Häufig gestellte Fragen zur Förderrichtlinie des Landes

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1 Voraussetzungen für Zuschüsse zu Neu- und Umbau von U3-Plätzen bzw. zur Umwandlung in U3-Plätze aus Mitteln des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsausbau in Kindertageseinrichtungen 1. Was wird nach der neuen Verwaltungsvorschrift gefördert? Gefördert werden können Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten für Kinder unter drei Jahren diesen. Damit sind förderfähig der Neubau von Gruppen in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren, d.h. der Neubau von Einrichtungen bzw. Anbau von Gruppen (Krippengruppe, Kleine Altersgemischte oder Geöffnete Kindergartengruppe, Haus für Kinder-Gruppe) der Umbau von Gruppen für Kinder unter drei Jahren, d.h. Baumaßnahmen zur Umwandlung einer bestehenden Kindergartengruppe in eine der o. g U3-Gruppen die Umwandlung von Gruppen in Gruppen für Kinder unter drei Jahren, d.h. Ausstattungsinvestitionen zur Schaffung der Voraussetzungen für eine U3-Betreuung in bestehenden Räumlichkeiten. Für Gruppen die ausschließlich Kinder über drei Jahren betreuen, gelten die bisherigen Förderbedingungen, vgl. Abschnitt 2 der VV. 2. Wie hoch ist die Förderung für zusätzliche U3-Plätze nach dem Investitionsprogramm Kinderbetreuungsausbau? Die neue VV sieht die Förderung nach drei unterschiedlichen Pauschalen, höchstens jedoch bis zu 90 Prozent der nach dieser VV zuwendungsfähigen Kosten vor: Schaffung U3 mit Baumaßnahme Neubaupauschale für Gruppen Neu- und Umbaupauschale je neuem U3-Platz Schaffung U3 ohne Baumaßnahme Ausstattungspauschale je neuem U3-Platz wird immer dann gezahlt, wenn eine zusätzliche Gruppe mit mindestens 4 U3-Plätzen in einer bestehenden oder neuen Einrichtung gebaut wird wird je neuem U3-Platz gezahlt, wenn für seine Schaffung eine Baumaßnahme erforderlich ist; bei neuer Gruppe zusätzlich zur Gruppenpauschale, ansonsten je neuem Platz wird im vereinfachten Verfahren bei jeder BE- Änderung gezahlt, durch die neue U3-Plätze entstehen; dient der Deckung von Ausstattungskosten

2 3. Was bedeutet Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren? 4. Was bedeutet, dass die Baumaßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen U3-Plätzen erforderlich sein müssen? (vgl. Ziffer Sätze 1&2 der VV) Die zusätzlichen Plätze für Kinder unter drei Jahren müssen nach Abschluss der Maßnahme (vgl. Ziffer 1.2.2, Satz 3 der VV): in der Betriebserlaubnis der Einrichtung genehmigt sein (und die damit verbundenen Vorgaben für Personalausstattung und Gruppengröße sind einzuhalten), in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen sein und in Betrieb genommen, d.h. genutzt werden. Wie bei der bisherigen Landesförderung sind Ersatzbauten nicht förderfähig. Zusätzlich muss gemessen werden an der Zahl der vor der Maßnahme in Betriebserlaubnis und Bedarfsplan an diesem Standort bereits vorhandenen Plätze und Gruppen. Wird z.b. eine Kindergartengruppe in eine Krippengruppe umgebaut, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Gruppe am Standort (d.h. keine Neubaupauschale für Gruppen), wohl aber um 10 zusätzliche U3-Plätze am Standort (d.h. 10 x Umbaupauschale je neuem U3-Platz). Fördervoraussetzung ist, dass nach Abschluss der Maßnahme zusätzliche U3-Plätze eingerichtet, in den Bedarfsplan aufgenommen und in Betrieb gegangen sind. Die Maßnahmen, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hierfür erforderlich sind, sind förderfähig. Auf dem Antragsformular vorgesehen ist, dass der Bezug der Baumaßnahme zur Schaffung der U3-Plätze erläutert wird. Beim Bau bzw. Umbau der Gruppen- und Nebenräume, in denen die unter Dreijährigen betreut werden sollen, liegt der Bezug zur Schaffung der U3-Plätze auf der Hand. Wenn das Jugendamt Erforderlichkeit und U3-Bezug bestätigt, können auch Maßnahmen mit einem eher indirekten Bezug berücksichtigt werden. Beispiel: Der bisherige Lagerraum wird mit kleinen Baukosten zum Nestraum umgewandelt; weitere Kosten entstehen für die Herrichtung eines Ersatz-Lagerraums im Keller.

3 5. Warum unterscheidet das Antragsformular zwischen den Gesamtkosten und den zuwendungsfähigen Kosten? 6. Wo werden die Zuschüsse beantragt? 7. Wie erfolgt die Antragstellung? Wie bei der bisherigen Förderung ist es denkbar, dass in einer Maßnahme zuschussfähige Baumaßnahmen (d.h. die Schaffung von zusätzlichen Plätzen oder zusätzlichen Gruppen für die U3- Betreuung) und nicht zuschussfähige Maßnahmen (z.b. Sanierung oder Ersatzbau) enthalten sind. Die Aufteilung der Kosten in Kosten zuwendungsfähige Kosten mit U3-Bezug und nicht-zuwendungsfähige erfolgt wie bisher durch Bauherr oder Architekt und wird vom Jugendamt geprüft. Anträge auf Förderung von Bau- und Ausstattungskostenzuschüssen werden bei der zuständigen Zweigstelle des Landesjugendamtes beantragt. Im Fall von Baumaßnahmen muss der Antrag zur Prüfung über das zuständige örtliche Jugendamt geleitet werden. Es bestätigt, dass die Maßnahme der Bedarfsplanung entspricht und seitens der für die baurechtliche und baufachliche Prüfung zuständigen Stellen keine Einwände bestehen. Bei Umwandlungen ohne Baubedarf erfolgt die Antragstellung direkt bei der zuständigen Zweigstelle des Landesjugendamtes. Für Anträge zur Förderung der Schaffung neuer Plätze durch Baumaßnahmen sowie zur Umwandlung von Plätzen ohne Baumaßnahme gibt es Antragsformulare. Sie sind auf der Homepage des Landesjugendamtes unter Downloads Kindertagesstätten abrufbar. Wie in allen anderen Förderprogrammen ist die Förderung einer Maßnahme, die bereits begonnen, durchgeführt und eventuell sogar schon abgeschlossen ist, ausgeschlossen, wenn versäumt wurde, einen Vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen. Vor Baubeginn muss der Zuschuss beantragt, und die Bewilligung oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns müssen abgewartet werden.

4 8. Wie hoch muss der Finanzierungsanteil des Jugendamtes bei Baumaßnahmen sein? Die Grundregel hierfür enthält 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG: Der Träger des Jugendamtes hat sich entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. Die alte Förderrichtlinie (und auch die neue in Bezug auf Plätze für Kinder ab drei Jahren, also Regelkindergarten- und Hortgruppen, vgl. Ziffer 2.1, Satz 3 neue VV) setzt einen Zuschuss des Jugendamtes in Höhe von 40 Prozent der Kosten voraus. Für die neue Förderung von U3-Plätzen sieht die VV keine feste Quote des Jugendamts mehr vor. Eine solche lässt sich bei der nunmehr ebenfalls möglichen Umbauförderung nicht einheitlich angeben. Die neue VV eröffnet Spielräume für die Aushandlung vor Ort ohne allerdings die gesetzlich vorgegebene Mitfinanzierungspflicht des Jugendamtes aufzuheben. Beispielsweise ist bei günstigen Baumaßnahmen denkbar, dass der vom Land pauschal bewilligte Zuschuss mehr als 60 Prozent der Kosten ausmacht; hier auf einem 40 Prozent-Anteil des Jugendamtes zu bestehen, müsste zur Kürzung des Landeszuschusses führen, was nicht beabsichtigt ist. Umgekehrt dürften für den Neubau einer zusätzlichen Geöffneten Kindergartengruppe ähnlich hohe Kosten wie bisher für den Neubau einer Regelgruppe anfallen. Hier bietet die bisherige 40%-Regel einen Anhaltspunkt zur Beurteilung einer angemessenen Beteiligung. Abweichungen sind je nach der örtlichen Interessen- und Finanzlage gleichwohl vorstellbar. Es empfiehlt sich die Konkretisierung der Maßstäbe durch Anpassung der bisherigen Zuschussrichtlinien der Jugendämter. Bei Zuschüssen für Umwandlungen ohne Baumaßnahme, die der Träger direkt beim Landesjugendamt beantragt, ist wie bisher keine Beteiligung des Jugendamtes erforderlich.

5 9. Wonach richtet sich, ob eine Maßnahme als Baumaßnahme oder als Umwandlung gefördert werden kann? 10. Können auch Baumaßnahmen bezuschusst werden, die teilweise erst später in Betrieb gehen? Fall: Im Kindergarten sollen drei Gruppen in Geöffnete Kindergartengruppen umgewandelt werden. Aus Gründen der Bedarfsplanung soll aber nach Abschluss der Baumaßnahme zunächst nur eine Gruppe geöffnet werden; die beiden anderen erst im nächsten und übernächsten Kindergartenjahr. Für die Frage Was ist eine Baumaßnahme ist nicht möglich, vorab alle Einzelfälle und Zweifelsfälle durch Definition oder Auflistung zu klären. Hierzu wird sich jedoch rasch eine einheitliche Verwaltungspraxis herausbilden. Anhaltspunkt bieten die haushaltstechnischen Richtlinien; danach zählen als Baumaßnahmen: die Herstellung baulicher Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind, also Gebäude (Rohbau, Ausbau), zentrale Betriebstechnik, betriebliche Einbauten (d.h. alle dauerhaften, fest mit dem Gebäude verbundenen Einbauten und Ausstattungen, die der besonderen Zweckbestimmung des Gebäudes dienen). In diesem Fall kann es wirtschaftlich sein, die erforderlichen Baumaßnahmen für alle drei Gruppen in einer Maßnahme durchzuführen. Wenn Plätze aber nicht nach der Fertigstellung in Betrieb gehen (hier: Einstellung von Mehrpersonal für die geöffnete Gruppe und Aufnahme der Zweijährigen) ist eine Fördervoraussetzung noch nicht erfüllt. Beantragung und Bewilligung kann gleichwohl für die ganze Maßnahme erfolgen, die Auszahlung aber erst nach in Betriebnahme der Plätze. Für diese Fälle ist bei der Beantragung der Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme anzugeben. Der Bewilligungsbescheid wird dann Verfahren und Fristen für eine nach der Inbetriebnahme der Plätze gestaffelte Auszahlung vorsehen. Zu beachten ist, dass zum Ende des Förderprogramms ( ) nicht abgerufene Bewilligungen verfallen.

6 11. Können auch Baumaßnahmen gefördert werden, die bei Inbetriebnahme der Plätze noch nicht abgeschlossen sind? Fall: Ein Träger beantragt die Änderung der Betriebserlaubnis zum 1.8.; gleichzeitig wird in der BE festgehalten, dass in der Einrichtung bauliche Anpassungen erforderlich sind, die erst durch Bauarbeiten im September vorgenommen werden. 12. Können Maßnahmen zur Schaffung von Plätzen nach der Geringfügigkeitsregelung bezuschusst werden? 13. Welche Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind bei den geförderten Investitionsmaßnahmen zu beachten? Mit der Erteilung der Betriebserlaubnis bereits im August würde bei isolierter Betrachtung durch die Baumaßnahme im September kein neuer Platz geschaffen. In den Fällen, in denen bei Änderung der BE die Erforderlichkeit von Baumaßnahmen erkennbar ist und die vorweg genehmigte U3-Betreuung auf Dauer nur mit Baumaßnahmen pädagogisch zu vertreten ist, wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen: Die Betriebserlaubnis wird mit der Auflage erteilt, dass die vor Ort besprochenen und schriftlich dargelegten baulichen Maßnahmen umgehend, spätestens jedoch bis zu einem gesetzten Termin durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung der Auflage die Änderung der Betriebserlaubnis rückgängig zu machen ist. Nein. Die sog. Geringfügigkeitsregelung schafft keine dauerhaften U3-Plätze im Sinne der Bedarfsplanung. Dass sich der Träger die Option genehmigen lässt, im Einzelfall bis zu zwei Zweijährige in die Gruppe aufzunehmen, kann das Jugendamt nicht als verlässliche Größe in seine Bedarfsplanung einrechnen. Da die Aufnahme in die Bedarfsplanung Förderungsvoraussetzung ist, können solche Maßnahmen wie bisher nicht gefördert werden. Dies gilt auch für Zuschüsse aus der Nachbesserungstranche (s. u.) Durch die Neufassung der Förderrichtlinie ist mit Blick auf die vergaberechtlichen Bedingungen, die bei der Ausführung der Neu- und Umbaumaßnahmen zu beachten sind, keine neue Rechtslage entstanden. Wie bisher gelten die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung für kommunale bzw. private Zuwendungsempfänger normierten Vorgaben. - Für kommunale Zuwendungsempfänger weist Ziffer 3.1. der ANBest-K auf die Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen. Die Kommune ist unabhängig von Zuwendungsbescheid des Landes bereits vergaberechtlich gebunden und muss wie ein öffentlicher Auftraggeber agieren. Nach 22 Gemeindehaushaltsverordnung und der VV Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2004 (MinBl. 2004, S. 303) sind die

7 Vergabeordnungen für Leistungen (VOL) bzw. Bauleistungen (VOB) anzuwenden. - Für private Zuwendungsempfänger legt Ziffer 3.1 der ANBest-P eine Wertgrenze fest, ab der ein Privater sich wie ein öffentlicher Auftraggeber zu verhalten hat: Übersteigt die Zuwendung (oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung) den Betrag von Euro sind bei der Vergabe von Bauaufträgen die VOB, bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen/Leistungen die VOL anzuwenden. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist grundsätzlich auszuschreiben, es sei denn, dass eine beschränkte Ausschreibung ( 3 Ziffer 3 von VOB/A bzw. VOL/A) oder die freihändige Vergabe erlaubt sind. Die Zulässigkeit der freihändigen Vergabe, die auch mit der Einholung von Vergleichsangeboten einhergehen soll, beschreiben 3 Ziffer 4 von VOB/A bzw. VOL/A abschließend. Die Wertgrenze für die freihändige Vergabe nach 3 Ziffer 4 p VOL/A beträgt Euro (vgl. Ziffer 4.1 der VV Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz). Bei Verstößen gegen vergaberechtliche Bestimmungen muss die Bewilligungsbehörde prüfen, ob der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben und die Zuwendung insofern zurückzufordern ist. 14. Was passiert, wenn der Träger der Kindertagesstätte nicht Eigentümer des Gebäudes bzw. nicht der Bauherr ist? Grundsätzlich sieht die VV wie bisher vor, dass der Träger der Kindertagesstätte den Antrag auf einen Baukostenzuschuss stellt. Ausnahmen hiervon hat es bereits bislang gegeben, wenn ein freier Träger das Eigentum an der Kindertagesstätte und/oder die Durchführung von Baumaßnahmen an die Kommune oder seinen Trägerverbund abgegeben hat. Hier wäre der Kindergartenträger der falsche Zuwendungsempfänger, da er nicht die Baumaßnahme durchführt, folglich auch nicht den Nachweis der Mittelverwendung führen kann und auch nicht unbedingt Eigentümer des errichteten Gebäudes wird. In diesen Fällen wird der bisherigen Verwaltungspraxis folgend und wenn es zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich ist zugelassen, dass eine Kommune oder Trägerverband als Gebäudeeigentümer bzw. Träger der Baumaßnahme den Zuschussantrag stellt. Das neue Antragsformular stellt die daraus folgenden Verantwortlichkeiten klar: "Der Antragsteller ist Träger der Baumaßnahme. Er führt die Baumaßnahme für den Träger der im Antrag benannten Kindertageseinrichtung durch. Als Zuwendungsempfänger übernimmt er die Rechte und Pflichten, die

8 sich aus der Förderrichtlinie und dem Zuwendungsbescheid ergeben. Hierzu gehört insb. die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und die Einhaltung der Zweckbindung. Um anzuzeigen, dass sich Träger der Kindertagesstätte und Träger der Baumaßnahme im Innenverhältnis über die Antragstellung und die Konsequenzen geeinigt haben, ist in diesen Fällen dem Antrag eine Erklärung des Trägers der Kindertagesstätte beizufügen, dass er die Kommune bzw. den Trägerverband mit der Antragstellung und Durchführung der Baumaßnahme beauftragt hat. Die Erklärung muss den Satz enthalten: Der Träger der Einrichtung bestätigt, dass die Baumaßnahme zur Schaffung der im Antrag näher aufgeführten Betreuungsplätze erfolgt und dass diese Plätze mindestens für die Dauer der Zweckbindung von ihm vorgehalten werden.

9 15. Was passiert mit dem Zuschuss, wenn am Standort keine U3-Plätze mehr benötigt und die Plätze geschlossen oder für Regelkinder genutzt werden? Die Förderung ist zweckgebunden für die Schaffung von zusätzlichen U3-Plätzen. Die VV bestimmt unter Ziffer 1.3, dass die aus dem Förderprogramm beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände 20 Jahre, alle beweglichen Gegenstände mindestens 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden sind. Wenn innerhalb dieses Zeitraums die geförderten Plätze nicht mehr für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren genutzt werden, sind die Fördermittel für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung anteilig zurückzuzahlen. Kurzzeitige Schwankungen in der Alterszusammensetzung einer genehmigten und weiterhin betriebenen altersgemischten Gruppe sind hierbei unerheblich. Es kommt vielmehr auf die Streichung der U3-Plätze in Betriebserlaubnis und Bedarfsplan an. Diese Änderungen muss der Zuwendungsempfänger dem Landesjugendamt mitteilen. Das Landesjugendamt kann auf Antrag von der Rückforderung absehen, wenn das geförderte Gebäude weiterhin als Tageseinrichtung für Kinder ab drei Jahren genutzt wird und im Einzugsgebiet die bedarfsgerechte Versorgung mit U3-Plätzen nachgewiesen werden kann. Der Verzicht auf eine Rückforderung ist ebenfalls möglich, wenn die Zuwendung maximal Euro beträgt und eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren eingehalten wurde. In der Anwendung seines Rückforderungsermessens wird das Landesjugendamt einerseits unvermeidbare Schwankungen im Bedarfsplan akzeptieren; andererseits wird sich bei absehbar am Bedarf vorbei geplanten Maßnahmen eine Rückforderung kaum abwenden lassen. Ggf. könnte auch eine Karenzzeit eingeräumt werden, in der eine Nutzung der geförderten Gebäude ohne U3-Kinder geduldet wird, bis zu deren Ablauf wieder die zweckentsprechende Nutzung hergestellt sein muss.

10 16. Wie werden Plätze für Kinder ab 3 Jahren gefördert? Sofern die Plätze für Kinder ab drei Jahren in einer Gruppenform geplant sind, die nach der oben beschriebenen U3-Förderung bezuschusst werden kann, gibt es keine zusätzliche Förderung. Die Bedingungen z.b. der geöffneten Kindergartengruppe sind günstiger als die bisher gewährten Euro. Die Förderung von Regelkindergarten- und Hortgruppen wird zu den bisherigen Konditionen und im bisherigen Verfahren fortgeführt. Falls eine ab 2008 geförderte Regelkindergartengruppe in eine Geöffnete Kindergartengruppe umgewandelt wird, kann dies bis 2013 erneut zuschussfähig sein; allerdings werden die Zuschüsse dann nach Ziffer der VV so gekürzt, als wäre die Gruppe von vornherein als altersgemischtes Angebot geplant worden. Förderung von Ausstattungs- und Qualitätsverbesserungen bei bestehenden U3-Plätzen ( Nachbesserungs-Tranche ) 17. Wofür sollen diese Mittel verwendet werden? Die Mittel sind bestimmt für Ausstattungs- und Qualitätsverbesserung bei bereits bestehenden Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Bei den nur mit dem bisherigen Zuschuss des Landes geschaffenen Plätzen durch Umwandlung haben sich die Träger manchmal auch mit zweitbesten Lösungen zufrieden gegeben. Diesen Trägern soll die Nachbesserungstranche die Möglichkeit geben, zurückgestellte Ausstattungswünsche zu realisieren. Beispiel: Im Frühjahr 2006 wurde eine geöffnete Kindergartengruppe eingerichtet (und mit dem Zuschuss gefördert). Dabei verwendet die Einrichtung zum Wickeln nur eine Auflage oder eine von Eltern gespendete Kommode. Jetzt möchte sie einen "richtigen" Wickeltisch mit Waschgelegenheit anschaffen. wurden nur die Matratzen für den Ruheraum gekauft; für das zugehörige Bettchen fehlte dem Träger bislang das Geld. hat sich im Laufe der Zeit herausgestellt, dass ein neues Waschbecken (tiefer, größer, anders...) sinnvoll wäre, um den Bedürfnissen der Zweijährigen zu entsprechen.

11 18. Warum können die Jugendämter den vom Land zugewiesenen Bewilligungsrahmen nicht einfach zu gleichen Anteilen an die Träger ausschütten, die in der Vergangenheit bereits Plätze für unter Dreijährige geschaffen haben? 19. Können mit Mitteln der Nachbesserungstranche auf Verbesserungen von Plätzen nach der Geringfügigkeitsregelung finanziert werden? 20. Bekommt das Jugendamt den in der VV und im MBWJK- Schreiben vom 21. August avisierten Bewilligungsrahmen für beide Jahre? 21. Wer informiert die Träger über die Möglichkeit zur Förderung aus dieser Nachbesserungs- Tranche? Bei der Förderung handelt es sich nicht um die Ausschüttung einer Belohnung, sondern um Zuschüsse für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung. Eine rückwirkende Förderung der bereits abgeschlossenen Maßnahmen zur Schaffung von U3-Plätzen ist haushaltsrechtlich ausgeschlossen; die Maßnahme wurde ohne (oder nur mit geringen Landeszuschüssen) abgeschlossen und ausfinanziert. Die Mittel sind bestimmt für Ausstattungsverbesserungen bei bestehenden Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Plätze nach der sog. Geringfügigkeitsregelung sind für die Jugendämter keine verlässliche Bedarfsplanungsgröße, sondern nur die Genehmigung für den Träger im Einzelfall bis zu zwei Kinder anderen Alters in der regulären Kindergartengruppe aufzunehmen. Nein, der zugewiesene Bewilligungsrahmen ist einmalig und kann bis zum 30. Juni 2009 verbraucht werden. Die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die beiden Jahre ist egal. Folglich geht Jugendamt und Trägern, die in 2008 keine Mittel abrufen, auch nichts verloren. Die in der Bekanntmachung angegebene Frist im Oktober 2008 soll nur sicherstellen, dass Zahlungen, die das Jugendamt in 2008 abrufen möchte, auch noch in diesem Jahr fließen. Das MBWJK hat auch die Spitzenverbände der Träger über die Fördermöglichkeiten für Qualitätsverbesserungen bei bestehenden U3-Plätzen informiert. Auch enthält die neue VV alle Regelungen zu diesem Bestandteil der Förderung. Die Detailinformation in Verbindung mit Angaben zu den vor Ort festzulegenden Abläufen, Fristen und Kriterien bleibt den Jugendämtern überlassen.

12 22. Besteht eine Konkurrenz zwischen diesem Zuschuss und dem pauschalen Umwandlungszuschuss von 1.000,00 je Kind nach der neuen Förderrichtlinie? Ja, die beiden Fördermöglichkeiten sind alternativ zu sehen: Zuschüsse für Ausstattungsverbesserungen bei vorhandenen Plätze können nicht vergeben werden für die Schaffung neuer Plätze durch Umwandlung. Die Besonderheit der Förderung aus der Nachbesserungstranche besteht ja gerade darin, dass sie auch ohne Schaffung eines neuen Platzes für die Verbesserung des Bestands genutzt werden kann. Bei neuen Plätzen gilt die günstigere Umwandlungspauschale.

13 Prüfung und Auszahlung der Zuschüsse 23. Wann erfolgt die Auszahlung? Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Baumaßnahme und in Betriebnahme der Plätze. Die volle Zuschusshöhe kann vom Landesjugendamt erst mit Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. Teilzahlungen vorab sind möglich nach Baufortschritt. Hierfür muss das Jugendamt den erforderlichen Zwischennachweis prüfen und dem Landesamt vorlegen. Übergangsfragen 24. Was passiert mit den in 2008 beim Landesjugendamt bereits gestellten Förderanträgen? Die neue Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft. Daher können die jetzt noch offenen Förderanträge des Jahres 2008 zu den Konditionen der neuen Förderung bezuschusst werden. Vorliegende Anträge auf Ausstattungspauschalen (1.2.2 b der VV Umwandlungen ohne Baumaßnahmen) werden nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie in der zuständigen Zweigstelle des Landesjugendamtes bearbeitet. Auch wenn die alten Antragsformulare für die kleinen Umwandlungspauschalen nach der alten Förderung (1.000 bzw je Gruppe) verwendet wurden, erfolgt die Bewilligung nach neuen Recht (d.h. bis zu je Platz). Wer in 2008 Anträge und Anfragen zu Baumaßnahmen beim Landesjugendamt gestellt hat, muss zunächst nichts unternehmen: Er erhält vom Landesjugendamt die neuen Antragsformulare zugeschickt und kann dort die erforderlichen Angaben eintragen. Stand 10/2008

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