Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung SUV) 1

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1 Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung SUV) 1 vom 20. Mai 1957 (BGBl. I S. 529) Erster Abschnitt Erholungs- und Heimaturlaub 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Solda- ten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach 6 oder Frei- stellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemes- sung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben. 2 1a Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 810) hat die Abkürzung einge- fügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung SUV) Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2150) hat in der Über- schrift und im Wortlaut jeweils Erholungs- und Heimaturlaub durch Erholungsurlaub ersetzt Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. April 1982 (BGBl. I S. 426) hat Satz 2 eingefügt Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 810) hat in Satz 2 zusätzlich geleisteten Dienst durch besondere zeitliche Belastungen ersetzt Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Erholungsurlaub der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Satz 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Für den Erholungsurlaub der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, so- fern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat in Satz 2 Beamtinnen und vor Beamten eingefügt Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) hat in Satz 2 Schichtdienst durch Dient zu wechselnden Zeiten und Schicht- und Nachtdienstes durch Dienstes zu wechselnden Zeiten ersetzt. 3 QUELLE Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat die Vorschrift einge- fügt. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 1a in 2 umnummeriert. 4 vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 2 in 3 und 1a in 2 umnummeriert. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 1

2 3 5 4 Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuchs (1) Läuft die Zeit, für die eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit in ihr oder sein Dienstver- hältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahrs ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Ur- laubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzeit. (2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militäri- schen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu ge- währen Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBl. I S. 1116) hat die Vorschrift aufge- hoben. 2 Bemessung des Urlaubs Der Erholungsurlaub der Soldaten ist nach Werktagen zu bemessen. Die Urlaubsdauer muß der Dauer des Erholungsurlaubs der Bundesbeamten entsprechen Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat in der Über- schrift und vor Beginn des Fachschulbesuchs am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2 eingefügt. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 3 in 4 und 2 in 3 umnummeriert Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBl. I S. 1336) hat in Satz 1 ; eines Antrags bedarf es nicht am Ende eingefügt. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat Satz 2 aufgehoben. Satz 2 lautete: Dieser Urlaub ver- fällt mit dem Ende des nächsten Urlaubshalbjahrs Artikel 4 Nr. 3 der Verordnung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 810) hat die Vorschrift aufge- hoben. 3 Übertragung des Erholungsurlaubs Soweit Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist er auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen; eines Antrags bedarf es nicht Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 21. September 1962 (BGBl. I S. 658) hat in Satz 2 ( 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 Bundesgesetzbl. I S. 1017) am Ende gestrichen Artikel 1 der Verordnung vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 281) hat die Vorschrift neu gefasst. Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den Grundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle Viertel- jahr ihrer Dienstzeit vier Werktage Erholungsurlaub zu. Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit einer An- schlußübung Artikel 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung vom 22. Mai 1967 (BGBl. I S. 540) hat Abs. 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat die Vorschrift neu gefasst. 4 Dauer des Erholungsurlaubs während des Grundwehrdienstes (1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den Grundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle Viertel- jahr ihrer Dienstzeit mit einer ungeraden Ordnungszahl je fünf Werktage und für jedes volle Vierteljahr ih- rer Dienstzeit mit einer geraden Ordnungszahl je vier Werktage Erholungsurlaub zu. Zur Dienstzeit rech- net auch die Zeit einer Wehrübung, die im Anschluß an den Grundwehrdienst abgeleistet wird. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 2

3 Zweiter Abschnitt 7 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten (1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehr- dienstes mindestens einen Monat beträgt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach 60 des Soldatengesetzes erbringen. 8 (2) Soldaten, die während des Grundwehrdienstes auf Grund ihrer durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung militärfachlich verwendet werden ( 40 des Wehrpflichtgesetzes), erhal- ten Erholungsurlaub wie Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung der 1 bis 3. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 4 in 5 und 3 in 4 umnummeriert Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat in der Über- schrift Soldatinnen auf Zeit und nach der eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 1 eine Soldatin auf Zeit oder nach für die und ihr oder in eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Einem Soldaten, der vor Beginn der Sommerferien in den Bundesländern zur Fachschule komman- diert wird, ist Erholungsurlaub erst während des Fachschulbesuchs zu gewähren Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat die Überschrift des Abschnitts aufgehoben. Die Überschrift lautete: Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub). 8 vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 5 in 6 und 4 in 5 umnummeriert. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat in Abs. 1 Satz 1 1, 1a und 2 durch 1, 2 und 3 ersetzt Artikel 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) hat in Abs. 1 Satz 1 1, 2 und 3 durch 1 und 3 ersetzt. Artikel 15 Nr. 2 desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Wehrübende Soldaten, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, erhalten Erholungsur- laub nach Absatz 1, wenn die Dauer der ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrübungen mehr als 3 Mo- nate beträgt Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 810) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den Grundwehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung der 1 und 3. Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit einer Wehrübung, die im Anschluß an den Grundwehrdienst geleistet wird Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) hat in Abs. 2 und Soldaten, die Wehrdienst während der Verfügungsbereitschaft leisten, nach sind, gestrichen Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) hat die Vorschrift neu gefasst. 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Solda- ten auf Zeit in entsprechender Anwendung des 1. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 3

4 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit (1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außer- gewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in Verwaltungsvorschriften fest, welcher Ein- satz mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann. 9 (2) Wehrübende Soldaten sowie Soldaten, die zu einer besonderen Auslandsverwendung herangezogen worden sind, erhalten Erholungsurlaub nach Absatz 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleis- teten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt Artikel 1 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat in Abs. 1 der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit nach Jahreserholungsurlaubs gestrichen. Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 Soldatinnen und nach für eingefügt Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) hat die Vorschrift neu gefasst. 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen (1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs in entsprechender Anwendung des 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. (2) Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) hat die Vorschrift neu ge- fasst. 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach 60 des Soldatengesetzes erbringen (1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung ab- geleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst geleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch auf einen Tag Erholungs- urlaub. (2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1. (3) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach 60 des Soldatengesetzes erbringen Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) hat in Abs. 1 oder des 58b des Soldatengesetzes nach Wehrpflichtgesetzes eingefügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 1018) hat in der Über- schrift, Kuraufenthalt am Ende gestrichen. Artikel 1 Nr. 2 derselben Verordnung hat Abs. 2 und 3 aufgehoben. Abs. 2 und 3 lauteten: (2) Einem Soldaten ist Urlaub, der zur Durchführung einer auf Grund des 11 Abs. 2 des Bundesver- sorgungsgesetzes genehmigten Badekur erforderlich ist, unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu ge- währen. Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Gründe einer Urlaubs- erteilung entgegenstehen. Dieser Urlaub wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. (3) Wird ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit dienstlich zu einem Kuraufenthalt entsandt, der zur Er- haltung seiner Dienstfähigkeit dienst, so ist die Zeit der Entsendung auf den Erholungsurlaub des laufen- den oder, falls dieser Urlaub bereits verbraucht ist, des folgenden Urlaubsjahres anzurechnen, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Jahresurlaubs. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 6 in 7 und 5 in 6 umnummeriert. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 4

5 Zweiter Abschnitt 10 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit Soldatinnen und Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlags Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt die oder der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. 11 7a 12 8 Auslandsverwendung Zweiter Abschnitt Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 810) hat in Abs. 2 Der Bun- desminister durch Das Bundesministerium ersetzt Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat in Abs. 1 Soldatinnen und am Anfang eingefügt. 10 QUELLE Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat die Überschrift des Abschnitts eingefügt. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat die Überschrift des Abschnitts aufgehoben. Die Überschrift lautete: Sonderurlaub Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat die Vorschrift neu gefasst. 7 Urlaub aus persönlichem Anlaß Einem Soldaten kann aus besonderem persönlichem oder familiärem Anlaß, insbesondere bei Todesfäl- len, schweren Erkrankungen oder festlichen Ereignissen in seiner Familie, der erforderliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 7 in 8 und 6 in 7 umnummeriert Artikel 1 Nr. 6 lit. a der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat in Satz 1 Einem durch Soldatinnen und ersetzt. Artikel 1 Nr. 6 lit. b derselben Verordnung hat in Satz 2 die oder nach bestimmt eingefügt. 12 QUELLE Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2150) hat die Vorschrift eingefügt. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 7a in 8 umnummeriert. 13 QUELLE vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat die Überschrift eingefügt. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat die Überschrift des Abschnitts aufgehoben. Die Überschrift lautete: Sonderurlaub. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 5

6 Der Zusatzurlaub nach 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von 7 der Erho- lungsurlaubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall der Hinderungs- gründe, spätestens im unmittelbaren Anschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Mai 1967 (BGBl. I S. 540) hat in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 jeweils einschließlich der Heilfürsorge nach Sachbezüge eingefügt Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat die Vorschrift neu gefasst. 8 Urlaub aus wichtigem Grunde (1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann, abgesehen von den Fällen der 5 bis 7, aus wichtigem Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge bis zu sechs Monaten gewährt werden. Der Bundesminister der Verteidigung kann in besonderen Ausnahmefäl- len einen längeren Urlaub bewilligen. (2) Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Zwecken dient, können dem Soldaten Geld- und Sachbezü- ge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit Geldbezüge jedoch nur in halber Höhe belassen werden. Der Bundesminister der Verteidigung kann mit Zustimmung des Bundesmi- nisters des Innern Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. (3) Einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, kann aus wichtigem Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt- schaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 8 in 9 und 7 in 8 umnummeriert. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 8 in 9 und 7a in 8 umnummeriert Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. September 1977 (BGBl. I S. 1752) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten (Hei- maturlaubsverordnung HUrlV) in der Fassung der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (Bundesgesetz- blatt I S. 1901) gilt für im Ausland tätige Soldaten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. 4 Abs. 2 keine Anwendung findet, wenn der Soldat im Anschluß an den Heimaturlaub im Inland verwendet wird, 2. der nach 5 zustehende Heimaturlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBl. I S. 1336) hat in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1977 (BGBl. I S. 371), nach Heimaturlaubsverordnung gestrichen Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBl. I S. 1116) hat die Vorschrift neu gefasst. 8 Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Soldaten Die Heimaturlaubsverordnung gilt für im Ausland tätige Soldaten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. 4 Abs. 2 keine Anwendung findet, wenn der Soldat im Anschluß an den Heimaturlaub im Inland verwendet wird, 2. der nach 5 zustehende Heimaturlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern. In diesem Falle ist auf den Heimaturlaub der ge- währte Erholungsurlaub jeweils des Jahres anzurechnen, in dem Heimaturlaub regelmäßig zusteht Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 810) hat in Satz 1 Abs. 2 nach 7 gestrichen Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) hat 2 Abs. 1 durch 1 ersetzt. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 6

7 8a 15 8b 16 Zweiter Abschnitt Sonderurlaub 17 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtin- nen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 18 9a QUELLE Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 1970 (BGBl. I S. 1361) hat die Vorschrift einge- fügt. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 8a in 10 umnummeriert. 16 QUELLE Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat die Vorschrift einge- fügt. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 8b in 11 umnummeriert. 17 QUELLE Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat die Überschrift des Abschnitts eingefügt Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat die Vorschrift aufge- hoben. 9 Wahlurlaub Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat, hat Anspruch auf den für die Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub un- ter Belassung der Geld- und Sachbezüge. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 8 in 9 umnummeriert. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 9 in 10 und 8 in 9 umnummeriert Artikel 1 Nr. 7 lit. a der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat in der Über- schrift Bundesbeamtinnen und nach für eingefügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. b derselben Verordnung hat Soldatinnen und nach der und Bundesbeamtinnen und nach für eingefügt. 19 QUELLE Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21. September 1962 (BGBl. I S. 658) hat die Vorschrift eingefügt Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 473) hat Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit durch Soldaten ersetzt. vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 9a in 12 umnummeriert. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 7

8 Dritter Abschnitt Sachbezüge Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist Urlaub der Sanitätsoffizier- Anwärterinnen und Sanitätsoffizier- Anwärter zum Studium Sanitätsoffizier- Anwärterinnen und Sanitätsoffizier- Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat die Überschrift des Abschnitts aufgehoben. Die Überschrift lautete: Schlußbestimmungen. 21 vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 10 in 13 und 8a in 10 umnummeriert. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 10 in 11 und 9 in 10 umnumme- riert Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBl. I S. 1336) hat freien Heilfür- sorge durch unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ersetzt Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) hat die Vorschrift neu gefasst. 10 Sachbezüge und Heilfürsorge Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge ein- schließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist. 22 vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 11 in 14 und 8b in 11 umnummeriert. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 11 in 12 und 10 in 11 umnumme- riert Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 810) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Urlaub zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) hat Satz 2 neu gefasst. Satz 2 lautete: Der Anwärter erhält außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung Ausbildungsgeld nach Maßgabe des 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes Artikel 1 Nr. 8 lit. a der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Urlaub der Sanitätsoffizier- Anwärter zum Studium. Artikel 1 Nr. 8 lit. b derselben Verordnung hat in Satz 1 Ein Sanitätsoffizier- Anwärter kann durch Sani- tätsoffizier- Anwärterinnen und Sanitätsoffizier- Anwärter können ersetzt. Artikel 1 Nr. 8 lit. c derselben Verordnung hat in Satz 2 Der Anwärter erhält durch Sie erhalten ersetzt. 23 vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 12 in 15 und 9a in 12 umnummeriert. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 8

9 Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 12 in 13 und 11 in 12 umnumme- riert Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. September 1977 (BGBl. I S. 1752) hat Satz 2 neu ge- fasst. Satz 2 lautete: Urlaub, der mehr als ein Drittel der für den Soldaten festgesetzten Zeit des Grund- wehrdienstes beträgt, darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß der Soldat die Zeit, für die ihm Urlaub erteilt worden ist, nachzudienen hat Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBl. I S. 1336) hat in Satz 1 freien Heilfürsorge durch unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ersetzt Artikel 5 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) hat in der Über- schrift und in Satz 1 Grunde durch Grund ersetzt. Artikel 5 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 1 einschließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach Sachbezüge gestrichen Artikel 10 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Urlaub aus wichtigem Grund der Soldaten, die auf Grund der Wehr- pflicht Grundwehrdienst leisten. Artikel 10 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 1 der Wehrpflicht durch des Wehrpflichtgesetzes ersetzt Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) hat die Vorschrift aufgeho- ben. 12 Urlaub aus wichtigem Grund der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten Einem Soldaten, der auf Grund des Wehrpflichtgesetzes den Grundwehrdienst leistet, kann aus wichti- gem Grund Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nur gewährt werden, wenn die Nichtgewäh- rung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Soldat hat die Zeit des Urlaubs, die drei Monate übersteigt, nachzudienen. 24 QUELLE vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat die Überschrift des Abschnitts eingefügt. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat die Überschrift des Abschnitts aufgehoben. Die Überschrift lautete: Schlußbestimmungen. 25 vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 10 in 13 umnummeriert. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 13 in 14 und 12 in 13 umnumme- riert Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBl. I S. 1336) hat die Vorschrift aufgehoben. 13 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in einer kommunalen Vertretungskörperschaft Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft ist den Soldaten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 9

10 Schlußvorschriften Zuständigkeit Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz Die 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesge- setzblatt I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf einen Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet QUELLE Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat die Überschrift des Abschnitts eingefügt. 27 vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 11 in 14 umnummeriert. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 14 in 15 und 13 in 14 umnumme- riert Artikel 4 Nr. 8 der Verordnung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 810) hat Bundesminister durch Bundesministerium ersetzt. 28 vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 474) hat 12 in 15 umnummeriert. Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 15 in 16 und 14 in 15 umnumme- riert Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) hat in Satz 2 den Erho- lungsurlaub, der dem Soldaten durch einen Erholungsurlaub, der ersetzt. 29 Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2151) hat 15 in 16 umnummeriert Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) hat die Vorschrift neu gefasst. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) hat die Vorschrift aufgeho- ben. 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach 5 Ab- satz 1 Satz 2. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) (Stand: ) 10

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