S a t z u n g. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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1 S a t z u n g 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Steinhuder Schulen e. V.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter VR eingetragen. - im Folgenden Verein genannt 2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinhude. Die Vereinsanschrift ist identisch mit der Anschrift des/der Vorsitzenden. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweckbestimmung 1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Erziehung an den Steinhuder Schulen, nämlich zu unterstützen. - der Grundschule Steinhude, - der Graf-Wilhelm-Schule Steinhude und - des Gymnasiums Steinhude Ferner stellt sich der Verein folgende Aufgaben: 1.1. Die lebendige Schulgemeinschaft zu fördern Die Schulen nach Möglichkeit im Ausbau der schulischen Einrichtungen und durch Veranstaltungen zu unterstützen, sowie außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen zu fördern Die außerschulische Jugendarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu pflegen. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die sächliche und ideelle Förderung bzw. Durchführung von Maßnahmen oder Anschaffungen, die durch Mittel des Schulträgers nicht oder nicht ausreichend realisiert werden können. 3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen, Zuschüsse sowie sonstige Zuwendungen und Einnahmen eingesetzt werden. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

2 4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können Eltern, Lehrer/innen, Freunde und Förderer der Steinhuder Schulen sowie jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Mit der Eintrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt oder - Ausschluss oder - Vereinsauflösung oder - bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung. 5. Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Kündigung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. 6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 7. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr und fruchtloser Mahnung besteht. 8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich bis zum , beim Eintritt im laufenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nach Eintritt, in voller Höhe zu entrichten. 6 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung auf Lebenszeit erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten in einer Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Sie haben volles Stimmrecht

3 Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung und - der Vorstand. 7 Organe des Vereins 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen werden. 2. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Besprechungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. 3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich (auch per ) einzuberufen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der bei ihm eingegangenen Anträge auf. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich nachträgliche Anträge zur Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die das Mitglied nur persönlich abgeben kann. Stimmberechtigt ist nur, wer den fälligen Mitgliedsbeitrag fristgerecht gezahlt hat. Anträge auf Vorstandswahlen und Satzungsänderungen können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Sie erfordern eine erneute Mitgliederversammlung. 5. Der/die Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen, insbesondere auch die Presse. 8. Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen. 9. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung - 3 -

4 - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands, - Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags, - Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, - Wahl der/des Kassenprüfer/s, der/die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, - Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, - Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins. 1. Der Vorstand besteht aus 10 Vorstand - dem/der Vorsitzenden - dem/der stellv. Vorsitzenden (zugleich Protokollführer) - dem/der Schatzmeister/in 2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, ihre unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. 3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 5. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemäß 26 BGB nach innen und außen. Der/die Vorsitzende oder der /die Stellvertreter/in vertritt den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich. 6. Der/die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands lädt zu Vorstandssitzungen mündlich oder schriftlich mit einer Frist von 10 Werktagen ein, in dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. 7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann in dringenden Fällen auf schriftlichem Wege gefasst werden. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. 8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet. 9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 10. Bei Rechtsgeschäften mit mehr als 1.000,00 EUR ist ein schriftlicher Beschluss des Vorstands erforderlich. Bei allen übrigen Ausgaben entscheidet der/die Vorsitzende/r oder der/die von ihm/ihr beauftragte stellvertretende Vorsitzende in Verbindung mit dem/der Schatzmeister/in und dem/der zuständige/n Spartenleiter/in derjenigen Schule, für die Ausgaben getätigt werden sollen. 11 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: - 4 -

5 - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung - Einberufung der Mitgliederversammlung - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Jahr - Vermögensverwaltung 12 Kassenprüfer Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, eine/n kommissarische/n Kassenprüfer/in zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Kassenprüfer bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 13 Abspaltung einer Schule aus dem Verein Bei Ausscheiden eines Schulzweigs oder Abspaltung eines Teils des Vereins besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung eines Betrages aus dem laufenden Kassenbestand. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. 14 Haftung Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vorstandes wird die Haftung generell ausgeschlossen. Im Innenverhältnis gilt eine Oberhaftungsgrenze von 500,- EUR. 15 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 16 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wunstorf als Träger der Steinhuder Schulen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit den Steinhuder Schulen zu verwenden hat. 17 Gültigkeit der Satzung Vorstehende Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom ihre Gültigkeit

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