Verordnung. Vom 20. Juni 2012

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1 Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm) Vom 20. Juni 2012 Auf Grund des 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa: 1 Allgemeines Für Amtshandlungen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis (Geb- VerzVerm) erhoben. 2 Besondere Auslagen (1) Zur pauschalen Abgeltung der besonderen Auslagen nach 2 Absatz 2 Buchstabe b, d und f des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind bei Vermessungen je Arbeitshalbstunde einer oder eines Bediensteten oder einer oder eines Beschäftigten im Außendienst 2 Euro abzurechnen. (2) Die besonderen Auslagen nach 2 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des Saarländischen Gebührengesetzes und das Vermarkungsmaterial sind einzeln abzurechnen. 3 Umsatzsteuer Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Seite - 1 -

2 4 Übergangsbestimmungen (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Amtshandlungen sind die Gebühren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften zu berechnen, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Werden Gebäudeeinmessungen durch das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen nach ergebnislosem Ablauf der Frist nach 15 Absatz 2 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchgeführt, so ist der Zeitpunkt der Übernahme (Datum der liegenschaftsrechtlichen Prüfung) der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster für die Gebührenberechnung maßgebend. (2) Wird die Ausführung von Vermessungen für längere Zeit unterbrochen, deren Umstände das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen oder die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so sind für die Berechnung der Einzelgebühren die Vorschriften anzuwenden, die bei Abschluss der entsprechenden Arbeiten gelten. (3) Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem Baugesetzbuch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, werden nach den Gebührensätzen abgerechnet, die während der jeweiligen Verfahrensabschnitte gültig waren. (4) Bei eingereichten Vermessungsschriften ist für die Gebührenberechnung der Tag des Eingangs der Vermessungsschriften beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen maßgebend. 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes (GebVerzVerm) vom 16. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1130) außer Kraft. Saarbrücken, den 20. Juni 2012 Die Ministerin für Umwelt und Verbraucherschutz Anke Rehlinger Seite - 2 -

3 BESONDERES GEBÜHRENVERZEICHNIS DES LANDESAMTES FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN (LKVK) UND DER ÖFFENTLICH BESTELLTEN VERMESSUNGSINGENIEURINNEN UND INGENIEURE (ÖbVI) DES SAARLANDES GebVerzVerm Vom 20. Juni 2012 Seite - 3 -

4 INHALTSÜBERSICHT Nr. G e g e n s t a n d Seite 1 Gebühren für Amtshandlungen des LKVK und der ÖbVI 1.1 Vermessungen Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen Teilungsvermessungen Sonderungen Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen Gebäudeeinmessungen Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem BauGB Lageplan gemäß 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan) Flurstücksverschmelzungen Beseitigung von Überhaken auf Antrag Bescheinigung und Beglaubigung 11 2 Gebühren für sonstige Amtshandlungen des LKVK und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters 2.1 Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters 2.2 Kartenauszüge Auszüge aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters Geobasisdaten für Liegenschaftsvermessungen, Gebäudeabsteckungen und Gerichtsgutachten 2.5 Bescheinigungen über Angaben des Liegenschaftskatasters und sonstige Amtshandlungen 2.6 Vermessungsgenehmigung Gebührenermäßigungen Anhänge Staffel 1 Gebühr nach Zeitaufwand 17 Staffel 2 Gebühr nach m³ umbauter Raum der Gebäude 18 Staffel 3 A Vermessungsgebühr 18 Staffel 3 B Übernahmegebühr 18 Abkürzungsverzeichnis 19 Seite - 4 -

5 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO 1 Gebühren für Amtshandlungen des LKVK und der ÖbVI 1.1 Vermessungen Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen Bereitstellung von Geobasisdaten Durchführung der Vermessung Feststellung oder Wiederherstellung bestehender Grenzen Abmarkung von Grenzpunkten Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Bereitstellung von Geobasisdaten Nr Durchführung der Vermessung Grundgebühr zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzpunkte zuzüglich Gebühr nach der Länge der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzen Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B Teilungsvermessungen Bereitstellung von Geobasisdaten Durchführung der Vermessung Feststellung oder Wiederherstellung bestehender Grenzen (alte Grenzen) Feststellung neuer Grenzen Abmarkung von Grenzpunkten Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Bereitstellung von Geobasisdaten Nr Durchführung der Vermessung Grundgebühr zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der neuen u n d für die Teilung erforderlichen alten Grenzpunkte zuzüglich Gebühr nach der Länge der neuen u n d für die Teilung erforderlichen alten Grenzen zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B Seite - 5 -

6 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO Anmerkungen zu Nrn und 1.1.2: 1. Wird die Feststellung oder Wiederherstellung einzelner Grenzpunkte beantragt, ist auch die Grenze zwischen diesen Grenzpunkten als festzustellende oder wiederherzustellende Grenze anzusetzen. 2. Wird eine Grenzfeststellung oder eine Grenzwiederherstellung im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Teilungsvermessung des gleichen Kostenschuldners durchgeführt, gilt Folgendes: die Grundgebühr nach Staffel 3 A lfd. Nr. 1 wird nur einmal in Ansatz gebracht, die für die Grenzfeststellung oder für die Grenzwiederherstellung und Teilung anzusetzenden Grenzpunkte werden addiert und der Kostenberechnung nach Staffel 3 A lfd. Nr. 2 und 3 zugrunde gelegt, die für die Grenzfeststellung oder für die Grenzwiederherstellung und Teilung anzusetzenden Grenzlängen werden addiert und der Kostenberechnung nach Staffel 3 A lfd. Nr. 4 und 5 zugrunde gelegt. 3. Wird ein Grenzpunkt nur indirekt abgemarkt, wird lediglich der eigentliche Grenzpunkt angesetzt. 4. Mehrfach anfallende Grenzpunkte und Grenzlängen sind nur einmal anzusetzen. 5. Wird auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers die Abmarkung vorübergehend zurückgestellt, wird die endgültige Abmarkung erneut nach Nr abgerechnet. 6. Für die Teilung erforderliche alte Grenzpunkte sind jeweils die beiden Grenzpunkte, zwischen die neue Grenzpunkte eingebunden werden, sowie die Grenzpunkte der nach den Vorschriften der KaVermA mit zu vermessenden Reststücke. 7. Für die Teilung erforderliche alte Grenzen sind die Besitzstückgrenze, in die neue Grenzen eingebunden werden, sowie die Grenzen der nach den Vorschriften der KaVermA mit zu vermessenden Reststücke. 8. Änderungen einer neu gebildeten Grenze aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, sind nach Staffel 1 abzurechnen, solange die Teilungsvermessung noch nicht endgültig übernommen ist. 9. Der Gebührenberechnung sind alle in der Niederschrift über den Grenztermin behandelten Grenzen und Grenzpunkte zugrunde zu legen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass deren amtliche Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war Sonderungen Bereitstellung von Geobasisdaten Durchführung der Sonderung Feststellung neuer Grenzen ohne örtliche Vermessungsarbeiten Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Bereitstellung von Geobasisdaten Nr Durchführung der Sonderung Grundgebühr zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der neuen u n d für die Sonderung erforderlichen alten Grenzpunkte zuzüglich Gebühr nach der Länge der neuen u n d für die Sonderung erforderlichen alten Grenzen zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück 35 % der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 1 bis 5 Staffel 3 A lfd. Nr Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B Anmerkung zu Nr Ist die endgültige Abmarkung der durch Sonderung festgelegten Grenzen auf Grundlage des SVermKatG erforderlich, erfolgt die Abrechnung nach Nr Für die Sonderung erforderliche alte Grenzpunkte und Grenzlängen sind jeweils die beiden Grenzpunkte und die Besitzstückgrenze, zwischen die neue Grenzen eingebunden werden. 3. Die nach Staffel 3 B zu erhebende Übernahmegebühr wird nicht ermäßigt. Seite - 6 -

7 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen Straßen, Eisenbahnen und Gewässer von mehr als 100 m Streckenlänge - außer solchen, die mit Teilungsvermessungen, Sonderungen sowie Umlegungen und Grenzregelungen nach dem BauGB in Verbindung stehen Bereitstellung von Geobasisdaten Nr Grundgebühr Staffel 3 A lfd. Nr. 1 zuzüglich Gebühr nach der Länge der neu gebildeten äußeren Grenzen der lang gestreckter Anlage einschließlich festgestellter alter Grenzen entlang der Anlage, soweit diese im Rahmen der Teilungsvermessung als Begrenzung der Anlage bestehen bleiben und ihre Feststellung beantragt wurde. Die von den äußeren Grenzen der lang gestreckten Anlage seitlich abgehenden alten und neuen Grenzen werden nicht in Ansatz gebracht. Werden Straßen, Wege, Gewässer, Eisenbahnen oder Verkehrsbegleitflächen mit einer gemeinsamen neuen Grenze im zeitlichen Zusammenhang vermessen, so werden der ermittelten Länge der äußeren Grenze 30 % der Länge der gemeinsamen Grenze hinzugezählt. Umfasst ein Vermessungsantrag Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Messungsbereichen (Großbesitz, Feldlage, Ortslage), so sind für jeden Messungsbereich die Grenzlängen gesondert zu ermitteln und der Gebührenberechnung nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 zugrunde zu legen: im Großbesitz in Feldlagen in Ortslagen Bei Teilungsvermessungen innerhalb lang gestreckter Anlagen, bei denen keine seitlich abgehenden neuen Grenzen gebildet werden, wird in allen Messungsbereichen die Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nr. 4 und 5 mit dem Lagefaktor 1,1 multipliziert. zuzüglich Gebühr für jeden Endpunkt dieser Grenzen und für jeden auf Antrag festgestellten Zwischenpunkt Doppelt anfallende Grenzpunkte sind nur einmal anzusetzen zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück 2,1- fache der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 2,6- fache der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 3,7- fache der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nrn. 4 und 5 Staffel 3 A lfd. Nr. 2 und 3 Staffel 3 A lfd. Nr Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B Anmerkungen zu Nr : 1. Großbesitz liegt vor, wenn die straßenbegleitende Länge der Besitzstücke beidseitig im Durc h- schnitt über 200 m beträgt. 2. Den Begriff Ortslage definieren 4 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch den Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und 5 Absatz 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) - beide in der jeweils geltenden Fassung. Seite - 7 -

8 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO Gebäudeeinmessungen Bereitstellung von Geobasisdaten Durchführung der Vermessung Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Bereitstellung von Geobasisdaten Nr Durchführung der Vermessung Grundgebühr für Gebäudeeinmessungen Staffel 3 A lfd. Nr. 7 zuzüglich Gebühr nach m³ umbauter Raum von Gebäuden oder baulichen Veränderungen Staffel Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B Anmerkungen zu Nr : 1. Die Einmessungsgebühren sind nur für Gebäude zu erheben, deren Rohbaufertigstellung nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte, es sei denn, die Einmessung wird ausdrücklich beantragt. 2. Werden Gebäude im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Vermessungen nach Nrn und des gleichen Kostenschuldners eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr der Nrn und um 50 %. Für die Bereitstellung von Geobasisdaten (Nr ) wird keine Gebühr erhoben. 3. Werden mehrere Gebäude auf einem Besitzstück im gleichen Zusammenhang eingemessen, richtet sich die Gebühr nach der Summe der m³ umbauten Raumes. Die Grundgebühr für Gebäudeeinmessungen wird nur einmalig erhoben. 4. Müssen die Gebäude einzeln auf Flurstücksgrenzen eingemessen werden, so wird jede dieser Gebäudeeinmessungen nach Nr für sich berechnet. 5. Der Zahlenwert für den m³ umbauten Raum ist dem Bauschein oder der Mitteilung über die Errichtung, die Beseitigung oder die Veränderung von Gebäuden und baulichen Anlagen zu entnehmen. Liegt kein Nachweis vor, ist der Zahlenwert in einfacher Weise nachvollziehbar zu berechnen. 6. Wird ein Nebengebäude innerhalb eines Jahres nach Einmessung des Hauptgebäudes errichtet, so erfolgt die Abrechnung lediglich entsprechend seinem Rauminhalt nach Nr Staffel 2 und nach Nr (ohne erneutes Entrichten der Grundgebühr und der Gebühr nach Nr ). Seite - 8 -

9 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO 1.2 Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem BauGB Vermessungstechnische Leistungen Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen Teilungsvermessungen Sonderungen Gebäudeeinmessungen Abstecken von Straßen, Wegen und dergleichen Aufmessen der Topographie (außer Gebäudeeinmessungen) Aufmessen der Vegetation Verfahrenstechnische Leistungen, insbesondere Nr Nr Nr Nr Staffel 1 Feststellung der Beteiligten Vorbereitung des Umlegungsbeschlusses Ausarbeitung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses und deren Offenlegung Ermittlung der Umlegungs- und Verteilungsmasse Aus- und Überarbeitung von Verteilungsentwürfen Einweisung der Beteiligten Erstellung des Umlegungsplans und von Vorwegnahmeregelungen je m² des Umlegungsgebietes 0,25 bis 0, Verwaltungstechnische Leistungen, insbesondere Prüfung der Umlegungsanordnung auf Durchführbarkeit Vorbereitung der Ausschusssitzungen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verfügungs- und Veränderungssperre Erörterungen mit den Beteiligten Bekanntmachung und Zustellung des Umlegungsplans Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans Erarbeitung von Stellungnahmen in Rechtsbehelfsverfahren je m² des Umlegungsgebietes 0,20 bis 0,60 Anmerkungen zu Nr und Werden nur Teile der angeführten Leistungen erbracht, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. 2. Die Mitte der Rahmengebühr ist anzuhalten bei einem normalen Verlauf der Umlegung. 3. Die obere Rahmengebühr ist anzuhalten bei Umlegungen mit kleinen Grundstücken und vielen Eigentümerinnen oder Eigentümern, bei Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der rechtskräftige Bebauungsplan wesentlich während des Umlegungsverfahrens geändert wird und umfangreiche Folgearbeiten verursacht werden, und bei überdurchschnittlich vielen Einsprüchen. 4. Die untere Rahmengebühr ist anzuhalten bei überdurchschnittlich großen Grundstücken und wenig Beteiligten. Seite - 9 -

10 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO 1.3 Lageplan gemäß 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan) Lageplan gemäß 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan) bei einem Maßstab von 1 : 500 bei einem Maßstab größer als 1 : 500 Gebühr EURO Format DIN A 4 DIN A 3 DIN A 2 DIN A 1 > DIN A 1 74,00 110,00 179,00 299,00 478,00 95,00 147,00 257,00 436,00 704, Mehrstück 0,60 0,90 5,70 8,00 10, Für evtl. notwendige Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen Nr Für eine örtliche Aufnahme Staffel Zusätzliche Abgabe in digitaler Form das 2- fache der Gebühr nach Nr oder Nr Flurstücksverschmelzungen Flurstücksverschmelzungen im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen Sonderungen Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes zu verschmelzende Flurstück 25 % der Gebühr nach Staffel 3 A lfd. Nr. 6 Seite

11 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO 1.5 Beseitigung von Überhaken auf Antrag Beseitigung von Überhaken auf Antrag Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück Staffel 3 A lfd. Nr Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3 B 1.6 Bescheinigung und Beglaubigung Grenzbescheinigung mit oder ohne Grenzüberschreitung für den Zeitaufwand Staffel Beglaubigung von Unterschriften gemäß 83 Absatz 2 LBO (Baulasten) für den Zeitaufwand Staffel 1 Seite

12 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO 2 Gebühren für sonstige Amtshandlungen des LKVK und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters 2.1 Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters Vervielfältigungen von analogen Nachweisen (unbeglaubigt) je Seite - DIN A 4 für jedes gleichzeitig hergestellte Mehrstück je Seite - DIN A 3 für jedes gleichzeitig hergestellte Mehrstück 7,70 0,60 10,80 0, Auszüge aus dem ALB-Saar (unbeglaubigt) Auszug mit Eigentümerangaben (je Einzelprojekt) für bis zu 10 Flurstücke 13,50 für das 11. bis 100. Flurstück zusätzlich je Flurstück 1,20 für jedes weitere Flurstück zusätzlich je Flurstück 0, Auszug ohne Eigentümerangaben 75 % der Gebühr nach Nr Abgabe von Daten aus dem ALB-Saar als Sekundärkataster Erstabgabe je Flurstück 0, jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarungen 10 % der Gebühr nach Nr Grundlage für die Berechnung der Gebühr ist die Anzahl der Flurstücke zum Stichtag des Vorjahres. Weitere Aktualisierungen innerhalb eines Jahres je Abgabe 50, Abgabe von Daten aus dem ALB-Saar für Jagdgenossenschaften Erstabgabe 1. Flächenverzeichnis der Nutzungsarten für bejagbare Flächen, auf Papier oder Datenträger, 2. als Sekundärkataster im ASCII- CODE. je angefangener Hektar bejagbare Fläche 0, jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarungen je angefangener Hektar bejagbare Fläche 10 % der Gebühr nach Nr Mindestgebühr 25,00 Seite

13 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO Abgabe von Georeferenzierten Hausadressen Erstabgabe von Georeferenzierten Hausadressen bis 1000 Hausadressen - je Hausadresse 0, für die bis Hausadresse - je Hausadresse 0,50 fache der Gebühr nach Nr für die bis Hausadresse - je Hausadresse 0,25 fache der Gebühr nach Nr für die über Hausadresse - je Hausadresse 0,125 fache der Gebühr nach Nr Mindestgebühr 75, für das gesamte Saarland 8.000, jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung 0,18 fache der Gebühr nach Nrn Mindestgebühr 25, Abgabe von Georeferenzierten Hausumringen Erstabgabe von Georeferenzierten Hausumringen bis 1000 Hausumringe - je Hausumring 0, für den bis Hausumring - je Hausumring 0,50 fache der Gebühr nach Nr für den bis Hausumring - je Hausumring 0,25 fache der Gebühr nach Nr für den über Hausumring - je Hausumring 0,125 fache der Gebühr nach Nr Mindestgebühr 75, für das gesamte Saarland 8.000, jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung 0,18 fache der Gebühr nach Nrn Mindestgebühr 25, Auskunftsverfahren ALIKA-WEB für Daten aus dem ALB-Saar Bereitstellung für landesweite Nutzer - gesamtes Saarland 500, für regionale Nutzer 300, zuzüglich Nutzung bis Abfragen 300, bis Abfragen 450, über Abfragen 600,00 Anmerkungen zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ( 2 Absatz 3 Nummer 2 SVermKatG) wird ALIKA-WEB zur Übermittlung der Geobasisdaten nach Nummer 2.4 gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen für die dem jeweiligen Auftrag unterliegenden Liegenschaften ( 6 Absatz 4 KaInDÜV). Seite

14 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO 2.2 Kartenauszüge Abgabe von Kartenauszügen in analoger Form (unbeglaubigt) oder als PDF- Datei zum Selbstausdrucken (unbeglaubigt) Gebühr EURO Erstausfertigung im Originalmaßstab DIN A 4 DIN A 3 DIN A 2 DIN A 1 > DIN A 1 23,00 29,50 58,00 83,00 125, Mehrstück 0,60 0,90 5,70 8,00 10, Erstausfertigung als Verkleinerung des Originalmaßstabes Kartenauszug im Originalmaßstab in Kombination mit Orthophoto Verkleinerung des Originalmaßstabes in Kombination mit Orthophoto zusätzlich zu zusätzlich zu zusätzlich zu ,0- fache der Gebühr nach Nr ,5- fache der Gebühr nach Nr ,0- fache der Gebühr nach Nr mit Abgabe von Eigentümerangaben zusätzlich zu ,5- fache der Gebühr nach Nr mit Abgabe von Spannmaßen zusätzlich zu ,0- fache der Gebühr nach Nr Gemarkungsübersichtskarten (Abgabe erfolgt nur unbeglaubigt und ohne Vervielfältigungsrecht) Übersichtskarten, Top. Karten im Originalmaßstab oder bei Vergrößerungen 0,3- fache der Gebühr nach Nr Übersichtskarten, Top. Karten im verkleinerten Maßstab 0,6- fache der Gebühr nach Nr Abgabe von Auszügen aus der ALK im Maßstab 1:1 500 bis 1: in Verbindung mit der Abgabe von Dateien aus dem ALB-Saar. je angefangener Hektar bejagbare Fläche 2,00 Anmerkungen zu Rahmenflurkarten und Rahmenflurkarten des ehemaligen pfälzischen Landesteiles gelten als DIN A 2-Größe. 2. Bei Kombinationen wird die Gebühr nach nur einmalig berechnet Abgabe von ALK-Daten in digitaler Form Abgabe von ALK Vektordaten (DXF oder EDBS) Abgabe von ALK Rasterdaten (TIFF 4, PDF) - für je angefangener Hektar und Gebietsauswahl 8,50 Mindestgebühr je Gebietsauswahl 25,00 - für je angefangener Hektar und Gebietsauswahl 4,00 Mindestgebühr je Gebietsauswahl 25, Abgabe von ALK-Vektor- und ALK-Rasterdaten in anderen Datenformaten oder Kartensonderformaten für den zusätzlichen Zeitaufwand Gebühr nach Nr oder Staffel Großflächige Abgabe von ALK-Daten (für eine Gemarkung, Gemeinde, Landkreis etc.) Die zu erhebende Gebühr (Rahmengebühr) ist nach dem Informationsgehalt der Daten, dem Verwaltungsaufwand für ihre Bereitstellung sowie nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen Erstabgabe - für je angefangener Hektar 0,10 bis 8, jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung 0,004 bis 0,06 fache der Gebühr nach Nr zuzüglich 250, Weitere Aktualisierungen innerhalb eines Jahres - je Abgabe 250,00 Seite

15 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO 2.3 Auszüge aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters Abgabe von Koordinaten aus der Punktdatei Grundgebühr 28, zusätzlich bis zu Punkten - je Punkt 0, für jeden weiteren Punkt - je Punkt 0, jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung 0,10 fache der Gebühr nach Nr bis zuzüglich 50, Weitere Aktualisierungen innerhalb eines Jahres - je Abgabe 50, Abgabe von Einmessungsrissen für Polygonpunkte und dauerhaft vermarkte Aufnahmepunkte für jeden Punkt 8, Abgabe von Rissen Format DIN A 4 23, > Format DIN A 4 - Format DIN A 3 44, > Format DIN A 3 76, Geobasisdaten für Liegenschaftsvermessungen, Gebäudeabsteckungen und Gerichtsgutachten Abgabe von Geobasisdaten - analog oder digital - für Grenzfeststellungen Grenzwiederherstellungen Teilungsvermessungen Sonderungen 125, Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen - je volle oder angefangene 0,2 km Achslänge 125, Gebäudeabsteckungen Gebäudeeinmessungen 70, Gerichtsgutachten 210,00 Anmerkungen zu In der Gebühr sind die erforderlichen Angaben aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK), dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB-Saar), dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters und dem Nachweis der Lagefestpunkte (LFP) zur Durchführung des jeweiligen Auftrages enthalten. Wird die Absteckung und die Einmessung eines Gebäudes von derselben Vermessungsstelle durchgeführt, wird die Gebühr nach Nr nur einmal erhoben. Seite

16 Nr. G e g e n s t a n d Gebühr EURO 2.5 Bescheinigungen über Angaben des Liegenschaftskatasters und sonstige Amtshandlungen Bescheinigungen über Angaben aus dem Liegenschaftskataster und amtliche Entfernungsbescheinigungen über Wegstrecken. Auskünfte mündlicher Art, soweit der Zeitaufwand von 0,25 Stunden überschritten wird. für den Zeitaufwand Staffel Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen ( 4 Absatz 1 Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse) und Bescheinigungen nach 1026 und 1090 Absatz 2 BGB (Nummer 1 Absatz 2 Verwaltungsvorschriften über Unschädlichkeitszeugnisse (VV-UZ)) für den Zeitaufwand Staffel Beglaubigung von Auszügen und Vervielfältigungen für jede Ausfertigung 5, Änderung von Nutzungsarten auf Antrag für den Zeitaufwand Staffel Örtliche und innendienstliche Arbeiten zur Ergänzung oder Abänderung eingereichter Vermessungsschriften oder Änderung von Abmarkungen für den Zeitaufwand Staffel Vermessungsgenehmigung Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für Fachkräfte von im Saarland bestellten, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landesund Kommunalbehörden 143, Übertragung einer bereits erteilten Vermessungsgenehmigung 84,00 Seite

17 2.7 Gebührenermäßigungen - soweit die Gebühren nicht Dritten auferlegt werden können - Nr Antragsteller Zweck Erfassung und Schutz historischer Grenzsteine und Flurdenkmäler 1) Wissenschaftliche Zwecke 2) Angaben aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) (Nr ) Keine Gebührenermäßigung 30 % der jeweiligen Gebühr sind zu erheben Angaben aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) (Nr u. Nr ) 30 % der jeweiligen Gebühr sind zu erheben 30 % der jeweiligen Gebühr sind zu erheben Erläuterungen: 1) Die Zustimmung der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde ist erforderlich. 2) Der Nachweis ist von der Universität, Hochschule und dergl. zu erbringen. Anhänge Staffel 1 Gebühr nach dem Zeitaufwand Die Gebühr beträgt je angefangene Arbeitshalbstunde EURO Gruppe 1 einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes einer/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin und -ingenieurs einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LKVK oder der ÖbVI Gruppe 2 einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Dienstes einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LKVK oder der ÖbVI Gruppe 3 einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LKVK oder der ÖbVI Gruppe 4 einer Beamtin oder eines Beamten des einfachen Dienstes einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LKVK oder der ÖbVI einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im verm.tech. Außendienst sonstige Hilfskräfte 38,15 29,45 24,95 19,55 Anmerkungen zu Staffel 1: 1. Die Gebühr wird nicht angesetzt für den Zeitaufwand, der durch falsche Sachbehandlung entsteht. 2. Als Arbeitszeit gilt auch die Reisezeit. Seite

18 Staffel 2 Gebühr nach m³ umbauter Raum der Gebäude Umbauter Raum der Gebäude bis ( m³ ) Gebühr EURO über bis über je angefangene m³ 368 mehr je angefangene m³ 273 mehr Staffel 3 lfd. Nr. A = Vermessungsgebühr Gebühr EURO B = Übernahmegebühr = % Anteil der Vermessungsgebühr 1 Grundgebühr 571,00. /. Gebühr für Grenzpunkte 2 bis 50 Punkte - je Punkt 80,00 21 % 3 ab dem 51. Punkt - je Punkt 76,00 5 % Gebühr für Grenzlängen 4 bis 500 m - je angefangenem Meter 5,00 **) 21 % 5 die 500 m überschreitende Grenzlänge - je angefangenem Meter **) Bei Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen ist die Gebühr mit dem jeweiligen Lagefaktor nach Nr zu multiplizieren. 4,50 **) 5 % 6 Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück 115,00 4 % 7 Grundgebühr Gebäudeeinmessungen 148,00. /. 8 Gebühr nach m³ umbauter Raum der Gebäude Staffel 2 45 % Die angegebenen Gebühren gelten für einen Bodenwert bis 150,00 /m². Bei einem Bodenwert über 150,00 /m² erhöht sich die Vermessungsgebühr (A) der lfd. Nrn. 1 bis 5 um 15 %. Anmerkungen zur Übernahmegebühr: 1. Mit der Übernahmegebühr sind abgegolten, die Abschreibungsunterlagen in einer Ausfertigung, Änderung der Nutzungsarten und Fortführungsmitteilungen gemäß VVLIKA. 2. Vermessungsergebnisse, die bei der Erstellung von Gerichtsgutachten ermittelt wurden, sind gebührenfrei zu übernehmen. Seite

19 Abkürzungsverzeichnis ALB-Saar Automatisiertes Liegenschaftsbuch Saar BGBI. Bundesgesetzblatt ALK Automatisierte Liegenschaftskarte KaVermA Anweisung für Katastervermessungen ALIKA-WEB Katasterbuchwerk - Online - LKVK Landesamt für Kataster-, Vermessungs- Amtsbl. Amtsblatt und Kartenwesen BauGB Baugesetzbuch ÖbVI Öffentlich bestellte Vermessungsingenieu- BauVorlVO Bauvorlageverordnung rinnen und -ingenieure BGB Bürgerliches Gesetzbuch VVLiKa Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster Seite

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