1. Mappe 2-fach) mit der ehrenwörtlichen Erklärung, daß - noch keine früheren oder laufenden Habilitationsverfahren stattfanden, - noch kein akademischer Grad entzogen wurde und daß auch kein derartiges Verfahren läuft, - die Habilitationsschrift selbständig abgefaßt worden ist. - Vorschlag der 3 Mitglieder des Fachmentorats - Lebenslauf (mit Ort, Datum und Unterschrift) - Geburtsurkunde/bei Namensänderung auch Heiratsurkunde (nur in der ersten Mappe erforderlich) - Schriftenverzeichnis (mit Ort, Datum und Unterschrift) (Gliederung: 1. Arbeiten in Zeitschriften mit Gutachtersystem, 2. Übersichtsartikel, 3. veröffentlichte Abstracts, 4. Buchbeiträge, 5. Vorträge) - Aufstellung über die Lehre (Ort, Datum, Unterschrift) - Nachweise über die Teilnahme an hochschuldidaktischen Fortbildungsmaßnahmen - Liste der betreuten Doktoranden (Ort, Datum, Unterschrift) - Aufstellung der Drittmitteleinwerbungen (Ort, Datum, Unterschrift) - Zeugnisse (beglaubigte Kopien von Reifezeugnis, Approbation, Doktorurkunde, Facharzt-Anerkennung - bei Fächer, in denen es eine solche nicht gibt, ist eine Bescheinigung des Fachvertreters (Lehrstuhlinhaber) über eine mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Habilitationsgebiet erforderlich) - Dissertation - alle Arbeiten, die in Zeitschriften mit Gutachtersystem erschienen sind (Außer für die Sonderdrucke bitten wir keine Klarsichthüllen zu verwenden, sondern die Unterlagen gelocht einzuheften.) Für den späteren Umlauf im Fakultätsrat werden dann 8 gebundene Habilitationsschriften sowie 5 weitere Mappen benötigt. (Die Aufforderung zum Binden der Habilitationsschrift und für die Abgabe erfolgt nach Vorliegen der Referate durch das Dekanat.)

4 (Muster des Deckblattes der Habilitationsschrift) Aus der...universitätsklinik und Poliklinik Würzburg oder Aus der Klinik und Poliklinik für..der Universität Würzburg oder Aus dem Institut für...der Universität Würzburg Vorstand / Direktor:... (Titel) H a b i l i t a t i o n s s c h r i f t verfaßt und der Hohen Medizinischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zur Erlangung der Venia legendi für das Fach... vorgelegt von (Name) Würzburg, (Jahreszahl)

5 (Muster des Antrags auf Zulassung zur Habilitation - neues Verfahren) Absender An den Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Herrn Prof. Dr.... Josef-Schneider-Str Würzburg Spektabilität/Sehr geehrter Herr Dekan! Im Einverständnis mit Herrn Professor... bitte ich um Zulassung zum Habilitationsverfahren für das Fach.... Ich erkläre ehrenwörtlich, dass noch keine früheren oder laufenden Habilitationsverfahren stattfanden, dass noch kein akademischer Grad entzogen wurde und dass auch kein derartiges Verfahren läuft, dass die Habilitationsschrift selbständig erarbeitet und abgefasst wird. (Vorschlag der 3 Mitglieder des Fachmentorats) Mit freundlichem Gruß (Unterschrift)

6 Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Merkblatt: Habilitationsablauf (gemäß den Vorschriften der neuen Habilitationsordnung vom ; Habilitationsordnung auf dem jeweils geltenden Stand: Präambel: Die Durchführung des Verfahrens liegt im Wesentlichen in den Händen des Fachmentorats. Das Verfahren der Habilitation soll nach Erreichen der Voraussetzungen möglichst zügig durchgeführt werden. Die Anforderungen an die wissenschaftlichen Vorleistungen und die in der Regel kumulative Habilitationsschrift haben sich nicht geändert. 1. Vorstellung beim Dekan: Vorlage der Habilitationsmappe mit: - Angaben nach 3 und 4 der Habilitationsordnungordnung (s. Merkblatt des Dekanats), - Vorschlag der 3 Mitglieder des Fachmentorats (3 Mitglieder: Fachvertreter, mind. ein Kliniker und ein Theoretiker, darunter i.d.r. ein Mitglied der ständigen Fakultätskommission für Habilitationen), - Themenvorschlag für wissenschaftlichen Vortrag im Fachbereichsrat, Falls es der Dekan für sinnvoll hält, kann er die ständige Habilitationskommission um Mithilfe bei der Prüfung der Unterlagen und der Bestellung des Fachmentorates bitten. 2. Prüfung der Vorleistungen durch das Fachmentorat: Der Dekan bestellt das Fachmentorat und reicht die Unterlagen den Mitgliedern des Fachmentorats zur Prüfung weiter. Das Fachmentorat prüft Vorleistungen, wissenschaftliche Qualifikation und Lehrleistung. 3. Vorschlag des Fachmentorates zur Annahme des Bewerbers (Abstimmung im Fachbereichsrat): Das Fachmentorat legt dem Fachbereichsrat einen Vorschlag über die Annahme des Bewerbers als Habilitand mit (1) eingehender Würdigung zur Einsicht im Dekanat vor. Zusätzlich legt das Fachmentorat eine (2) einseitige Kurzfassung zum Versand an den Fachbereichsrat vor, aus der die Publikationsleistungen mit Erstautorenschaften, Letztautorenschaften und Koautorenschaften in vorzugsweise englischsprachigen Zeitschriften mit Gutachter (peer review)-verfahren oder fachgebunden andere adäquate Leistungen hervorgehen. 4. Vorstellung des Bewerbers als Habilitand im Fachbereichsrat mit wissenschaftlichem Vortrag: Falls nicht schon unter 1. geschehen, teilt nach positiver Beurteilung durch das Fachmentorat der Habilitand dem Dekan das Thema eines wissenschaftlichen Vortrages mit, mit dem er seine bisherige wissenschaftliche Arbeit mit Ausblick auf das zukünftige wissenschaftliche Konzept allgemeinverständlich in 10 Minuten darstellt. Die Ankündigung des Vortrags erfolgt in der nächst folgenden Einladung zur Sitzung des Fachbereichsrates zusammen mit dem Versand der kurzen Würdigung der Vorleistungen des Habilitanden durch das Fachmentorat und mit dem Hinweis, dass die gesamten Unterlagen des Habilitanden im Dekanat eingesehen werden können - einschl. Vorschlag und ausführlicher Würdigung des Fachmentorats. Ein Mitglied des Fachmentorates stellt den Lebenslauf des Bewerbers im Fachbereichsrat kurz vor. Nach dem wissenschaftlichen Vortrag folgt die Abstimmung im Fachbereichsrat über die Annahme des Bewerbers als Habilitand. 5. Zwischenevaluation (kann dann entfallen, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Annahme als Habilitand die Evaluation erfolgt): Sobald möglich, spätestens bis zum Ablauf von 2 Jahren, soll durch den Habilitanden die schriftliche Habilitationsleistung vorgelegt und die Zwischenevaluation beim Fachmentorat

7 beantragt werden. Das Fachmentorat empfiehlt die Fortführung oder ggf. den Abbruch des Verfahrens (über den der Fachbereichsrat beschließt). Über das Ergebnis der Zwischenevaluation legt das Fachmentorat einen kurzen, schriftlichen Bericht vor. 6. Evaluation Die Evaluation erfolgt auf Antrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der Annahme als Habilitand oder sonst bei empfohlener Fortführung des Habilitationsverfahrens. An mindestens einer Lehrveranstaltung des Bewerbers als Habilitand, die von letzterem vorgeschlagen werden kann, nimmt ein Vertreter des Fachmentorates, ggf. auch ein Mitglied der Studienkommission (einschl. Student. Vertreter) teil. Der Studiendekan ist über den Termin der Lehrveranstaltung zu informieren. Die Beurteilung der Lehrleistungen kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Antragstellung und vor Abschluss der Evaluation (s. 6.) erfolgen. Erwartet wird auch die Teilnahme an 16 Stunden hochschuldidaktischer Fortbildungsmaßnahmen. Das Fachmentorat und der Studiendekan bestätigen, dass die für die Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen erbracht sind. Das Fachmentorat schlägt dem Dekan die Gutachter für die wissenschaftliche Begutachtung der Habilitationsleistungen vor: Referat über Habilitationsschrift in der Regel durch den Fachvertreter, Korreferat durch einen weiteren fachnahen in der Regel externen wissenschaftlichen Gutachter (Korreferent und Bewertung der Vorleistungen). Der externe Gutachter darf auf keiner der vom Habilitanden vorgelegten Publikationen als Koautor auftreten. Der Dekan bestimmt die Gutachter, das Fachmentorat fordert die Gutachten an. Nach Vorlage der Gutachten schlägt das Fachmentorat dem Fachbereichsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor. 7. Umlauf: Es folgt der Umlauf aller Unterlagen im Fachbereichsrat. Der Dekan bestimmt hierfür die Frist (i.d.r. 4 Wochen). 8. Abstimmung: Der Fachbereichsrat stimmt über Lehrbefähigung ab.

8 Schematischer Ablauf des Habilitationsverfahrens Antragsteller (Habilitand) Vorprüfung Antragsteller legt dem Dekan vor: Habil.-Mappe mit Angaben nach 3 und 4 (s. Merkblatt) Vorschlag für Fachmentorat Themenvorschlag für Vortrag vor FB-Rat Vorstellung im FB-Rat hält 10-minütigen wissensch. Vortrag + Diskussion Zwischenevaluation (spätestens 2 Jahre nach Annahme als Habilitand kann bei vorzeitiger Evaluation entfallen) Evaluation (spätestens 4 Jahre nach Annahme als Habilitand; auf Antrag des Habilitanden zu jedem früheren Zeitpunkt) stellt Antrag auf vorzeitige Evaluation an das Fachmentorat Dekan prüft Unterlagen, befragt ggf. Habil.-Kommission benennt Fachmentorat vergibt Termin und Thema für Vortrag im FB-Rat bestimmt internen und externen Gutachter bestimmt Frist des Umlaufes Fachmentorat (3 Mitglieder: mind. ein Kliniker und ein Theoretiker, i.d.r. ein Mitglied der Habil.-Kommission) prüft Vorleistungen, wiss. Qualifikation (ausr. Publikationen), Lehrleistungen erstellt Vorschlag über Annahme an FB-Rat mit (1) eingehender und (2) kurzer Würdigung stellt Lebenslauf und Leistungen kurz vor evaluiert wiss. Leistungen und (möglichst) Habilitationsarbeit; empfiehlt Abbruch oder Fortführung des Verfahrens evaluiert wiss. Leistungen Habilitationsarbeit, überprüft Lehrleistung unter Einschaltung des Studiendekans schlägt internen und i.d.r. externen Gutachter (andere Fakultät oder Univ.) vor fordert Gutachten an; schlägt nach Vorliegen der beiden Gutachten die Feststellung der Lehrbefähigung vor FB-Rat beschließt Annahme als Habilitand beschließt ggf. die Aufhebung des Fachmentorats und Beendigung des Verfahrens Umlauf aller Unterlagen (i.d.r. 4 Wochen) beschließt die Lehrbefähigung

Habilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015

Habilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015 Habilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015 Aufgrund von Art.13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Fakultät für Naturwissenschaften Albert-Einstein-Allee 11, D Ulm

Fakultät für Naturwissenschaften Albert-Einstein-Allee 11, D Ulm Richtlinien der Fakultät für Naturwissenschaften zum Habilitationsverfahren Das Verfahren richtet sich nach der geltenden Habilitationsordnung der Universität Ulm. Diese Richtlinien dienen ausschließlich

Mehr

Habilitationsverfahren in der Naturwissenschaftlichen Fakultät; hier: Richtlinien für Habilitanden und Fachmentoren vom

Habilitationsverfahren in der Naturwissenschaftlichen Fakultät; hier: Richtlinien für Habilitanden und Fachmentoren vom Habilitationsverfahren in der Naturwissenschaftlichen Fakultät; hier: Richtlinien für Habilitanden und Fachmentoren vom 17.12.2014 Zuständig für die Durchführung von Habilitationsverfahren zur Erlangung

Mehr

Zielvereinbarung gemäß 4 Abs. 2 der Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Medizinische Fakultät vom 25.

Zielvereinbarung gemäß 4 Abs. 2 der Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Medizinische Fakultät vom 25. (Stand 12/2005), Seite 1 Name Habilitandin / Habilitand Dienststelle Habilitandin / Habilitand und vollständige Anschrift der Dienststelle Thema Habilitationsprojekt Fachgebiet Gemäß 4 Abs. 2 wird zwischen

Mehr

Habilitationsverfahren

Habilitationsverfahren Richtlinien zum Habilitationsverfahren Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus Technische Universität Dresden Richtlinien zum Habilitationsverfahren an der Medizinischen Fakultät "Carl Gustav Carus" der

Mehr

Leitfaden zur Durchführung von Habilitationsverfahren an der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth

Leitfaden zur Durchführung von Habilitationsverfahren an der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth Leitfaden zur Durchführung von Habilitationsverfahren an der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth [Stand: Juli 2017] Sprach- und Literaturwissenschaftliche Fakultät

Mehr

Wegleitung zur Durchführung des Habilitationsverfahrens

Wegleitung zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Wegleitung zur Durchführung des Habilitationsverfahrens genehmigt durch die Fakultätsversammlung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät am 4. Oktober 203, inklusive Änderungen vom 22. Februar

Mehr

Habilitationsordnung. für die Fakultät für Mathematik und Physik: *) der Universität Bayreuth. Vom 5. August 2004

Habilitationsordnung. für die Fakultät für Mathematik und Physik: *) der Universität Bayreuth. Vom 5. August 2004 Habilitationsordnung für die Fakultät für Mathematik und Physik der Universität Bayreuth Vom 5. August 2004 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Richtlinien der Medizinischen Fakultät zum Habilitationsverfahren

Richtlinien der Medizinischen Fakultät zum Habilitationsverfahren UNIVERSITÄT ULM Medizinische Fakultät Richtlinien der Medizinischen Fakultät zum Habilitationsverfahren Das Verfahren richtet sich nach der geltenden Habilitationsordnung der Universität Ulm vom 17. Dezember

Mehr

Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich Habilitationsordnung Medizinische Fakultät 45.48 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 0. August 004) Der Universitätsrat beschliesst:. Wissenschaftlich ausgewiesene

Mehr

Habilitationsordnung

Habilitationsordnung Habilitationsordnung für die Medizinische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 22. März 2004 (KWMBl II S. 2684) geändert durch Ordnung vom 19. März 2012 Satzung vom 19.

Mehr

Habilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg

Habilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2006 gem. 50 Abs. 1 Ziff. 1 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S.

Mehr

Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Physik und Astronomie

Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Physik und Astronomie 02-1 Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Physik und Astronomie vom 3. Mai 2000 1 Die Habilitation und ihre Voraussetzungen (1) Die Habilitation ist die Anerkennung einer

Mehr

Habilitationsordnung der Universität Mannheim vom 10. November 2006

Habilitationsordnung der Universität Mannheim vom 10. November 2006 Habilitationsordnung der Universität Mannheim vom 10. November 2006 Aufgrund des 39 Abs. 5 Landeshochschulgesetz hat der Senat der Universität Mannheim am 08. November 2006 die nachfolgende Habilitationsordnung

Mehr

Habilitationsordnung für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Habilitationsordnung für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Aufgrund von 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) in der Fassung vom 16. Oktober 1992 (GVBl. I,

Mehr

Checkliste: Fakultät für Mathematik und Physik

Checkliste: Fakultät für Mathematik und Physik Fakultät für Mathematik und Physik Checkliste: Habilitationsbüro Sprechzeiten: Di. + Do. 09:30 12:00 Tel. +49 511 762 17309 Fax +49 511 762 5819 E-Mail: habilitationen@ maphy.uni-hannover.de Folgende Unterlagen

Mehr

Richtlinien zur Bestellung als Außerplanmäßige(r) Professor/Professorin

Richtlinien zur Bestellung als Außerplanmäßige(r) Professor/Professorin Medizinische Fakultät Dekan der Medizinischen Fakultät Josef-Schneider-Str. 2 97080 Würzburg Der Dekan Telefon 0931 / 201-55457 Telefax 0931 / 201-53860 mfrosch@hygiene.uni-wuerzburg.de Telefon 0931 /

Mehr

Information zur Promotionsprüfung (Disputation)

Information zur Promotionsprüfung (Disputation) Information zur Promotionsprüfung (Disputation) Die Abgabe der Unterlagen zur Promotionsanmeldung erfolgt im Dekanat (nach vorheriger Terminabsprache mit dem Dekanat, Tel 22799) der Fakultät für Chemie.

Mehr

Name (ggf. Geburtsname): Vorname: ggf. Matrikelnummer: Geburtsdatum und Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon-/Handy-Nr.

Name (ggf. Geburtsname): Vorname: ggf. Matrikelnummer: Geburtsdatum und Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon-/Handy-Nr. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: ggf. Matrikelnummer: Geburtsdatum und Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon-/Handy-Nr.: Mailadresse: An den Dekan des Fachbereichs 02 - Sozialwissenschaften,

Mehr

Habilitationskriterien

Habilitationskriterien Habilitationskriterien der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Präambel Verabschiedet vom Fachbereichsrat am 02.12.2003, geändert am 24.10.2006, 08.07.2008, 15.05.2012

Mehr

Hochschule der Bundeswehr Hamburg. Habilitationsordnung. Fachbereich Maschinenbau

Hochschule der Bundeswehr Hamburg. Habilitationsordnung. Fachbereich Maschinenbau Hochschule der Bundeswehr Hamburg Habilitationsordnung Fachbereich Maschinenbau 15. Januar 1981 Universität der Bundeswehr Hamburg Beilage für Diplomprüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Habilitationsordnungen

Mehr

1 Habilitation. 2 Habilitationsleistungen

1 Habilitation. 2 Habilitationsleistungen Habilitationsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom 26. Februar 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 09. Februar 2010 Aufgrund der 2 Abs. 4 und 68 Abs.

Mehr

Habilitationsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern. Vom 21. Februar 1983

Habilitationsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern. Vom 21. Februar 1983 10.12.2012 Habilitationsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern Vom 21. Februar 1983 Der Fachbereichsrat des Fachbereiches Informatik der Universität Kaiserslautern hat am 27.

Mehr

Wegweiser zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth nach der Promotionsordnung von 2013

Wegweiser zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth nach der Promotionsordnung von 2013 Wegweiser zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der nach der Promotionsordnung von 2013 1.

Mehr

Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen

Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, gestützt auf Artikel

Mehr

Den FACHBEREICH MEDIZIN der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Den FACHBEREICH MEDIZIN der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den 20 Lichtbild Gesuch de Kandida n um Zulassung zur medizinischen bzw. zahnärztlichen bzw. theoretischen medizinischen Doktorprüfung Den FACHBEREICH MEDIZIN der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt

Mehr

Wegleitung für Habilitierende

Wegleitung für Habilitierende Wegleitung für Habilitierende 09.03.2011 Diese Wegleitung ist eine offizielle Anlage zum gültigen Habilitationsreglement der Vetsuisse- Fakultät der Universitäten Bern und Zürich. Sie wird von den Standortdekanaten

Mehr

Merkblatt der Universitätsmedizin der EMAU Greifswald (April 2014) über einzureichende Unterlagen zum Promotionsverfahren

Merkblatt der Universitätsmedizin der EMAU Greifswald (April 2014) über einzureichende Unterlagen zum Promotionsverfahren Merkblatt Universitätsmedizin EMAU Greifswald (April 2014) über einzureichende Unterlagen zum Promotionsverfahren 1. Inhaltliche Reihenfolge Dissertation (gebunden) - schriftliche wissenschaftliche Abhandlung,

Mehr

Habilitationsordnung. für die Fakultät. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Habilitationsordnung. für die Fakultät. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Habilitationsordnung für die Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 zuletzt geändert durch die "Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung

Mehr

(2) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens liegt in der Verantwortung des jeweils zuständigen Fachbereichs.

(2) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens liegt in der Verantwortung des jeweils zuständigen Fachbereichs. Habilitationsordnung der Universität Dortmund vom 02.07.1993 INHALTSÜBERSICHT: 1 Geltungsbereich 2 Ziel der Habilitation 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Habilitationsleistungen 5 Habilitationsantrag 6 Einleitung

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zur Habilitation und Antrag auf Umhabilitation (Stand: April 2011)

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zur Habilitation und Antrag auf Umhabilitation (Stand: April 2011) Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zur Habilitation und Antrag auf Umhabilitation (Stand: April 2011) Der Antrag zur Eröffnung eines Habilitationsverfahrens und der Verleihung der Venia Legendi wird auf

Mehr

Leitlinien zur Habilitation gemäß 3 Absatz 8 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 16.

Leitlinien zur Habilitation gemäß 3 Absatz 8 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 16. Leitlinien zur Habilitation gemäß 3 Absatz 8 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 16. Mai 2007 I. Ziel der Habilitation Ziel des Habilitationsverfahrens

Mehr

Habilitationsordnung für die Fakultät für Biologie der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. August 2004

Habilitationsordnung für die Fakultät für Biologie der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. August 2004 Habilitationsordnung für die Fakultät für Biologie der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. August 2004 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Datum: Herrn Dekan des Fachbereichs 02 Sozialwissenschaften, Medien und Sport der Johannes Gutenberg-Universität

Datum: Herrn Dekan des Fachbereichs 02 Sozialwissenschaften, Medien und Sport der Johannes Gutenberg-Universität Name: (ggf. Geburtsname) Datum: Vorname: Matrikelnummer: geboren am: in: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon-/Handy-Nr.: Mailadresse: Herrn Dekan des Fachbereichs 02 Sozialwissenschaften, Medien und

Mehr

Habilitationsordnung für die Fakultät für Angewandte Naturwissenschaften der Universität Bayreuth. Vom 15. Juli 2004

Habilitationsordnung für die Fakultät für Angewandte Naturwissenschaften der Universität Bayreuth. Vom 15. Juli 2004 Habilitationsordnung für die Fakultät für Angewandte Naturwissenschaften der Universität Bayreuth Vom 15. Juli 2004 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Bei der Anmeldung zur Disputation sind folgende Unterlagen einzureichen:

Bei der Anmeldung zur Disputation sind folgende Unterlagen einzureichen: ANMELDUNGEN ZUR DISPUTATION DIENSTAGS VORMITTAGS (Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich) NACH VORHERIGER TERMINVEREINBARUNG MIT DEM DEKANAT, (Tel. 394095). Bei der Anmeldung zur Disputation sind

Mehr

HABILITATIONSORDNUNG. des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg

HABILITATIONSORDNUNG. des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg HABILITATIONSORDNUNG des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie aufgrund von 97 Abs. 2 des Hamburgischen

Mehr

Habilitationsordnung für die Rechtswissenschaftliche Fakultät der FernUniversität in Hagen vom 14. Juli 2010

Habilitationsordnung für die Rechtswissenschaftliche Fakultät der FernUniversität in Hagen vom 14. Juli 2010 Habilitationsordnung für die Rechtswissenschaftliche Fakultät der FernUniversität in Hagen vom 14. Juli 010 Aufgrund der Absatz 4 und 68 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz

Mehr

Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnmedizin

Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnmedizin Dekanat Medizinische Fakultät Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnmedizin 1. Hiermit beantrage ich die Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnmedizin Name Geburtsname Vorname(n)-Rufname

Mehr

Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin

Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin Dekanat Medizinische Fakultät Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin 1. Hiermit beantrage ich die Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin Name Geburtsname Vorname(n)-Rufname bitte

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach- Literatur- und Kulturwissenschaften. Habilitationsordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach- Literatur- und Kulturwissenschaften. Habilitationsordnung Technische Universität Dresden Fakultät Sprach- Literatur- und Kulturwissenschaften Habilitationsordnung Vom 30.01.2011 Aufgrund von 41 und 88 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Mehr

Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Medizinische Fakultät Vom 25. August 2005

Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Medizinische Fakultät Vom 25. August 2005 Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Medizinische Fakultät Vom 25. August 2005 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Habilitationsordnung

Habilitationsordnung Habilitationsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 22. März 2004 (KWMBl II. S.2675) Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

Mehr

Habilitationsordnung

Habilitationsordnung Habilitationsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 1 Voraussetzung der Habilitation (1) Die Habilitation setzt bei dem Bewerber persönliche

Mehr

Habilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Berlin. Vom 11. Mai 1988

Habilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Berlin. Vom 11. Mai 1988 Habilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Berlin Vom 11. Mai 1988 Der Fachbereisrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften (FB 18) der Technischen

Mehr

MLS BC ARBEIT: Regularien zu Prüfung und Bachelorarbeit 0107 STUD / BETREUER 1/3

MLS BC ARBEIT: Regularien zu Prüfung und Bachelorarbeit 0107 STUD / BETREUER 1/3 MLS BC ARBEIT: Regularien zu Prüfung und Bachelorarbeit 0107 STUD / BETREUER 1/3 Folgende Durchführungsbestimmungen für die Bachelorarbeit werden vom Prüfungsausschuß festgelegt: zu 7 Abs. 3 1. Der Antrag

Mehr

MERKBLATT FÜR DIE HABILITATION

MERKBLATT FÜR DIE HABILITATION MERKBLATT FÜR DIE HABILITATION Das Habilitationsverfahren wird durch die Habilitationsordnung der Universität zu Lübeck (HabilO) geregelt. Dieses Merkblatt enthält wichtige zusätzliche Erläuterungen und

Mehr

M e r k b l a t t für Doktoranden der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg

M e r k b l a t t für Doktoranden der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg M e r k b l a t t für Doktoranden der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg BITTE DIESE SEITEN GENAU DURCHLESEN! Stand WS 08/09 Die Doktorarbeit soll vom Doktoranden persönlich oder per Post

Mehr

Hinweise zum Promotionsantrag

Hinweise zum Promotionsantrag Hinweise zum Promotionsantrag Dieses Dokument gibt einige Hinweise zum Promotionsantrag und enthält zwei Dokumente 1. Datenblatt zum Promotionsantrag Das Datenblatt ist als Vorlage für den organisatorischen

Mehr

Habilitationsordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Habilitationsordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Habilitationsordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Vom 19. Dezember 2003 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 10. Mai 2011

Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 10. Mai 2011 Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 10. Mai 2011 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz

Mehr

Ausführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung für Wirtschaftswissenschaften

Ausführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung für Wirtschaftswissenschaften Ausführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung für Wirtschaftswissenschaften 5. Juni 2013 1 Der Senat erlässt mit Wirkung vom 5. Juni 2013, gestützt auf Art. 29b Hochschulgesetz (LGBL. 2005, Nr. 2) ivm

Mehr

Durchführungsbestimmung für publikationsbasierte (kumulative) Dissertationen

Durchführungsbestimmung für publikationsbasierte (kumulative) Dissertationen Beschluss des Fakultätsrates vom 05. Februar 2014 Durchführungsbestimmung für publikationsbasierte (kumulative) Dissertationen entsprechend 8 (1) der Promotionsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen

Mehr

Gemeinsame Habilitationsordnung der Technischen Universität Dresden. Vom 14. Februar 1996

Gemeinsame Habilitationsordnung der Technischen Universität Dresden. Vom 14. Februar 1996 - 1 - Gemeinsame Habilitationsordnung der Technischen Universität Dresden Vom 14. Februar 1996 Aufgrund von 37 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz

Mehr

2 Zulassungsvoraussetzungen. Konsolidierte Fassung - Stand

2 Zulassungsvoraussetzungen. Konsolidierte Fassung - Stand Konsolidierte Fassung - Stand 20.07.2010. Diese Fassung berücksichtigt die Änderungssatzung vom 07.04.2010, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Mehr

Habilitationsordnung (HabilO) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften. in der Fassung vom 4. Februar 2010

Habilitationsordnung (HabilO) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften. in der Fassung vom 4. Februar 2010 Habilitationsordnung (HabilO) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Fassung vom 4. Februar 2010 Habilitationsordnung (HabilO) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften

Mehr

Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten der Ludwig-Maximilians- Universität München. Vom 1. Juni 2004

Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten der Ludwig-Maximilians- Universität München. Vom 1. Juni 2004 - Keine amtliche Bekanntmachung - Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten der Ludwig-Maximilians- Universität München Vom 1. Juni 2004 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

Mehr

HABILITATION AM FACHBEREICH 3

HABILITATION AM FACHBEREICH 3 HABILITATION AM FACHBEREICH 3 Informationsveranstaltung am 11.04.2017 1 THEMEN Habilitation - nur ein Qualifikationsweg zur Professur oder mehr? PD, Dr. habil., Venia Legendi, Facultas Docendi, Lehrbefähigung,

Mehr

Antrag auf Annahme als Bewerberin/Bewerber für die Promotion zum Dr. rer. nat.

Antrag auf Annahme als Bewerberin/Bewerber für die Promotion zum Dr. rer. nat. Dekanat Medizinische Fakultät Antrag auf Annahme als Bewerberin/Bewerber für die Promotion zum Dr. rer. nat. Hiermit beantrage ich die Annahme als Bewerberin/Bewerber für die Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften

Mehr

Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich Habilitationsordnung Philosophische Fakultät 415.458 Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. November 2002) 1 1. Teil: Präambel 1. Wissenschaftlich durch ihre

Mehr

Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Fakultät für Physik Vom 15. Januar 2007

Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Fakultät für Physik Vom 15. Januar 2007 Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Fakultät für Physik Vom 15. Januar 2007 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

- neu - Habilitationsordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Vom 19. Dezember 2003 (KWMBl II 2004 S. 2558)

- neu - Habilitationsordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Vom 19. Dezember 2003 (KWMBl II 2004 S. 2558) Der Text dieser Habilitationsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare Text. -

Mehr

HABILITATIONSORDNUNG DES FACHBEREICHS II: SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT TRIER VOM 23. JULI 1982 I.

HABILITATIONSORDNUNG DES FACHBEREICHS II: SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT TRIER VOM 23. JULI 1982 I. HABILITATIONSORDNUNG DES FACHBEREICHS II: SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT TRIER VOM 23. JULI 1982 Der Fachbereichsrat des Fachbereichs II: Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität

Mehr

Richtlinien für das Habilitationsverfahren an der Universität zu Lübeck

Richtlinien für das Habilitationsverfahren an der Universität zu Lübeck Richtlinien für das Habilitationsverfahren an der Universität zu Lübeck Das Habilitationsverfahren wird geregelt durch die gemeinsame Habilitationsordnung der Technisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät

Mehr

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT ZUR UMSETZUNG VON 48 ABS. 3 HSG LSA ZUR VERLEIHUNG DER BEZEICHNUNG AUßERPLANMÄßIGER PROFESSOR

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT ZUR UMSETZUNG VON 48 ABS. 3 HSG LSA ZUR VERLEIHUNG DER BEZEICHNUNG AUßERPLANMÄßIGER PROFESSOR AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT ZUR UMSETZUNG VON 48 ABS. 3 HSG LSA ZUR VERLEIHUNG DER BEZEICHNUNG AUßERPLANMÄßIGER PROFESSOR vom 03. Mai 2016 Präambel Im Rahmen von 48 Abs. 3 Hochschulgesetz

Mehr

Hinweise zum Promotionsantrag

Hinweise zum Promotionsantrag Hinweise zum Promotionsantrag Dieses Dokument gibt einige Hinweise zum Promotionsantrag und enthält zwei Dokumente 1. Datenblatt zum Promotionsantrag Das Datenblatt ist als Vorlage für den organisatorischen

Mehr

Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen

Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 44 Nr. 5 Bielefeld, den 1. April 2015 Inhalt Seite Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Deutsch als Fremd- und Zweitsprache

Mehr

Habilitationsordnung für die Fakultät für Angewandte Wissenschaften

Habilitationsordnung für die Fakultät für Angewandte Wissenschaften Habilitationsordnung für die Fakultät für Angewandte Wissenschaften vom 13. November 1996 Aufgrund von 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der

Mehr

Habilitationsordnung. für die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg. Vom 12. Februar 2004

Habilitationsordnung. für die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg. Vom 12. Februar 2004 Habilitationsordnung für die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg Vom 12. Februar 2004 geändert durch Satzung vom 24. Juli 2009 und durch Satzung vom 10. Februar 2011 Auf Grund von

Mehr

DEGUM-Wissenschaftsförderung

DEGUM-Wissenschaftsförderung DEGUM-Wissenschaftsförderung Gremien, Formen und Verfahren der Förderung Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) intensiviert ihre Wissenschaftsförderung auf dem Gebiet

Mehr

Habilitationsordnung. für die Medizinische Fakultät und die Naturwissenschaftliche Fakultät III

Habilitationsordnung. für die Medizinische Fakultät und die Naturwissenschaftliche Fakultät III Habilitationsordnung für die Medizinische Fakultät und die Naturwissenschaftliche Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin (medizinische Fachgebiete) - der Universität Regensburg Vom 16. Februar

Mehr

Habilitationsordnung. für die Fakultät für Medizin und die Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin (medizinische Fachgebiete)

Habilitationsordnung. für die Fakultät für Medizin und die Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin (medizinische Fachgebiete) Habilitationsordnung für die Fakultät für Medizin und die Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin (medizinische Fachgebiete) der Universität Regensburg Vom 16. Februar 2004 zuletzt geändert am 29.

Mehr

Habilitationsordnung

Habilitationsordnung Habilitationsordnung für die Fakultät für Physik und Astronomie der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 22. März 2004 (KWMBl II S. 2693) Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit

Mehr

Der Präsident hat seine Zustimmung am 16. Dezember 1999 erteilt.

Der Präsident hat seine Zustimmung am 16. Dezember 1999 erteilt. Habilitationsordnung der Universität Hohenheim Vom 16. Dezember 1999 Auf Grund von 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Hohenheim

Mehr

HABILITATIONSORDNUNG FÜR DIE FAKULTÄT FÜR BIOLOGIE, CHEMIE UND GEOWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT BAYREUTH

HABILITATIONSORDNUNG FÜR DIE FAKULTÄT FÜR BIOLOGIE, CHEMIE UND GEOWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT BAYREUTH 1 HABILITATIONSORDNUNG FÜR DIE FAKULTÄT FÜR BIOLOGIE, CHEMIE UND GEOWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT BAYREUTH vom 1. Dezember 1994 i.d.f. der Dritten Änderungssatzung vom 05. Juli 2001 Auf Grund von Art.

Mehr

Merkblatt zur Einreichung der Dissertation (Stand: Dezember 2016)

Merkblatt zur Einreichung der Dissertation (Stand: Dezember 2016) Merkblatt zur Einreichung der Dissertation (Stand: Dezember 2016) Folgende Unterlagen werden bei der Einreichung der Dissertation benötigt: a) Ein frei formuliertes Gesuch um Zulassung zur Prüfung, gerichtet

Mehr

- Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertation zwei Wochen zur Einsicht aus

- Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertation zwei Wochen zur Einsicht aus Information zum Ablauf der Promotion: - Einreichung der Promotionsvereinbarung vor Beginn der Arbeit an der Promotion. Zur Eröffnung des Promotionsverfahrens muss die Promotionsvereinbarung vorliegen.

Mehr

Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen

Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen 1 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen Aufgrund von 39 Abs. 5 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Universität Tübingen am 28.10.2010 die nachstehende

Mehr

INFORMATIONEN ZUR HABILITATION

INFORMATIONEN ZUR HABILITATION Ressort Forschung und Lehre INFORMATIONEN ZUR HABILITATION Grundlage für die Habilitation ist die Habilitationsordnung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die Ihnen ausgehändigt

Mehr

Habilitationsordnung für die Fakultät für Katholische Theologie der Universität Regensburg. Vom 3. Juni 2004

Habilitationsordnung für die Fakultät für Katholische Theologie der Universität Regensburg. Vom 3. Juni 2004 Habilitationsordnung für die Fakultät für Katholische Theologie der Universität Regensburg Vom 3. Juni 2004 Geändert durch Satzung vom 1. März 2012 Auf Grund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 des Bayerischen

Mehr

Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 07. August 2012

Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 07. August 2012 Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 07. August 2012 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz

Mehr

Medizinische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - Richtlinien der Fakultät zum Ablauf des Habilitationsverfahrens -

Medizinische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - Richtlinien der Fakultät zum Ablauf des Habilitationsverfahrens - Die Richtlinien der Medizinischen Fakultät regeln den Ablauf des Habilitationsverfahrens entsprechend dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006, dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz

Mehr

INFORMATIONEN ZUR HABILITATION

INFORMATIONEN ZUR HABILITATION Ressort Forschung und Lehre INFORMATIONEN ZUR HABILITATION Dieses Merkblatt informiert Habilitandinnen und Habilitanden über die in der Mainzer Universitätsmedizin im Rahmen der Habilitation vorgesehenen

Mehr

Habilitationsordnung

Habilitationsordnung Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Habilitationsordnung Aufgrund von 71 Absatz (1) Satz 1 Nr. 1 und 36 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) vom 12. Oktober

Mehr

Inhaltsübersicht: 1 Ziel der Habilitation. 2 Zulassungsvoraussetzungen. 3 Wissenschaftliche Arbeit (Habilitationsschrift)

Inhaltsübersicht: 1 Ziel der Habilitation. 2 Zulassungsvoraussetzungen. 3 Wissenschaftliche Arbeit (Habilitationsschrift) Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 1. Juni 1987 Die Fakultätskonferenz der Theologischen Fakultät Trier hat in ihrer Sitzung vom 30. Mai 1986 die folgende Habilitationsordnung beschlossen.

Mehr

Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Medizinische Fakultät

Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Medizinische Fakultät Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Medizinische Fakultät vom 11. Oktober 1988 (W. u. K. 1988, Nr. 12, S. 347, vom 9. Dezember 1988) in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 28.

Mehr

Leitfaden zur Evaluation der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Leitfaden zur Evaluation der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Leitfaden zur Evaluation Im Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen wird festgelegt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Habilitationsordnung für die Fakultäten Humanwissenschaften, Geistes- und Kulturwissenschaften sowie Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik der Otto-Friedrich-Universität

Mehr

HABILITATIONSORDNUNG FÜR PFLEGEWISSENSCHAFT. 1.1 Die Habilitationsverfahren werden an der PMU durchgeführt, um die venia docendi zu verleihen.

HABILITATIONSORDNUNG FÜR PFLEGEWISSENSCHAFT. 1.1 Die Habilitationsverfahren werden an der PMU durchgeführt, um die venia docendi zu verleihen. HABILITATIONSORDNUNG FÜR PFLEGEWISSENSCHAFT 1 an der PMU 1.1 Die Habilitationsverfahren werden an der PMU durchgeführt, um die venia docendi zu verleihen. 1.2 Die venia docendi wird mit dem Titel Privatdozent

Mehr

Promotionsgesuch. Gesuch um Zulassung zur Promotion gemäß 6 der Promotionsordnung vom

Promotionsgesuch. Gesuch um Zulassung zur Promotion gemäß 6 der Promotionsordnung vom Promotionsgesuch An die/den Vorsitzende/n des Promotionsausschusses der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln 50923 Köln Köln, den Gesuch um Zulassung zur Promotion

Mehr

Habilitationsordnung

Habilitationsordnung Habilitationsordnung für die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 22. März 2004 (KWMBl II S. 2670) Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit

Mehr

Habilitationsordnung

Habilitationsordnung HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND THEATER Habilitationsordnung»FELIX MENDELSSOHN BARTHOLDY«LEIPZIG Inhaltsverzeichnis Seite 1 Die Habilitation 3 2 Habilitationsleistungen 3 3 Habilitationskommission 4 4 Voraussetzungen

Mehr

Habilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. 1 Bedeutung der Habilitation

Habilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. 1 Bedeutung der Habilitation Habilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg 1 Bedeutung der Habilitation Die Habilitation ist ein Nachweis qualifizierter Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher

Mehr

Merkblatt zur Einreichung von Bewerbungsunterlagen an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

Merkblatt zur Einreichung von Bewerbungsunterlagen an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Merkblatt zur Einreichung von Bewerbungsunterlagen an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Version: 26.03.2010 Wir bitten Sie, Ihrer Bewerbung folgende Unterlagen beizufügen:

Mehr