AmtsBlatt. des Landkreises Nordsachsen, Ausgabe Torgau/Oschatz und der Gemeinde Mockrehna

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1 AmtsBlatt des Landkreises Nordsachsen, Ausgabe Torgau/Oschatz und der Gemeinde Mockrehna Neujahrsempfang des Landkreises Jahrgang 8 Samstag den 31. Januar 2015 Nummer 2/2015 In dieser Ausgabe lesen Sie Mitteilungen Landratsamt Seite 2 Mitteilungen Gemeinden Seite 12 Foto: Landratsamt Ein Höhepunkt des traditionellen Neujahrsempfanges des Landkreises Nordsachsen war der Moment, als Landrat Michael Czupalla unter dem Beifall der weit über 400 Gäste im Großen Saal des Heide Spa Bad Düben den Dirigentenstock der Sächsischen Bläserphilharmonie übernahm und stellvertretend für Stamm-Dirigent Professor Thomas Clamor den Radetzky-Marsch dirigierte. Zweckverbände Seite 14 Verschiedenes Seite 14 Kultur und Schulen Seite 17 Anzeigen Lesen Sie Ihr Amtsblatt auch im Internet: Hier könnte Ihre Werbung stehen. Verlag + Druck LINUS WITTICH KG An den Steinenden Herzberg (Elster) Telefon: ( ) Telefax: ( ) info@wittich-herzberg.de Internet: Wenden Sie sich jetzt an Ihre/-n Anzeigenfachberater/-in oder buchen Sie online auf:

2 Torgau-Oschatz Nr. 2/2015 Telefonische Erreichbarkeit des Landratsamtes Nordsachsen Zentrale Haupteinwahlen Verwaltungsstandort Torgau Verwaltungsstandort Delitzsch Verwaltungsstandort Oschatz Verwaltungsstandort Eilenburg Bürgerbüros Bürgerbüro Torgau Bürgerbüro Delitzsch Bürgerbüro Oschatz Bürgerbüro Eilenburg Pressestelle Ausschreibungen des Landratsamtes Nordsachsen Aktuelle Stellenausschreibungen sowie Leistungsausschreibungen nach VOB, VOF und VOL finden Sie ab sofort im Internet unter Der Landrat Torgau tritt Städtekooperation Wege zu Cranach bei Bereich Landrat Büro Landrat Büro Kreistag Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft Rechnungsprüfungsamt Gleichstellungsbeauftragte Dezernat - Hauptverwaltung Dezernent Kommunalamt Haupt- und Personalamt Schul- und Liegenschaftsamt Eigenbetrieb Bildungsstätten Landkreis Nordsachsen Dezernat - Finanzverwaltung 2. Beigeordneter und Dezernent Kämmereiamt Kreiskasse Vollstreckung Amt für Beteiligungsverwaltung/ Controlling Dezernat - Bau und Umwelt 1. Beigeordneter und Dezernent Umweltamt Vermessungsamt Gutachterausschuss Bauordnungs- und Planungsamt Amt für Ländliche Neuordnung Straßenbauamt Dezernat - Ordnung Dezernentin Straßenverkehrsamt Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Ordnungsamt Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz SG Rettungsdienst Gesundheitsamt Dezernat - Soziales Dezernent Jugendamt Sozialamt Nach der feierlichen Vertragsunterzeichnung am Kronacher Cranach-Denkmal von links nach rechts Wolfgang Beiergrößlein (Erster Bürgermeister der Stadt Kronach), Andrea Staude (Oberbürgermeisterin der Großen Kreisstadt Torgau), Michael Czupalla (Landrat des Landkreises Nordsachsen), Angela Hofmann (Zweite Bürgermeisterin der Stadt Kronach), Dietmar Lang (Lucas-Cranach-Beauftragter der Stadt Kronach) und Wolfgang Eckert-Hetzel als Lucas Cranach der Ältere. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung in Kronach gehört Torgau mit Schloss Hartenfels offiziell zum Bund der Cranach- Städte. Ziel der Initiative ist es, das künstlerische Erbe der Malerfamilie Cranach zu bewahren, zu vermitteln und touristisch zu vernetzen. Vom 15. Mai bis 31. Oktober 2015 werden im Rahmen der 1. Nationalen Sonderausstellung Luther und die Fürsten berühmte Porträtgemälde von Lucas Cranach dem Älteren und seinem Sohn Lucas Cranach dem Jüngeren im Schloss Hartenfels präsentiert. Sie gaben der Reformation ein Gesicht und leisteten so einen wesentlichen Beitrag zur Verbreitung des neuen Glaubens. Die Gleichstellungsbeauftragte Girls Day und Boys Day am 23. April Regionale Unternehmen gesucht Am 23. April 2015, dem diesjährigen Girls - und Boys Day, erhalten Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen ab der Klassenstufe 5 wieder die Möglichkeit sich in Sachen Berufswahl zu orientieren. Der Girls Day ist ein Aktionstag für Mädchen, an dem sie die Möglichkeit erhalten sollen, für sie eher untypische Berufe im

3 Nr. 2/ Torgau-Oschatz Handwerk, im technischen und naturwissenschaftlichen Bereich zu entdecken und kennenzulernen. Für die Jungen wiederum besteht am Boys Day Gelegenheit sich zum Beispiel zu Berufsperspektiven in den Bereichen Erziehung, Pflege, Soziales und Gesundheit zu informieren. Für die teilnehmenden Unternehmen und Institutionen bieten die Aktionstage die Möglichkeit Kontakt zu jungen Menschen aufzunehmen, ihnen die Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in ihrem Haus vorzustellen und so potentielle zukünftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennenzulernen. Zudem erhalten Unternehmen und Institutionen einmal mehr die Möglichkeit dem immer stärker werdenden Fachkräftebedarf und Fachkräftemangel zu begegnen. Betriebe und Unternehmen im Landkreis Nordsachsen sind aufgerufen sich zu beteiligen und ihre Angebote, Veranstaltungen und Aktionen in das Girls Day Radar bzw. das Boys Day Radar einzutragen und bekanntzumachen. Über diese Plattformen finden Mädchen, Jungen, Eltern und Lehrkräfte die Angebote und können gezielt daran teilnehmen. Informationen zum Girls - und Boys Day gibt es auf den Internetseiten und Dort befinden sich auch die Plattformen zum eintragen der Angebote. Fragen rund um die Aktionstage im Landkreis Nordsachsen beantwortet Carola Koch. Sie ist unter oder per carola.koch@lra-nordsachsen.de in der Richard-Wagner- Straße 7a in Delitzsch zu erreichen. Amt für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus Existenzgründerberatungen In engem Zusammenwirken mit Banken, der Agentur für Arbeit, der IHK zu Leipzig und der Handwerkskammer Leipzig können alle Bürger, die an einer Existenzgründung interessiert sind, kostenlose Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Existenzgründerberatungen der WFG - Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbh des Landkreises Nordsachsen und des Amtes für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft des Landkreises Nordsachsen werden wie folgt durchgeführt: Anlass wurden gemeinsam mit den Sponsoren und dem Landkreis die vier Kategorien mit folgendem Ergebnis neu diskutiert: Kategorie 1 - KulturLandschaft Diese Kategorie ist NEU und setzt sich aus den ursprünglichen Kategorien Kultur und Natur- und Umweltschutz zusammen. Sie beinhaltet alle ehrenamtlichen Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Natur- und Umweltschutz, Landschaft und Heimatpflege. Kategorie 2 - Sport Diese Kategorie beinhaltet unverändert alle ehrenamtlichen Aktivitäten im Bereich des Sports. Kategorie 3 - Soziales Diese Kategorie beinhaltet alle ehrenamtlichen Aktivitäten im sozialen Bereich. Kategorie 4 - Frischer Wind Diese Kategorie ist NEU und beinhaltet alle spartenübergreifenden, ehrenamtlichen Aktivitäten in allen Bereichen, im Besonderen für die jüngere Generation. Die Altersbegrenzung beträgt in dieser Kategorie 18 bis 35 Jahre. Vereine, Verbände, Einrichtungen sowie Privatpersonen haben bis zum 2. März 2015 die Möglichkeit, ihre Favoriten vorzuschlagen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft, Richard-Wagner-Straße 7a, Delitzsch. Wichtig ist hierbei eine ausführliche und aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung der vorzuschlagenden Person. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, entsprechende Fotos in digitaler Form mit einzureichen. Die eingereichten Unterlagen werden dann umgehend an die Leipziger Volkszeitung zur Veröffentlichung weitergeleitet. Bei eventuellen Rückfragen stehen ihnen die Mitarbeiter unter Tel oder sowie unter der Kristina.Gehrt@lra-nordsachsen.de gern zur Verfügung. Ausstellung im Foyer In Delitzsch Haus der Wirtschaft, August-Bebel-Straße 2 donnerstags in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Zur Terminabstimmung wenden Sie sich bitte an Herrn Keyselt, Telefon oder sven.keyselt@lra-nordsachsen. de. In Oschatz Landratsamt Nordsachsen, Außenstelle Oschatz, Zi. 64 Friedrich-Naumann-Promenade 9, Oschatz mittwochs, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Frau Müller, Telefon oder Sabine.Mueller@lra-nordsachsen.de. In Torgau Landratsamt Nordsachsen Schlossstraße 27, Flügel C, Zi. 226, Torgau (kein fester Beratungstag) Wir bitten um vorherige Terminabstimmung mit Frau Müller, Telefon oder Sabine.Mueller@lra-nordsachsen.de. Amt für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus Mühlenpreis 2015 In diesem Jahr wird bereits zum 17. Mal der Mühlenpreis des Landkreises Nordsachsen gemeinsam mit der Sparkasse Leipzig und der Leipziger Volkszeitung vergeben. Aus gegebenem Am Donnerstag, dem 22. Januar 2015 wurde im Foyer des Landratsamtes Nordsachsen in Delitzsch um 09:00 Uhr die erste Ausstellung des Jahres mit Werken von Frau Brigitte Bode aus Delitzsch/Döbernitz eröffnet. Die Ausstellung beinhaltet 25 Werke der Ölmalerei. Landschaften und Blumen geben der Ausstellung Farbe und laden zum Verweilen ein. Frau Bode malt schon seit ihrer Kindheit. Erst 1982 fing Sie an, sich intensiver mit der Malerei zu beschäftigen. Unter der Leitung von Hochschulabsolvent und Maler Eberhard Claus nahm Sie bereits nach einem Jahr an kleineren Ausstellungen teil. Weitere Ausstellungen folgten 1984, 1989 und 1990 mit Grafiken, Aquarellen und Ölbildern. Bis einschließlich 4. März 2015 haben alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch Gäste des Landkreises die Möglichkeit zur Besichtigung. Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter der Wirtschaftsförderung unter Tel oder 1057 gern zur Verfügung.

4 Torgau-Oschatz Nr. 2/2015 Dezernat Hauptverwaltung Bestallungsurkunde Gemäß Artikel Abs. 3 EGBGB wird hiermit die Stadt Bad Düben, Markt 11, Bad Düben, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Astrid Münster, zum gesetzlichen Vertreter und zur Wahrnehmung der Eigentümerinteressen folgender Personen bestellt, da die Eigentümerrechtsnachfolge nicht zu ermitteln war für die unbekannten Erben nach Erna Gotsch geb. Dreilich, geb , ges bezüglich des im Grundbuch von Bad Düben Blatt 737 verzeichneten Grundstückes Flurstück 20/1 der Flur 4 der Gemarkung Bad Düben. Dem gesetzlichen Vertreter obliegt die Vertretung vorbezeichneten Eigentümers gemäß 16 VwVfG i.v.m. 1915, 1793 BGB. Es besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Grundstückeigentümers gemäß Art Abs. 3 Satz 1 EGBGB sicherzustellen. Das Bedürfnis der Bestellung geht aus dem Antrag des Notars Norbert Abzieher vom 23. Juli 2014 hervor. Demnach ist der Abschluss eines Kaufvertrages vorgesehen. Nachstehende Grundstücksverfügungen bedürfen gemäß 1821 ff. BGB der vorherigen Genehmigung durch die Bestallungsbehörde: - Veräußerung an Dritte - Auseinandersetzung der Gemeinschaft - Veräußerung eines Miteigentumsanteiles - Grundstückstausch - Abschluss von Pachtverträgen - Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten des BGB u. a. Soweit durch Rechtshandlungen des gesetzlichen Vertreters finanzielle Erlöse erzielt werden, sind diese durch den Vertreter mündelsicher bei einem anerkannten Kreditinstitut anzulegen. Der Bestallungsbehörde ist hierüber ein Nachweis zu erbringen. Die Beendigung der Bestellung erfolgt durch Abberufung durch die Bestallungsbehörde, soweit ein gesetzlicher Grund hierfür eingetreten ist. Nach erfolgter Abberufung hat der Vertreter die Bestallungsurkunde der erlassenden Behörde auszuhändigen. Marie Strehle, geb. Schmidt, geb , ges bezüglich des im Grundbuch von Schkeuditz Blatt 870 verzeichneten Grundstückes Flurstück 269 der Flur 12 der Gemarkung Schkeuditz. Dem gesetzlichen Vertreter obliegt die Vertretung vorbezeichneten Eigentümers gemäß 16 VwVfG i.v.m. 1915, 1793 BGB. Es besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Grundstückeigentümers gemäß Art Abs. 3 Satz 1 EGBGB sicherzustellen. Das Bedürfnis der Bestellung geht aus den Anträgen von Herrn Thomas Drechsler vom 10. April 2013 und von Herrn David Hoffmann vom Dezember 2014 hervor. Demnach ist der Verkauf des oben genannten Grundstückes vorgesehen. Nachstehende Grundstücksverfügungen bedürfen gemäß 1821 ff. BGB der vorherigen Genehmigung durch die Bestallungsbehörde: - Veräußerung an Dritte - Auseinandersetzung der Gemeinschaft - Veräußerung eines Miteigentumsanteiles - Grundstückstausch - Abschluss von Pachtverträgen - Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten des BGB u. a. Soweit durch Rechtshandlungen des gesetzlichen Vertreters finanzielle Erlöse erzielt werden, sind diese durch den Vertreter mündelsicher bei einem anerkannten Kreditinstitut anzulegen. Der Bestallungsbehörde ist hierüber ein Nachweis zu erbringen. Die Beendigung der Bestellung erfolgt durch Abberufung durch die Bestallungsbehörde, soweit ein gesetzlicher Grund hierfür eingetreten ist. Nach erfolgter Abberufung hat der Vertreter die Bestallungsurkunde der erlassenden Behörde auszuhändigen. Czupalla Landratsamt Nordsachsen Dezernat Hauptverwaltung Czupalla Landratsamt Der Landrat AZ: 110/Be/ /2013/DZ Bestallungsurkunde Torgau, 13. Januar 2015 Gemäß Artikel Abs. 3 EGBGB wird hiermit die Große Kreisstadt Schkeuditz, Rathausplatz 3, Schkeuditz, vertreten durch die Sachgebietsleiterin, Frau Astrid Bönisch, zum gesetzlichen Vertreter und zur Wahrnehmung der Eigentümerinteressen folgender Personen bestellt, da die Eigentümerrechtsnachfolge nicht zu ermitteln war für die unbekannten Erben nach Öffentliche Stellenausschreibung (124/2/2015) Das Landratsamt Nordsachsen, Gesundheitsamt, Sachgebiet Amtsärztlicher Dienst und Hygiene, sucht zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, wahlweise nach Wunsch des Stellenbewerbers/ der Stellenbewerberin an den Standorten Torgau oder Delitzsch einen Facharzt/-ärztin für das öffentliche Gesundheitswesen, einen Facharzt/-ärztin für Kinderheilkunde, einen Facharzt/-ärztin für Hygiene oder eine approbierte Ärztin/einen Arzt mit der Bereitschaft zur Qualifizierung zum Facharzt/zur Fachärztin für das öffentliche Gesundheitswesen Die Arbeitszeit umfasst 40 Stunden wöchentlich. Die Stelle ist unbefristet. Auf Wunsch kann die Stelle grundsätzlich auch auf zwei Teilzeitstellen mit jeweils 20 Stunden/Woche aufgeteilt werden. Das Gesundheitsamt Nordsachsen hat seinen Amtssitz in der Großen Kreisstadt Torgau und eine ebenfalls ärztlich besetzte Außenstelle am Standort der Großen Kreisstadt Delitzsch. Die

5 Nr. 2/ Torgau-Oschatz Amtsleitung ist zur Weiterbildung im Fach Öffentliches Gesundheitswesen befugt, so dass bei entsprechender fachlicher Vorerfahrung und Eignung ausdrücklich die Möglichkeit zu einer Facharztweiterbildung eingeräumt wird. Die Stelle ist bei vorhandener Qualifikation als Facharzt/Fachärztin der Entgeltgruppe E15 TVöD zugeordnet. Alternativ erfolgt die Eingruppierung als approbierte/r Ärztin/Arzt mit der Bereitschaft zur Qualifikation zum/zur Facharzt/Fachärztin für das öffentliche Gesundheitswesen in Entgeltgruppe E13 TVöD mit Zulage zur Entgeltgruppe E14 TVöD. Die Eingruppierung ist gemäß 17 Abs. 3 TVÜ-VKA vorläufig. Zulagen sind bei entsprechender Eignung selbstverständlich verhandlungsfähig. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Vollständige aussagekräftige Bewerbungen können bis zum an das Landratsamt Nordsachsen, Haupt- und Personalamt, Schlossstraße 27 in Torgau gerichtet werden. Wir bitten um Verständnis, dass die Bewerbungsunterlagen ohne ausreichend frankierten Rückumschlag nicht zurückgesandt werden können. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseites des Landkreises Nordsachsen unter Landratsamt/Karriere. Winkler Dezernent Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächSVermKatG) Das Vermessungsamt Nordsachsen hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Antragsnummer: Betroffene Flurstücke Gemarkung Süptitz Flur 2 (7994): 954, 754/286, 753/281, 749/280, 738/279,729/279, 728/279, 723/279, 662/297, 661/281, 660/280, 659/49, 658/70, 644/304, 616/297, 595/306, 583/305, 582/305, 578/304, 564/70, 523/313, 522/313, 519/313, 493/327, 326/2, 308/1, 289/11, 286/3, 286/1, 284/9, 284/2, 281/2, 281/1, 280/7, 280/5, 280/4, 280/3, 279/14, 279/13, 279/11, 279/9, 279/8, 279/2, 279/1, 244, 239, 183/1, 181/3, 106 Gemarkung Süptitz Flur 1 (7993): 223, 190/111, 183/111, 182/37, 165/38, 57/6, 40/3, 37/2, 37/1 Art der Änderung 1. Veränderung am Flurstück mit Änderung der Umfangsgrenzen 2. Veränderung der tatsächlichen Nutzung ohne Änderung der Wirtschaftsart 3. Berichtigung der Flächenangabe 4. Zerlegung 5. Veränderung der tatsächlichen Nutzung mit Änderung der Wirtschaftsart Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt und bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus 14 Abs. 6 SächsVermKatG. Der Landkreis Nordsachsen ist nach 2 des SächsVermKatG für die Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters seines Gebietes zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des 14 SächsVerm- KatG zugrunde. Die Unterlagen liegen ab dem bis zum in der Geschäftsstelle des Vermessungsamtes Dr.-Belian-Str. 5, Eilenburg in der Zeit Dienstag: 08:30-12:00 Uhr und 13:00-19:00 Uhr Donnerstag: 08:30-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr Freitag: 08:30-12:00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Nach 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVerm- KatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Offenlegung ist auf der Internetseite einzusehen. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Zerlegung und die Veränderung am Flurstück mit Änderung der Umfangsgrenzen stellen einen Verwaltungsakt dar. Gegen diesen Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, Torgau oder beim Staatsbetrieb Geobasisinfomation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, Dresden. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, Torgau oder den Außenstellen Südring 17, Torgau; Richard-Wagner-Straße 7a, Delitzsch; Dr.-Belian-Straße 4-5, Eilenburg; Friedrich-Naumann- Promenade 9, Oschatz; Fischerstraße 26, Torgau erhoben werden. Pahlitzsch Amtsleiterin Dezernat Ordnung Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) oder wenn die Verbindung zwischen Gehirn und Muskel verloren geht... Es ist keine der bekannten Volkskrankheiten. Mit geschätzten 8000 Betroffenen in ganz Deutschland gehört sie zu den seltenen Erkrankungen und trotzdem braucht sie unser aller Aufmerksamkeit und jede mögliche Unterstützung. Die Krankheit ist in der Anfangsphase schwer zu diagnostizieren, geht einher mit Lähmungen der Muskulatur, Gang-, Sprechund Schluckstörungen. Sie ist nicht heilbar und verläuft innerhalb von einigen Jahren sicher tödlich. Mediziner wissen wenig über deren Ursachen und es gibt einen großen Bedarf an Forschung um Behandlungsmöglichkeiten zu entwickeln, durch die man die Lebensqualität der Betroffenen verbessern und hoffentlich auch einmal eine Heilung der Krankheit erwarten lassen. Im vergangenen Jahr hat eine aus den USA kommende Kampagne - Ice Bucket Challenge - auch in Europa und in Deutschland in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erlangt. Diese Aktion hat viele Menschen dazu bewegt, für die Belange der Betroffenen Patienten und für die Optimierung der Behandlungen sowie die Finanzierung der Forschung zu spenden. Mit einer Vortragsveranstaltung im Schloss Hartenfels möchte der Landrat Czupalla am 16. Februar 2015 in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr auch in unserem Landkreis das Engagement zur

6 Torgau-Oschatz Nr. 2/2015 Erforschung der ALS und für Hilfen bei der Behandlung und Betreuung der Patienten werben. Als Referent wird Herr Chefarzt Dr. Köhler aus dem Fachkrankenhaus Hubertusburg, Wermsdorf, einen Überblick zum aktuellen Wissensstand geben. Der Erfahrungsbericht einer Betroffenen aus unserem Landkreis wird uns deutlich machen können, mit welchen Problemen und Hindernissen die Patienten kämpfen müssen und wie nötig mehr Wissen über die Erkrankung sowohl bei Ärzten und medizinischen Fachberufen aber auch im sozialen Umfeld ist. Alle interessierte Bürgerinnen und Bürger möchten wir deshalb bereits jetzt auf diese Veranstaltung aufmerksam machen. Für Nachfragen steht Ihnen das Gesundheitsamt des Landkreises gern zur Verfügung. Ausschreibung von Leistungen EU-Vergabebekanntmachung I) Öffentlicher Auftraggeber I.1) Offizieller Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Nord-sachsen, Schlossstraße 27, Torgau, Deutschland Tel.: (034202) , Fax: (034202) , Frank.Breitfeld@lranordsachsen.de; weitere Auskünfte erteilen: die oben genannte Kontaktstelle; Verdingungs-/Ausschreibungsund ergänzende Unterlagen sind erhältlich bei: siehe IV.3.3; Angebote/Teilnahmeanträge sind zu richten an: siehe Anhang A.I I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeiten: Art: Regional- oder Lokalbehörde; Haupttätigkeiten: Allgemeine öffentliche Verwaltung; der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein II) Auftragsgegenstand II.1.1) Bezeichnung des Auftrages durch den Auftraggeber: 01/2015 Rettungsdienstfahrzeuge; Lieferung von Einsatzfahrzeugen für den Rettungsdienst Landkreis Nordsachsen II.1.2) Art des Auftrags: Lieferung: Kauf; Hauptlieferort: Europa, Ort des Auftraggebers; NUTS-Code: DED 32 II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung: Öffentlicher Auftrag II.1.5) Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens: Vergabe-Nr.: 01/2015 Rettungsdienstfahrzeuge; Lieferung von Einsatzfahrzeugen für den Rettungsdienst Landkreis Nordsachsen; 2 St. Notfallwagen (NEF) - CPV Code; St. Rettungswagen (RTW) - CPV Code: St. Krankentransportwagen (KTW) - CPV Code: Service-, Wartungs- und Reparaturvertrag Kostenlose Bemusterung (Vorführen entsprechender Fahrzeuge durch den Bieter) am in Delitzsch. Abholung der Ausschreibungsunterlagen beim Auftraggeber ab: , Übergabe/Abnahme beim Auftraggeber bis: II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV): siehe Punkt II.1.5 II.1.7) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): ja II.1.8) Aufteilung in Lose: nein II.1.9) Werden Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt: nein II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang: 2 Stück Notfallwagen (NEF) 2 Stück Rettungswagen (RTW); 2 Stück Krankentransportwagen (KTW); 1 Service-, Wartungs- und Reparaturvertrag; II.3) Beginn der Auftragsausführung: ; Ende der Auftragsausführung: siehe Punkt II.1.5) III) Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information III.1) Bedingungen für den Auftrag III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften: siehe Verdingungsunterlagen III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter III.2) Teilnahmebedingungen III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers - Angaben und Auflagen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: - Auszug aus Handelsregister/ Gewerberegister, Mitgliedsbescheinigung der Berufsgenossenschaft III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: - Eigenerklärung zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; - Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung; - Jahresabschlüsse der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2012, 2013, 2014) III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit - Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: - Eigenerklärung zu strafrechtlichen Ermittlungen; - Nachweis der Zertifizierung nach DIN ISO 9001; - aktuelle Referenzen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind; III.2.4) Vorbehaltene Aufträge: nein III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge III.3.1) Die Dienstleistungserbringung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: nein III.3.2) Juristische Personen müssen den Namen und die berufliche Qualifikation der für die Ausführung der Dienstleistung verantwortlichen Person angeben: ja IV) Verfahren IV.1) Verfahrensart: Offenes Verfahren IV.2.1) Zuschlagskriterien: wirtschaftlichstes Angebot; in Bezug auf die nachstehenden Kriterien: 1. Preis; 2. Funktionalität; 3. Service; 4. Umweltkriterien; IV.2.2) Es wird eine elektronische Auktion durchgeführt: nein IV.3) Verwaltungsinformationen IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: Vergabenummer 01/2015 Rettungsdienstfahrzeuge; IV.3.2) Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags: nein IV.3.3) Schlusstermin für die Anforderung, Einsicht in Unterlagen und Anfragen: ; die Unterlagen sind kostenpflichtig: ja; Zahlungsbedingungen und -weise: gedruckte Fassung der Vergabeunterlagen: 01/2015 Rettungsdienstfahrzeuge, 9,90 EUR; Bestellung per Fax oder unter Angabe des Verwendungszweckes 01/2015 Rettungsdienstfahrzeuge an die unter I.1) angegebene Kontaktstelle. Die Bezahlung durch Verrechnungsscheck bzw. Überweisung hat auf das Konto der Sparkasse Leipzig, BIC: WELADE8LXXX, IBAN: DE , Zahlungsgrund: Kfz zu erfolgen. Die Übersendung der Verdingungsunterlagen erfolgt bei Nachweis der Einzahlung (Vorlage Kopie des Einzahlungsscheins). Auskünfte unter Tel.: (034202) IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge: , Uhr IV.3.6) Sprache(n) in der (denen) die Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können: DE IV.3.7) Bindefrist des Angebots: bis IV.3.8) Zeitpunkt der Öffnung der Angebote: ; Delitzsch, Schäfergraben 6; Personen, die bei der Eröffnung des Angebotes anwesend sein dürfen: ja: nur Personen des Auftraggebers VI) Zusätzliche Informationen VI.1) Dauerauftrag: nein VI.2) Auftrag in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird: nein

7 Nr. 2/ Torgau-Oschatz VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen, Standort Leipzig, Postfach , Leipzig, Deutschland, Tel.: (0341) , Fax: (0341) , post@lds.sachsen.de; Internet- Adresse (URL): VI.5) Tag der Versendung dieser Bekanntmachung: ; A) Anhang A: sonstige Adressen und Kontaktstellen A.I) Adressen und Kontaktstellen, an die Angebote/Teilnahmeanträge zu senden sind: Landratsamt Nordsachsen, Zentrale Poststelle, Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Schlossstraße 27, Torgau. SATZUNG über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Nordsachsen (Schülerbeförderungssatzung) Präambel Auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung folgender Gesetze: - Landkreisordnung des Freistaates Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 577), letzte Änderung 29. Januar 2008 (GVBl. S. 102) - Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl. S. 298), vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138) hat der Kreistag des Landkreises Nordsachsen in seiner Sitzung am 30. März 2011, Beschluss des Kreistages Nr. 266/11KT, zuletzt geändert durch Kreistagsbeschluss 1-KT/27 vom 14. Mai 2014, die Satzung zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Landkreis Nordsachsen. Aufgrund der o.g. Gesetze organisiert der Landkreis die erforderliche Schülerbeförderung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Schulbussen oder auf privater Basis und erstattet die daraus entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile der Eltern. Dies betrifft folgende Einrichtungen - Grundschulen gemäß 5 SchulG - Oberschulen gemäß 6 SchulG - Gymnasien gemäß 7 SchulG - Förderschulen gemäß 13 SchulG - Berufsbildende Schulen im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die allgemeinbildende Schule - Berufliches Gymnasium gemäß 12 SchulG - Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) als einjährige Vollzeitschule an der Berufsschule gemäß 8 Abs. 3 SchulG - Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) in Vollzeitunterricht an der Berufsschule gemäß 8 Abs. 3 SchulG - Fachoberschule (zweijährige Dauer) gemäß 11 SchulG. Eine Kostenerstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn die vorgenannten Einrichtungen im Rahmen der gesetzlich festgeschriebenen Schulpflicht besucht werden und soweit keine anderweitige Förderung, insbesondere nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz, Arbeitsförderungsgesetz oder anderen Ausbildungshilfen, erfolgt. A. ERSTATTUNGSVORAUSSETZUNGEN 1 Kostenübernahme (1) Aufgabenträger für die Schülerbeförderung ist der Landkreis, er erstattet die notwendigen Beförderungskosten für den Besuch der im Geltungsbereich genannten Einrichtungen, sofern sie auf seinem Territorium liegen. Einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten haben nur Schüler soweit sie im Freistaat Sachsen ihren ständigen Wohnsitz haben. (2) Die notwendigen Beförderungskosten sind die Fahrkosten, die in Folge nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des eigenen Fahrzeugs je Schüler für die kürzeste, einfache öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule anfallen. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt die im Einwohnermelderegister eingetragene Anmeldewohnung (Hauptwohnsitz) des Schülers. (3) Es werden nur die Kosten für den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule des entsprechenden Schultyps und des gewählten Profils erstattet. Dies gilt nicht bei Ausnahmen, die durch die Schulaufsichtsbehörde zugelassen sind ( 25 Absatz 3 SchulG). (4) Verkehre im inneren Schulbetrieb (Unterrichtswege) verbleiben in der ausschließlichen Verantwortung des jeweiligen Schulträgers. (5) Der Aufgabenträger organisiert den Schülerverkehr grundsätzlich im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV -, eine funktionelle und kosteneffiziente Schülerbeförderung setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger, Schulträger, Schulen und den bedienenden Verkehrsunternehmen voraus. (6) Bei Festlegung der Schulbezirke gem. 25 SchulG durch die Schulträger hat die Zumutbarkeit der Schulwege sowie die kostengünstigste Beförderung für den Landkreis die Grundlage zu bilden. Bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes kann der Schulträger an den Mehrkosten beteiligt werden. (7) Einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Beförderungsangebot für den Schüler begründet diese Satzung nicht. Der Landkreis hält ein Beförderungsangebot zur jeweils nächstgelegenen Schule eines Schultyps vor. 2 Stundenplanmäßiger Unterricht (1) Beförderungskosten werden nur dann erstattet, sofern sie durch Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht entstehen. Stundenplanmäßiger Unterricht ist der Unterricht, der an den Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen, Stundenplan stattfindet. (2) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulfeiern, Sportfesten, Schullandheimaufenthalten, Studien- und Theaterfahrten, Ferienhortbetreuung, Hortbetreuung sowie Projekttagen und Praktika, ausdrücklich auch an fachpraktischem Unterricht in anderen Einrichtungen. (3) Unterrichtswegekosten (Beförderungskosten, die während des Unterrichts anfallen, z.b. Kosten zum obligatorischen Schwimm- oder Sportunterricht, sowie Kosten, die bei der Kooperation zweier oder mehrerer Schulen oder durch die Unterrichtsgestaltung in räumlich getrennten Schulgebäuden entstehen) werden nicht erstattet. 3 Notwendige Beförderungskosten/Mindestentfernungen (1) Als notwendige Beförderungskosten werden die Fahrtkosten bei nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder mit eigenem Fahrzeug nach Maßgabe 6, 8 und 13 dieser Satzung erstattet: a) für Schüler von Grundschulen sowie Klassenstufen eins bis vier der Schule zur Lernförderung und der Förderschule für Erziehungshilfe ab einer Mindestentfernung von 2 km, b) für Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie für Schüler ab der Klasse 5 der Schule zur Lernförderung sowie der Förderschule für Erziehungshilfe ab einer Mindestentfernung von 3 km, c) für Schüler der Förderschulen für geistig Behinderte ohne Entfernungsbegrenzung.

8 Torgau-Oschatz Nr. 2/2015 (2) Die Mindestentfernung nach Abs. (1) bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. (3) Für Schüler nach Abs. (1) Buchstabe a), b), die in einem räumlich getrennten Wohnbezirk einer Gemeinde wohnen und außerhalb desselben eine Schule besuchen, sind die Beförderungskosten auch dann zu erstatten, wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen dem Mittelpunkt des Wohnbezirks und der Schule weniger als 2 km (Buchstabe a) bzw. 3 km (Buchstabe b) beträgt. Ein räumlich getrennter Wohnbezirk ist ein Ortsteil, der sich in deutlich erkennbarem Abstand zur nächstgelegenen Bebauung befindet. (4) Beförderungskosten für Schüler nach Abs. (1) Buchstabe a) werden auf jährlich neu zu stellenden Antrag unabhängig von der Mindestentfernung auch dann erstattet, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Straßenverkehrsamt des Landratsamtes. 4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten (1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der Hauptschulklasse der Schule zur Lernförderung und der Förderschule für Erziehungshilfe erstattet. (2) Notwendige Beförderungskosten i. S. des Abs. (1) sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. der Ferien sowie die Kosten für Wochenendheimfahrten. (3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist 3 entsprechend anzuwenden. 5 Begleitpersonen (1) Personensorgeberechtigte können Kosten für die Begleitung ihrer Kinder auf dem Schulweg geltend machen, wenn die Begleitung wegen körperlicher oder geistiger Behinderung eines Schülers erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch amtsärztliches Zeugnis bzw. den Schwerbehindertenausweis mit dem entsprechenden Vermerk nachzuweisen. (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen nach Absatz (1) werden nach den für den zu begleitenden Schüler geltenden Grundsätzen erstattet ( 3, 6). (3) Bei der Beförderung von Schülern mit vom Aufgabenträger eingesetzten Fahrzeugen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs, die eine Schule für geistig Behinderte oder eine andere Förderschule besuchen, ist eine Begleitperson zusätzlich zum Fahrer dann einzusetzen, wenn deren Einsatz zur Hilfe der Schüler und Unterstützung des Fahrers erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft der Aufgabenträger in Verbindung mit dem Schulträger. Der Einsatz ist Bestandteil des Vergabeverfahrens und der Vertragsgestaltung mit dem bedienenden Verkehrsunternehmen. B. EIGENANTEIL 6 Eigenanteilspflicht der Eltern oder der Schüler (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten ist pro Schuljahr je Beförderungsmonat von den Eltern oder Schülern ein Eigenanteil von 15,00 Euro für alle Schüler der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen und berufsbildenden Schulen zu entrichten. (2) Nehmen Schüler nach Abs. (1) ein Schuljahresabonnement in Form einer SchülerRegionalKarte, einer SchülerZeitKarte, eines Schülerzeitfahrausweises oder eines Berechtigungsausweises für den Schülerspezialverkehr für das gesamte Schuljahr in Anspruch (vereinfachtes Abrechnungsverfahren), beträgt der Eigenanteil bezogen auf zehn Monate a) für Grundschüler, für Schüler der Schule zur Lernförderung und der Förderschule für Erziehungshilfe bis zur Klassenstufe vier sowie für Schüler der Förderschule für geistig Behinderte 8,70 Euro pro Monat, b) für Gymnasiasten ab der Klassenstufe elf sowie Schüler der berufsbildenden Schulen 14,00 Euro pro Monat, c) für alle übrigen Schüler 12,00 Euro pro Monat. (3) Der Eigenanteil wird in einem Betrag vor Ausreichung der Fahrkarte bzw. des Berechtigungsausweises fällig. (4) Für Schüler, die lediglich einen Teil des Schuljahres die Schülerbeförderung nutzen möchten, kommen die Eigenanteile nach Absatz 1 zur Anwendung. (5) Entrichtet eine Familie bereits für zwei Kinder Eigenanteile, sind alle weiteren jüngeren Geschwister von der Zahlung des Eigenanteils befreit. 7 Nichterhebung von Eigenanteilen (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung von Eigenanteilen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse der Personensorgeberechtigten und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Landkreis auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. (2) Der Antragsteller hat grundsätzlich den Nachweis über die Bedürftigkeit zu erbringen. Hierzu sind die entsprechenden Bestätigungen der jeweils zuständigen Leistungsträger mit dem Antrag zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vorzulegen. (3) Schüler, die neben dem Schwerbehindertenausweis das Beiblatt des Versorgungsamtes mit Wertmarke zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV mit hinreichender Geltungsdauer vorlegen, können auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils auch bei Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr ausgenommen werden. (4) Der Erlass des Eigenanteils erfolgt grundsätzlich befristet, der Antragsteller hat die Mitwirkungspflicht beim Nachweis des Andauerns der Erlassgründe. Sollten die Gründe, die zum Erlass des Eigenanteils führten, entfallen, so ist dies umgehend anzuzeigen, der Eigenanteil wird dann anteilig erhoben. C. UMFANG DER KOSTENERSTATTUNG 8 Rangfolge der Verkehrsmittel (1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. (2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, und kommt auch die Beförderung mit einem Schülerfahrzeug nicht in Betracht, können ausnahmsweise Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach Maßgabe von 13 auf Antrag erstattet werden. (3) Der Aufgabenträger kann auf Antrag Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. 9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle (1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel am Wohn- oder Schulort zusätzliche Kosten entstehen, werden Schülern i.s.v. 3 Abs. (1) Buchstabe b) diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bzw. zwischen Haltestelle und Schule mehr als 2 km beträgt. (2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen gilt Abs. (1) entsprechend. (3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt 3 Abs. (4) entsprechend.

9 Nr. 2/ Torgau-Oschatz 10 Zumutbare Wartezeit (1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist zumutbar, wenn die Zeit zwischen Ankunft am Schulort zur ersten Unterrichtsstunde in der Regel 45 Minuten und die Zeit zwischen Unterrichtsende und Abfahrt 60 Minuten nicht überschreitet. Bei Fahrten nach 4 Abs. (1) und bei Schülern berufsbildender Schulen ist eine längere Wartezeit zumutbar. (2) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sind durch Schulträger und Verkehrsunternehmen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abzustimmen, zur Vermeidung von Verkehrsspitzen soll eine Staffelung erfolgen. 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. 12 Einsatz von Schülerfahrzeugen Ist weder die Benutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel noch des bereits vorhandenen Schülerspezialverkehrs möglich, werden dem Schulträger die Kosten des Einsatzes angemieteter oder eigener Schülerfahrzeuge erstattet, wenn der Aufgabenträger den Einsatz genehmigt hat. 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. (3) oder Abs. (4) bis zur im 14 festgelegten Höhe erstattet, wenn der Aufgabenträger dem Antrag entsprochen hat. Einzelheiten sind in einem Bescheid festzulegen. (2) Bei Beförderung des Schülers mit einem privaten Kraftfahrzeug wird die Kostenerstattung nur für eine Hin- und Rückfahrt (Lastkilometer) pro Beförderungstag gewährt. (3) Je Kilometer notwendiger Fahrstrecke werden gegenwärtig bei Personenkraftwagen 0,25 Euro und bei Krafträdern 0,16 Euro erstattet. (4) In begründeten Einzelfällen kann ein bestehender Anspruch auf geförderte Schülerbeförderung durch Auszahlung einer Pauschale in Höhe des Preises der Schülerregionalkarte abzüglich des Eigenanteils, auf welche nach Maßgabe der Satzung ein Anspruch bestünde, abgegolten werden. 14 Höchstbeträge (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden bis zu folgenden Höchstbeträgen abzüglich des Eigenanteils je Schüler und Schuljahr erstattet: 2.300,00 Euro für Schüler der Förderschulen für alle übrigen Schüler höchstens bis zu den Kosten der Schülerregionalkarte gemäß gültigem MDV-Tarif. (2) Davon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Schüler eine nähergelegene Schule besuchen können oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann. 15 Kostenerstattung (1) Schüler im Geltungsbereich dieser Satzung bzw. deren gesetzliche Vertreter, die eine Kostenerstattung beantragen, haben dazu grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres beim Aufgabenträger einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Kostenerstattung ist grundsätzlich erst nach Antragstellung und nicht rückwirkend möglich. (2) Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein dafür eingesetztes Fahrzeug benutzen und am vereinfachten Abrechnungsverfahren teilnehmen, erhalten gegen Zahlung des erforderlichen Eigenanteils - einen Berechtigungsausweis oder - eine Jahresfahrkarte, die zur Nutzung des Schülerspezialverkehrs oder des öffentlichen Verkehrsmittels berechtigen. Soweit die Voraussetzungen, die zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten geführt haben, entfallen, sind der Berechtigungsausweis oder die Jahresfahrkarte der ausgebenden Stelle zurückzugeben. Der bereits gezahlte Eigenanteil kann nur für volle Monate und frühestens ab dem Folgemonat rückerstattet werden, eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro wird dabei erhoben. (3) Schülerfahrkarten und Berechtigungsausweise sind pfleglich zu behandeln und vor Verlust zu schützen. Wird die Ausstellung einer Ersatzfahrkarte notwendig, ist dies dem Aufgabenträger anzuzeigen, für die erstmalige Ausstellung einer Ersatzkarte in einem Schuljahr ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 Euro zu entrichten, für jede weitere Ausstellung einer Ersatzkarte in einem Schuljahr sind 15,00 Euro zu zahlen. (4) Schüler, die nicht am vereinfachten Abrechnungsverfahren teilnehmen oder denen die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt wird, erhalten die Kostenerstattung nach Einreichung ihrer Einzelabrechnung abzüglich des Elternanteils. Die Vorlage der Originalfahrausweise bzw. die Auflistung der Beförderungstage hat in chronologischer Reihenfolge und mit dem Bestätigungsvermerk der Schule versehen beim Aufgabenträger zu erfolgen. (5) Die Erstattung der Schülerbeförderungskosten erfolgt vierteljährlich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet. 16 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen (1) Beim Einsatz von Schülerfahrzeugen nach 12 ist grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag zwischen Aufgabenträger und Beförderungsträger abzuschließen. (2) Zur Ermittlung des günstigsten Angebotes sind die Verkehrsleistungen auszuschreiben. 17 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge Schüler bzw. die Personensorgeberechtigten haben vor Beginn der Beförderung beim Aufgabenträger die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu beantragen. Wird der Antrag später als zwei Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen. 18 Verhalten der Schüler während der Schülerbeförderung (1) Schüler, die die Schülerbeförderung in Anspruch nehmen, haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge im öffentlichen Personennah- und im Schülerspezialverkehr so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen. (2) Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und darüber hinaus im öffentlichen Personennahverkehr regelt die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen sowie die Rechte und Pflichten der Fahrgäste und der Beförderungsunternehmen. (3) Schüler, die durch ihr Fehlverhalten andere mitfahrende Schüler belästigen oder gefährden oder das Fahrzeug beschädigen, können, wenn pädagogische Maßnahmen wiederholt ohne Erfolg geblieben sind, befristet oder auf Dauer durch den Aufgabenträger von der Beförderung ausgeschlossen werden. Vor einer solchen Maßnahme sind die Eltern / Erziehungsberechtigten und die Schule zu hören. Ein Ausschluss von der Beförderung berührt nicht die Schulpflicht.

10 Torgau-Oschatz Nr. 2/ Versicherungsrechtliche Ansprüche Alle Leistungen aufgrund dieser Satzung schließen versicherungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung gegenüber dem Landkreis Nordsachsen aus. 20 Ergänzende Richtlinien Der Landrat kann zur Ausführung dieser Satzung ergänzende Richtlinien erlassen. 21 Inkrafttreten Die Änderungen treten ab 01. Juni 2014 in Kraft und werden erstmalig für das Schuljahr 2014/2015 wirksam. Torgau, den 14. Mai 2014 Czupalla Landrat Neuer Kurs startet Leben mit Demenz zu Hause für Angehörige und Ehrenamtliche Demenz ist heute in aller Munde und fast jeder kennt eine Person in der Nachbarschaft oder im Bekannten- und Verwandtenkreis, die daran erkrankt ist. Dennoch tun sich unmittelbar Betroffene, ob Erkrankte, deren nächsten Angehörige oder Partner, sehr schwer mit diesem Thema offen umzugehen oder sich Hilfe zu suchen. Der Verein Selbstbestimmt Leben Leipzig und Umgebung e. V. hat sich das Ziel gesetzt, Angehörige in ihrem Alltag mit Informationen zum Leben mit Demenz und ehrenamtlicher Hilfe zu unterstützen. Hierzu stehen zwei Angebote zur Verfügung: eine Informationsreihe zur Pflege bei Demenz und auf Wunsch eine anschließende Betreuung dementiell erkrankter Familienmitglieder durch ehrenamtliche Helfer. Im Februar beginnt in Delitzsch ein Kurs durch den Verein Selbstbestimmt Leben Leipzig und Umgebung e. V. in Kooperation mit dem Landratsamt Nordsachsen/Gesundheitsamt, an welchem Angehörige sowie ehrenamtliche Helfer aus der Region kostenlos teilnehmen können. Sie erhalten Wissen über die Erkrankung Demenz und können lernen, wie sie den Alltag mit einem erkrankten Familienmitglied erfolgreich gestalten können. Die Informationsreihe geht über 12 Wochen (jeweils 2 Stunden pro Woche). Während der Kurszeit ist die Betreuung demenziell erkrankter Familienmitglieder durch hierfür qualifizierte Ehrenamtliche möglich. Bereits während der Schulung lernen sich Angehörige und Ehrenamtliche kennen und können gemeinsam die Betreuung des Erkrankten nach seinen Vorlieben und den eigenen Interessen planen. Vielleicht können auch Sie sich vorstellen, unser ehrenamtliches Team bei der Betreuung und Begleitung demenzerkrankter Menschen und ihrer Angehörigen zu unterstützen. Die ehrenamtliche Tätigkeit wird von Pflegefachkräften und Pädagogen begleitet und mit einer Aufwandsentschädigung anerkannt. Beginn: :00 bis 19:00 Uhr in Delitzsch Anmeldungen für Angehörige und Ehrenamtliche bei: Büro Leipzig ( ), Martina Koch ( , m.koch@sbl-leipzig.de) Gesundheitsamt - Conny Dietze ( ) Dezernat Soziales - Von Anfang an - Aufsuchender Beratungsdienst im Landkreis Nordsachsen Wir beraten Eltern kostenfrei vor und nach der Geburt eines Kindes sowie Familien mit Kindern bis zu 3 Jahren: > zu wichtigen Behördenangelegenheiten und Antragstellungen im Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Geburt eines Kindes > zu möglichen zusätzlichen kommunalen und staatlichen Leistungen > zu regionalen Aktivitäten für Schwangere, Eltern mit Babys sowie Kleinkindern > zu Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten in Ihrer Nähe > zu verschiedensten Fragen der Elternschaft > zu Möglichkeiten der Kindertagesbetreuung Ihre Ansprechpartner: Für den Großraum Torgau, Bad Düben und Laußig: Nicole Julich Tel.: Nicole.Julich@lra-nordsachsen.de Für den Großraum Oschatz, Schildau und Belgern: Sabine Frisch Tel.: Sabine.Frisch@lra-nordsachsen.de - Von Anfang an - Aufsuchender Beratungsdienst Kinder suchen Familien Der Pflegekinderdienst sucht Familien für: -> Bereitschaftspflege sowie -> Vollzeitpflege Die Pflegeeltern sollten: - liebevoll und tolerant sein - Verständnis für die besondere Situation von Pflegekindern aufweisen - damit leben können, dass Kinder nicht immer perfekt sein müssen - Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt haben Wir möchten Kindern die Chance geben, ein Leben in Geborgenheit in einer Pflegefamilie führen zu können. Ihre Ansprechpartner: Bereich Torgau Frau Politschuk Tel.: Schlossstraße 27, Torgau Bereich Delitzsch-Eilenburg Frau Helfer-Thiemecke Tel.: Richard-Wagner-Str. 7a, Delitzsch Bereich Oschatz Frau Renner Tel.: Friedrich-Naumann-Promenade 9, Oschatz

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