Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz

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1 Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v.. Er ist eine Untergliederung der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter VR 2622 eingetragen. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck Zweck und Aufgabe der Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. ist die Verbesserung der Situation von an Multipler Sklerose und verwandten Krankheiten Erkrankten in Wuppertal und Umgebung. Sie erfolgt insbesondere durch Maßnahmen zur Überwindung der Isolation, Erfahrungsaustausch, Beratung der Erkrankten und deren Angehörigen, Organisation von Einzel- und Gruppenbetreuung, Bereitstellung von sachlichen und personellen Hilfen sowie der Beschaffung der zur Durchführung der örtlichen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel. 08x2027b.doc

2 - 2-4 Gemeinnützigkeit (1) Die Ortsvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Ortsvereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Mittel der Ortsvereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsvereinigung. Ausgenommen sind Zuwendungen an Erkrankte (Mitglieder und auch Nicht-Mitglieder) gemäß den Aufgaben in 3 dieser Satzung. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Beiträge und Mittelverwendung (1) Die Ortsvereinigung erhebt Mitgliederbeiträge, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Befreiung von der Beitragspflicht beschließen. (2) Über die Verwendung vorhandener Mittel entscheidet der Vorstand. 6 Mitglieder (1) Mitglieder des DMSG-Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e. V. können werden: a) Personen, die an MS oder ähnlichen Erkrankungen leiden sowie deren Angehörige,

3 - 3 - b) andere natürliche Personen, welche die Vereinszwecke fördern wollen, sofern jeweils zu a) und b) - eine Mitgliedschaft beim DMSG- Landesverband NRW besteht. (2) Auf entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Landesvorstand über die Aufnahme in den Verein. (3) Personen, die nicht Mitglieder der DMSG sein wollen, aber Mitglied der DMSG-Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e. V. werden wollen, können eine Mitgliedschaft beim Vorstand der DMSG-Gliederung Wuppertal und Umgebung beantragen. Auf entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand der DMSG Orstvereinigung Wuppertal und Umgebung e. V.. (4) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Landesvorstand bzw. dem Vorstand der DMSG-Ortsvereinigung Wuppertal gegenüber soweit es sich nicht um ein DMSG Mitglied handelt, bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende oder c) durch sofortigen Ausschluß, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Landesvorstand und der Vorstand der DMSG- Ortsvereinigung soweit es sich nicht um ein DMSG Mitglied handelt. Dem Mitglied muß vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Mitglieder der DMSG-Ortsvereinigung erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der DMSG-Ortsvereinigung keinen Anteil des Vereinsvermögens.

4 - 4-7 Organe Organe der Ortsvereinigung sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie mindestens zwei weiteren Personen. Von ihnen sollen einer Arzt (möglichst Neurologe) und einer Betroffener oder Vertreter von Kontaktkreisen sein. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. (4) Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten die Ortsvereinigung gerichtlich und außergerichtliche, und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam. 9 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

5 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung muß mindestens alle zwei Jahre stattfinden. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von 20 vom Hundert der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird. (3) Die Einberufung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes schriftlich durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 11 Zusammenarbeit mit dem Landesverband Nordrhein-Westfalen und den übrigen Ortsvereinigungen und Kontaktkreisen (1) Der Vorsitzende und/oder ein von ihm bestimmter Vertreter vertritt die Ortsvereinigung in dem bei dem Landesverband für alle Ortsvereinigungen zu bildenden Regionalbeirat. (2) Der Regionalbeirat dient der Koordination der Aufgaben zwischen den einzelnen Ortsvereinigungen und dem Landesverband. (3) Der Landesverband hat das Recht, in besonderen Fällen einen Beauftragten zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme zu entsenden.

6 Niederschriften Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Der Landesverband hat das Recht auf Einsicht. 13 Änderung der Satzung Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sowie der Genehmigung durch den Vorstand der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. 14 Auflösung Bei Auflösung der Ortsvereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Ortsvereinigung an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v., die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß dieser Satzung und der Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v., verwenden darf. Wuppertal, den 28. Mai 2009.

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