FV Blau-Weiß Hartmannsdorf e.v. Satzung

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1 FV Blau-Weiß Hartmannsdrf e.v. Satzung vm 31.März 2017

2 1 Name, Rechtsfrm und Sitz Der Verein führt den Namen FV Blau-Weiß Hartmannsdrf e.v. Er ist derzeit beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer registriert und mit Datum vm eingetragen. Sitz des Vereins ist Hartmannsdrf, Kreis Zwickau. 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sprts. 4 Zweckverwirklichung Der Satzungszweck wird insbesndere durch die Förderung sprtlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Die Aufnahme anderer Sprtarten als Fußballsprt ist möglich. 5 Steuerbegünstigung Der Verein verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenrdnung. Er ist selbstls tätig und verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütung begünstigt werden. Als angemessene Vergütungen kmmen z.b. die Übungsleiterpauschale gemäß vn 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale gemäß 3 Nr. 26a EStG in Betracht. Dazu bedarf es in jedem Einzelfall eines Vrstandsbeschlusses. Der Verein wahrt parteiplitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Tleranz

3 6 Mitglieder Mitglieder des Vereins sind rdentliche, außerrdentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen der sich aktiv in der Vereinsführung (Vrstand) betätigen. Außerrdentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins; sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Persnen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besndere Verdienste erwrben haben. Sie werden vm Vrstand zu Ehrenmitgliedern berufen. 7 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche der juristische Persn werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vrliegen eines schriftlichen Antrags der Vrstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Td, durch freiwilligen Austritt der durch Ausschluss vn Seiten des Vrstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erflgt durch schriftliche Anzeige an den Vrstand. Er kann bis spätestens 3 Mnate vr Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Erflgt die Kündigung verspätet, dann ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vrstand beschlssen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, vn Ordnungen der die Interessen des Vereins verletzt; wenn das Mitglied die Anrdnungen der Beschlüsse der Vereinsrgane nicht beflgt; wenn das Mitglied rechtsextreme, rassistische der antisemitische Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins kundtut der Mitglied in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisatinen ist. Vr der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vrstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich der schriftlich zu äußern. Dazu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist vn 14 Tagen schriftlich aufzufrdern. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vn Seiten des Vrstandes schriftlich bekannt gegeben

4 9 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres fällig. Er wird durch Bankeinzugsverfahren am Ende des 1. Quartals erhben. Ist ein Mitglied länger als 12 Mnate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es hne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Ehrenmitglieder und im Verein tätige Übungsleiter und Schiedsrichter können durch Vrstandsbeschluss vn der Verpflichtung zur Zahlung vn Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Ntlage, können die Beiträge entweder gestundet, der für die Zeit der Ntlage teilweise der ganz erlassen werden. Der Erlassantrag ist an den Vrstand zu richten. Dieser entscheidet, b ein Erlass gewährt wird. 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vrstand 11 rdentliche und außerrdentliche Mitgliederversammlung Die rdentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb der ersten drei Mnate, statt. Außerrdentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erfrderlich ist der wenn mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und des Grundes vm Vrstand verlangen. Die Mitgliederversammlung ist insbesndere für flgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vrstandes Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung Weitere Aufgaben, sweit sich diese aus der Satzung der nach Gesetz ergeben

5 12 Einberufung der Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen sind vm Vrstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist vn 2 Wchen und unter Bekanntgabe der Tagesrdnung einzuberufen. Die Tagesrdnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Wche vr dem angesetzten Termin schriftlich frdert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rdnungsgemäß einberufen wurde hne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen, Ausschlüsse und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kmmt es auf die Zahl der abgegebenen Stimmen an. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Prtkll zu fertigen, das vn dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen der anderen Zahlungsverpflichtungen nicht im Zahlungsrückstand sind. 13 Vrstand Der Vrstand besteht aus den flgenden Persnen: 1. Vrsitzenden 2. Vrsitzenden, als Stellvertreter des 1. Vrsitzenden Schatzmeister Schriftführer Jugendwart Beisitzer Medien Beisitzer Sprtkrdinatr 14 Aufgaben des Vrstandes Dem Vrstand bliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsrgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesndere flgende Angelegenheiten: Vrbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung Aufstellung der Tagesrdnung Ausführung vn Beschlüssen der Mitgliederversammlung Vrbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vrlage der Jahresplanung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge bzw. Ausschlüsse rdnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens die Anstellung und Kündigung vn Arbeitnehmern des Vereins Der Vrstand wird vn der Mitgliederversammlung gewählt. Vrstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vrstandes werden für die Zeit vn 2 Jahren gewählt. Der Vrstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vrstand

6 Der Vrstand beschließt in Sitzungen, die vm 1. der 2. Vrsitzenden einberufen werden. Die Vrlage einer Tagesrdnung ist nicht ntwendig. Der Vrstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vrstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vrsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vrsitzenden. 15 Geschäftsführung und Vertretung des Vrstandes Der Vrstandsvrsitzende und ein weiteres Vrstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich ( 26 Abs BGB). 16 Sprtjugend Die Sprtjugend ist die Jugendrganisatin des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendrdnung. Der Jugendwart wird vn der Mitgliederversammlung gewählt und ist Mitglied im Vrstand des Vereins. 17 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vrstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege, die Kassenführung der Abteilung swie snstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei rdnungsgemäßer Kassenführung erflgt der Antrag auf Entlastung des Vrstandes. 18 Abteilungen Die Abteilungen sind vm Vrstand einzurichtende, nicht rechtsfähige Untergliederungen des Vereins. Sie sind an den Verein gebunden und regeln ihre Belange selbstständig. Die Abteilungen haben kein eigenes Namensrecht. Sie firmieren unter dem vllen Namen des Vereins mit dem der Sprtart entsprechenden Zusatz Abteilung.... Die Abteilungen haben keine eigene Verfassung, maßgebend ist die Vereinssatzung. In diesem Rahmen können die Abteilungen mit Genehmigung des Vrstandes entsprechend der ausgeübten Sprtart spezielle Ordnungen erlassen. Diese Ordnungen sind für die der betreffenden Abteilung zugerdneten Persnen bindend. Die Geschäfte der Abteilung werden vn der Abteilung geführt. Jede Abteilung muss daher je einen Abteilungsleiter und stellvertretenden Abteilungsleiter haben. Diese werden auf Vrschlag der Abteilung vm Vrstand bestimmt

7 Der Vrstand kann Abteilungsleiter aus wichtigem Grund vn ihrem Amt suspendieren und einen neuen Abteilungsleiter einsetzen. In diesem Falle ist vm Vrstand innerhalb vn vier Wchen eine außerrdentliche Versammlung der betreffenden Abteilung einzuberufen. Ein Tagesrdnungspunkt muss der Grund der Suspendierung sein. Dem suspendierten Abteilungsleiter muss die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden. Der Vrstand kann Abteilungen auflösen: auf Antrag der Mehrheit der Abteilungsmitglieder nach Verlust s vieler Mitglieder einer Abteilung, dass ein Sprtbetrieb nicht mehr möglich ist aus wichtigem Grund Verbindlichkeiten aus der Auflösung einer Abteilung übernimmt der Verein, der Rückgriff auf (eventuelle ehemalige) Abteilungsmitglieder aus Unerlaubter Handlung ( 823 BGB) ist dadurch nicht ausgeschlssen. 19 Arbeitsrdnung Jedes Mitglied ist zur Ableistung vn Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Die Gemeinschaftsarbeit sll insbesndere geleistet werden: zur Errichtung, Pflege und Erhaltung der Vereinsbauten einschließlich der dazugehörigen Grundstücksflächen zur Durchführung der verschiedenen jährlichen Festveranstaltungen Befreit vn der Arbeitspflicht sind Ehrenmitglieder und Kinder unter 16 Jahren. Tätigkeiten, die unmittelbar zur Vereinsarbeit gehören, wie Übungsleiter- und Schiedsrichtereinsätze werden angerechnet. Über die Ableistung der Gemeinschaftsarbeit eines Mitgliedes wacht der jeweilige Abteilungsleiter, bei passiven Mitglieder der Vrstand. Nicht abgeleistete Stunden werden als Zusatzbeitrag erhben, die Höhe ist in der Beitragsrdnung geregelt. Über mit der Gemeinschaftsarbeit zusammenhängende Beschwerden vn Mitgliedern entscheidet der Vrstand. 20 Haftung Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den sprtlichen der außersprtlichen Aktivitäten der durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied der einer snstigen Persn, für die der Verein nach den Vrschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vrsatz der grbe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 21 "In-sich-Geschäfte" Im eigenen Namen der für eine andere Persn abgeschlssene Geschäfte eines Vrstandsmitglieds mit dem Verein bedürfen der Zustimmung vn mindestens 3 weiteren Mitgliedern des Vrstands

8 22 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens Die Liquidatin des Vereins erflgt durch den Vrstand. Zu Liquidatren können auch andere Persnen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlssen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit vn ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlssen werden. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hartmannsdrf, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke des Sprts zu verwenden hat. Bei Wegfall des Zwecks wird das Vereinsvermögen ebenfalls an die Gemeinde Hartmannsdrf übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke des Sprts zu verwenden hat. 23 Inkrafttreten Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31. März 2017 beschlssen und tritt an die Stelle der Satzung vm Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

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