Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinde Fischbach-Göslikon
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- Daniela Egger
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1 Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Fischbach-Göslikon vom 7. Juni 005 Gestützt auf Abs. der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen vom. Januar 990, erlässt die vorgenannte Gemeinde das nachstehende Bestattungs- und Friedhofreglement. I. Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Reglement regelt das Bestattungswesen und die Benützung der Friedhofanlage der Gemeinde Fischbach-Göslikon. Zweck Die im Reglement verwendeten Funktionen und Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Art. Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Er kann für den Vollzug dieses Reglements eine Kommission wählen. Aufsicht Art. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Gemeinderat Ausnahmen und Abweichungen von diesem Reglement gestatten. Ausnahmen Art. 4 Die direkte Aufsicht, Pflege und den Unterhalt des Friedhofes überträgt der Gemeinderat dem Gemeindewerkangestellten (Friedhofgärtner). Arbeiten an Dritte vergibt der Gemeinderat. Friedhofgärtner Für die Beisetzungen ist der Gemeindewerkangestellte verantwortlich. Der Gemeinderat bestimmt einen Stellvertreter. Totengräber
2 II. Bestattungsordnung Art. 5 Jeder Todesfall eines Gemeindeeinwohners ist der Gemeindeverwaltung sofort, spätestens aber innert Tagen, zu melden. Meldepflicht Art. 6 Die Angehörigen setzen mit dem zuständigen Pfarramt die Zeit der Bestattung und Abdankung fest. Die Benützung der katholischen Kirche ist mit dem Kath. Pfarramt oder dem Sekretariat abzusprechen. Bestattungszeit Art. 7 Die Bestattung darf in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Der Gemeinderat kann beim Vorliegen besonderer Umstände gestützt auf das Zeugnis des Bezirksarztes Ausnahmen bewilligen. Anordnung der Bestattung Der Gemeinderat legt die generellen Bestattungszeiten fest. An Sonnund Feiertagen sowie am Samstag-Nachmittag finden keine Bestattungen statt. Bestattungszeiten Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Zivilstandsbeamte oder die Gemeindeverwaltung des Sterbeortes im Besitze der Todesbescheinigung eines Arztes und die Leiche zur Bestattung freigegeben ist. Art. 8 Für das Einsargen sowie den Transport des Leichnams sind die Angehörigen besorgt. Dafür ist ein anerkanntes Unternehmen beizuziehen. Das Abholen der Urne im Krematorium ist Sache der Angehörigen. Einsargen, Transport Für die Überführung des Leichnams ist ein offizielles Transportfahrzeug zu benützen. Art. 9 Eine Aufbahrung erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen und kann in der Rochuskapelle Fischbach-Göslikon oder an einem sonst dafür vorgesehenen Ort erfolgen. Aufbahrung Der Leichnam kann von den Angehörigen, nach Vereinbarung mit der Gemeindeverwaltung oder dem Totengräber, im Aufbahrungsraum der Rochuskapelle aufgesucht werden, sofern kein besonderer Grund dies verbietet. Der Friedhofwart und die Kath. Kirchgemeinde sind über die Belegung des Katafalkes zu orientieren. Art. 0 Alle Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Fischbach-Göslikon haben Anrecht auf eine Bestattung im Friedhof Fischbach-Göslikon. Anspruch auf Bestattung, Auswärtige Über die Bestattung von anderen Personen (Auswärtige) entscheidet der Gemeinderat oder der Gemeindeammann unter Erhebung der Gebühren gemäss Anhang. Art. Der Entscheid über die Art der Bestattung (Erd- oder Urnenbestattung) hat dem Wunsch des Verstorbenen zu entsprechen oder obliegt den Angehörigen. Bestattungsart
3 Art. Die Gemeinde übernimmt bei Bestattungen von Einwohnern von Fischbach-Göslikon auf dem hiesigen Friedhof folgende Leistungen und Kosten: Kostentragung. Die allfälligen amtlichen Bekanntmachungen und die Bemühungen der Gemeindeverwaltung.. Die Beisetzung der Urne. Für die Beisetzung der Leiche wird den Angehörigen ein Unkostenanteil gemäss Anhang verrechnet.. Die Zurverfügungstellung eines Grabplatzes Die übrigen Kosten einer Bestattung oder Kremation werden den Hinterlassenen in Rechnung gestellt (z.b. das Einsargen, der Sarg, Überführungen, Aufbahrungen, Einäscherung, Grabkreuz usw.). Art. Die Kremationszeit wird von der Gemeindeverwaltung nach Absprache mit den Angehörigen direkt mit dem zuständigen Krematorium festgesetzt. Kremation Art. 4 Der Friedhofwart führt ein Gräberverzeichnis und einen Beisetzungsplan. Gräberverzeichnis und Beisetzungsplan Art. 5 Der Friedhof soll eine Stätte der Ruhe und Besinnung sein. Besucherinnen und Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Allgemeines Verhalten Untersagt ist insbesondere das Befahren mit Privatfahrzeugen und Geräten aller Art (ausgenommen Dienst- und Invalidenfahrzeuge). III. Grabstätten Art. 6 Für die Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten: Grabarten a) Reihengrab für Erdbestattungen b) Reihengrab für Urnenbeisetzungen (es dürfen nur zersetzbare Urnen verwendet oder die Asche offen beigesetzt werden) c) Gemeinschaftsgrab (es dürfen nur zersetzbare Urnen verwendet oder die Asche offen beigesetzt werden) Die Bestattungen erfolgen in den vom Gemeinderat bestimmten Grabfeldern der Reihe nach. Art. 7 Auf Wunsch kann die Beisetzung von Urnen auch in einem bestehenden Erd- und Urnenreihengrab eines verstorbenen Angehörigen erfolgen. Zusätzliche Urnenbeisetzung Die Benützungsdauer der Gräber wird durch die nachträgliche Urnenbeisetzung nicht verlängert. Grundsätzlich sollen aber in den letzten 0 Jahren der ordentlichen Ruhezeit eines Grabes keine Urnen mehr beigesetzt werden. Bei der turnusgemässen Aufhebung eines solchen Grabes besteht kein Anspruch darauf, die Urne in ein neues oder bestehendes Grab beisetzen zu können. Art. 8 Die Ruhezeit für Erdbestattungs- und Urnengräber beträgt 5 Jahre. Eine nachträgliche Urnenbeisetzung verlängert die Ruhefrist nicht. Grabesruhe Die Aufhebung oder Verlegung eines Grabes auf Wunsch der Angehörigen vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht gestattet.
4 Art. 9 Müssen Einzelgräber, Grabreihen, Grabfelder oder Familiengräber infolge Ablauf der Benützungsdauer abgeräumt werden, sind die Angehörigen durch amtliche Publikation aufzufordern, Grabmäler und Pflanzen innert drei Monaten zu entfernen. Aufhebung der Grabfelder Falls der Friedhofgärtner nach Ablauf der Frist einzelne Gräber abräumen muss, verfallen die Grabmäler und Pflanzen an die Gemeinde, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch der Angehörigen entsteht. Reihengräber Art. 0 Reihengräber sind Gräber, die nach Belegungsplan nebeneinander angelegt werden. Grabmasse brutto Es gelten folgende Masse: Länge inkl. Weg (in cm) Breite (in m) Tiefe (in m) Erwachsene und Kinder Urnengräber Gemeinschaftsgrab Art. Auf dem Gemeinschaftsgrabfeld dürfen nur zersetzbare Urnen oder die Asche offen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt nach den Weisungen des Totengräbers. Die Grabstelle wird mit einer Grabplatte markiert, welche von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Gemeinschaftsgrabfeld für Urnen Der Name des Verstorbenen kann auf der dafür vorgesehenen Grabplatte vermerkt werden. Die Beschriftungskosten gehen zu Lasten der Angehörigen. Namensnennung Auf den individuellen Blumenschmuck wird verzichtet. Bei Beisetzungen kann der Blumenschmuck bis längstens dreissig Tage vor dem Gemeinschaftsgrab auf den Granitplatten hingestellt werden. Auf der Rasenfläche darf kein Blumenschmuck vorhanden sein und keine Pflanzungen vorgenommen werden. Grabkreuze oder dergleichen sind nicht gestattet. Blumenschmuck 4
5 Familiengräber Art. Auf dem Friedhof Fischbach-Göslikon können aus Platzgründen keine Familiengräber zur Verfügung gestellt werden. Allgemein Grabzeichen Art. Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wach hält und eine Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten kann. Es kann persönlich gestaltet sein und muss sich in das Gesamtbild des Friedhofes und des entsprechenden Grabfeldes einfügen. Es gelten die Masse gemäss Anhang. Allgemeine Grundsätze Art. 4 Die Grabzeichen sollen in ihren Formen schlicht sein. Besonderes Gewicht ist auf klare Linienführung und gute Grössenverhältnisse zu legen. Form und Gestaltung Unbearbeitete Felssteine, sowie Findlinge sind nicht gestattet. Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal seinen Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet. Art. 5 Entwürfe für die Grabzeichen und Grabmaländerungen sind durch den Ersteller dem Gemeinderat zum Entscheid vorzulegen. Mit dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel, Massstab :0, mit Bezeichnung des Materials und der Art der Bearbeitung einzureichen. Der Gemeinderat kann Grabmäler, die den Vorschriften des Reglements nicht entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen. Bewilligung für die Ausstellung Art. 6 Die zulässigen Grössen der Grabmäler auf den einzelnen Grabschildern sowie deren Platzierung innerhalb der Grabfläche sind aus dem Anhang zum Friedhofreglement ersichtlich Masse und Standorte Art. 7 Grabmäler können nach der Beisetzung frühestens nach drei Monaten gesetzt werden. Es sind fixe Grabsteinfundamente vorhanden. Zeitpunkt und Art der Aufstellung Drei Tage vor gesetzlichen oder konfessionellen Feiertagen dürfen keine Grabmäler mehr gesetzt werden. Liegende Platten oder Steine sind mit max. 5 % Gefälle zu verlegen. Bei den beiden Urnengräberreihen südlich des künstlerischen Schmuckes dürfen nur Grabplatten gemäss Anhang versetzt werden. 4 Holzkreuze sind spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beisetzung durch wetterfeste Grabzeichen zu ersetzen. Art. 8 Die Grabzeichen und Grabflächen sind von den Hinterlassenen in gutem Zustand zu halten. Schiefstehende Grabsteine sind aufzurichten. Grabsteine, die nach Aufforderung durch den Friedhofgärtner nicht aufgerichtet werden, werden auf Kosten der Angehörigen in Ordnung gebracht. Unterhaltspflicht Art. 9 Die Grabeinfassung (Granitplatten) wird durch die Gemeinde auf Kosten der Angehörigen erstellt. Grabeinfassungen 5
6 Grabbepflanzungen Art. 0 Pflanzen, die durch ihre Ausdehnung die Nachbargräber, Wege und Anlagen beeinträchtigen, sind zurückzuschneiden. Pflanzen dürfen die Maximalhöhe von 70 cm nicht übersteigen. Unpassende und höhere Bepflanzungen können vom Friedhofgärtner beanstandet und nach vorheriger Anzeige entfernt werden. Individuelle Bepflanzung Das Anpflanzen von Cotoneaster (Zwergmispeln) und Juniperus (Zierwachholder) ist nicht gestattet. Das Belegen der Grabflächen mit Rundkies und der passenden Bepflanzung ist gestattet. Art. Gräber, die von den Angehörigen trotz Aufforderung durch den Friedhofgärtner nicht bepflanzt oder nicht ordentlich unterhalten werden, sind durch den Friedhofgärtner mit einer bleibenden, immergrünen Pflanzendecke zu versehen. Die Kosten werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. Vernachlässigung des Unterhaltes Art. Welke Kränze, Blumen usw. gehören in die entsprechenden Abfallcontainer (getrennt organisch/anorganisch). Der Friedhofgärtner ist befugt, leere Gefässe und verwelkten Grabschmuck zu entfernen. Abfall IV. Haftung, Strafbestimmungen Art. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden auf dem Friedhofareal. Haftung Art. 4 Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Schadenersatz Art. 5 Übertretungen dieser Vorschriften werden vom Gemeinderat Fischbach-Göslikon mit Busse geahndet. Vorbehalten bleiben andere strafrechtliche Bestimmungen. Strafbestimmungen V. Gebühren Art. 6 Die Höhe der in diesem Bestattungs- und Friedhofreglement vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen wird vom Gemeinderat Fischbach-Göslikon in einer besonderen Gebührenordnung festgesetzt (siehe Anhang ). Gebühren 6
7 VI. Schlussbestimmungen Art. 7 Art. 8 Art. 9 Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) vom. Januar 990 bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dieses Bestattungs- und Friedhofreglement tritt nach der Annahme durch die Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 005 auf den. September 005 in Kraft und ersetzt alle früheren Bestimmungen. Für Abänderungen dieses Reglements ist die Zustimmung der Einwohnergemeindeversammlung erforderlich. Kantonales Recht Inkraftsetzung Reglementsänderungen Art. 40 Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane (Friedhofgärtner, Gemeindeverwaltung usw.) kann innert 0 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Gegen die Entscheide des Gemeinderates kann innert 0 Tagen beim Aarg. Departement des Innern, 500 Aarau, Beschwerde geführt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 968 (VRPG). Beschwerderecht Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung Fischbach-Göslikon vom 7. Juni 005 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Rainer Roten, Gemeindeammann: sig. R. Roten Franz Bühlmann, Gemeindeschreiber: sig. F. Bühlmann Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung ist am 4. Juli 005 in Rechtskraft erwachsen. 7
8 A. Gebühren und Kosten Anhang. Bestattungen von Einwohnern Kosten, welche die Gemeinde bei einer Bestattung übernimmt, sind in Art. festgelegt. Es werden folgende Kosten verrechnet: Aufbahrung in der Rochuskapelle Fr pro Tag. Für die Kosten von Erdbestattungen wird den Angehörigen ein Unkostenbeitrag von pauschal Fr verrechnet. Die Kosten für das Grabsteinfundament und die Grabeinfassung. Die Kosten für die Beschriftung der Grabplatten für das Gemeinschaftsgrab nach Aufwand. Die Verrechnung einer allfälligen Benützungsgebühr für die katholische Kirche (für Nicht-Katholiken) ist Sache der katholischen Kirchgemeinde. Der Gemeinderat Fischbach-Göslikon ist ermächtigt, alle Gebühren und Kosten den veränderten und teuerungsbedingten Verhältnissen anzupassen.. Bestattungen von Auswärtigen a) Gebühren für die Benützung eines Reihengrabes (Art. 0, Abs. ), Auswärtige Reihengrab für Erdbestattung Reihengrab für Urnenbestattung Erwachsene und Kinder Fr Fr b) Gemeinschaftsgrab (Auswärtige) Fr c) Die Kosten für die Bestattung Auswärtiger werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. (Art. 0). d) Die Kosten für die Aufbahrung Auswärtiger im Friedhofgebäude betragen Fr /Tag zuzüglich allfälliger Spesen. e) Der Gemeinderat Fischbach-Göslikon ist ermächtigt, alle Gebühren und Kosten den veränderten und teuerungsbedingten Verhältnissen anzupassen. 8
9 Anhang Schema Grabmalgrössen und -anordnung 9
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