Vereinssatzung. des. Kegelclub Schwabsberg

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1 Vereinssatzung des Kegelclub Schwabsberg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.) Der Verein führt den Namen Kegelclub Schwabsberg e. V., als Abkürzung KC Schwabsberg. 2.) Der Verein hat seinen Sitz in Rainau-Schwabsberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ellwangen eingetragen. 3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessprtbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessprtbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sprtarten die im Verein betrieben werden. 2 Zweck des Vereins 1.) Der Verein verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenrdnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sprts. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesndere durch Förderung sprtlicher Übungen und Leistungen. 2.) Der Verein ist selbstls tätig. Er verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4.) Es darf keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütungen begünstigt werden. 3 Vereinsämter 1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, s kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt ntwendiges Hilfspersnal für Bür und Sprtanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hhen Vergütungen ausgewrfen werden. Seite 1

2 4 Verbandszugehörigkeit 1.) Der Verein ist Mitglied beim Württembergischen Kegler- und Bwling-Verband e.v. (WKBV). 5 Mitgliedsarten 1) Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder und c) Ehrenmitglieder 2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sprt der sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, hne sich regelmäßig am Sprt zu beteiligen. 6 Mitgliedschaft 1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Persn werden. 2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vrgesehenen Vrdruck vraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung vn Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige vlljährig wird. 3.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vrstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vrstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann hne Begründung abgelehnt werden. 4.) Persnen, die den Zweck des Vereins in besnderem Maß gefrdert haben, können durch Beschluss des Vrstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.) Vraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vrstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesndere Minderjährigen, ist der Antrag auch vn dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Seite 2

3 2.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins swie die Beschlüsse der Vereinsrgane zu beflgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 3.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 4.) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wrt zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenmmen für die Wahl des/der Jugendleiters/in). 5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu infrmieren. Dazu gehört insbesndere: a) die Mitteilung vn Anschriftenänderungen b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren c) Mitteilung vn persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.b. Beendigung der Schulausbildung, etc.) d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erfrderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. 6.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erfrderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 8 Mitgliedsbeiträge 1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung vn Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag. 2.) Ehrenmitglieder sind vn der Pflicht zur Zahlung vn Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vrstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren. 3.) Nach Eintritt der Vlljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist vn drei Mnaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Vlljährigkeit autmatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betrffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein infrmiert. 9 Beendigung der Mitgliedschaft 1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Td, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung vn der Mitgliederliste der durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. 2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vrstands erflgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vn drei Mnaten zulässig. Seite 3

4 3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vrstands vn der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trtz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlssen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Mnate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ausschließungsgründe sind insbesndere; grber der wiederhlter Verstß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen der gegen Beschlüsse des Vereins. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Vr der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vr dem Vrstand der schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vrstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist vn einem Mnat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vrstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, s hat der Vrstand innerhalb vn zwei Mnaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied vn dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch der versäumt es die Berufungsfrist, s unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Flge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 10 Ehrungen 1) Für besndere Verdienste um den Verein bzw. um den Sprt im allgemeinen können verliehen werden: a) Clubmeister jährlich bei der Mitgliederversammlung b) für sprtliche Leistungen c) Ehrenmitglieder d) Vereinszugehörigkeit 2) Die Ehrungen werden vm Vrstand beschlssen und in der Regel in der rdentlichen Mitgliederversammlung vllzgen. Der Vrstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sprt- der vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. 11 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vrstand b) die rdentliche Mitgliederversammlung. Seite 4

5 12 Vrstand 1.) Der Vrstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vrsitzenden, b) dem 2, Vrsitzenden als dessen Stellvertreter, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer e) dem Sprtwart und dessen Stellvertreter f) dem Jugendwart Vrstand im Sinne vn 26 BGB sind der 1. Vrsitzende und der 2. Vrsitzende die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis ist der 2. Vrsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vrsitzende verhindert ist. 2.) Der Vrstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesndere bliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsrganzugewiesen sind. Er hat vr allem flgende Aufgaben: Vrbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung swie Aufstellung der Tagesrdnung Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Erstellung eines Jahresberichts Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss vn Mitgliedern 3.) Der Vrstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vrzunehmen die das Amtsgericht der das Finanzamt frdert der empfiehlt, sweit hierdurch der Wesenskern der Satzung nicht berührt wird, der sweit es sich lediglich um redaktinelle Änderungen handelt. 4.) Der Vrstand wird vn der Mitgliederversammlung für die Dauer vn zwei Jahren, vm Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedch bis zur gültigen Wahl eines Nachflgers im Amt. Bei vrzeitigem Ausscheiden eines Vrstandsmitglieds kann der Vrstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kmmissarisch berufen. 5.) Der Vrstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vrstandssitzungen. Der/die erste Vrsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vrsitzende, lädt unter Angabe der Tagesrdnung mit angemessener Frist zu Vrstandssitzungen ein. Der Vrstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vrstandsmitglieder, darunter der/die erste Vrsitzende der der/die stellvertretende Vrsitzende, anwesend sind. Der Vrstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vrsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vrsitzenden. Seite 5

6 Der Vrstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vrstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. 6.) Das Amt des Vereinsvrstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 7.) Die Mitgliederversammlung kann abweichend vn Absatz 6 beschließen, dass dem Vrstand für seine Vrstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. 13 Haftung der Organmitglieder und Vertreter Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besnderen Vertreter der der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vrsatz und grbe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Persnen vn Dritten zur Haftung herangezgen, hne das Vrsatz der grbe Fahrlässigkeit vrliegt, s haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche swie auf Freistellung vn Ansprüchen Dritter. 14 Mitgliederversammlung 1.) Die rdentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. 2.) Die Mitgliederversammlung ist vm/vn der ersten Vrsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vm/vn der stellvertretenden Vrsitzenden durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist vn mindestens 2 Wchen vrher und unter Bezeichnung der Tagesrdnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. 3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können vn jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 5 Tage vr der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vrsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlssen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. 4.) Die Mitgliederversammlung wird vm/vn der ersten Vrsitzenden des Vrstandes, bei dessen/deren Verhinderung, vn seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vrstandsmitglieder anwesend, s bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5.) Die Mitgliederversammlung ist hne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erflgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. 6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfrdern eine Mehrheit vn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlssen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vm/vn der Prtkllführer/-in und vm/vn der ersten Vrsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vm/vn der stellvertretenden Vrsitzenden, zu unterschreiben. Seite 6

7 15 Außerrdentliche Mitgliederversammlung Der Vrstand kann außerrdentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen vn mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vrstand unter Angabe der vrgeschlagenen Tagesrdnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerrdentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die rdentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat flgende Aufgaben: Entgegennahme der Jahresberichte des Vrstandes Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen Entlastung des Vrstandes Wahl des Vrstandes Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und snstiger Dienstleistungspflichten gemäß 8. der Vereinssatzung Beratung und Beschlussfassung über vrliegende Anträge Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 17 Einsetzung vn Ausschüssen Der Vrstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen 18 Verwaltungs- und Finanzausschuss Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss gehört neben dem 1. Vrsitzenden die jeweils erfrderliche Anzahl vn sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Vrstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen und haben das Recht, selbst zu planen und Vrschläge zu unterbreiten. 19 Sprtausschuss Der Sprtausschuss unterstützt den Vrstand swhl bei der sprtlichen Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch bei rdnungsgemäßer Durchführung des Spielund Sprtbetriebes. Er setzt sich zusammen aus den beiden Vrsitzenden und den vn den einzelnen Abteilungen des Vereins gewählten und vm Vrstand bestätigten Abteilungsleitern. Seite 7

8 20 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsrdnung, eine Finanzrdnung, eine Beitragsrdnung swie eine Ehrungsrdnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenmmen davn sind die Geschäftsrdnung, die vm Vrstand zu beschließen ist swie die Jugendrdnung, die vn der Vereinsjugend zu beschließen und vm Vereinsvrstand zu bestätigen ist. 21 Kassenprüfer/-in 1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vrstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist nach mind. 1 Jahr pausieren zulässig. 2.) Die Kassenprüfer/-innen sllen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vrzulegen. 3.) Bei vrgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sfrt dem Vrstand berichten. 22 Haftpflicht Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sprtstätten und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. 23 Auflösung des Vereins 1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlssen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit vn drei Viertel der erschienen Mitglieder. 3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vrsitzende und der/die stellvertretende Vrsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatren. 4.) Bei Auflösung der Aufhebung der Körperschaft der bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rainau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sprts verwenden hat. Seite 8

9 24 Datenschutzerklärung 1.) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Infrmatinen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugerdnet. Die persnenbezgenen Daten werden dabei durch geeignete technische und rganisatrische Maßnahmen vr der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Snstige Infrmatinen und Infrmatinen über Nichtmitglieder werden vn dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betrffene Persn ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 2.) Als Mitglied des Württembergischen Landessprtbundes e.v. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vr- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besnderen Aufgaben (z.b. Vrstandsmitglieder) die vllständige Adresse mit Telefnnummer, -Adresse swie der Bezeichnung ihrer Funktin im Verein. 3.) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Persnenbezgene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vrstand aufbewahrt. 25 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlssen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt ab sfrt in Kraft. 26 Erfüllungsrt und Gerichtsstand Erfüllungsrt und Gerichtsstand ist Ellwangen/Jagst. Rainau-Schwabsberg, Reinhard Prickler 1. Vrsitzender Seite 9

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