Verein Pudelpointer e.v. (VPP e.v.) Mitglied im. Jagdgebrauchshundverband e.v. (JGHV) Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH)

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1 Verein Pudelpointer e.v. (VPP e.v.) Mitglied im Jagdgebrauchshundverband e.v. (JGHV) Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) Fédération Cynologique Internationale (FCI) Zuchtordnung Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung in Wettin am

2 Inhaltsverzeichnis I Präambel... 3 II Standard... 4 III Zucht... 5 IV Zuchtüberwachung und Zuchtberatung V Verfahren bei der Eintragung ins Zuchtbuch VI Abgabe der Welpen VII Teilnichtigkeit VIII Inkrafttreten Seite 2 von 15

3 Zuchtordnung des Verein Pudelpointer e. V., gegr Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV), im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und in der Fédération Cynologique Internationale (FCI) l. Präambel 1. Das Ziel in der Zucht des Pudelpointer, grundsätzlich geregelt in 2 der Satzung des VPP e. V., besteht darin, dem Jäger einen Jagdhund zur jagdlichen Verwendung und damit zur Erfüllung jagdrechtlicher Bestimmungen zur Verfügung zu stellen, der aufgrund seiner ererbten jagdlichen Anlagen den Erfordernissen an jagdlich zu führende Hunde voll entspricht, genetisch gesund und natürlich fortpflanzungsfähig ist. 2. Als züchterisch und für die jagdliche Führung besonders wertvoll sind solche Hunde zu bezeichnen, die als angewölfte Eigenschaften Wesensfestigkeit, Intelligenz, Dressur- und Konzentrationsfähigkeit, Spurwille, spurlautes Jagen, Vorstehanlagen, Bringfreude, Wasserpassion, Wild- und Raubwildschärfe sowie Durchhaltewillen und Ausdauer aufweisen. Körperlich müssen sie für die Entfaltung dieser Eigenschaften die erforderliche Größe und Substanz besitzen, beides festgelegt im Standard. 3. Züchter im Sinne der Zuchtordnung des VPP e.v., ist der Eigentümer oder Mieter der Zuchthündin zum Zeitpunkt des Belegens, wenn: a. er über die erforderliche Sachkunde verfügt b. er einen eigenen durch den Verein PP e.v. geschützten Zwingernamen hat c. eine geeignete Zuchtstätte unterhält d. ein PP-Wurf in seinem Zwinger/Zuchtstätte fällt e. der Wurf mindestens bis zur Wurfabnahme und Kennzeichnung in diesem Zwinger/Zuchtstätte gehalten wird f. er eine zur Zucht zugelassene Hündin, über eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Eigentümer unter Beachtung der Zuchtordnung des VPP e.v. in Zuchtmiete nimmt. g. er gemäß gültiger Zuchtordnung des VPP e.v. züchtet Als Züchter ist darüber hinaus derjenige anzusehen, der gewillt ist, die o.g. Eigenschaften und Leistungen in seiner Zucht zu fördern und zu erhalten. Die Züchter sollen die von ihnen gezüchteten Hunde an Jäger für den Jagdgebrauch abgeben und auf diese einwirken, dass sie die Hunde auf den vom JGHV anerkannten Prüfungen (Zucht- und Gebrauchsprüfungen) führen und sie somit als jagdlich geprüft gelten. Die züchterischen Impulse in der PP-Zucht gehen vom Züchter aus. Seite 3 von 15

4 Seine züchterische Freiheit ist innerhalb des sachlichen Bereichs dieser Zuchtordnung gewährleistet. Das züchterische Risiko trägt er gleichermaßen. Kommerzielle Züchter und Hundehändler dürfen nicht unter der Zuchtordnung des VPP e.v. züchten 4. Als Pudelpointer (PP) kann nur der Vorstehhund bezeichnet werden, der im Zuchtbuch des VPP e. V. eingetragen ist. Die Pudelpointer müssen den vom Verein Pudelpointer e.v. festgelegten Rassenmerkmalen entsprechen. Im Ausland gezogene reinrassige Pudelpointer können, sofern sie den Anforderungen der Zuchtordnung entsprechen, zur Zucht im Inland unter dem Zuchtbuch des VPP e.v. zugelassen werden. (Näheres regelt III. Zucht, 1. Zuchtbedingungen, Satz d) dieser Zucht-ordnung. 5. Deckrüdenhalter/-besitzer, Züchter, Eigentümer und sonstige an der Zucht beteiligte Personen unterwerfen sich den Bestimmungen dieser Zuchtordnung sowie der VDH- Zucht-Ordnung (VDH-ZO) II. Standard 1. Der Pudelpointer hat folgende Rassenmerkmale: a. Gebäude: Mittelgroß, nahezu quadratisch, kräftig bemuskelt; Rüden cm, Hündinnen cm Stockmaß. b. Konstitution: Kräftig und trocken, dabei edel und feinzellig. c. Nervenverfassung: Fest, bei aufgewecktem Wesen. d. Farbe: Einfarbig- Dunkelbraun, Mittelbraun, Dürrlaubfarben und Schwarz. Kleine weiße Abzeichen sind ohne Belang. e. Haar: Geschlossenes, hartes, anliegendes, mittellanges Stockhaar mit guter Unterwolle (Länge auf dem Widerrist 4-6 cm). Gute Unterbauchbehaarung ist ein Zuchtziel. Unerwünscht sind: Langes, weiches, stark gewelltes oder offenes Haar, kurzes Haar und Hunde ohne Bart. f. Kopf: Harmonisch lang und breit, dem Geschlechtstyp entsprechend mit ausgeprägtem Stop. Nasenrücken gerade, Nasenschwamm dunkel. Kopf rau behaart mit starkem Bart und ausgeprägter Behaarung der Augenbrauen; Stirnlocke. g. Auge: Seitlich stehend, groß, lebhaft, dunkelbernsteinfarbig mit fest schließenden Lidrändern. h. Fang: Kräftig und nicht spitz. i. Gebiss: Scherengegebiss/ Zangengebiss ohne weitere Zahnfehler (P1- Fehler sind Zulässig) Seite 4 von 15

5 j, Behang: Mittelgroß, anliegend, nicht fleischig, gut behaart. k. Lefzen: Geschlossen, anliegend (keine Trieflefzen). l. Hals: Mittellang, gut bemuskelt, im Nacken leicht gewölbt. m. Brust: Breit, tief, Rippen gut gewölbt, aber nicht tonnig. n. Rücken: Kurz, stramm, kräftig bemuskelt, Nierenpartie kräftig bemuskelt und leicht gespannt. Kruppe mittellang, schräg, aber nicht steil oder lang. Übergang von Kruppe und Rute in ungebrochener Linie. Rute muss gerade sein und soll nicht steil aufrecht getragen werden. o. Vorderhand: Schulter und Vorderhand gut gewinkelt und bemuskelt, sowie fest anliegend. Guter Vortritt. Ellenbogen weit hinten, fest anliegend, nicht nach außen drehend. Vorderläufe von vorn und von der Seite gerade stehend. Klare trockene Knochen und Gelenke. p. Hinterhand: Ober- und Unterschenkel gut gewinkelt und bemuskelt. Knie, Sprungund Mittelfußgelenk von hinten gesehen gerade, nicht nach außen drehend. q. Pfoten: Rund bis oval, geschlossen. Ballen derb, Behaarung der Pfoten und Läufe nicht zu lang. r. Bewegung: Harmonisch federnd mit raumgreifenden Schritten. III. Zucht 1. Zuchtbedingungen/ Zwingerschutz a. Zwingerschutz wird Mitgliedern des VPP e. V. auf schriftlichen, formlosen Antrag durch den Zuchtbuchführer nach Vorliegen der Voraussetzungen erteilt. Er gilt auf Lebenszeit, wenn er nicht aus besonderen Gründen vorzeitig erlischt. Ein Anspruch auf Erteilung des Zwingerschutzes besteht nicht. Er erlischt auf Antrag des Inhabers, bei Vereinsaustritt, bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Zuchtordnung des VPP e.v., geltende tierschutzrechtliche Bestimmungen oder die gültige Zuchtordnung des VDH. Zwingerschutz wird nur nach überprüfter Eignung der Zuchtstätte gemäß Formblatt Zuchtstättenabnahme VPP e.v. erteilt. Seite 5 von 15

6 Die Abnahme der Zuchtstätte erfolgt durch den Zucht-beauftragten/ Landesgruppenobmann der zuständigen Landes-gruppe oder den Zuchtwart des VPP e.v. Bei Verweigerung der Zuchtstättenabnahme erfolgt keine Eintragung des Zwingerschutzes. Die tatsächlich entstandenen Kosten für die Zuchtstättenabnahme, sind dem Abnehmenden als Aufwandsentschädigung durch den Züchter zu erstatten. Die wiederkehrende Zuchtstättenabnahme erfolgt bei der Wurfabnahme mit dem Formblatt "Wurfabnahme VPP e.v." durch die Beauftragten des VPP e.v. Eine Übertragung des Zwingerschutzes zum Zwecke der Nachfolge auf ein anderes Mitglied bedarf der schriftlichen Erklärung der Beteiligten sowie der Antragstellung an den Zuchtbuchführer und der Freigabe nach einer erneuten Zuchtstättenabnahme. b. Züchter sowie Deckrüdenbesitzer müssen Mitglied des Verein Pudelpointer e. V. und Jagdscheininhaber sein. c. Der Züchter hat eine tierschutzkonforme Unterbringung und Versorgung der Zuchthündin sowie eine den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Aufzucht der Welpen zu gewährleisten. Das Kürzen der Rute von Hunden zur jagdlichen Verwendung ist unerlässlich. Die Maßnahme dient dem Tierschutz, um zu erwartende Verletzungen bei jagdlich geführten Hunden zu vermeiden. Die Genehmigung zum Kürzen der Ruten erteilt der Zuchtwart schriftlich während der Trächtigkeit der Zuchthündin. d. Beide Elterntiere müssen im Zuchtbuch des VPP e.v. oder in einem vom VPP e.v. anerkannten Zuchtbuch des Auslandes eingetragen sein, den Kriterien der Zuchtordnung entsprechen und durch den Zuchtwart des VPP e.v. zur Zucht zugelassen sein. Im Ausland gezüchtete und dort im Zuchtbuch eingetragene PP können nur dann in unserer PP-Zucht verwendet werden, wenn sie den in unserer Zuchtordnung niedergelegten Mindest-anforderungen entsprechen und vergleichbare Prüfungen absolviert haben. Dies gilt auch für HD-, ED- und ECD-Unter-suchungen, Form -u. Haarbewertungen, Laut- u. Härtenachweis, DNA-Registrierung. Die Vorfahren dieser Hunde und deren Zuchttauglichkeit müssen lückenlos überprüfbar sein. Die Zuchtzulassung erteilt der Zuchtwart nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand. e. Zum Zeitpunkt des ersten Zuchteinsatzes müssen die Zuchthunde mindestens 18 Monate alt sein. Hündinnen dürfen regulär nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, Rüden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres zur Zucht eingesetzt werden. Maßgeblich hierfür ist der Decktag. Auf Antrag beim Zuchtwart kann bei Vorlage einer tierärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung im Einzelfall, aus züchterischen Gründen ein Einsatz darüber hinaus erfolgen. Ein Anspruch auf diese Genehmigung besteht nicht. Seite 6 von 15

7 f. Der Züchter hat vor dem Deckakt dem Deckrüdenbesitzer eine tierärztliche Bescheinigung über die bakteriologische Unbedenklichkeit (Abstrich zu Beginn der Hitze) der Hündin vorlegen. Gleiches hat der Deckrüdenbesitzer dem Züchter gegenüber vorzulegen. 2. Voraussetzung für die Zuchtzulassung a. Mindestalter 18 Monate b. Form- und Haarwert mindestens gut c. Scherengebiss, Zangengebiss, keine weiteren Zahnfehler (P1 Fehler sind zulässig) d. HD- Befund: A1-A2 B1-B2 Ein Elterntier sollte mit A bewertet sein. e. ED-Befund: ED-0 f. OCD-Befund: OCD-0 Das Mindestalter bei der Erstellung der HD-, ED-, und OCD-Aufnahme ist 12 Monate. g. Spurlaut oder Sichtlaut, falls nicht auf einer VJP, HZP oder VGP nachgewiesen wird eine gesonderte Prüfung gem. gültiger VZPO gleichermaßen anerkannt; sie muss mit den jeweils gültigen Formularen des JGHV bescheinigt sein und auf der Ahnentafel durch einen Verbandsverein des JGHV bestätigt sein. h. Mindestens zwei bestandene Verbandsprüfungen (und/ oder) VJP und HZP oder AZP oder VJP und VGP oder HZP oder AZP mit Hasenspur und VGP (oder VSwP bzw. VPS) HZP/ AZP oder VGP muss mit Stöbern hinter der Ente im deckungsreichen Gewässer durchgeführt worden sein, bzw. es muss ein Nachweis für die Notlösung gem. PO Wasser vorliegen. Der Nachweis der bestandenen AZP, muss bis zu einem Alter des Hundes, von 48 Monaten erbracht sein. Seite 7 von 15

8 i. Mindestanforderungen für Rüden und Hündinnen: Hasenspur: Nase: Vorstehen: Stöbern hinter Ente: gut sehr gut gut gut j. Härtenachweis k. Erfolgte und vom Zuchtbuchführer bestätigte DNA-Registrierung Ist ein Hund auf mehreren Prüfungen gelaufen, zählt grundsätzlich das beste erreichte Resultat in dem jeweiligen Fach. Die Mindestanforderungen in den Anlagefächern Hasenspur, Nase, Vorstehen und Stöbern hinter Ente, der Nachweis der Schussfestigkeit und fehlender Wildscheue sowie der Lautnachweis können auch auf sonst nicht bestandenen Verbandsprüfungen erbracht werden. 3. Zuchtschauen/ Zuchtzulassungszuchtschauen Der Form und Haarwert eines Hundes wird gemäß der Zuchtschauordnung des VPP e.v. beurteilt. Die Durchführung, regelt die aktuell gültige Zuchtschauordnung des VPP e.v. In begründeten Fällen, kann im Rahmen der Zuchtüberwachung, nachträglich eine Neubewertung der Phänothypbeurteilung (Form- und Haarbewertung) durch Beschluss des erweiterten Vorstandes veranlasst werden. 4. Zuchtbeschränkungen a. Das Zuchtjahr beginnt am des Jahres und endet am des folgenden Jahres. b. Pro Zuchtjahr darf mit einer Hündin nur ein Wurf gezogen werden. Zwischen den einzelnen Deckakten der Zuchtjahre müssen mindestens 10 Monate zum Schütze der Hündin liegen. c. Rüden verfügen während eines Zuchtjahres über zwei erfolgreiche Deckakte. Wird ein Rüde mit Genehmigung des Zuchtwartes jedoch dreimal (3 x) eingesetzt, steht ihm im Folgejahr nur noch 1 Deckakt zu. Die Gesamtanzahl erfolgreicher Deckakte wird auf maximal 10 begrenzt, innerhalb des unter III. Zucht; 1. Zuchtbedingungen; Satz e der Zuchtordnung VPP e.v. genannten Zeitraum. d. Künstliche Befruchtungen sind im Einzelfall mit Genehmigung des Zuchtwartes zulässig, wenn sich die beteiligten Hunde bereits einmal natürlich vererbt haben. Dies gilt nur für den Geltungsbereich des VPP e.v. Seite 8 von 15

9 e. Die Verpaarung zweier schwarzer Pudelpointer ist unzulässig. Der Anteil der zur Zucht zugelassenen schwarzen Hunde soll 10 % der insgesamt zur Zucht zugelassenen Hunde nicht überschreiten. f. Paarungen von Farbvarianten außer dem unter II. Standard; Abs. Farbe erwähnten Farben sind nicht zulässig. Schwarz mal Schwarz regelt der vorherige Absatz e. g. Zuchtausschließende Merkmale: 1. Leichte, mittlere und schwere HD (C1/C2, D1/D2, E) 2. Fehlende Zähne außer P1 (P1 doppelt ist nicht zuchtausschließend) Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss 3. Entropium oder Ektropium jeden Grades 4. Wimpernlose oder unbehaarte Augenlieder 5. Kurzhaarigkeit 6. Fehlender Bart 7. Schwere Krankheiten wie zum Beispiel ED, OCD, Epilepsie oder chronische Hauterkrankungen, wenn diese bekannt werden und nicht durch einen anders lautenden tiermedizinischen Befund widerlegt werden können. 8. Eindeutig stummes Jagen, eindeutiger Waidlaut, sofern kein sonstiger Lautnachweis gem. III., Abs. 2, Nr. g der Zuchtordnung erbracht wird 9. Alle auf Verbandsprüfungen festgestellten Wesensmängel und Verhaltensstörungen, wie z.b. Wildscheue, Nervosität, Aggressivität, Angstbeißer 10. Physische Abnormitäten 11. Einhodigkeit, verkümmerte oder innen liegende Hoden 12. Fehlfarbene Hunde, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Farbstandard gem. II. Standard, Abs. d Farbe der Zuchtordnung zuzuordnen sind. In Zweifelsfällen ist die Farbvererbung durch per Gentest, durch den Eigentümer auf seine Kosten nachzuweisen. Andersfarbige Abzeichen als weiß gelten ebenfalls als Fehlfarbe. h. In begründeten Fällen kann im Rahmen der Zuchtüberwachung eine Neubewertung der Phänotypbeurteilung/ Formwertbeurteilung durch Beschluss des erweiterten Vorstands veranlasst werden. i. Zuchtsperre Zur Zucht freigegebene Pudelpointer können in begründeten Fällen durch den Zuchtwart und den Vorsitzenden für die weitere Zucht vorläufig gesperrt werden. Die nächste HV entscheidet endgültig. Seite 9 von 15

10 Werden in einem Wurf bei mehr als 40% der Hunde zuchtausschließende Mängel (gem. III. Zucht; 4. Zuchtbeschränkungen; g Zuchtausschließende Merkmale) außer Kurzhaarigkeit festgestellt, können alle Hunde dieses Wurfes durch den Zuchtwart und den Vorsitzenden vorläufig gesperrt werden. Die nächste HV entscheidet endgültig. Endgültige Zuchtsperren müssen im Mitteilungsheft des VPP e.v. der Pudelpointer veröffentlicht werden und sind auf den Ahnentafeln zu vermerken. j. Hündinnen, die zwei Würfe mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht haben, sind von der weiteren Zuchtverwendung ausgeschlossen. Ausnahmen werden aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt. Kaiserschnittgeburten müssen vom Züchter auf dem Formblatt Eintragungsurkunde und vom Beauftragten des VPP e.v. auf dem Formblatt Wurfabnahme vermerkt werden. Falschangaben führen zum sofortigen Vereinsausschluss. k. Paarungen von Verwandten 1. Grades/Inzest (Eltern x Kinder/ Vollgeschwister) untereinander sind verboten. Halbgeschwister-verpaarungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung durch den Zuchtwart. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung besteht nicht. IV. Zuchtüberwachung und Zuchtberatung 1. Der Zuchtwart a. Der Zuchtwart muss Jagdscheininhaber, Form und Haarwert- sowie Verbandsrichter sein. Des Weiteren muss er mindestens den VDH Lehrgang VDH Zuchtwarte besucht haben. Der Zuchtwart muss sich in den ersten beiden Amtsjahren zum Spezialzuchtrichter ausbilden lassen, sofern er nicht schon diesen Status besitzt. b. Der Zuchtwart erteilt auf Antrag des Eigentümers die Zuchtzulassung aller für die Zucht vorgesehenen Hunde. Die Zuchtzulassung wird auf der Ahnentafel vermerkt. Es müssen durch den Beantragenden, die Originale sowie zwei Kopien der Ahnentafel, sämtlicher Prüfungszeugnisse, Form- und Haarbewertungen, Leistungsnachweise, DNA-Registrierung und der HD-Befund, sowie ED- und OCD-Befund vorgelegt werden. c. Die Röntgenaufnahme, hergestellt durch einen röntgentechnisch erfahrenen Tierarzt, wird durch denselben mit ausgefülltem VDH-Vordruck HD, ED und OCD- Röntgenuntersuchung an den Zuchtwart gesandt. Dieser leitet ihn weiter an die zentrale Auswertungsstelle. Der dort festgestellte Befund geht über den Zuchtwart dem Eigentümer zu. Seite 10 von 15

11 d. Hauptaufgabe des Zuchtwartes ist die Betreuung und Förderung der PP-Zucht. Seine sachliche und regionale Zuständigkeit liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Zuchtordnung des VPP e. V. Der Zuchtwart hat zudem die Aufgabe, Verbindung zu den Züchtern und Deckrüdenbesitzern aufzunehmen und aufrecht zu erhalten. Er soll die Züchter anhand der vorhandenen Zuchtunterlagen in allen Fragen der Zucht, besonders bei der Wahl der Deckrüden, beraten. e. Um den Züchtern eine Hilfestellung für eine Annährung an den Genotyp von Hunden geben zu können, bedient sich der Zuchtwart der Zuchtwertschätzung Dogbase in der jeweils gültigen Version. Eine Zuchtabsicht ist dem Zuchtwart rechtzeitig vor dem Deckakt mitzuteilen. f. Der Zuchtwart hat für die Verfolgung der anerkannten Zuchtziele und das Einhalten der Zuchtordnung durch enge Verbindung mit den Züchter, den Obmännern der Landesgruppen oder deren gewählten Vertretern, die die Aufgaben der Förderung und Beratung in den Landesgruppen übernehmen (Zuchtbeauftragte) und dem Zuchtbuchführer zu sorgen. Ihm obliegt das Erarbeiten statistischen Materials über Vater- und Mutterlinien, sowie die Feststellung des Zuchtwertes der Zuchttiere durch Nachkommensvergleich. Hierbei steht ihm die Zuchtwertschätzung Dogbase zur Verfügung. Aufgrund der vorliegenden Informationen richtet er Empfehlungen an die Züchter und die Zuchtbeauftragten der Landesgruppen betreffs einzelner Erblinien, Zwinger, Eltern- und Einzeltiere. Er soll möglichst viele Prüfungen und Zuchtschauen des Vereins besuchen. Die aktuellen Daten der Zuchtwertschätzung Dogbase für eigene Hunde können vom Besitzer beim Zuchtwart angefordert werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erhalten regelmäßig die aktualisierte Ausgabe der Zuchtwertschätzung Dogbase. g. Der Zuchtwart als Zuchtverantwortlicher darf nicht in eigener Sache entscheiden und sich nicht selbst Genehmigungen erteilen. In solchen Fällen übernimmt der Vorsitzende die Aufgabe des Zuchtwartes. 2. Zuchtbeauftragte der Landesgruppen a. Den Zuchtbeauftragten obliegt die Förderung und Betreuung der PP-Zucht innerhalb ihrer Landesgruppen. Sie sollen Verbandsrichter sein über züchterische Erfahrung verfügen. b. Sie müssen die Kennzeichnung der Würfe kontrollieren, die Zuchtstättenabnahme/ Wurfabnahme vornehmen und im Sinn der Zuchtordnung betreuend und beratend tätig werden. Seite 11 von 15

12 c. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung (Chip-/ Tätowiernummer) aller Welpen und die Einhaltung der Impfvorschriften muss überprüft werden. d. Das Tätowieren bzw. Chippen, regeln die aktuellen Bestimmungen der Bundesländer. e. Den Zuchtbeauftragten steht als Aufwandsentschädigung für die Zuchtstättenabnahme und die Wurfabnahme die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten durch den Züchter zu. 3. Der Zuchtbuchführer a. Der Zuchtbuchführer führt das Zuchtbuch und das Verzeichnis der vom VPP e. V. geschützten Zwingernamen. b. Er fertigt die Ahnentafeln an, zieht die Eintragungsgebühren ein und tätigt alle mit der Führung des Zuchtbuches in Verbindung stehenden Aufgaben. c. Er vergibt den Zwingerschutz. d. Er führt das DNA-Verfahren verantwortlich durch. V. Verfahren bei der Eintragung ins Zuchtbuch 1. Deckakt a. Ist ein Deckakt geplant, so muss der Deckrüdenbesitzer rechtzeitig einen gebührenpflichtigen Deckschein für das laufende Zuchtjahr und für eine Verpaarung beim Zuchtwart beantragen. b. Nach erfolgtem Deckakt ist der vom Deckrüdenbesitzer und Züchter unterschriebene Deckschein innerhalb von zwei Wochen in entsprechender Ausfertigung an die Geschäftsstelle (einfach), an den Zuchtwart (zweifach), an den Zucht-buchführer (einfach) und an den Schatzmeister (einfach) zu senden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die doppelte Deckscheingebühr zu zahlen. c. Hierauf hin erstellt der Zuchtwart für den Züchter eine Bestätigung unter Beifügung eines bestätigten Deckscheins zur Vorlage beim Tierarzt, dass die Bedingungen des Tierschutzgesetzes zum Kupieren von Ruten erfüllt sind. Seite 12 von 15

13 d. Falls der geplante Deckakt, für den der Deckschein erstellt war, durch das Verhalten des Deckrüden oder der Zuchthündin nicht zu Stande kommt und der Züchter kurzfristig einen anderen Deckrüden einsetzen will, muss er dies vom Zuchtwart genehmigen lassen. Dazu muss ein neuer Deckschein erstellt werden. Nach erfolgreichem Deckakt mit dem Ersatzrüden bzw. der Geburt der Welpen, muss ein DNA-Nachweis zur Klärung der Vaterschaft auf Kosten des Züchters erstellt und beim Zuchtwart eingereicht werden. e. Die Höhe der Deckentschädigung wird zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer vor dem Deckakt vereinbart. Empfohlen wird, für jeden Welpen im Abgabealter von 8 Wochen eine Deckentschädigung in Höhe von max. 10 % des aktuellen Welpenpreises zu vereinbaren. Bei Inanspruchnahme eines Welpen als Deckentschädigung soll ein finanzieller Ausgleich auf Basis der vorgenannten Regelung vereinbart werden. 2. Wurf Jeder Hund wird auf einen Rufnamen in Verbindung mit einem Zwingernamen eingetragen. a. Rufname Die Namen aller Hunde eines Wurfes müssen mit dem gleichen Buchstaben beginnen. Die Buchstabenfolge (mit A beginnend für den 1.Wurf) bezieht sich auf den Zwinger, nicht auf die zur Zucht verwendete Hündin. Der Name soll das Geschlecht des Hundes erkennen lassen. Der Züchter beantragt die Namensgebung in der Eintragungsurkunde. b. AlphabetischeWiederholungen Sind in einem Zwinger die Würfe von A-Z gefallen so ist die Buchstabenfolge mit A II ff. erneut zu beginnen. Die Regelung ist dem Sinn entsprechend fortzusetzen (A III usw.). c. Zwingername Es sind gem. III, Abs.1, Nr. a eingetragene und geschützte Zwingernamen zu verwenden. Seite 13 von 15

14 3. Wurfmeldung a. Anträge und Eintragung von Würfen in das Zuchtbuch erfolgen nur mit der vom VPP e.v. vorgesehenen Eintragungsurkunde, die vom Zuchtbuchführer zu beziehen ist. Für die Eintragung hat der Züchter alle zum Zeitpunkt der Antragsstellung lebenden Welpen in der Eintragungsurkunde (oben mit Rüden beginnend) aufzuführen. Farbe und flächige weiße Abzeichen sind hier zu dokumentieren. Handelt es sich um eine Kaiserschnittgeburt, so ist dies auf der Rückseite der Eintragungsurkunde zu vermerken. b. Die Meldung muss binnen fünf Wochen nach dem Werfen der Hündin dem Zuchtbuchführer zur Eintragung des Wurfes vorliegen, damit die Ahnentafeln rechtzeitig ausgestellt werden können. Der Züchter erklärt auf der Eintragungsurkunde durch Unterschrift die Einhaltung der jeweils gültigen Zuchtordnung. Werden falsche Angaben gemacht, so besteht kein Anspruch auf Eintragung in das Zuchtbuch. Bei nicht fristgerechter Einreichung der Eintragsurkunden besteht kein Anspruch auf termingerechte Ausstellung zum Abgabezeitpunkt der Welpen. c. Für Welpen nach Elterntieren ohne Zuchtzulassung erfolgt kein Eintrag ins Zuchtbuch. d. Hunde nach Elterntieren ohne Zuchtzulassung, können nur gemäß Vorgang Phänotypische Beurteilung gegen Gebühr registriert werden. Die Eintragung erfolgt im Anhang des Zuchtbuches VPP e.v. Diese Hunde können keine Zuchtzulassung gem. dieser Zuchtordnung erlangen. VI. Abgabe der Welpen a. Allen eingetragenen Welpen müssen in der 7. bis 8. Lebenswoche beim Züchter durch den vom VPP e.v. vorgegebene Chip, durch eine berechtige, sachkundige Person auf der linken Halsseite gekennzeichnet werden. Der Chip-Code ist auf der Ahnentafel nahe der Zuchtbuch-nummer anzubringen. b. Eine Abgabe von Welpen ohne Kennzeichnung ist nicht zulässig. c. Die Kosten der Kennzeichnung trägt der Züchter. Bei Abgabe der Welpen ist auf der Ahnentafel der Eigentumswechsel zu vermerken, die Ahnentafel vom Züchter zu unterschreiben und dem Welpenkäufer auszuhändigen. d. Die Welpen müssen mehrfach entwurmt und geimpft sein. VII. Teilnichtigkeit Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich. Seite 14 von 15

15 VIII. Inkrafttreten Die Zuchtordnung tritt mit Beschluss der Hauptversammlung gemäß 5 der Satzung vom am in Kraft. Sie kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zuchtordnung in der Zucht befindlichen Hunde gelten weiterhin als für die Zucht zugelassen. Seite 15 von 15

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