Satzung Der SG Traktor Dreileben

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1 Satzung Der SG Traktor Dreileben Präambel Die SG Traktor Dreileben ist eine unabhängige und eigenständige Sportgemeinschaft, in der sich Sektionen, Abteilungen und Sportgruppen der Gemeinde Dreileben vereinen. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich die SG Traktor Dreileben folgende Satzung: I. Allgemeine Bestimmung 1 Name und Rechtsform 1. Die Gemeinschaft hat den Namen Sportgemeinschaft (SG) Traktor Dreileben. Sie hat ihren Sitz in Dreileben. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name SG Traktor Dreileben e.v. 2. Die Gemeinschaft strebt die Mitgliedschaft in den Verbänden an, deren Sportarten in der Gemeinschaft betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 1. Gemeinschaftszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch - die Durchführung eines geordneten Übungs- und Wettkampfbetriebes - die Durchführung von Sportveranstaltungen - die Ausbildung von Schiedsrichtern und Übungsleitern. 2. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung des Breitensports. 3. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel, die der Gemeinschaft zufließen, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Einheit als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgabe, die den zwecken der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Gemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral.

2 3 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen 1. Die von DSB, LSB und KSB erlassenen Ordnungen und Entscheidungen sind für die Arbeit der Gemeinschaft verbindlich. 2. Durch die Fachverbände erlassene Ordnungen und Entscheidungen sind für die Abteilungen und Sportgruppen rechtsverbindlich (z.b. Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung). 4 Gliederung Für jede in der Gemeinschaft betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung oder Sektion gegründet werden. Die Gemeinschaft besteht aus - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern und - Ehrenmitgliedern 5 Mitgliedschaft 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines Erziehungsberechtigten. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Delegiertenkonferenz anrufen. Diese entscheidet endgültig. 2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die der Gemeinschaft angehören will, ohne sich in ihr sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln nach Punkt 1 entsprechend. 3. Ehrenmitglieder werden von der Delegiertenkonferenz gewählt. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied der Gemeinschaft ist. 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Austrittsfrist von einem Monat zulässig. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand auf Antrag der jeweiligen Abteilung, Sektion oder Sportgruppe bzw. anderer Mitglieder nach Vorliegen folgender Gründe: - gröblichste Verstöße gegen die Pflichten der Mitglieder - Nichteinhaltung der Satzung der Gemeinschaft, sowie der Ordnungen des DSB, LSB, KSB und der Fachverbände - Nichteinhaltung eingegangener Verpflichtungen

3 - vereinsschädigendem Verhalten. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken, ihr Stimmrecht laut Satzung auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzureichen. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Bestimmungen der Gemeinschaft zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Delegiertenkonferenz bestimmt. Die Organe der Gemeinschaft sind: - der Vorstand und - die Delegiertenkonferenz 1. Der Vorstand besteht aus: 9 Organe 10 Der Vorstand - dem Vorsitzenden - dem Stellvertreter des Vorsitzenden - dem Abteilungsleiter Fußball - dem Kassenwart - dem Jugendwart - der Frauenwartin 2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Delegiertenkonferenz. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, Sektionen bzw. Sportgruppen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Delegiertenkonferenz zu berichten. 3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von ihm zu benennenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 4. Der Vorstand wird von der Delegiertenkonferenz für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Gemeinschaftsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4 11 Delegiertenkonferenz 1. Die ordentliche Delegiertenkonferenz findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 2. Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz findet statt, wenn das Interesse der Gemeinschaft dies erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 12 Zuständigkeit der ordentlichen Delegiertenkonferenz 1. Die ordentliche Delegiertenkonferenz ist insbesondere zuständig für: - die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, - die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, - Entlastung und Wahl des Vorstandes, - Wahl der Kassenprüfer, - das Festlegen von Beträgen, Umlagen und anderen Fälligkeiten, - Genehmigung des Haushaltsplans, - Satzungsänderungen, - Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, - Ernennung von Ehrenmitgliedern, - Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen, Sektionen oder Sportgruppen, - Beschlussfassung über Anträge sowie über - die Auflösung der Gemeinschaft 13 Einberufung und Ablauf der Delegiertenkonferenz 1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in ortsüblicher Weise oder durch Einladungen. 2. Die Delegiertenkonferenz wird vom SG-Vorsitzenden geleitet, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter. 3. Die Delegiertenkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Delegierten in offener Abstimmung gefasst. 14 Kassenprüfer 1. Die Delegiertenkonferenz wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein, eine Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gemeinschaft einschließlich der Bücher und Belege mindestens halbjährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenkonferenz einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes.

5 15 Finanzierung Die Finanzierung der Gemeinschaft erfolgt durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden c) Zuschüsse aus Mitteln des LSB und des KSB Mitgliedsbeiträge 1. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 20,00 /Jahr 2. Erwachsene 50,00 /Jahr a) Frauen aktiv 50,00 /Jahr b) Frauen passiv 7,50 /Jahr c) Männer aktiv 50,00 /Jahr d) Männer passiv 7,50 /Jahr e) Rentner 5,00 /Jahr Die Kassierung erfolgt in Halbjahresraten jeweils im Februar und im August. 16 Protokollierung von Beschlüssen Durch einen vom Vorstand zu bestellenden Schriftführer sind über den Verlauf der Delegiertenkonferenz eine Niederschrift anzufertigen und die dort gefassten Beschlüsse zu protokollieren. Beides ist vom Schriftführer und dem Tagungsleiter zu unterschreiben. 17 Auflösung der Gemeinschaft Bei Auflösung der Gemeinschaft wird alles noch vorhandene Vermögen der Gemeinschaft gemeinnützigen Zwecken zugeführt. 18 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Delegiertenkonferenz der SG Traktor Dreileben am beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Dreileben, den Der Vorstand Frank SG-Vorsitzender

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