Satzung der. Alzheimer Gesellschaft Stormarn e.v. Selbsthilfe Demenz

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1 Satzung der Alzheimer Gesellschaft Stormarn e.v. Selbsthilfe Demenz 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Alzheimer Gesellschaft Stormarn e.v. Selbsthilfe Demenz Er soll im Vereinsregister Ahrensburg eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Ahrensburg. 2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Erfüllung folgender Aufgaben: Der Verein versteht sich als Interessenvertretung für Menschen mit demenziellen Erkrankungen und ihren Angehörigen. Der Verein unterstützt damit Personen, die infolge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. ( 53 Nr.1 AO) Der Verein fördert, entwickelt und unterstützt Hilfen, die den betroffenen Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes würdiges Leben und Sterben in den unterschiedlichen Strukturen ermöglichen soll. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Beratung und Interessenvertretung des in Abs. 1 genannten Personenkreises Unterhaltung einer Kontakt- und Beratungsstelle für diese Personen Einrichtung und Durchführung von Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.

2 Einrichtung und Durchführung von Betreuungsgruppen für Menschen mit kognitiven Störungen im Frühstadium Einzel- und Gruppenberatung für Angehörige Häusliche Betreuung von an Demenz erkrankten Menschen auf der Basis ehrenamtlicher Hilfe Durchführung von Schulungsveranstaltungen für ehrenamtliche Mitarbeiter Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Festen für die erkrankten Personen und ihre Angehörigen Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen und auch sonstige Zusammenschlüsse werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus wichtigen Gründen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist fristgerecht drei Monate vor Jahresende schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied muss vor dem Ausschluss aus dem Verein vom Vorstand angehört werden. Ehrenamtliche Mitarbeiter können für die Dauer ihrer aktiven Mitarbeit auf Antrag beitragsfrei Mitglieder der Alzheimer Gesellschaft Stormarn e.v. werden. Als fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht) können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. 5 Mitgliedsbeiträge Über die Höhe und Zahlungsintervalle des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. 6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und kann durch eine gerade Zahl von Beisitzern erweitert werden. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind ausschließlich Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

4 (4) Ein Vorstandsmitglied darf nicht als Angestellter des Vereins angestellt werden. (5) Mitglieder des Vorstands, die im Verein eine Tätigkeit ausüben, die über die eigentliche Vorstandstätigkeit hinausgeht, können im Einzelfall eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale (z.zt. 720 /Jahr) erhalten 7 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens 30% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin ein. 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Sollte die Versammlung mangels genügender Beteiligung beschlussunfähig sein, findet 10 Minuten später eine neue Mitgliederversammlung am selben Ort statt. Diese wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. (4)

5 Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Drittel der erschienenen Mitglieder verlangt. (6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/der Leiter/in der Versammlung und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss. Vorstehende Satzung wurde am in Ahrensburg, Kreis Stormarn, von den Gründungsmitgliedern beschlossen und durch Beschlüsse vom , , , , , und geändert.

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