Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe (FriedhofGSR)

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1 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe (FriedhofGSR) in der Fassung vom 18. Dezember 2014 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom Amtsblatt Ratingen 1980, S I. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1981, S II. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1982, S III. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1985, S IV. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1989, S V. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1990, S VI. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1991, S VII. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1992, S VIII. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1993, S IX. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1994, S X. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1995, S XI. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1996, S XII. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1997, S XIII. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1998, S XIV. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 1999, S XV. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2000, S XVI. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2001, S XVII. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2003, S XVIII. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2008, S XIX. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2009, S XX. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2010, S XXI. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2011, S XXII. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2012, S XXIII. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2014, S Inhaltsverzeichnis 1 Bestattungsgebühren 1 2 Gebührenpflichtige 2 3 Gebührenmaßstab 2 4 Gebührensätze 2 5 Genehmigungsgebühren 4 6 Fälligkeit der Gebühren 5 7 Härteausgleich 5 8 Inkrafttreten 5 1 Bestattungsgebühren (1) Für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Das Gebührenaufkommen soll die anderweitig nicht gedeckten Kosten a) im Leistungsbereich Grabstätten mit 75 % b) in den übrigen Leistungsbereichen mit 100 % Januar

2 751 FriedhofGSR Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von abdecken. (2) Für den Leistungsbereich Grabstätten trägt die Stadt Ratingen im öffentlichen Interesse an der Mitbenutzung der Friedhofsanlagen als öffentliche Grünfläche einen Betrag in Höhe von 25 % des Kostenvolumens. 2 Gebührenpflichtige (1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jede Einzelne als Gesamtschuldner. 3 Gebührenmaßstab Die Einzelgebühr ist nach der einzelnen Leistungseinheit bemessen, die aus den betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten und aus dem Verhältnis der unterschiedlichen Inanspruchnahme ermittelt ist. Die Arten der Leistungseinheiten sind in 4 aufgeführt. 4 Gebührensätze (1) Grabstätten Für die Überlassung eines Reihengrabes bzw. Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab 1. Reihengräber 1.1 Reihengrab (für Personen bis fünf Jahre) 785,00 Euro 1.2 Reihengrab (für Personen über fünf Jahre) 1.146,00 Euro 1.3 Urnen-Reihengrab 739,00 Euro 1.4 Anonymes Urnen-Reihengrab 656,00 Euro 1.5 Grabstätte anonymes Reihengrab/Grabkammer (20 Jahre) 860,00 Euro 1.6 Grabkammer (20 Jahre) 877,00 Euro 1.7 Aschestreufeld 656,00 Euro 1.8 Anonymes Reihengrab (für Personen bis 5 Jahre) 745,00 Euro 1.9 Anonymes Reihengrab (für Personen über 5 Jahre) 1.031,00 Euro 2. Wahlgräber Wahlgrab je Grabstelle (30 Jahre) 1.604,00 Euro Zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage je Grabstelle - (30 Jahre) 2.762,00 Euro Grabstätte Wahlgrab/Grabkammer (20 Jahre) 986,00 Euro Grabkammer (20 Jahre) 877,00 Euro Urnen-Wahlgrab - je Grabstelle - (30 Jahre) 1.209,00 Euro 2 Januar 2015

3 2.2.2 Urnen-Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage je Grabstelle (30 Jahre) 1.845,00 Euro 2.3 Wiederverleihung des Nutzungsrechts Wahlgrab ohne zeitliche Mindestbegrenzung 360/30 der Gebühr zu Ziff. 2.1 je angefangener Monat Urnen-Wahlgrab ohne zeitliche Mindestbegrenzung 360/30 der Gebühr zu Ziff. 2.2 je angefangener Monat für die Dauer bis zum Ablauf einer Ruhezeit (Ruhefrist), die über die Nutzungsdauer hinausgeht, 360/30 der Gebühr zu Ziffern 2.1 oder 2.2 je angefangener Monat der weiteren Inanspruchnahme Wahlgrabstätte im Grabkammersystem ohne zeitliche Mindestbegrenzung 240/20 der Gebühr zu Ziffern und je angefangener Monat für die Dauer bis zum Ablauf einer Ruhezeit (Ruhefrist), die über die Nutzungsdauer hinausgeht, 240/20 der Gebühr zu Ziffern und je angefangener Monat der weiteren Inanspruchnahme 3. Nebenleistungen 3.1 für die Einfassung eines Reihengrabes 56,00 Euro 3.2 für die Einfassung des ersten Grabes einer Wahlgrabstelle 114,00 Euro 3.3 für die Einfassung jedes weiteren Grabes einer Wahlgrabstelle 28,00 Euro 3.4 für die Anbringung eines Namensschildes an eine Holzstele 50,00 Euro 3.5 für die Einmeißelung eines Namens in eine Basaltstele 170,00 Euro 4. Grabunterhaltung 4.1 Anonyme Reihengräber Grabkammer - 20 Jahre ,00 Euro 4.2 Anonyme Urnen-Reihengräber 432,00 Euro 4.3 Anonyme Reihengräber für Personen bis 5 Jahre (25 Jahre) 359,00 Euro für Personen über 5 Jahre (30 Jahre) 1.296,00 Euro 4.4 Urnengräber pro Urne (30 Jahre) einer Urnengemeinschaftsanlage 1.245,00 Euro pro Urne (30 Jahre) Baumplatz 449,00 Euro 4.5 Aschestreufeld 622,00 Euro 4.6 Grabsteinkontrolle Einmalige Gebühr für die gesamte Laufzeit im voraus zusammen mit der Grabmalgenehmigungsgebühr zu zahlen: für Grabkammer 20 Jahre 58,00 Euro für Grab (Person über 5 Jahre), 30 Jahre Ruhefrist 74,00 Euro (2) Bestattung Für die Beisetzung und Grabanfertigung einschließlich Benutzung des Bahrwagens 1. Reihengrab (für Personen bis 5 Jahren) 172,00 Euro 2. Reihengrab (für Personen über 5 Jahren) 344,00 Euro Januar

4 751 FriedhofGSR Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von 3. Grabkammerbestattung anonymes Reihengrab 179,00 Euro 4. Anonymes Reihengrab (für Personen bis 5 Jahre) 172,00 Euro 5. Anonymes Reihengrab (für Personen über 5 Jahre) 344,00 Euro 6. Urnen-Reihengrab 131,00 Euro 7. Anonymes Urnen-Reihengrab 151,00 Euro 8. Wahlgrab 413,00 Euro 9. Grabkammerbestattung Wahlgrab 217,00 Euro 10. Urnen-Wahlgrab 131,00 Euro 11. Tiefenbestattung in einem Tiefengrab 619,00 Euro 12. Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herstellung eines Wahlgrabes als Tiefengrab 296,00 Euro 13. Ascheverstreuung auf dem Aschestreufeld 53,00 Euro Die vorstehenden Gebühren umfassen nicht die Bereitstellung von Sargträgern. (3) Umbettungen/Ausgrabungen 1. für das Ausgraben einer Leiche 860,00 Euro 2. für das Ausgraben und Verbetten einer Leiche 1.204,00 Euro 3. für das Ausgraben einer Urne 131,00 Euro 4. für den Urnenversand an andere Friedhöfe zuzüglich für Verpackung und Versand 76,00 Euro 15,00 Euro (4) Benutzung der Friedhofskapellen bzw. -hallen für die Beisetzungsfeierlichkeiten sowie Leichenzellen auf den Kommunalfriedhöfen 1. für die Friedhofskapelle bzw. -halle einschließlich Dekoration, Grünschmuck, Kerzen und elektrische Orgel (jedoch ohne Vergütung des Organisten, diese erfolgt unmittelbar vom Auftraggeber) 203,00 Euro 2.1 für die Leichenzelle mit Grünschmuck 146,00 Euro 2.2 für die Leichenzelle ohne Grünschmuck 121,00 Euro 3. für die Benutzung des Sezierraumes (einschl. Reinigung und Desinfektion) 146,00 Euro 5 Genehmigungsgebühren Für die in der Friedhofssatzung vorgeschriebenen Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die Aufstellung eines Grabmals zuzüglich der Gebühr für die Grabsteinkontrolle 2. für die Aufstellung eines Grabmals, bei welchem eine Ausnahme von den Gestaltungsvorschriften zugelassen wird zuzüglich der Gebühr für die Grabsteinkontrolle 26,00 Euro + s. Ziffer 4.6 entfällt entfällt 3. für die Errichtung von Grabeinfassungen 26,00 Euro 4 Januar 2015

5 4. bei Genehmigungen zu Nummern 1 und 3 in einem Bescheid entfällt 5. bei Genehmigungen zu Nummern 2 und 3 in einem Bescheid entfällt 6 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 7 Härteausgleich Führt die Heranziehung der Gebühren im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, so können sie gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. Diese Satzung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. 8 Inkrafttreten Januar

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