der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf
|
|
- Johann Engel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AMTLICHE MITTEILUNG AN EINEN HAUSHALT der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf Ausgabe Oktober 2013 Liebe Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger! Ein Sommer, wie wir ihn noch nie hatten, ist Geschichte: Anfang Juni ein enormes Hochwasser und dann ab Juli bis Mitte August eine Schönwetterwelle mit Rekordtemperaturen und so gut wie keine Niederschläge. Ein aufrichtiges Dankeschön darf ich allen aussprechen, die sich ehrenamtlich mit den verschiedenen Vereinen für die zahlreichen Sommeraktivitäten zur Verfügung gestellt haben und so einen überaus wertvollen Beitrag für unsere Gemeinde geleistet haben. Nun ist es wieder soweit: Der Herbst ist gekommen, die Blätter der Bäume verfärben sich und draußen wird es wieder früher dunkel. Aufgrund mehrerer Einbrüche und Diebstähle in unserem Gemeindegebiet wurde in Zusammenarbeit mit der Polizei Hollabrunn am 20. September 2013 ein Informationsabend zum Thema Sicherheit in unserer Gemeinde abgehalten. Da diese Veranstaltung mit großem Interesse von der Bevölkerung aufgenommen wurde, steht Ihnen am Dienstag, den 15. Oktober 2013, von 09:00 bis 12:00 Uhr, ein Polizeibeamter der Polizeiinspektion Hollabrunn im Sitzungssaal des Gemeindeamtes in 2033 Kammersdorf 58 zur Beantwortung etwaiger Fragen bzw. Auskünfte Ihrerseits zur Verfügung. Ich ersuche Sie in Zukunft, allenfalls verdächtige Personen oder Fahrzeuge (Marke, Farbe und Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Anzahl der Fahrzeuginsassen) der Polizeiinspektion Hollabrunn unter Tel.-Nr.: zu melden. Sie können damit einen aktiven Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit in unserer Region leisten. Die Dorf- und Verschönerungsvereine der Gemeinde werden auch heuer wieder Herbsteinsätze durchführen und so gut wie möglich die öffentlichen Flächen säubern. Ich ersuche die Bevölkerung, sich am Entfernen des Laubes zu beteiligen. Abschließend darf ich allen noch einen schönen Herbst wünschen. Ich hoffe, dieser bringt uns noch einige sonnige Tage, um bei so manchem Ausflug die Schönheit unserer Landschaft genießen zu können. Ihr Bürgermeister Herbert Bauer Impressum: Hersteller, Herausgeber, Redaktion: Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf, 2033 Kammersdorf 58 Telefon: , Fax Homepage: UID: ATU , DVR.: Verlags- und Herstellungsort: 2033 Kammersdorf 58 Für den Inhalt verantwortlich: Bürgermeister Herbert Bauer, 2033 Kammersdorf 58
2 Seite 2 K U N D M A C H U N G Suchen Landwirt/in zur Verrichtung von Winterdienstarbeiten (Schneeräumung) im Gemeindegebiet von Nappersdorf-Kammersdorf Die Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf sucht eine/n Landwirt/in zur Verrichtung von Winterdienstarbeiten (Schneeräumung) in den Katastralgemeinde Nappersdorf und Kleinweikersdorf. Von der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf wird dazu der gemeindeeigene Schneepflug zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Trägerfahrzeug (Traktor oder Kommunalmaschine mit einer Mindestmotorleistung von 59 kw bzw. 80 PS) ist durch den/die Landwirt/in bereitzustellen. Die Verkehrswege (Gemeindestraßen) der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf sollen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr schneefrei gehalten werden. Der Winterdienst im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf ist in Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt. Diese werden von mehreren Landwirten bewerkstelligt. Der Auftrag für den Winterdienst wird von der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf für den Zeitraum von November 2013 bis März 2014 erteilt. Bei Interesse ersuche ich um telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme bis spätestens 24. Oktober ANGESCHLAGEN AM: Der Bürgermeister ABGENOMMEN AM: (Herbert Bauer)
3 Seite 3 Vorsicht bei Frost! Winterzeit ist Frostzeit - die Temperaturen fallen unter null Grad und die Meldungen über eingefrorene Wasserzähler und Wasserleitungen häufen sich. Der Frost beschädigt die Installationen, und die Wasserversorgung im Haus kommt zum Erliegen - doch dem können aufmerksame Hausbesitzer mit den Tipps der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf vorbeugen. Zum Schutz vor gefrorenen Wasserzählern und Wasserleitungen raten wir, im Keller die Fenster, Türen und Räume geschlossen zu halten. Wichtig ist es auch, Absperrventile auf Dichtheit zu prüfen und im Schadensfall den Absperrhahn zu schließen. Wasserzähler können mit einfachen Mitteln wie Holz-, Glaswolle, Styropor, Schaumstoff oder auch Baumwollsäcken gedämmt werden. Kaputte Fenster sind zu reparieren und luftdurchlässiges Mauerwerk ist abzudichten. Mit sogenannten Frostwächtern geht man auf Nummer sicher. Diese thermostatgesteuerten Heizgeräte vermeiden bei niedrigen Temperaturen das Einfrieren von Leitungen und Zählern. Nicht ausreichend isolierte Kellerräume und geöffnete Kellerfenster führen bei Minusgraden schnell zum Einfrieren der Wasserhausinstallation. Dies gilt auch für Installationen in Zählerschächten, Garagen oder Hausanschlusskästen. Sollte es zu einem Frostschaden am Wasserzähler kommen, ist der Eigentümer für die entstehenden Kosten verantwortlich. Besteht der Verdacht, dass ein Wasserzähler eingefroren ist, dann verständigen Sie bitte die Marktgemeinde Nappersdorf- Kammersdorf, denn eigenmächtige Versuche, den Zähler aufzutauen, führen in der Regel zu weiteren Folgeschäden. Eine zugefrorene Wasserleitung ist zwar problematisch, aber wirklich teuer wird es erst, wenn die Wasserleitung wieder auftaut und durch die durch Frost beschädigte Leitung Wasser ausrinnt. Die Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf empfiehlt daher, Wasserzähler, Wasserleitungen und Wasserhähne zu kontrollieren, um vor unliebsamen Überraschungen verschont zu bleiben. Ein paar Tipps gegen das Einfrieren: Exponierte Wasserauslässe vor Frost schützen (Hof, Garage oder Keller) Fenster im Keller schließen bzw. kaputte Fenster in Kellerräumen reparieren Wasserleitungen dämmen (Dämmmaterial oder Verwenden eines Frostwächters) Wasserleitungen in Kleingartenanlagen und Wochenendhäusern sorgfältig entleeren Boiler am Dachboden ebenfalls gegen Kälte schützen Wasserzähler öfters kontrollieren Für alle Gebrechen der Wasserleitung, die bis zum Hausabsperrschieber (Salbach) entstehen, ist die Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf zuständig. Defekte nach dem Hausabsperrschieber (Salbach) sowie die Innenleitungen, die nach dem Wasserzähler eingefroren oder durch Frost beschädigt sind, betreffen die Hauseigentümer. In diesem Fall ist dringend ein Installateur zu verständigen.
4 Seite 4 Schneeräumung Die Pflichten der Anrainer gemäß 93 StVO Wer wann und wo räumen muss Der Winter ist da und damit wird in vielen Gemeinden nahezu jährlich die Frage aufgeworfen, wer für die Schneeräumung der Gehsteige zuständig ist. Auf diese Frage geben KOMMUNAL und der 93 der StVO 1960 eine eindeutige Antwort. Gemäß 93 Abs.1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Gehsteig unmittelbar an die Liegenschaftsgrenze angrenzt oder ob dazwischen noch ein Grünstreifen besteht. Für weiter als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt gelegene Gehsteige und Gehwege gilt die vorgenannte Regelung nicht; hier wird die Reinigungspflicht nach den straßenverwaltungsrechtlichen Vorschriften bzw. nach 1319a ABGB zu beurteilen sein. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind weiters die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Widmung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück, sondern auf ihre Nutzung an. Das bedeutet, dass auch für Baugrundstücke, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden also noch unbebaut sind diese Ausnahmeregelung gilt. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Bei einem für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg ( 52 lit. b Z.17a lit.a StVO) ist lediglich der Straßenrand in der Breite von einem Meter vom Anrainer zu säubern und zu bestreuen. Bei einem Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Radfahrverkehr getrennt geführt wird ( 52 lit.b Z.17a lit.b StVO) ist hingegen der für den Fußgängerverkehr bestimmte Teil des Geh- und Radweges vom Anrainer im Drei-Meter-Bereich zu säubern und zu bestreuen. Weiters umfasst die Schneeräumungspflicht nach 93 StVO auch die Abfuhr der Schneeanhäufungen und zwar nicht nur hinsichtlich des witterungsbedingt dort liegenden Schnees, sondern auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee (VwGH , 88/18/0314). Quelle: Zeitung KOMMUNAL, Verfasser des Artikels: Dr. Roman Häußl
5 Seite 5 Heizkostenzuschuss 2013/2014 Die Landesregierung hat auch heuer wieder beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2013/2014 in der Höhe von 150,00 zu gewähren. Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 30. April 2014 beantragt werden. Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten: - AusgleichszulagenbezieherInnen - BezieherInnen einer Mindestpension nach 293 ASVG - BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt - BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, der NÖ Familienhilfe oder des NÖ Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt. - sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt Antragsformular und Richtlinien können auch im Internet unter der Adresse abgerufen werden. Vermeiden Sie Energieverluste. Mit dem EVN Thermografie-Paket. Mangelhafte Dämmung hat oft hohe Heizkosten, unbehagliches Raumklima und sogar Schimmelbildung zur Folge. Mit einer Thermografie können Sie Ihre Energieverluste aufdecken und erhalten damit die Basis für notwendige Sanierungsmaßnahmen. Das Thermografie-Paket der EVN beinhaltet neben umfassenden thermografischen Live-Aufnahmen und einer Dokumentation der Thermografie auch die professionelle Beratung durch EVN-Experten sowie einen detaillierten Bericht samt Sanierungsempfehlung. Jetzt Beratungstermin vereinbaren: energieberatung@evn.at oder Die EVN ist immer für mich da.
6 .WISSEN SCHÜTZT der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf Seite 5 Im Schutz der Finsternis Im Herbst setzt die Dämmerung schon zeitig ein. Während viele noch arbeiten, suchen sich Einbrecher am Abend im Schutz der Dunkelheit ihre Tatorte aus. Sie kommt jedes Jahr wieder, die Zeit der Dämmerungseinbrüche. Wie können Sie sich davor schützen? Hier unsere Tipps: Viel Licht sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Beim Verlassen des Hauses oder der Wohnung in einem Zimmer das Licht eingeschaltet lassen; Bei längerer Abwesenheit Zeitschaltuhren verwenden und unterschied-liche Einschaltzeiten für die Abendstunden programmieren. Im Außenbereich Bewegungsmelder und starke Beleuchtung anbringen, damit das Licht anzeigt, wenn sich jemand dem Haus nähert. Bei längerer Abwesenheit einen Nachbarn ersuchen, die Post aus dem Briefkasten zu nehmen, um das Haus oder die Wohnung bewohnt erscheinen zu lassen. Aus demselben Grund im Winter Schnee räumen oder räumen lassen. Keine Leitern, Kisten oder andere Dinge, die dem Täter als Einstiegs- bzw. Ein-bruchshilfe dienen könnten, im Garten liegen lassen. Außensteckdosen ab- oder wegschalten. Lüften nur wenn man zu Hause ist, denn ein gekipptes Fenster ist ein offenes Fenster und ganz leicht zu überwinden (trotz versperrbarer Fenstergriffe). Nehmen Sie vor der Anschaffung von mechanischen oder elektronischen Sicherungs-einrichtungen die kostenlose und objektive Beratung durch die Kriminalpolizeiliche Beratung in Anspruch. Zeigen Sie verdächtiges Verhalten in Ihrer Nachbarschaft unter der österreichweiten Rufnummer an. Sie können damit einen aktiven Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit in Ihrer Region leisten. Landeskriminalamt NÖ Kriminalpolizeiliche Beratung Tel.: oder Mail: lpd-n-lkakriminalpraevention@polizei.gv.at -
I N H A L T. Winterdienst auf Gehsteigen...Seite 2. Wohnbauförderung Sprechtage Seite 2
MITTEILUNGEN Amtliche Mitteilung zugestellt durch Post.at DER GEMEINDE GITSCHTAL Weißbriach, 24.11.2011 www.gitschtal.gv.at I N H A L T Winterdienst auf Gehsteigen...Seite 2 Wohnbauförderung Sprechtage
MehrHinweise - Informationen - Verlautbarungen
An einen Haushalt Zugestellt durch Post.at Gemeindestraßenwinterdienst Amtliche Mitteilung Ausgabe Nr. 9 28. November 2016 Jahrgang 36 Hinweise - Informationen - Verlautbarungen Im Hinblick auf den bevorstehenden
MehrAKTUELL DAS INFORMATIONSBLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG
Marktgemeinde November 2013 GUNTERSDORF - GROSSNONDORF AKTUELL DAS INFORMATIONSBLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG AUS DEM INHALT: Sprechstunden Brief des Bürgermeisters Seite 1 Seite 2 Illegale Ablagerungen,
MehrSehr geehrte Damen und Herren! Liebe Mönichkirchnerinnen und Mönichkirchner!
Amtliche Nachrichten Ausgabe 7/ Jahrgang Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Mönichkirchnerinnen und Mönichkirchner! Zu Adventbeginn wende ich mich wieder mit einer Ausgabe der Mönichkirchner Nachrichten
MehrSPRECHSTUNDEN DER POLIZEI IM GEMEINDEAMT
Allgemeiner Parteienverkehr: Kassastunden: Dienstag von 8 bis 11 Uhr und von 13 bis 16 Uhr Dienstag von 8 bis 11 Uhr und von 13 bis 15 Uhr Freitag von 8 bis 11 Uhr und von 13 bis 15 Uhr Freitag von 8 bis
MehrWichtige Information zur NRW 2017 am 15. Oktober:
An einen Haushalt Zugestellt durch Post.at Amtliche Mitteilung Ausgabe Nr. 7 06. Oktober 2017 Jahrgang 37 Wichtige Information zur NRW 2017 am 15. Oktober: Bei der Nationalratswahl gilt der Grundsatz Partei
MehrSATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.
AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS
MehrGemeindenachrichten Heugraben. Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch!
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch! Eine besinnliche Adventzeit, ein friedvolles Weihnachtsfest, Gesundheit und Glück für 2018 wünschen der Bürgermeister, die Gemeinderäte und die Gemeindebediensteten!
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Fassung vom 29.10.2001 Satzung
MehrInhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrBürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen
Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung
MehrS a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:
S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.
MehrSicheres Überqueren der Bundesstraße im Bereich der Bahnstraße durch neu gestaltete Gehsteige
Amtliche Mitteilung. Erscheinungsort: Muckendorf-Wipfing. Verlagspostpartner 3426 Muckendorf Zugestellt durch POST.AT Nummer 9 November 2011 INFORMATIONEN DES BÜRGERMEISTERS DER GEMEINDE MUCKENDORF-WIPFING
MehrFrau Hudler Herr Aigelsreiter
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Finanzen Abteilung Allgemeine Förderungen Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle
MehrGemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom
Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
MehrAmtliche Mitteilung An einen Haushalt Zugestellt durch Post.at Nummer 6 Dezember 2018 KURZ. Wir starten in die Wintersaison
Amtliche Mitteilung An einen Haushalt Zugestellt durch Post.at Nummer 6 Dezember 2018 l a t h c its Nummer 1 Mai 2017 Jahrgang 1 Schnell gemeldet REPORT KURZ G ir starten in die intersaison Gemeinde Gitschtal
MehrA M T L I C H E MITTEILUNG LUNZ AM SEE BÜRGERMEISTER MARTIN PLODERER DER MARKTGEMEINDE. Für den Inhalt verantwortlich:
A M T L I C H E MITTEILUNG DER MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE Infos aus der Gemeinderatssitzung vom 24.10.2014 Zugestellt durch Post.at Ausgabenummer: 08/2014 Impressum: Herausgeber, Eigentümer und Medieninhaber:
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.24
vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Dezember 1989 (Mitteilungen der Stadt Kenzingen Nr. 51-52/89 vom 21.
MehrS A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
Stadt Bad Saulgau S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (Neufassung unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung
MehrORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 04. Oktober 1989 Rechtskräftig ab 1. Januar 1990 1 Satzung über die Verpflichtung
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrI N H A L T. Informationen - Altstoffsammelzentrum... Seite 2. Information Laub als gesetzlicher Stolperstein?... Seite 2
MITTEILUNGEN Amtliche Mitteilung Zugestellt durch Post.at DER GEMEINDE GITSCHTAL Weißbriach, 20.10.2014 www.gitschtal.gv.at I N H A L T Informationen - Altstoffsammelzentrum... Seite 2 Information Laub
MehrGemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung
Mehrvom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Satzung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflichtsatzung - vom 18. September 2001 I n h a l t
MehrS A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom
S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrS A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 3. Dezember 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrStreupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Gemeinde Ellhofen Landkreis Heilbronn Streupflichtsatzung Aufgrund von Paragraf 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrEinbruch nicht bei mir!
Einbruch nicht bei mir! Informationsveranstaltungen Community Policing, Ihre Ansprechpartner im Bezirk Einbruch und Nachbarschaftshilfe www.polizei.bs.ch Informationsveranstaltungen Kleinbasel und Riehen
MehrKleine Wohnungen richtig lüften und heizen
Detlef Malinowsky Dipl.-Ing. (FH) Otto-Hahn-Strasse 34 85521 Riemerling Tel.: 089/63 879 13 0 Einleitung Richtig lüften ist genauso wichtig wie richtig heizen. Beim Duschen im Badezimmer, beim Kochen in
MehrS A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
MehrInformationsblatt für BauwerberInnen
MARKTGEMEINDE NAPPERSDORF-KAMMERSDORF 2033 Kammersdorf 58 02953/2314 Fax: 02953/2314-15 E-Mail: gemeinde@nappersdorf-kammersdorf.gv.at Parteienverkehr: Montag bis Freitag 08:00 12:00 Uhr UID-Nr.: ATU 16228909
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - S t r e u p f l i c h t s a t z u n g - Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum
MehrGemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis
Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 7. Dezember 1989 In der Fassung vom
MehrGemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1
Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die
Mehr1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
GEME I NDE LAUCHR I NGEN LANDKREIS WALDSHUT SATZUNG DER GEMEINDE LAUCHRINGEN ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßEN- ANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) Aufgrund
MehrTHEMEN IN D IESER AUSGAB E. Zurückschneiden bzw. Entfernung des Bewuchses entlang von Straßen und im Bereich von Kreuzungen
5121 Ostermiething, Bergstraße 30 Tel. 062 78/ 62 55 Fax: 062 78/ 62 55 21 http://www.ostermiething.at MARKTGEMEINDE OSTERM IETHING Gemeindenachrichten A U S G A B E 7 0 1. J U N I 2 0 1 6 THEMEN IN D
MehrGemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung
Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrGemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G
Gemeinde Ostrach Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs.2 des Straßengesetzes
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrStadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung)
Satzung der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Erlass / Änderung vom... In Kraft seit... Erlass 18. Februar 1998 10. April 1998 Straßenreinigungssatzung 1 Aufgrund des
MehrMichael ALBAI Julian GASSNER Fabian SOXBERGER
Amtliche Mitteilung Eigentümer, Herausgeber u. Verleger: Zugestellt durch Post.at Gemeindeamt Biberbach Adr.: 3353 Biberbach, Im Ort 279, Tel. 07476/8250 Fax: 17, E-Mail: gemeinde@biberbach.gv.at Für den
MehrLÜFTEN ENERGIE TIROL DIE UNABHÄNGIGE ENERGIEBERATUNG. AUS ÜBERZEUGUNG FÜR SIE DA.
Frische Luft riecht gut, tut gut: Fenster öffnen und frische Luft reinlassen! Was es bringt wie man es richtig macht. LÜFTEN ENERGIE TIROL DIE UNABHÄNGIGE ENERGIEBERATUNG. AUS ÜBERZEUGUNG FÜR SIE DA. Alexandra
MehrVerordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Burglengenfeld. vom
Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Burglengenfeld vom 16.08.2000 Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der
MehrHightech made in Switzerland
Hightech made in Switzerland Inhaltsverzeichnis Kategorie Seite Kategorie Seite 1. Magic Watcher Systemüberblick 94 4. Zubehör und Dienstleistungen 118 Alarmaufkleber (Rot, Silber und Gold) 120 2. Grundauststattung
MehrInformationen und Mitteilungen September 2009 der Gemeinde Perchau a. Sattel Ausgabe Nr. 30. Am Almsee Kuratoriumsausflug am 24.9.
Informationen und Mitteilungen September 2009 der Gemeinde Perchau a. Sattel Ausgabe Nr. 30 Am Almsee Kuratoriumsausflug am 24.9. 2009 A u s d e m I n h a l t: Umfassende Sanierung bzw. Umbau Volksschule
MehrP.b.b. An einen Haushalt Amtliche Mitteilung Stetteldorf am Wagram, Oktober 2014
Gemeindekurier Stetteldorf am Wagram P.b.b. An einen Haushalt Amtliche Mitteilung Stetteldorf am Wagram, Oktober 2014 Bürgergespräche in allen Katastralgemeinden Ihre Anliegen sind uns wichtig So lautete
MehrGEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINI- GEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) vom 20.11.2007 Aufgrund von
MehrStreupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung
Streupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 06. März 2007. Aufgrund
MehrMITTEILUNG DES BÜRGERMEISTERS 1/2010
Postentgelt bezahlt! Amtliche Mitteilung Zugestellt durch Post.at MITTEILUNG DES BÜRGERMEISTERS 1/2010 Marktgemeinde Prinzersdorf Bezirk St.Pölten Land Niederösterreich 3385 Prinzersdorf, Hauptplatz 1
MehrSatzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Segeberg
Satzung über die Straßenreinigung Seite 1 von 7 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.03.1994 Diese Fassung berücksichtigt: 1. die Erste Satzung zur Änderung der in der Stadt Bad Segeberg vom 21.01.1985,
MehrGemeinde Wimsheim Enzkreis
Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrGesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Kleines Leck, großer Schaden. So schützen Sie sich vor Leitungswasserschäden
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Kleines Leck, großer Schaden So schützen Sie sich vor Leitungswasserschäden Aus den Augen, aus dem Sinn Wasserleitungen sind in den seltensten
MehrSATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE
SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 18.07.2013 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F.
MehrK U N D M A C H U N G
MARKTGEMEINDE NAPPERSDORF-KAMMERSDORF 2033 Kammersdorf 58 02953/2314 Fax: 02953/2314-15 E-Mail: gemeinde@nappersdorf-kammersdorf.gv.at Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 08:00 12:00 Uhr K U N D M
MehrSehr geehrte Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger! Liebe Jugend!
An einen Haushalt Info Post Nr. 3/2012 v. Oktober 2012 PA Stockerau, Zul.Nr. 47076W90U Zugestellt durch Post.at Sehr geehrte Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger! Liebe Jugend! Am 2. Oktober fand die
MehrSCHNEERÄUMUNG (IN WIEN)
SCHNEERÄUMUNG (IN WIEN) rgi Skvoretski rechtliche Grundlagen Mag. Andreas Edinger 5.11.2015 Gesetzlicher Rahmen Bundesrecht StVO ( 93) ABGB ( 1319a) Landesrecht V der Stadt Wien über die Reinigung von
MehrFeuchtigkeit aus der Erde, aus Niederschlägen und Wasser- und Abwasserleitungen
Feuchtigkeit aus der Erde, aus Niederschlägen und Wasser- und Abwasserleitungen die Ursachen: Niederschlag: Anschlüsse fehlerhaft Undichtigkeit in der Dacheindeckung Regenrohr undicht/ verstopft schadhafte
Mehr1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
Mehrüber die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen
3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:
MehrGEMEINDE - NACHRICHTEN
zugestellt durch Post.at Ausgabe 59 August 2009 GEMEINDE - NACHRICHTEN ABLESUNG WASSERZÄHLER: Es wird ersucht, den Stand der Wasseruhren im Zeitraum vom 15.9. 30.9.2009 selbst abzulesen und dann der Gemeinde
MehrIhr Alarmsystem für ein sicheres Zuhause.
Ein Einbruch passiert schneller als man denkt. Ihr Alarmsystem für ein sicheres Zuhause. Eine Marke, eine Rechnung, ein Top-Preis! Mehr als eine Alarmanlage: Telekom Austria ist der kompetente Partner,
MehrVerordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg
Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Auf Grund des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds GVBl. S. 359), zuletzt geändert
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19.
Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Dezember 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrSCHNEERÄUMUNG IN WIEN. Schneeräumung in Wien Seite 1
SCHNEERÄUMUNG IN WIEN Schneeräumung in Wien Seite 1 GESETZLICHER RAHMEN Bundesrecht StVO ( 93) ABGB ( 1319a) BEGRIFFSBESTIMMUNG 1 Landesrecht V der Stadt Wien über die Reinigung von en aus 2012 WinterdienstV
MehrDer Röntgenbus des Landes NÖ macht heuer wieder in Krumbach Halt. Termin: 22.Oktober 2012 von und Uhr. Ort: Gemeindeparkplatz
1.) Mitteilungen 1.1. Einsatz des Röntgenbusses des Landes NÖ Der Röntgenbus des Landes NÖ macht heuer wieder in Krumbach Halt. Termin: 22.Oktober 2012 von 9.00 12.00 und 13.00 16.00 Uhr. Ort: Gemeindeparkplatz
MehrSatzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1.
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom 28.11.2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. März 2005 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Allgemeines...
MehrInhaltsübersicht der Streupflicht - Satzung
Inhaltsübersicht der Streupflicht - Satzung Inhaltsübersicht zur Leitfassung 1 Übertragung der Reinigungs,- Räum- und Streupflicht 2 Verpflichtete 3 Gegenstand der Reinigungs,- Räum- Streupflicht 4 Umfang
MehrA M T S B L A T T DER MARKTGEMEINDE ERNSTBRUNN
Amtliche Mitteilung zugestellt durch post.at A M T S B L A T T DER MARKTGEMEINDE ERNSTBRUNN DVR 0096199 UID-Nr.: ATU 16232501 Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Marktgemeinde Ernstbrunn, Postleitzahl
MehrEinbruchschutz und Tricks an der Haustür
Einbruchschutz und Tricks an der Haustür Beitrag zur Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift MieterZeitung des Deutschen Mieterbundes E.V. Landeskriminalamt Niedersachsen Dezernat 32 - Zentralstelle
MehrSatzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel
MehrVERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)
VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
MehrHermine Maurerlehner. Elfrieda Pölzl. zum 80. Geburtstag. Musikverein Biberbach. gegen Voranmeldung
Amtliche Mitteilung Zugestellt durch Post.at Eigentümer, Herausgeber u. Verleger Gemeindeamt Biberbach Adresse: 3353 Biberbach, Im Ort 279, 07476/8250 Fax 17 Internet: gemeinde@biberbach.gv.at, http://www.biberbach.gv.at
MehrS a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Stadt Triberg im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S a t z u n g über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41
MehrV E R O R D N U N G. des Gemeinderates der Gemeinde Peterskirchen vom 17. Dezember 2009 mit der eine. Wassergebührenordnung
Zl.: 850/0-2009 Gemeindeamt Peterskirchen Bezirk Ried im Innkreis 4743 Peterskirchen 25 GEBÜHRENSÄTZE MIT BESCHLUSS GR 15.12.2011, 13.12.2012, 17.12.2013, 16.12.2014, 17.12.2015 und 15.12.2016 GEÄNDERT!
MehrTourenoptimierung bei der Restabfallsammlung!
www.langenstein.at An einen Haushalt im Gemeindegebiet von Langenstein! Zugestellt durch Post.AG Entgelt bezahlt. BÜRGERMEISTER bv Für Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gemeindeamt
MehrSicherheitsvorkehrungen bei Abwesenheit
Sicherheitsvorkehrungen bei Abwesenheit Datenbasis: 1.001 Befragte Erhebungszeitraum: 9. bis 17. Juni 2016 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: Gothaer Allgemeine Versicherung
MehrGesünder wohnen RICHTIG HEIZEN UND LÜFTEN
Gesünder wohnen RICHTIG HEIZEN UND LÜFTEN Für ein besseres Raumklima Gemeinsam mit unseren Mitgliedern wollen wir für eine gesunde Raumluft und ein angenehmes Wohnklima sorgen. Durch Information, Untersuchung
MehrVerordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung)
Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund des 52 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes vom 24.9.1980 (Nds. GVBl.
MehrVerordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg
Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
MehrSatzung der Stadt Finsterwalde
Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung
MehrWertvolle Tipps. Sorglos durch den Schadenfall kommen. Einfach und vor Ort. SAARLAND Versicherungen Wir sind für Sie nah.
Wertvolle Tipps Sorglos durch den Schadenfall kommen. Einfach und vor Ort. SAARLAND Versicherungen Wir sind für Sie nah. Welche zusätzliche Hilfe erhalte ich im Schadenfall? Bei Schäden größeren Ausmaßes
MehrInformation vom 22. Dezember 2015
Information vom 22. Dezember 2015 A-8041 Graz, Stadionplatz 2 TEL (0316) 82 20 79 FAX (0316) 82 20 79-290 post@gemeindebund.steiermark.at http://www.gemeindebund.steiermark.at Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
MehrEin gutes Stück mehr Sicherheit für Ihr Heim
Ein gutes Stück mehr Sicherheit für Ihr Heim Erste Maßnahme für erhöhte Einbruchsicherheit Mehr als Dreiviertel der Einbrüche über Fenster und Türen gelingen durch Aufhebeln. In Sekundenschnelle lassen
MehrNÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien
F3-A-1803/004-2014 NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien 1. Geförderter Personenkreis: Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und
Mehr3/2008 GEMEINDENACHRICHTEN DER GEMEINDE MEISELDORF. Gemeindeamt NEU. Baubeginn Zu und Umbauarbeiten
3/2008 GEMEINDENACHRICHTEN DER GEMEINDE MEISELDORF Gemeindeamt NEU Baubeginn Zu und Umbauarbeiten Liebe Gemeindebürger/innen! Nach dem Dorfhaus Maigen und noch vor dem Dorfhaus für Kattau wird nun die
MehrMarktgemeinde Perchtoldsdorf Fußwegverbindung Tirolerhof Studie Allgemeines
Ingenieurbüro K2 Marktgemeinde Perchtoldsdorf Fußwegverbindung Tirolerhof Studie 2011 Allgemeines Der Ortsteil Tirolerhof ist mit dem übrigen Ortsgebiet der MG Perchtoldsdorf durch die Landesstraße Nr.
MehrRäum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht Wenn Sie in einem unserer Baugenossenschafts-Objekte wohnen, in denen kein Hausmeisterservice/Winterdienst die Räum- und Streupflicht übernimmt, so ist es die Pflicht eines jeden
MehrGelegenheit macht Diebe
Gelegenheit macht Diebe Häuser und Wohnungen locken Einbrecher an, wenn sie unbewohnt aussehen. Die Polizei rät zur Vorsicht. Vielen Einbrechern wird das Eindringen in Häuser leicht gemacht, vor allem
MehrSicherheit NÜTZLICHE INFORMATIONEN UND TIPPS ZUR ELEMENTARSCHADENVERHÜTUNG. Gebäudeversicherung Basel-Stadt
Sicherheit NÜTZLICHE INFORMATIONEN UND TIPPS ZUR ELEMENTARSCHADENVERHÜTUNG Gebäudeversicherung Basel-Stadt Kontrolle und Unterhalt IHRE SICHERHEIT IM UND UMS HAUS LIEGT UNS AM HERZEN «Vorbeugen ist besser
Mehr1. Nachtrag der Satzung der Stadt Overath über die Straßenreinigung
1. Nachtrag der Satzung der Stadt Overath über die Straßenreinigung,,-- ('- Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrGEMEINDENACHRICHTEN DER GEMEINDE MEISELDORF
Ausgabe 5 / 2012 GEMEINDENACHRICHTEN DER GEMEINDE MEISELDORF BÜRGERMEISTERKONFERENZ Bei der am 24. Oktober in der Gemeinde Meiseldorf stattfindenden Bürgermeisterkonferenz konnten Bezirkshauptmann Mag.
MehrAMTLICHES RUNDSCHREIBEN 7/2008 DER GEMEINDE ANTIESENHOFEN
An einen Haushalt! Österr.Post AG Info.Post-Entgelt bezahlt Antiesenhofen, 9. Dezember 2008 AMTLICHES RUNDSCHREIBEN 7/2008 DER GEMEINDE ANTIESENHOFEN Inhalt: Heizkostenzuschuss Schuleintritt u. Schulveranstaltungen
MehrVorwort / Arzteinteilung. Liebe Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger!
Vorwort / Arzteinteilung Liebe Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger! In der Gemeinderatssitzung am 16. Dezember wurde der Nachtragsvoranschlag einstimmig beschlossen. Es ist erfreulich, dass es uns gelungen
MehrStadt Ulm Information. Sicher durch den Winter die Räum- und Streupflicht
Stadt Ulm Information Sicher durch den Winter die Räum- und Streupflicht Winterzeit ist Schneeräumzeit Wenn die ersten Schneeflocken fallen und die Quecksilbersäule unter den Nullpunkt rutscht, dann ist
Mehr7.13 Satzung über die Einschränkung der Straßenreinigung im Winter (Winterdienstsatzung)
7.13 Satzung über die Einschränkung der Straßenreinigung im Winter (Winterdienstsatzung) Vom 10. Dezember 2001 in der Fassung der ersten Änderung vom 9. Dezember 2013 1 Winterdienst auf Gehwegen 2 Winterdienstpflichtige
Mehr