13 Os 34/16y 13 Os 35/16w
|
|
- Nicole Bretz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 13 Os 34/16y Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard G***** wegen Verbrechen nach 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 1. Februar 2016, GZ 7 Hv 146/15b-99, und seine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 1. März 2016, GZ 7 Hv 146/15b-104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2016, GZ 7 Hv 146/15b-104, wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Berichtigung des Protokolls (ON 93) über die vom Angeklagten abgegebene Rechtsmittelerklärung wendet.
2 2 13 Os 34/16y Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard G***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen nach 3g VG schuldig erkannt. Danach hat er sich im Zeitraum 2012 bis 3. November 2014 in M*****, L***** und anderen Orten Österreichs auf andere als die in 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er 1.) auf seinem Online-Profil G***** auf der Online-Plattform B***** ein Lichtbild zur Schau stellte, das einen vor einer Hakenkreuzfahne den Deutschen Gruß ausführenden Raumfahrer zeigt, 2.) auf seinem Facebook-Account G***** nachstehende Postings vornahm, Bilder hochlud oder teilte bzw Links erstellte und zwar: a) ein Lichtbild seines nackten Oberkörpers auf welchem SS-Runen zu sehen sind, samt dem Kommentar Skinheadpower, b) das Lichtbild Der 1. Deutsche Mai mit Hakenkreuzfahne, das zahlreiche Personen bei der Vornahme des Deutschen Grußes zeigt, versehen mit dem Text Der 1. Mai im NS-Regime... Nach ihrer Machtübernahme 1933
3 3 13 Os 34/16y hatten die Nationalsozialisten unter den vielfach sozialdemokratisch und kommunistisch orientierten Arbeitern weit weniger Anhänger, als dies in anderen Berufsgruppen der Fall war. Ein vorrangiges Ziel der NS-Führung war daher die Einbindung der Arbeiter in das neue Regime sowie die politische Entmachtung der Gewerkschaften, in denen sie eine..., c) ein Lichtbild des Schriftzugs Ein Freund zu sein ist Ehre und Pflicht! Ehre, Treue, Respekt und Gradlinigkeit! Meine Ehre heißt Treue!, wobei der Wortteil Meine Ehre heißt Treue den Wahlspruch der SS wiedergibt, d) ein Lichtbild des SS-Totenkopfs mit dem Spruch Meine Ehre heißt Treue, e) das zu (richtig:) Faktum 1.) genannte Lichtbild versehen mit dem Kommentar So die Americanskis fälschen alles, f) ein vier deutsche Nationalspieler mit einem in deutschem Nationaltrikot gekleideten Adolf Hitler zeigendes Lichtbild mit den Worten Deutschlands Geheimwaffe endlich ein Spieler, der Gas geben kann!, g) ein Lichtbild eines Regals in Form eines Hakenkreuzes mit dem Wortlaut Ganz neu bei Ikea: Regal Adolf aus Deutscher Eiche, h) den Link zum Lied 10 kleine Negerlein der Rechtsrockband Die Zillertaler Türkenjäger verbunden mit dem Kommentar Guten Morgen, liebe ausländische Emigranten, i) ein Lichtbild eines SS-Dolchs samt SS-Rune bzw SS-Totenkopf mit dem Wahlspruch Meine Ehre heißt Treue unter der Überschrift Die Schutzstaffeln der NSDAP, sowie dem Text Führung: Die Schutzstaffel -SS, eine selbständige Gliederung der Partei, wird vom
4 4 13 Os 34/16y Reichsführer SS geführt. Aufgaben: Die ursprüngliche und vornehmste Aufgabe der SS ist es, für den Schutz des Führers zu sorgen. Durch den Auftrag des Führers ist das Aufgabengebiet der SS dahin erweitert worden, das Reich im Innern zu sichern., j) ein Lichtbild des SS-Tattoos auf der Hand des Angeklagten mit dem Kommentar Neues Tattoo, k) ein Lichtbild des Angeklagten mit Sturmhaube und dem Dolch Meine Ehre heißt Treue, l) ein Lichtbild eines abgerundeten Hakenkreuzes mit dem Buchstabencode 14/88, für 14 Worte und Heil Hitler, m) den Link zum Lied Bomber über Dresden der Rechtsrockband Sleipnir, n) den YouTube-Link zum Lied Rudolf Hess der Rechtsrockband Landser, o) den YouTube-Link zum Lied Mutter lass mich gehen der Rechtsrockband Lunikoff mit dem Kommentar Die Zeit ist reif!!!, p) den YouTube-Link zum Lied Sänger in Ketten der Rechtsrockband Lunikoff, q) ein Lichtbild der Schwarzen Legion, mit dem Titel Support Black and White Ostmark, r) das Posting Heut ist Adolfs Wiegenfest an einem 20. April, s) ein Lichtbild des Angeklagten mit seiner damaligen Freundin, wobei an seinem rechten Unterarm eine SS-Rune sichtbar ist, t) ein Lichtbild Adolf Hitlers mit den Worten Da staunt selbst der Führer!!, 3.) auf den Facebook-Seiten Facebook Flohmarkt L***** und Li*****, S***** sowie auf seiner
5 5 13 Os 34/16y Facebook-Seite zahlreiche Gegenstände mit NS-Bezug zum Verkauf anbot, und zwar Originalmodellpläne Drittes Reich, verschiedene Gegenstände der Kriegsmarine, Postkarten-Stempel Hitler in Wien, das Buch Mein Kampf, einen Marinedolch sowie eine Hinterlassenschaft aus dem 2. Weltkrieg. Dagegen richtet sich die auf 345 Abs 1 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Überdies bekämpft dieser mit Beschwerde den Beschluss der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 1. März 2016, GZ 7 Hv 146/15b-104, mit dem sein Antrag auf Protokollberichtigung (ON 101) abgewiesen wurde. Zur Beschwerde, soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrags auf Berichtigung des Protokolls über die vom Angeklagten abgegebene Rechtsmittelerklärung (ON 93 S 36) wendet : Rechtsmittelerklärungen nach verkündetem Urteil bilden keinen Gegenstand der Hauptverhandlung (RIS -Justiz RS [T2]). Unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen sind zwar zu protokollieren, jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach 271 Abs 7 StPO. Ein gleichwohl unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist insoweit wirkungslos. Demgemäß ist eine dagegen eingebrachte Beschwerde mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunktes dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach 35 Abs 2 erster Fall StPO) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS ).
6 6 13 Os 34/16y Zur Beschwerde im Übrigen ist vorweg auszuführen: Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und diesbezüglich fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Dabei ist allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten (RIS-Justiz RS [T10]). Förmlichkeiten des Verfahrens, Verlesungen und Beteiligtenanträge betreffende Umstände sind (nur) dann als erheblich anzusehen, wenn ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen für die Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit oder eines Berufungsgrundes von Bedeutung sein kann ( Danek, WK-StPO 271 Rz 45). Über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene entscheidet das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht. Wäre nämlich aufgrund einer Beschwerde isoliert darüber zu befinden, ob ein als erheblich reklamierter Umstand oder Vorgang zum Erfolg der Urteilsanfechtung führen kann, könnte dem zur Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung berechtigten Verfahrensbeteiligten die Disposition über die Urteilsanfechtungsgründe genommen werden. Andererseits nähme das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ohne Einhaltung des auf die Erledigung dieses Rechtsmittels bezogenen gesetzlichen Verfahrens in zirkulärer Weise vorweg. Weil es aber allein dem Rechtsmittelwerber zusteht, darüber zu befinden, was als erheblicher Umstand oder Vorgang bei der Urteilsanfechtung geltend gemacht wird, scheidet die
7 7 13 Os 34/16y inhaltliche Erledigung der Beschwerde vor der Entscheidung über die Urteilsanfechtung aus (RIS-Justiz RS , RS ). Zur Nichtigkeitsbeschwerde: Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 4), wonach die Obfrau der Geschworenen entgegen 340 Abs 2 StPO nicht den gesamten Wortlaut der (einzig gestellten) Hauptfrage, sondern bloß deren ersten Absatz verlesen habe (vgl ON 93 S 36), kann auf sich beruhen. Es ist nämlich unzweifelhaft erkennbar, dass die allfällige Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte ( 345 Abs 3 StPO), weil eine Verwechslung der Frage auszuschließen ist (RIS -Justiz RS ). Damit ist auch die inhaltlich gleichgerichtete Beschwerde (ON 106) gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 1. März 2016, GZ 7 Hv 46/15b-104, erledigt, weil die Nichtigkeitsbeschwerde auch im Fall der beantragten Berichtigung erfolglos bleiben würde (RIS-Justiz RS [T2]). Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der erhebenden Beamtin Petra S***** und allenfalls sonstiger Mitarbeiter, die offensichtlich als verdeckte Ermittler diesbezüglich tätig waren, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 93 S 30). Denn das Beweisthema, dass die anklagegegenständlichen Handlungen nur im Promillebereich der Aktivität des Angeklagten auf Facebook lägen, betrifft wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat keinen für die Schuld-
8 8 13 Os 34/16y oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand (RIS -Justiz RS , RS ; vgl Ratz, WK-StPO 281 Rz 321). Die eine Verletzung von 312 Abs 2 StPO behauptende Fragenrüge (Z 6) wendet sich gegen die Zusammenfassung der inkriminierten Sachverhalte in einer einzigen Hauptfrage. Zwar ist nach jeder echt konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen (vgl Schindler, WK-StPO 312 Rz 53 ff), was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus 312 Abs 2 StPO ergibt (vgl auch Ratz, WK-StPO 345 Rz 36 ff). Allerdings räumt 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung gemäß 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung nur bei verschiedenen Tätern untersagt (Schindler, WK-StPO 317 Rz 13). So gesehen hätte der Schwurgerichtshof durch die Zusammenfassung der zu 1, 2/a t und 3 angeführten, auf realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen nur dann gegen die in 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die darüber ins Bild gesetzten (vgl Rechtsbelehrung ON 96 S 13) Geschworenen, ausgehend von Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter (Ratz, WK-StPO 345 Rz 56), nicht in der Lage gewesen wären, von der Möglichkeit des 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen (RIS-Justiz RS ). Mit der bloßen Spekulation, die Fragestellung habe solcherart eine differenzierende Erörterung der einzelnen Sachverhalte in der Beratung der Geschworenen verhindert, wird dies nicht substanziert behauptet und demnach der geltend gemachte
9 9 13 Os 34/16y Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht. Weiters wendet der Beschwerdeführer ein (nominell Z 6, der Sache nach Z 5), den Geschworenen seien die anklagegegenständlichen Lieder (2h, 2m, 2o, 2p) in der Hauptverhandlung weder vorgespielt noch die Liedtexte zur Kenntnis gebracht worden, weshalb ihnen deren Beurteilung gar nicht möglich gewesen sei. Damit nimmt er nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ein gegen einen Antrag gefälltes Zwischenerkenntnis oder die Nichterledigung eines Antrags als insoweit unabdingbare Voraussetzung für erfolgversprechende Urteilsanfechtung (vgl RIS-Justiz RS ; Ratz, WK-StPO 281 Rz 302) Bezug. Im Übrigen wurden nach der Aktenlage sowohl die Liedtexte (zumindest auszugsweise; ON 64 S 4, ON 75, 77, 82) als auch Informationen zu den jeweiligen Musikgruppen (ON 65, 74, 76, 81) gemäß 252 Abs 2a StPO von der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs in der Hauptverhandlung zusammenfassend vorgetragen (ON 93 S 31). Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS , RS ). Das rein spekulative Vorbringen, die Rechtsbelehrung der Vorsitzenden müsse unrichtig erteilt worden sein, weil beim besten Willen nicht erkannt werden könne, inwiefern der zu 2/p angeführte Sachverhalt sämtliche Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen sollte, bringt die Instruktionsrüge daher nicht prozessförmig zur Darstellung.
10 10 13 Os 34/16y Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn der Z 9 des 345 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn dieser zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs überhaupt kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS , RS ). Weshalb dies auf die uneingeschränkte Bejahung der einzigen Hauptfrage zutreffen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr wiederholt er inhaltlich bloß seine Kritik an der Zusammenfassung der inkriminierten Sachverhalte in einer Hauptfrage. Die Tatsachenrüge (Z 10a) erweckt mit dem Hinweis auf die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten zu dessen Gesinnung (ON 93 S 26 ff, insbes S 28) schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, weil es zur Erfüllung des Tatbestands des 3g VG auf die innere Werteeinstellung des Täters nicht ankommt (RIS-Justiz RS ). Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) wendet ein, das Posten bzw Teilen der in 1, 2/b-g, 2/i-l, 2/q sowie 2/s t angeführten Lichtbilder und der in 2/h sowie 2/m p bezeichneten Lieder sowie der Verkauf und die Zurschaustellung historischer Gegenstände stellten keine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn dar. Dabei übersieht der Nichtigkeitswerber, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals nationalsozialistisch (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer äußeren Handlung oder Textstelle) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen
11 11 13 Os 34/16y angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal nationalsozialistisch entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS ; Lässig in WK 2 VG 3g Rz 17). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß 344, 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die vom Angeklagten angemeldete volle Berufung (ON 93 S 36) war, soweit sie den Ausspruch über die Schuld betrifft, als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig zurückzuweisen ( 346 StPO). Die Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) kommt demgemäß dem Oberlandesgericht zu ( 344, 285i StPO). StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf 390a Abs 1 Oberster Gerichtshof, Wien, am 27. Juni 2016 Dr. K i r c h b a c h e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
12 Os 201/09i Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
15 Os 18/18p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die
Mehr15 Os 115/17a. gefasst:
15 Os 115/17a Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie
Mehr12 Os 80/17g. gefasst:
12 Os 80/17g Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des
Mehr13 Os 35/10m. gefasst:
13 Os 35/10m Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 205/10d
IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 205/10d 2 12 Os 205/10d Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten
Mehr11 Os 16/18i. gefasst:
11 Os 16/18i Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek,
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
15 Os 119/16p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.
Mehr11 Os 152/18i. gefasst:
11 Os 152/18i Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek,
Mehr15 Os 6/17x. gefasst:
15 Os 6/17x Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die
Mehr13 Os 118/17b. gefasst:
13 Os 118/17b Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d
IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 77/15b 2 14 Os 77/15b Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 123/10p
IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 123/10p 2 11 Os 123/10p Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die
Mehr12 Os 22/16a. gefasst:
12 Os 22/16a Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
14 Os 13/10h Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin
Mehr11 Os 151/16i. gefasst:
11 Os 151/16i Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger,
Mehr14 Os 170/10x. gefasst:
14 Os 170/10x Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 29/15a
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 29/15a 2 15 Os 29/15a Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 94/14h
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 94/14h 2 15 Os 94/14h Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
Mehr15 Os 177/15s. gefasst:
15 Os 177/15s Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 40/14p
IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 40/14p 2 11 Os 40/14p Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 84/17b
IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 84/17b 2 13 Os 84/17b Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie
Mehr14 Os 102/16f. gefasst:
14 Os 102/16f Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 151/08b 11 Os 152/08z
IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 151/08b 2 11 Os 151/08b Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 17/12k
IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 17/12k 2 12 Os 17/12k Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch
MehrMit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des
8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer
Mehr12 Os 21/17f. gefasst:
12 Os 21/17f Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 88/13k
IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 88/13k 2 13 Os 88/13k Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die
MehrDie Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
13 Ns 4/18v Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 127/17a
IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 127/17a 2 13 Os 127/17a Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie
Mehr14 Os 117/13g. gefasst:
14 Os 117/13g Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger
Mehr11 Os 42/12d. gefasst:
11 Os 42/12d Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 139/16g
IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 139/16g 2 12 Os 139/16g Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen
Mehr15 Os 54/13z. gefasst:
15 Os 54/13z Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen
Mehr12 Os 136/12k. gefasst:
12 Os 136/12k Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
14 Os 97/17x Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 249/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und
Mehr11 Os 112/17f. gefasst:
11 Os 112/17f Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger,
Mehr2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 30/16w
IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 30/16w 2 11 Os 30/16w Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des
MehrGemäß 390a StPO fallen dem Angeklagten T***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
15 Os 120/02 Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder,
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerden werden
12 Os 94/15p Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t
IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 161/16t 2 12 Os 161/16t Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch
Mehrgefasst: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
11 Os 204/09y Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
11 Os 51/15g Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger,
Mehr2 14 Os 81/09g G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerd H***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen nach 3g VG s
14 Os 81/09g Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
15 Os 28/11y Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl
Mehr15 Os 4/17b. gefasst:
15 Os 4/17b Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, und
Mehr17 Os 34/14z. gefasst:
17 Os 34/14z Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.
Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling
Mehr12 Os 149/13y 12 Os 5/14y
12 Os 149/13y Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 48/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 20 Ds 10/17a
IM NAMEN DER REPUBLIK 20 Ds 10/17a 2 20 Ds 10/17a Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 44/15k
IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 44/15k 2 12 Os 44/15k Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 115/13p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
MehrDer Rekurs der klagenden Partei wird
9 Ob 73/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
12 Os 60/15p Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten
Mehr4 Ob 124/17i. gefasst:
4 Ob 124/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
Mehr10 ObS 142/11x. gefasst:
10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 27/17w
IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 27/17w 2 13 Os 27/17w Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 190/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 59/00 15 Os 60/00
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 59/00 2 15 Os 59/00 Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des
Mehr13 Os 43/11i. gefasst:
13 Os 43/11i Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
6 Ob 96/17m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere
MehrDem Betroffenen wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
11 Os 13/10m Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher,
MehrDer Antrag wird zurückgewiesen.
13 Os 71/13k Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerde wird
12 Os 4/16d Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 231/00g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr.
Mehr2 8 ObA 61/03h. Der Rekurs ist zulässig ( 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt.
8 ObA 61/03h Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des
Mehr8 Ob 57/13k. gefasst:
8 Ob 57/13k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und
Mehrgefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
4 Ob 80/02x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
Mehr12 Os 57/11s. gefasst:
12 Os 57/11s Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 84/17p
IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 84/17p 2 11 Os 84/17p Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen
Mehr12 Os 114/16f. gefasst:
12 Os 114/16f Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen
MehrSo finden Sie heraus, ob ein Arbeitsplatzverlust nach österreichischem Recht illegal ist
9 ObA 116/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
Mehr15 Os 146/10z. gefasst:
15 Os 146/10z Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.
Mehr26 Os 11/16m. gefasst:
26 Os 11/16m Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher
Mehr15 Os 155/13b. gefasst:
15 Os 155/13b Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die
Mehr15 Os 96/18h 15 Os 97/18f
15 Os 96/18h Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 213/11h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
MehrDem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels
6 Ob 43/15i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehrgefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
3 Ob 93/09m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)
1 8Ob61/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer,
Mehr5 Ob 59/14h. gefasst:
5 Ob 59/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner
Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des
8 ObA 34/09x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und
Mehr8 ObA 37/16y. gefasst:
8 ObA 37/16y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
Mehr2 Ob 134/17w. gefasst:
2 Ob 134/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als
Mehr1 Ob 98/13p. gefasst:
1 Ob 98/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und
Mehr3 Ob 175/10x. gefasst:
3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 2/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der
Mehr1 Ob 49/17p. gefasst:
1 Ob 49/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 89/15z
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 89/15z 2 15 Os 89/15z Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 149/18x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula
Mehr7 Ob 154/16x. gefasst:
7 Ob 154/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 107/18a
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 107/18a 2 15 Os 107/18a Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie
Mehr12 Os 157/16d. gefasst:
12 Os 157/16d Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des
Mehr8 ObA 78/14z. gefasst:
8 ObA 78/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 7/13t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehr