INTERESSENGEMEINSCHAFT PARTI SCHNAUZER FÜR EUROPA
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- Christian Steinmann
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1 INTERESSENGEMEINSCHAFT PARTI SCHNAUZER FÜR EUROPA Zuchtordnung in der Fassung vom 01. Juli Geltung und Grundlagen Der EPSC (European Parti Schnauzer Club) führt ein eigenes Zuchtbuch und ist eine verbandsunabhängige, europaweit agierende Interessengemeinschaft von Schnauzerliebhabern. Die Zucht- und Eintragungsbedingungen des EPSC dienen als Richtlinie für alle Schnauzerzüchter, die das EPSC Zuchtbuch nutzen möchten. Züchter sind die verantwortlichen Träger der Rasse. Züchter ist ein jeder, der seine Hündin belegen lässt, bzw. seinen Rüden zum Decken frei gibt. Der Züchter ist verpflichtet, über sein Zuchtgeschehen Buch zu führen (Zwingerbuch/Deckbuch). Hundehändler und deren Angehörige, sowie Personen, die mit einem Hundehändler in häuslicher Gemeinschaft leben, können nicht in die Züchterliste des EPSC aufgenommen werden. Sie können auch keine Ahnentafeln über den EPSC beziehen. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Der zeit besteht die Zuchtleitung aus der 1. Vorsitzendes des EPSC und dem Zuchtbuchführer/in des EPSC. Jedem Züchter des EPSC ist es aufgrund des Tierschutzgesetztes 11 auf das Strengste untersagt, Ohren und/oder Rute zu kupieren oder die Wolfskralle zu entfernen, es sei denn, es liegt eine medizinische Indikation hierfür vor. 1.2 Zweck Schwerpunkt der Zucht des European Parti Schnauzer Clubs (EPSC) ist die Etablierung, Zucht und somit die Erhaltung und Förderung der gescheckten und andersfarbigen Zwerg- und Toyschnauzer in Europa. Alle Farben sind zugelassen. Die Zucht der Teacup Schnauzer wird weder angestrebt noch betrieben. 2 Bedingungen für die Zucht 2.1 Zuchtrecht Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. 2.2 Zuchtbedingungen Ein Züchter muss seinen Zuchthunden artgerechte, menschenbezogene Haltung mit ausreichendem Auslauf und seinen Welpen beste Aufzuchtbedingungen bieten können. Er muss über qualifiziertes kynologisches Wissen verfügen und sich darin auch weiter fortbilden. 2.3 Erstzüchter Bevor der erste Wurf gezüchtet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Antragstellung auf Zwingernamenschutz beim EPSC Es sind dabei drei verschiedene Zwingernamen (vor- oder nachgestellt) als Beinamen zum Hundenamen aufzuführen. Falls der erste bereits vergeben ist, wird einer der nachfolgenden Namen geschützt. Als Bestätigung seines geschützten Zwingernamens erhält der Züchter eine Zwingerschutzkarte. Beim Tode des Züchters erlischt der für ihn geschützte Zwingername, sofern nicht der Erbe den Übergang des Zwingernamens bei der Zuchtleitung binnen eines Jahres beantragt.
2 b) Zuchtstättenbesichtigung durch einen Zuchtwart oder eine schriftliche Erklärung des Züchters (Vordruck/ Formblatt) über seine häuslichen, räumlichen Bedingungen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Zucht gegeben sind. 2.4 Wurfeintrag ohne Zwingername Hat sich ein Züchter keinen Zwingernamen schützen lassen, wird für die zur Eintragung kommenden Hunde als Zuname der Nachname des Züchters gewählt. Der Zuname wird dem Rufnamen der Hunde in Klammern nachgesetzt. 2.5 Zuchtrechtabtretung Das Mieten bzw. Vermieten einer Hündin bedarf der Genehmigung des Vorstandes unter Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages vor dem Belegen der Hündin. In der schriftlichen Zuchtrechtabtretung sind die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien genau festzulegen. 3 Zuchthunde 3.1 Grundsätzliches Es darf nur unter strenger Einhaltung des Tierschutzgesetzes gezüchtet werden. Die Zucht darf nur mit wesensfesten, rassetypischen und gesunden Hunden erfolgen. Eine artgerechte Haltung und saubere Unterbringung, Freilauf und Pflege mit reichlich menschlicher Zuwendung sind Grundvoraussetzung. Der Züchter muss über entsprechendes Wissen die Zuchtordnung, Hundehalterverordnung, kynologischem Wissen und Passagen des neuen Tierschutzgesetzes verfügen. 3.2 Eintragungen Es werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen (auch Totgeburten), sofern deren Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können, wenn beide Elterntiere über eine anerkannte, mit mindestens 3 Generationen vermerkte Ahnentafel verfügen und deren Elterntiere nachweislich als zuchttauglich erklärt wurden. Welpen mit morphologischen Mängeln oder anderen gravierenden Fehlern (Einhoder, Vorbiss etc.) müssen im Wurfmeldeschein angegeben werden. Sie werden ebenfalls in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch erhalten die Ahnentafeln den Aufdruck "Zur Weiterzucht nicht zugelassen wegen/oder bedingt zugelassen wegen...". 3.3 Zuchtzulassung Die Zuchtzulassung wird von der Zuchtleitung erteilt, wenn folgende rassespezifischen Bedingungen zur Zucht erfüllt wurden: Vorlage eines Zuchttauglichkeitsberichtes vom Tierarzt, Zuchtwart oder Zuchtrichter ausgefüllt, unterschrieben und abgestempelt mit entsprechendem Fotonachweis und ggf. einem kleinen Video per . Es wird aufgrund der Gewährleistungspflicht dem Züchter empfohlen, Zwerg- und Toyschnauzer auf Patella und ggf. Augenuntersuchungen vornehmen zu lassen. Für die Untersuchung auf erbliche Augenerkrankungen empfehlen wir als die Mitglieder des Dortmunder Kreis - DOK - Gesellschaft für Diagnostik genetisch bedingter Augenerkrankungen bei Tieren e.v.. Für Mittel- und Riesenschnauzer gilt: eine Zuchttauglichkeit kann nur erfolgen, wenn der Hund vorher HD und ED geröntgt wurde und der Befund vorliegt. Die HD und ED Röntgung darf frühestens im Alter von 18 Monaten des Hundes vorgenommen werden. Die HD und ED Bewertung darf nur durch eine zentrale Auswertungsstelle durchgeführt werden (die Auswertung des Röntgentierarztes wird nicht anerkannt). Es darf bis zu einer HD Bewertung leicht (II noch zugelassen)/ ED 1- gezüchtet werden, wobei der Partner unbedingt HD/ED frei sein muss. Ab einem HD-Befund mittel, oder ED-2, dem Rassestandard nicht entsprechend oder die Zucht negativ beeinflussende Erbkrankheiten führen zum Zuchtausschluss. 4 ZUCHT 4.1 Zuchtalter Voraussetzungen für Zwerg- und Toyschnauzer sind: Rüden Hündinnen Mindestalter 12 Monate Höchstalter: Rüden sind ohne Altersbegrenzung Mindestalter 16 Monate Höchstalter: Hündinnen dürfen bis zum vollendeten 8.Lebensjahr belegt werden. - Stichtag ist der Decktag Die Hündin scheidet mit Vollendung des 8. Lebensjahres aus der Zucht aus Mindestgewicht und Empfehlungen Eine Hündin muss ein Mindestgewicht von 3 kg haben, um in der Zucht eingesetzt zu werden. Wir empfehlen bei Toy- und Zwergschnauzer maximal einen Wurf pro Jahr und insgesamt maximal 5 Würfe pro Toy-und/oder Zwergschnauzerhündin aufzuziehen. Hündinnen sollen im tierschützerischen Sinne nur solange zur Zucht verwendet werden, wie sie gesunde Welpen ohne Komplikationen zur Welt bringen. Sondergenehmigung nur durch die Zuchtleitung.
3 4.3 Schutz der Hündin Eine Hündin, die zweimal durch Kaiserschnitt entbunden wurde, darf mit Rücksicht auf ihre Gesundheit nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden Hündinnen müssen nach 2 Würfen die dritte Hitze aussetzen Sind aus dem letzten Wurf der Zuchthündin 8 Welpen und mehr aufgezogen worden, muss der Hündin eine Ruhepause von zwölf Monaten, gerechnet von Decktag zu Decktag, gewährt werden. 4.4 Inzestpaarungen / Wurfwiederholung a) Inzestpaarungen (Vater/Tochter, Mutter/Sohn, Vollgeschwister) sind nur mit Genehmigung der Zuchtleitung gestattet. 4.5 Deckakt Allgemeines Züchter und Rüden-Besitzer haben sich vor einem Deckakt durch Einsichtnahme in die Ahnentafeln und Gesundheitsatteste zu vergewissern, dass beide Hunde zur Zucht zugelassen sind Deckmeldung Die Züchter sind verpflichtet, der Zuchtleitung jeden Deckakt mittels der Deckbescheinigung innerhalb von 2 Wochen zu melden Deckentschädigung Eine Deckentschädigung ist zwischen Züchter und Deckrüden-Besitzer zu vereinbaren Verwendung von Deckrüden aus dem Ausland bzw. anderen Vereinen Rüden, die in einem anderen, von dem EPSC anerkanntem Zuchtbuch eingetragen und nicht Eigentum eines EPSC Mitgliedes sind, müssen die Anforderungen ihres Heimatlandes bzw. Zuchtvereins für die Zuchtverwendung erfüllen Zuchtausschluss Schlechten Vererbern kann die Zuchtzulassung entzogen werden, wenn nachweislich mehrere Nachkommen aus verschiedenen Verpaarungen nach Sichtung diese schlechte Erbmerkmale aufweisen und sie erhalten in der Ahnentafel den Vermerk zur Weiterzucht - nicht zugelassen-. 5 ZUCHTKONTROLLE UND WURFABNAHME 5.1 Wurfmeldung Züchter sind verpflichtet, einen gefallenen Wurf binnen einer Woche dem Deckrüden-Besitzer und der Zuchtleitung zu melden 5.2 Allgemeine Pflichten des Züchters Jeder Welpe muss vor der Wurfabnahme ausreichend entwurmt (mindestens 2 x) und von einem Tierarzt die erste Impfung gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose erhalten haben. Der Impfpass muss vollständig ausgefüllt sein und ist dem Welpenkäufer auszuhändigen Der Züchter ist verpflichtet, die Welpenkäufer auf Fehler hinzuweisen, welche vom Zuchtwart oder Tierarzt im Wurfabnahmeprotokoll festgehalten wurden Die Abgabe der Welpen darf auf keinen Fall vor der endgültigen Wurfabnahme erfolgen. 5.3 Wurfabnahme Sämtliche Welpen müssen zur Wurfabnahme durch einen Transponder(Mikrochip) nach ISO-Norm gekennzeichnet sein. Das Setzen des Transponders erfolgt durch den Tierarzt im Nackenbereich. Dieser muss auf dem Wurfmeldeschein eingetragen werden Die endgültige Wurfabnahme darf nicht vor der vollendeten achten Lebenswoche der Welpen erfolgen und muss spätestens bis zur 12. Lebenswoche durchgeführt sein Grundsätzlich können die Würfe von einem erfahrenen Zuchtwart auch von Fremdvereinen oder Tierarzt abgenommen. Das Wurfabnahmeprotokoll ist entsprechend auszufüllen und zu unterschreiben Den Antrag auf Wurfeintragung füllt der Züchter zusammen mit dem Zuchtwart oder Tierarzt aus. Es sind zuerst die Rüden und dann die Hündinnen (jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Alle Welpen eines Wurfes müssen verschiedene Rufnamen mit demselben Anfangsbuchstaben haben. Welpen eines Zwingers dürfen nicht dieselben Rufnamen führen. Für den ersten Wurf im Zwinger beginnen die Rufnamen mit A, für den zweiten mit B, usw. unabhängig von der Varietät (Toy-,Zwerg-,Mittel-, Riesenschnauzer) in der Zuchtstätte. 5.4 Wurfeintrag Züchter müssen den Wurf durch Zusendung der vollständigen Wurfunterlagen binnen vier Wochen nach der endgültigen Wurfabnahme zur Eintragung in das Zuchtbuch an den Zuchtbuchführer melden Zusammen mit dem Wurfabnahmebericht sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Original-Ahnentafel der Mutterhündin b) Kopie der Ahnentafel des Deckrüden
4 c) Nachweise der Championtitel der Vorfahren, soweit diese noch nicht in der Ahnentafel vermerkt sind und dem Zuchtbuchführer noch nicht nachgewiesen worden sind d) Eintragungsgebühren gemäß gültiger Gebührenordnung des EPSC 8 ZUCHTBUCH 8.1 Zuchtbuchführer Das Zuchtbuch des EPSC führt der Zuchtbuchführer. Er wird in dreijährigem Turnus von der Mitgliederversammlung in Vorschlag gebracht und im Vorstand gewählt. Für seine Tätigkeit erhält der Zuchtbuchführer eine Erstattung seiner Kosten. Eine eventuell notwendige Nachwahl innerhalb der Amtszeit findet durch den Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung statt. 8.2 Zuchtbuch und Ahnentafeln Die Ahnentafeln werden von der Zuchtbuchstelle binnen eines Monats nach Eingang des Wurfmeldescheins fertig gestellt und dem Züchter zur Verfügung gestellt In den Ahnentafeln sind die Championate und Tagessieger-Titel der Ahnen lückenlos nachzuweisen, die auf allen geschützten nationalen und internationalen Ausstellungen erlangt wurden. Nur in begründeten Fällen von Platzmangel kann auf die Aufzählung der Tagessieger-Titel verzichtet bzw. die Abkürzung Ch. (Champion) verwendet werden Welpen mit zucht- und/oder ausstellungsausschließenden Fehlern erhalten einen entsprechenden Vermerk (z.b. zucht- und/oder ausstellungsuntauglich nach EPSC-Standard ) Der Züchter klebt die Chipnummern der einzelnen Welpen in die entsprechende Ahnentafel in das dafür vorgesehene Feld oder trägt die Chipnummern per Hand ein. 9 AHNENTAFEL 9.1 Eigentum an der Ahnentafel Die Ahnentafeln sind Eigentum des EPSC. Sie sind juristisch echt und haben ihre öffentlich rechtliche Gültigkeit. Sie werden dem jeweiligen Eigentümer des Hundes zu treuen Händen übergeben. Auf Verlangen sind sie vorzulegen. Im Falle des Todes des Hundes ist die Ahnentafel unter Angabe des Todestages und der Todesursache unverzüglich an den Zuchtbuchführer einzuschicken. Auf Wunsch kann die ungültig gemachte Ahnentafel an den Eigentümer zurückgegeben werden. 9.2 Besitzrecht an der Ahnentafel Beim Verkauf eines Hundes ist dem Käufer die Ahnentafel auszuhändigen bzw. nachzureichen. 9.4 Ungültigkeitserklärung In Verlust geratene Ahnentafeln können für ungültig erklärt werden. Nach Prüfung des Sachverhaltes durch den Zuchtbuchführer wird von der Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift erstellt. 9.5 Eigentumswechsel Jeder Eigentumswechsel muss vom abgebenden Eigentümer unter Angabe des neuen Eigentümers und des Datums auf der Ahnentafel eingetragen und durch Unterschrift bestätigt werden. 10 REGISTER 10.1 Einzelregistrierung In das Zuchtbuchregister des EPSC sind reinrassige Schnauzer aus kontrollierter Zucht mit Export- Pedigree zu übernehmen, deren Abstammung nicht oder nicht in drei anerkannten Zuchtbuch-Generationen lückenlos nachweisbar ist In das Register des EPSC-Zuchtbuches sind Schnauzer aus nicht kontrollierter Zucht (ohne Papiere), nach erfolgreicher Phänotypbeurteilung durch die Zuchtleitung oder eines Spezialzuchtrichters einzutragen Wurfregistrierung Würfe, bei denen drei vollständige Generationen nicht nachgewiesen werden können, werden in das Register des EPSC-Zuchtbuches eingetragen Die Zuchtzulassung von Hunden aus diesen Paarungen erfolgt gemäß EPSC -Zuchtordnung Ausstellungen Die ins Register eingetragenen Hunde dürfen auf Internationalen und Nationalen Zuchtschauen ausgestellt werden. 11 GEBÜHREN Die für die Zucht geltenden Gebühren sind in der Gebührenordnung enthalten. 12 VERSTÖßE 12.1 Die Überwachung der Einhaltung der EPSC-Zuchtordnung obliegt der Zuchtleitung und dem Zuchtbuchamt Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung, kann die Zuchtleitung die Eintragung eines Wurfes, je nach Schwere des Verstoßes von der Zahlung des Doppelten der Eintragungsgebühr abhängig machen Das Zuchtbuch kann Züchtern für immer oder für einen bestimmten Zeitraum gesperrt werden, die in grober Weise gegen die Zuchtbestimmungen verstoßen oder die wegen Unzuverlässigkeit in der Zucht gemaßregelt worden sind. Die Sperrung des Zuchtbuchs schließt immer die Sperrung des Zwingernamens ein. Eine Zuchtsperre ist in jedem Fall dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht oder nicht mehr gewährleistet sind,
5 12.4 Hunde dürfen nicht wissentlich an Hundehändler abgegeben werden. Eine Abgabe an den Hundehandel zieht die Sperrung des Zuchtbuchs und den Entzug der Mitgliedschaft im EPSC nach sich. 13 EINSPRUCHSFRIST Gegen die Entscheidungen des Vorstandes oder der Zuchtleitung aufgrund dieser Zuchtordnung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gesamtvorstand angerufen werden. Dessen Entscheidungen sind endgültig. 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 14.1 In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Förderung der genetischen Breite und Vielfalt der geringen deutschen Zuchtbasis, kann der Vorstand auf Antrag Abweichungen von den oben genannten Zuchtbestimmungen jederzeit beschließen Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich Änderungen dieser Zuchtordnung können vom Vorstand bei Bedarf jederzeit vorgenommen werden.
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