Merkblatt für die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins
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- Arthur Albert
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1 Merkblatt für die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins 1. Der eingetragene Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben ( 56 BGB). In der Regel müssen die Gründer volljährig sein. 2. Es muss eine Satzung erstellt werden (Verfassung des Vereins). Die Satzung muss bzw. soll Bestimmungen zu folgenden Gegenständen enthalten ( 57, 58 BGB): a) Name und Sitz des Vereins, b) Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, c) Zweck des Vereins, d) Mitgliedereintritt, e) Mitgliederaustritt, f) Beitragspflicht (ob und welche Beträge von Mitgliedern zu leisten sind), g) Bildung des Vorstandes, Amtsdauer des Vorstandes (nach Möglichkeit mit dem Zusatz:... und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. ), h) Form, Frist und Voraussetzungen der Einberufung der Mitgliederversammlung, i) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, j) Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls. 3. Der Hergang der Gründung (Einigung über die Satzung) und die Wahl des Vorstandes gemäß der Satzung müssen schriftlich dokumentiert werden. In der Praxis geschieht dies durch ein Gründungsprotokoll. Die Satzung muss mit dem Gründungsdatum versehen und von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben werden ( 59 Abs. 3BGB). DasGründungsprotokoll ist entsprechend dersatzungzu unterzeichnen. 4. Bei Vereinen, die den Status einer steuerbegünstigten Körperschaft isd. 51ff. AO anstreben, ist es ratsam, den Inhalt der Satzung vor der Gründung des Vereins mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. 5. Die Anmeldung zur Eintragung des Vereins ist von allen Mitgliedern des Vorstands ( 26 BGB) zu unterzeichnen. Die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt werden ( 77 BGB). Der Anmeldung sind
2 beizufügen: Original und Abschrift der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes (Gründungsprotokoll 59 Abs. 2 BGB). 6. Nach erstmaliger Eintragung in das Vereinsregister sind folgende Veränderungen anzumelden: Jede Änderung des im Sinne des 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes unter Vorlage des Versammlungsprotokolls in Abschrift ( 67 Abs. 1 BGB). Wiederwahlen brauchen nicht angemeldet zu werden. Hier genügt eine formlose Mitteilung an das Vereinsregister unter Beifügung der Protokollabschrift. Jede Satzungsänderung bzw. -ergänzung unter Vorlage einer Abschrift des Einladungsschreibens, in dem die zu ändernden bzw. zu ergänzenden Satzungsbestimmungen nebst neuem Wortlaut aufgeführt sein müssen, und des Versammlungsprotokolls in Ur- und Abschrift ( 71 Abs. 1 BGB). Die Anmeldung von Veränderungen muss schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes ( 26 BGB) in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. 7. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung muss folgende Angaben enthalten: a) Namen des Vereins sowie Ort und Tag der Versammlung; b) Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Schriftführers; c) Zahl der erschienenen Mitglieder; d) Feststellung des Versammlungsleiters, dass die Versammlung nach der Satzung frist- und formgerecht einberufen worden ist; e) Tagesordnung mit der Angabe, dass sie bei der Einberufung der Versammlung angekündigt war ( 32 Abs. 1 S. 2 BGB); f) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung (falls die Satzung eine Bestimmung über ein Quorum enthält); g) Beschlüsse und Wahlvorgänge. Dabei ist für jeden Beschluss das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig anzugeben. Die gewählten Vorstandsmitglieder müssen mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort angegeben werden. Bei
3 Satzungsänderungen ist der neue Wortlaut der geänderten Paragraphen anzugeben. Das Protokoll ist entsprechend der Satzung zu unterzeichnen. 8. Der Vorstand muss Anmeldungen unverzüglich vornehmen. Er kann durch Zwangsgelder zur Erfüllung dieser Pflicht angehalten werden ( 78 BGB).
4 Satzungsentwurf zur Gründung eines e.v. für Bundesverband der Seniorenberater 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Bundesverband der Seniorenberater. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Bundesverband der Seniorenberater e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die. 3 Eintritt von Mitgliedern Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 4 Austritt von Mitgliedern Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. 5 Ausschluss von Mitgliedern Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 6 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 8 Mitgliederversammlungen Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse. 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
6 drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. 11 Protokollierung von Beschlüssen Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer ( 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. (Ort, Datum) (Unterschriften der Gründungsmitglieder)
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