MFB 02 Abgasklappe (thermisch oder motorisch) min. 3,0 m Gasfeuerstätte ohne Gebläse mit Strömungssicherung und Abgasüberwachungseinrichtung Feuerstät
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- Fritz Jaeger
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1 MFB 01 Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit Gebläse / Gebläsebrenner: Nennwärmeleistung max. 30 kw Feuerstätte für feste Brennstoffe: Nennwärmeleistung max. 20 kw Die Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit Gebläse darf eine Nennwärmeleistung von 30 kw nicht überschreiten. Die Feuerstätte für feste Brennstoffe darf eine Nennwärmeleistung von 20 kw nicht überschreiten.
2 MFB 02 Abgasklappe (thermisch oder motorisch) min. 3,0 m Gasfeuerstätte ohne Gebläse mit Strömungssicherung und Abgasüberwachungseinrichtung Feuerstätte mit Brenner mit Gebläse (mit Zugbedarf) Beim Anschluss einer Gasfeuerstätte mit Brenner ohne Gebläse mit Strömungssicherung ist der gemeinsame Anschluss mit einer Feuerstätte mit Brenner mit Gebläse (Feuerstätte mit Zugbedarf) nur zulässig, wenn zwischen den beiden Feuerstättenanschlüssen ein Abstand von 3,0 m eingehalten wird. Feuerstätten mit Gebläse ohne Zugbedarf oder mit Überdruck sind nicht zulässig, ausgenommen Feuerstätten mit Verbrennungsluftförderer.
3 MFB 03 max. 6,5 m Der Abstand zwischen dem untersten und dem obersten Anschluss an Schornsteinen / Abgasleitungen darf maximal 6,5 m betragen.
4 MFB 04 Oberste Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe: min. 4,00 m Oberste Feuerstätte für flüssige oder feste Brennstoffe: min. 5,00 m min. 1,00 m min. 1,00 m Sofern es technisch möglich ist, muss das Verbindungsstück der Feuerstätte mit einer senkrechten Anlaufstrecke unmittelbar hinter dem Abgasstutzen der Feuerstätte von mindestens 1,00 m an den Schornstein / die Abgasleitung angeschlossen werden. Die wirksame Höhe des Schornsteins / der Abgasleitung sollte beim Anschluss der obersten Feuerstätte mit gasförmigen Brennstoffen mindestens 4 m und beim Anschluss der obersten Feuerstätte für flüssige oder feste Brennstoffe mindestens 5 m betragen.
5 MFB 05 Oberste Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe: min. 4,00 m - 1,5 x 1,00 m = 2,50 m Oberste Feuerstätte für flüssige oder feste Brennstoffe: min. 5,00 m - 1,5 x 1,00 m = 3,50 m min. 1,00 m Befindet sich die Anlaufstrecke unmittelbar am Abgasstutzen der obersten Feuerstätte und beträgt deren Höhe mindestens 1,00 m, so kann die wirksame Höhe der Abgasleitung / des Schornsteins um das 1,5-fache der Anlaufstrecke reduziert werden.
6 MFB 06 min. 30 cm Gestreckte Länge: max. 2,5 m Gestreckte Länge: max. 2,5 m Die gestreckte Länge von Verbindungsstücken ohne senkrechte Anlaufstrecke soll höchstens 0,5 m betragen. Die gestreckte Länge von Verbindungsstücken mit senkrechter Anlaufstrecke soll 2,5 m nicht überschreiten. Die senkrechte Anlaufstrecke soll mindestens der Hälfte der gestreckten Länge des Verbindungsstückes entsprechen. Die Anschlüsse von Rauch- oder Abgasrohren am Schornstein / an der Abgasleitung im selben Geschoss müssen in der Höhe um mindestens 30 cm versetzt sein.
7 MFB 07 Im Kaltbereich min. TR 22. Eventuell zusätzliche Dämmung. Wirksame Höhe in unbeheizten Räumen (Kaltbereich) min. 1,00 m Abgasklappe (thermisch oder motorisch) In unbeheizten Räumen (Kaltbereich) muss der Schornstein / die Abgasleitung mindestens der Wärmedurchlasswiderstandsklasse TR 22 nach DIN Ausgabe Dezember 2001 Abs entsprechen, sofern die Länge mehr als 1,00 m beträgt. Bei einer Mehrfachbelegung des Schornsteins / der Abgasleitung mit Feuerstätten mit Brenner mit Gebläse und Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung muss im Abgasstutzen der Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung eine thermische oder motorische Absperrklappe eingebaut werden. Die Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung benötigt eine Abgasüberwachungseinrichtung.
8 MFB 08a Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung Abgastemperatur min. 130 C Zugbedarf 1-5 Pa Kaminofen, Kohleofen Abgastemperatur min. 250 C Zugbedarf 1-13,5 Pa Saugzug-Gebläse Heizkessel für feste Brennstoffe Abgastemperatur min. 160 C Zugbedarf 1-15 Pa Die maximale Anzahl der Feuerstätten am Schornstein / an der Abgasleitung ist auf drei begrenzt. Bei Wärmeerzeugern mit Strömungssicherung für gasförmige Brennstoffe (wie Raumheizer, Vorratswasserheizer, Kombi-, Umlauf-, Durchlaufwasserheizer und Heizkessel) soll die Abgastemperatur mindestens 130 C betragen, und der Zugbedarf soll zwischen 1 und 5 Pa liegen. Bei Wärmeerzeugern für feste Brennstoffe (wie Kohleöfen, Kaminöfen) soll die Abgastemperatur mindestens 250 C betragen, und der Zugbedarf soll zwischen 1 und 13,5 Pa liegen. Bei Wärmeerzeugern für flüssige Brennstoffe (wie Ölöfen) soll die Abgastemperatur mindestens 250 C betragen, und der Zugbedarf soll zwischen 1 und 13,5 Pa liegen. Bei Wärmeerzeugern für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Gebläse sowie Heizkessel mit Gebläseoder Zerstäubungsbrenner soll die Abgastemperatur mindestens 160 C betragen, und der Zugbedarf soll zwischen 1 und 15 Pa liegen.
9 MFB 08b Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung Abgastemperatur min. 130 C Zugbedarf 1-5 Pa Kaminofen, Kohleofen Abgastemperatur min. 250 C Zugbedarf 1-13,5 Pa Heizkessel mit Gebläsebrenner Abgastemperatur min. 160 C Zugbedarf 1-15 Pa Die maximale Anzahl der Feuerstätten am Schornstein / an der Abgasleitung ist auf drei begrenzt. Bei Wärmeerzeugern mit Strömungssicherung für gasförmige Brennstoffe (wie Raumheizer, Vorratswasserheizer, Kombi-, Umlauf-, Durchlaufwasserheizer und Heizkessel) soll die Abgastemperatur mindestens 130 C betragen, und der Zugbedarf soll zwischen 1 und 3,6 Pa liegen. Bei Wärmeerzeugern für feste Brennstoffe (wie Kohleöfen, Kaminöfen) soll die Abgastemperatur mindestens 250 C betragen, und der Zugbedarf soll zwischen 1 und 13,5 Pa liegen. Bei Wärmeerzeugern für flüssige Brennstoffe (wie Ölöfen) soll die Abgastemperatur mindestens 250 C betragen, und der Zugbedarf soll zwischen 1 und 13,5 Pa liegen. Bei Wärmeerzeugern für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Gebläse sowie Heizkessel mit Gebläseoder Zerstäubungsbrenner soll die Abgastemperatur mindestens 160 C betragen, und der Zugbedarf soll zwischen 1 und 15 Pa liegen.
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