SONDERURLAUB FÜR JUGENDGRUPPENLEITER

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1 SONDERURLAUB FÜR JUGENDGRUPPENLEITER Jahr um Jahr sehen sich viele unserer Jugendgruppenleiter gezwungen, ihren Erholungsurlaub für den Besuch eines Kurses oder die Leitung des Gruppenlagers zu verwenden. Das wäre nicht nötig, denn es gibt bereits seit Jahren für ehrenamtliche Jugendleiter die Möglichkeit, gesetzlichen Sonderurlaub für Jugendpflegeveranstaltungen zu beanspruchen. Dieses Merkblatt soll die gesetzlichen Bestimmungen bekannt machen und so mithelfen, dass die Jugendleiter in unserem Land sich noch mehr der Vergünstigungen des Sonderurlaubs bedienen. LANDESJUGENDRING BADEN-WÜRTTEMBERG 1/7

2 Wem steht Jugendleiterurlaub zu Jede Jugendleiterin und jedem Jugendleiter sowie Mitarbeiter unter 18 Jahren, der/die einem dem Landesjugendring angeschlossenen Verband angehört. Dabei ist es ohne Einfluss, ob noch ein Lehrverhältnis besteht. Für welche Veranstaltungen 1. Für die Mitarbeit in Zeltlagern und anderen Jugenderholungseinrichtungen und für die Leitung von Jugendfahrten. 2. Für den Besuch von Jugendleiterschulungen und Tagungen der Jugendverbände. 3. Zur Leitung von Veranstaltungen der internationalen Jugendbegegnung, die im Rahmen des Bundes- oder Landesjugendplans gefördert werden. Dauer des Sonderurlaubs Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. Antragstellung Der Antrag muss mindestens 12 Tage vor Beginn des Sonderurlaubs beim Arbeitgeber eingegangen sein. 19 Tage vorher beim DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.v. (über Dienstweg). Privatbetriebe sind nicht verpflichtet, den Sonderurlaub zu bezahlen. Die Bediensteten des Landes Baden-Württemberg erhalten bei Sonderurlaub ihre Dienstbezüge fortgezahlt. Diese Regelung gilt zunächst für alle Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes Baden-Württemberg. Der Landtag hat jedoch die gleiche Regelung empfohlen für die Bediensteten der Gemeinden und Städte, der Kreisverwaltungen, anderer Körperschaften, Anstaltungen und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (z.b. Kreissparkassen). Beamten kann außerdem Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung bewilligt werden. Verweigerung Der Sonderurlaub kann vom Arbeitgeber auf keinen Fall abgelehnt werden, auch nicht, wenn betriebliches Interesse entgegensteht. Der Gesetzgeber schreibt die Gewährung des Sonderurlaubs zwingend vor. Bei Landesbediensteten kann Sonderurlaub versagt werden, wenn Dienstbetrieb gefährdet. Nachteile Nachteile im Arbeitsverhältnis dürfen dem Arbeitnehmer durch den Sonderurlaub nicht erwachsen. Das Gesetz bestimmt dies ausdrücklich. Bedienstete des Bundes (siehe unter III) Bedienstete der Bundespost und Bundesbahn (siehe unter IV) Berufsschule (siehe unter V) Soldaten (siehe unter VI) Aus dem Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 29 vom Arbeitsbefreiung von Arbeitnehmern aus besonderen Anlässen -Rdschr. d. BMI vom II B /17-2/7

3 1. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen treffe ich für a. die Angestellten, die unter den Geltungsbereich des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) oder unter die Allgemeine Dienstordnung für übertarifliche Angestellte im öffentl. Dienst fallen, b. die Arbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes (MTB II) fallen, folgende Regelung: 1. Ich bin damit einverstanden, dass in entsprechender Anwendung nachstehender Vorschriften der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGUI. I S.902) außertariflich Arbeitsbefreiung mit folgenden Maßgaben gewährt wird: e) aus 7 - Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke - Nr. 4 auf die nach Nr. 4 zustehenden Tage der Arbeitsbefreiung sind Tage der Freistellung von der Arbeit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften betr. Sonderurlaub für Jugendleiter/innen usw. anzurechnen, jedoch kann für diese Tage die Vergütung/der Lohn im Rahmen des Nr. 4 gezahlt werden. IV Die Verordnung für Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (vom 18. August 1965) wurde für den Bereich der Bundespost zusätzlich im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Ausgabe A Nr. 92/1965 vom veröffentlicht. Die Ausführungsanweisungen zu dieser Verordnung erschienen im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Ausgabe Nr. 145/1965 vom Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn erschien die Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 10/1966 vom 2. März V Berufsschule Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat entsprechend einem Antrag der Vollversammlung des Landesjugendrings vom mit Erlass vom (U I V 2003/59) folgende Anordnung über die Beurlaubung von Berufsschulpflichtigen zur Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendpflege getroffen: In Ergänzung des Erlasses des Kultusministeriums U I V 2003/34 vom wird angeordnet, das den gemäß Gesetz des Landes Baden-Württemberg über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (Ges.Bl. S. 110) in der Jugendhilfe tätigen Personen über 18 Jahren zur Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendpflege ( 1 des o.g. Gesetzes) Beurlaubung vom Berufsschulunterrichts bis zu zwei Wochen im Jahr ( 2 des o.g. Gesetzes) zu gewähren ist. Entsprechende Anträge auf Beurlaubung für Mitarbeiter der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt sind von den Organisationen an die Schulen rechtzeitig zu stellen ( 3 des o.g. Gesetzes). Über die Beurlaubung entscheidet der Schulleiter.... VI Fernschreiben des Bundesverteidigungsministeriums - VR IV, 1 - AIG vom an den Landejugendring Baden-Württemberg: Sonderurlaub für Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, für die Jugendpflegearbeit. 3/7

4 1. Bis zu Bekanntmachung der Neufassung der Ausführungsbestimmungen der Soldatenurlaubsverordnung kann Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, nach Abschluss der allgemeinen Grundausbildung für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsverbänden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ( 9 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August Bundesgesetzbl. I S. 1205) durchgeführt werden, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Veranstaltungen, die im Rahmen des Bundesjugendplanes oder eines Landesjugendplanes gefördert werden, Sonderurlaub aus persönlichem Anlass nach Paragraph 7 SUV bis zu 12 Werktagen im Urlaubsjahr gewährt werden. Fernschreiben des BMVtdg - VR IV 1 vom 10. Juni 1970: Betr.: Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung. hier: Änderung der Zuständigkeiten für die Erteilung von Sonderurlaub aus persönlichem Anlass nach 7 SUV Vorg.: FS AIG 3315 vom 3. Juli Vom 16. Juni 1970 an erteilt a. der nächste Disziplinarvorgesetzte den Urlaub nach 7 aus persönlichem Anlass bis zu sechs Werktage im Urlaubsjahr für - gewerkschaftliche und Berufsverbandszwecke, - fachliche, staatspolitische, kirchliche sowie Jugendpflegerzwecke, - sportliche Zwecke b. die Entlassungsdienststelle des Soldaten den Urlaub nach Buchstabe a für die Dauer von sieben bis zwölf Werktagen im Urlaubsjahr. Die Entlassungsdienststellen entscheiden auch über den in diesem Fall zulässigen, über zwölf Werktage im Urlaubsjahr hinausgehenden Urlaub zur Teilnahme an den Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene. Die Sonderurlaub beantragenden Soldaten setzen bitte in der Spalte Begründung des Urlaubsantrages folgenden Satz ein: Sonderurlaub gemäß BMVtdg - VR IV 1 - Fernschreiben AIG 3315 vom zur Teilnahme an... I Gesetz des Landes Baden-Württemberg über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli (GBI.S. 110) 1 1. Den in der Jugendhilfe tätigen Personen über 18 Jahren ist auf Antrag Sonderurlaub in folgenden Fällen zu gewähren: a. für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen; b. zum Besuch von Ausbildungslehrgängen bzw. von Schulungsveranstaltungen der Jugendpflege- und Jugendwohlfahrtsverbände; c. zum Besuch von Tagungen der Jugendpflege- und Jugendwohlfahrtsverbände; d. zur Leitung von Veranstaltungen des im Rahmen des Bundes- und Landesjugendplans geförderten Auslandsaustausches. 4/7

5 2. Als Jugendpflege- und Jugendwohlfahrtsverbände im Sinne dieses Gesetzes gelten die dem Landesjugendring Baden-Württemberg und der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angehörenden Organisationen der Jugendhilfe sowie die sonstigen von der obersten Landesjugendbehörde anerk. Organisationen der freien Jugendpflege und -wohlfahrt Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. 2. Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar Anträge auf Sonderurlaub für einen Mitarbeiter der Jugendpflege können nur von seiner Organisation gestellt werden. 2. Die Anträge sind der urlaubsgewährenden Stelle (Arbeitgeben, Behördenleiter, Schulleiter usw.) mindestens zwölf Tage vor Antritt des Sonderurlaubs vorzulegen Die Arbeitgeber haben für die Tage, für die ein kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer einen Sonderurlaub ohne Zahlung von Entgelt erhält, die sonst fälligen Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Zusatzversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. 2. Die Beiträge und Leistungen bemessen sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsverdienst, den der Versicherte bei Fortführung seiner Beschäftigung erzielen würde. 3. Die für die Leistungsgewährung erforderlichen Bescheinigungen sind gegebenenfalls entsprechend auszustellen. 5 Arbeitnehmern, die einen Sonderurlaub nach 1 erhalten, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis deswegen nicht erwachsen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit bzw. der Dauer eines Arbeitsverhältnisses. II Auszug aus den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Durchführung der 84 und 105 des Landesbeamtengesetzes (GABI.3/1964 S. 46) vom 7. Januar 1964 Nr. I 3270/ Bei einem Urlaub nach dem Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in de Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (Ges.Bl. S. 110) werden dem Beamten die Dienstbezüge belassen. 4. Landtag von Baden-Württemberg Beilage IV Beilage 1227, ausgegeben am 14. April 1965 Betr. Fortzahlung der Bezüge bei Sonderurlaub für im öffentlichen Dienst beschäftigte ehrenamtliche Jugendgruppenleiter. Stellungnahme des Finanzministeriums zu dem Antrag der Agb. Entenmann und Gen. - Beilage 1002 (Schreiben vom 5. April 65 Nr. III E 86-48/II/Hp). Das Finanzministerium nimmt zu dem Antrag der Abg. Entenmann und Gen. auf Beilage 1002 wie folgt Stellung: 5/7

6 Den Angestellten und Arbeitern des Landes wird ab 1. April 1965 bei Gewährung von Sonderurlaub nach dem Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (Ges. Bl. S. 110) die Vergütung bzw. der Lohn fortgezahlt. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. III Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom (BGBI. Nr. 41/1965 S. 902) 7 Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportlich Zwecke. In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ( 9 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August BGBl. I S. 1205) - durchgeführt werden, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Veranstaltungen, die im Rahmen des Bundesjugendplans oder eines Landesjugendplans gefördert werden. 8 Dauer des Urlaubs in den Fälle der 5 und 7 Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach 5 und Urlaub nach 7 darf im Einzelfall drei Werktage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen sechs Werktage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zwölf Werktagen im Urlaubsjahr bewilligen. VII Ziviler Ersatzdienst Schreiben des Bundesbeauftragten für den Zivilen Ersatzdienst vom 15. Juni 1972, BfZ an den Landesjugendring Baden-Württemberg:.... Die Dienstleistenden des zivilen Ersatzdienstes haben ebenso wie Wehrdienstleistende Anspruch auf Sonderurlaub für jugendpflegerische Zwecke. Nach 35 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 983), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2480) finden auf Dienstpflichtige des zivilen Ersatzdienstes in Frage des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. Dementsprechend gelten diejenigen Bestimmungen der Soldatenurlaubsverordnung (SUV), die für Wehrdienstleistende Gültigkeit haben, auch für Dienstleistende des zivilen Ersatzdienstes. Diesen Sonderurlaub müssen die Ersatzdienstleistenden laut Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (Schreiben vom 19. April 1972, Iib an den Landesjugendring Baden-Württemberg) auf dem Dienstweg beim Bundesverwaltungsamt in Köln, Habsburgerring 9, beantragen. 6/7

7 und 33 Mitteilung Nr. 33a des Bundesamtes für den Zivildienst vom : Sonderurlaub wird gewährt - für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Gruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge und Veranstaltungen von öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (z.b. DRK) durchgeführt werden. Dauer: - Bei Lehrgängen 3 Werktage - Bei Veranstaltungen bis zu 6 Werktagen - Nur in Ausnahmefällen bis zu 12 Werktagen Dasselbe gilt für Soldaten und Wehrpflichtige. 7/7

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