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1 Shiba Club Deutschland e. V. Trotzburgstrasse Unna 0176 / Fax 02308/ Homepage: Geschaeftsstelle@shibaclub.de Mitglied im VDH Angeschlossen der FCI Shiba Club Deutschland e. V. / Geschäftsstelle Geschäftsstelle: Rolf Hagedorn Trotzburgstrasse Unna Telefon: 0176 / Fax: / Geschaeftsstelle@shibaclub.de Shiba Club Deutschland e. V. Unna Zuchtordnung Datum: Erste Vorsitzende Letzte Änderungen: 6 Steuer Nr.: 129/5892/ VR Amtsgericht Wuppertal Bankverbindung: Kto.: BLZ Stadt-Sparkasse Solingen SWIFT-BIC.: SOLSDE 33 IBAN: DE Seite 1 von 14

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Grundsätze 3 Züchter 3 a Zuchtgenehmigung 3 b Zuchtrechtsabtretung 4 Voraussetzungen für Zuchthunde 5 Ausländische Zuchthunde 6 Zuchtalter 6 a Schutz der Hündin 6 b Inzestzucht /Inzucht 7 Deckakt 7 a Deckanzeige 7 b Deckentschädigung 7 c Künstliche Besamung 7 d Deckbuch 7 e Zwingerbuch 8 Wurfmeldung und Wurfbesichtigung 8 a Allgemeine Pflichten des Züchters 8 b Wurfabnahme 8 c Wurfeintrag 9 Zuchtberatung und Kontrolle Seite 2 von 14 Zuchtordnung ShCD

3 10 Zwingername 10 a Zwingerschutzname 10 b Erlöschen des Zwingernamens 10 c Zwingergemeinschaften 10 d Rufnamen 11 Zuchtbuch 12 Ahnentafel 12 a Verlust 12 b Eigentumswechsel 13 Register 13 a Registrierung zu Ausstellungszwecken 13 b Registrierung zu Zuchtzwecken 14 Gebühren 15 Verstöße 16 Einspruchsfrist 17 Schlussbestimmungen Seite 3 von 14 Zuchtordnung ShCD

4 1 Allgemeines Der Shiba ist ein Jagdhund für Vögel und Kleinwild und ein Begleithund. KLASSIFIKATION FCI: Gruppe 5 Spitze und Hunde vom Urtyp, Sektion 5 Asiatische Spitze und verwandte Rassen. Ohne Arbeitsprüfung. Seine Haltung ist nicht einfach und bedingt eine zuverlässige und konsequente Hand. Grundlage für die Zucht ist der bei der FCI herausgegebene Rassestandard Nummer 257, die Zuchtordnung Shiba Club Deutschland e.v., die Zuchtordnung des VDH in der beschlossenen Fassung vom (beim AG Dortmund am in das Vereinsregister eingetragen) und das Internationale Zuchtreglement der FCI Die Zuchtordnung ist Bestandteil der Satzung des Shiba Club Deutschland e.v. 2 Grundsätze Zuchtziel des Shiba Club Deutschland e.v. ist es, einen Shiba zu züchten, der sich am Ideal des Standards des Ursprunglandes orientiert, wesensfest, leistungsstark und gesund ist. Die Zucht basiert auf dem Grundsatz der Reinzucht, das Einkreuzen anderer Rassen ist nicht erlaubt. Grundlegend und verbindlich für die Zucht im Shiba Club Deutschland e.v. ist das Internationale Zuchtreglement der FCI, die VDH-Zuchtordnung, sowie alle Ordnungen des Shiba Club Deutschland e.v., insbesondere die Satzung, Zuchtzulassungs- und Zuchtordnung des Shiba Club Deutschland e.v. 3 Züchter Züchter eines Wurfes ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens. Werden beim Verkauf einer belegten Hündin keine anderen Vereinbarungen getroffen, gilt der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes. Der Züchter übernimmt gegenüber der Rasse die Verpflichtung, nur Shibas in den Zuchteinsatz zu nehmen, die entsprechend den Grundsätzen der Vereinsordnungen, die wesensmäßigen, körperlichen und leistungsmäßigen Eigenschaften aufweisen und somit geeignet sind, die Rasse zu verbessern. Ein Züchter muss über qualifiziertes kynologisches Wissen verfügen. Er ist verpflichtet, sich Kenntnisse über Vorschriften der Hundehaltung und der Hundezucht anzueignen und sich stetig auf dem Gebiet der Hundezucht und Hundehaltung fortzubilden. 3 a Zuchtgenehmigung Das Recht im Shiba Club Deutschland e.v. zu züchten, steht grundsätzlich den Mitgliedern sowie Personen, die sich dieser Zuchtordnung sowie der Zuchtzulassungsordnung unterwerfen, zu. Bevor der erste Wurf gezüchtet werden darf, bedarf der Züchter einer Zuchtgenehmigung. Hierfür sind folgende Voraussetzungen erforderlich: hervorragende Haltungs- und Aufzuchtbedingungen, bestätigt durch einen Zuchtwart Besitz der Zwingerschutzkarte Mindestens 2 Wochen vor einer beabsichtigten Paarung sollte der Züchter den Zuchtwart über sein Zuchtvorhaben unterrichten, damit eine rechtzeitige Beratung erfolgen kann. Seite 4 von 14 Zuchtordnung ShCD

5 3 b Zuchtrechtsabtretung Der Eigentümer einer Hündin kann seine Hündin einem Züchter zu Zuchtzwecken überlassen (Miete der Hündin zur Zucht). Die Überlassung gilt nur für einen Wurf. Die Überlassung einer Hündin bedarf der schriftlichen Vereinbarung und ist dem Hauptzuchtwart vorab zur Genehmigung vorzulegen. Shibas, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen die Eintragung in das Zuchtbuch und/oder Register des Shiba Club Deutschland e.v. versagt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete verwendet werden. Der Mieter der Hündin wird als Züchter des zu erwartenden Wurfes nur anerkannt, wenn die gemietete Hündin nachweisbar: spätestens eine Woche vor dem zu erwartenden Wurftag bis zur Wurfabnahme der Welpen ständig in der Zuchtstätte des Mieters der Hündin gehalten und betreut wird. 4 Voraussetzungen für Zuchthunde Zuchthunde müssen in einem seitens des VDH und der F.C.I anerkannten Zuchtbuch eingetragen sein, den im Standard der FCI festgelegten Rassemerkmalen entsprechen, wesensfest, leistungsfähig und gesund sein, sowie die Voraussetzungen der Zuchtzulassungsordnung erfüllen. 5 Ausländische Zuchthunde Der inländische Zuchteinsatz von Shibas aus dem Ausland, die in einem seitens des VDH oder der F.C.I anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Schriftliche Genehmigung des Hauptzuchtwartes vor dem Deckakt Vorlage der FCI - Ahnentafel Nachweis der HD-Freiheit (HD A) oder HD-Verdacht (HD B) durch die Auswertungsstelle HD A, B und C Bewertungen werden zugelassen Nachweis, dass kein Hinweis auf erbliche Augendefekte vorliegt. Nachweis dass der Shiba die Formwertnote "Vorzüglich" anlässlich einer Internationalen FCI/VDH-Ausstellung oder der Spezialzuchtschau des ShCD erhalten hat, oder Fotokopien einer oder mehrerer Champion Urkunden vorlegt Bei einem dem Zuchtwart unbekannten Rüden, sind mindestens eins (besser mehrere) aussagekräftige Fotos bei zu legen. HD-Ergebnisse werden nur anerkannt, wenn sie durch eine von der FCI der dem VDH autorisierten Auswertungsstelle ausgewertet worden sind. 6 Zuchtalter Das Mindestalter für die Zuchtverwendung beträgt bei Hündinnen 15 Monate. Das Verfahren für die Zuchtzulassung der Rüden kann mit 12 Monaten beginnen. Bei erfolgter Zuchtzulassung kann der Rüde zur Zucht eingesetzt werden. Mit Vollendung des 8. Lebensjahres (der Tag an dem die Hündin 8 Jahre alt wird) dürfen Hündinnen nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden. Rüden können zeitlich unbegrenzt zur Zucht eingesetzt werden. Eine Anmeldung zur ersten Zuchtzulassung ist ab dem 12. Lebensmonat möglich; das HD-Ergebnis und das Ergebnis der Augenuntersuchung müssen bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Seite 5 von 14 Zuchtordnung ShCD

6 6 a Schutz der Hündin Pro Kalenderjahr ist je Hündin nur 1 Wurf zulässig. Eine Hündin, die zweimal durch Kaiserschnitt entbunden wurde, darf mit Rücksicht auf ihre Gesundheit nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden. Sind aus dem Wurf mehr als sechs Welpen aufgezogen worden, einschließlich Ammenaufzucht, muss der Hündin eine Ruhepause von zwölf Monaten, gerechnet von Deckakt zu Deckakt, gewährt werden. 6 b Inzestzucht / Inzucht a. Inzestzucht Inzestverpaarungen sind unzulässig. b. Inzucht Folgende Zuchtverpaarungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Hauptzuchtwart: - Alle Verpaarungen ab einem Inzuchtkoeffizienten von 12,5 % (Halbgeschwisterverpaarung) Der Antrag an den Hauptzuchtwart ist ausführlich kynologisch, mit Angabe des Zuchtziels, zu begründen. Die schriftliche Zustimmung des Hauptzuchtwartes ist bei 7 Deckakt Züchter wie Rüdenbesitzer haben sich vor einem Deckakt durch Einsichtnahme in die Ahnentafeln zu vergewissern, dass beide Hunde zur Zucht zugelassen sind und keine Zuchtsperre besteht. Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Shiba sind verpflichtet, bei jedem Deckakt als Zeugen persönlich anwesend zu sein. Im Verhinderungsfalle können die Eigentümer eine andere Person als Zeuge des Deckaktes bevollmächtigen. 7 a Deckanzeige Jeder vollzogene Deckakt ist der Zuchtbuchstelle innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen, bei verspäteter Meldung besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Im eigenen Interesse sollte der Deckakt auch der Welpenvermittlungsstelle innerhalb von 7 Tagen mitgeteilt werden. 7 b Deckentschädigung Die Deckentschädigung ist ausschließlich Angelegenheit zwischen dem Eigentümer der Hündin und dem Eigentümer des Rüden. Der Shiba Club Deutschland e.v. hat keinen Einfluss auf die Decktaxe. Empfohlen wird, dass der Deckpreis den üblichen Welpenpreis nicht übersteigen sollte. Deckverträge sind im Interesse der Beteiligten vor der Paarung anzufertigen. Seite 6 von 14 Zuchtordnung ShCD

7 Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden sollte zwischen dem Deckrüdeneigentümer und dem Eigentümer der Hündin eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. 7 c Künstliche Besamung Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hauptzuchtwart. Die Zuchtvoraussetzungen des Shiba Club Deutschland e.v. bzw. die Regelungen für den Zuchteinsatz von Zuchttieren aus dem Ausland müssen erfüllt sein. An einer künstlichen Besamung dürfen nur Hunde teilnehmen, die auf natürlichem Wege erfolgreich gedeckt haben oder gedeckt wurden. Die Samengewinnung und Übertragung darf nur von Tierärzten vorgenommen werden. Der Tierarzt, der dem Rüden das Sperma entnommen hat, muss dies in einem Attest bescheinigen. Der die Besamung durchführende Tierarzt hat zu bestätigen, dass die Hündin mit dem Sperma des als Deckrüde vorgesehen Rüden besamt worden ist. In seinem Attest müssen ebenfalls Ort und Zeit der Besamung, Namen und Zuchtbuchnummer der Hündin, Name und Adresse des Eigentümers der Hündin aufgeführt sein. 7 d Deckbuch Jeder Deckrüdeneigentümer hat ein Deckbuch zu führen, in das einzutragen ist: 1. Zu- und Abgänge von Deckrüden mit Angabe des Wurftages, 2. Zuchtbuch- und Tätowierungs- bzw. Mikrochipnummer; 3. Decktag, 4. Name und Zuchtbuchnummer der belegten Hündin; 5. Wurfdatum der belegten Hündin 6. Anschrift des Eigentümers der Hündin; 7. Wurfergebnis. 7 e Zwingerbuch Jeder Züchter des Shiba Club Deutschland hat ein Zwingerbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist: 1. Zu- und Abgänge von Zuchthündinnen ; 2. Name und Zuchtbuchnummer des Deckrüden sowie die Anschrift seines Eigentümers; 3. Decktag; 4. Wurftag und Wurfergebnis 5. Abgänge von Jungtieren/Welpen durch Verkauf, Tod o. a.; 6. Anschrift der Käufer der Jungtiere/Welpen. Zuchtkontrolle und Wurfabnahme 8 Wurfmeldung und Wurfbesichtigung Sobald ein Wurf gefallen ist, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, ist der Wurf der Zuchtbuchstelle schriftlich anzuzeigen. Im eigenen Interesse sollte der Wurf innerhalb der gleichen Frist auch der Welpenvermittlungsstelle gemeldet werden. Seite 7 von 14 Zuchtordnung ShCD

8 Innerhalb der ersten zwei Lebenswochen muss ein Termin für eine Wurfbesichtigung durch einen Zuchtwart vereinbart werden. 8 a Allgemeine Pflichten des Züchters Die Welpen sind mindestens 8 Wochen (56 Tage) bei der Mutter zu belassen. Die Welpen sind vom Züchter selbst aufzuziehen. Es ist nicht erlaubt, die Welpen aus eigenem Gewahrsam, mit Ausnahme der Ammenaufzucht, in fremde Hände zu geben. Jeder Besitzerwechsel und der Tod eines Shibas ist der Zuchtbuchstelle möglichst umgehend zu melden. 8 b Wurfabnahme Die Wurfabnahme erfolgt durch einen Zuchtwart und darf nicht vor der achten Lebenswoche und muss spätestens bis zur zwölften Lebenswoche durchgeführt werden. Jeder Welpe muss vor der Wurfabnahme ausreichend entwurmt (mindestens 3 mal) und von einem Tierarzt die erste Impfung gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose erhalten haben. Der EU Heimtierausweis muss vollständig ausgefüllt sein. Sämtliche Welpen eines Wurfes müssen zur Wurfabnahme mit Transpondern nach ISO gekennzeichnet sein. Das Setzen des Transponders hat an der linken Halsseite oder im Nackenbereich zu erfolgen. Die Mikrochipnummer ergänzt zur Kennzeichnung die Zuchtbuchnummer des Shiba Club Deutschland e.v. Die Mikrochipnummer ist zur Zuchtbucherfassung der Zuchtbuchstelle für jeden Welpen mit dem Wurfantrag einzureichen. Die Zuchtwarte sind verpflichtet, anlässlich der Wurfabnahme die Mikrochipnummer zu prüfen. Die Wurfabnahme erfolgt beim Züchter. Im Rahmen der Wurfabnahme findet gleichzeitig eine Besichtigung/Kontrolle der Aufzuchtstätte /Zwinger statt. Bei der Wurfabnahme ist dem Zuchtwart Einsicht in alle Zuchtunterlagen zu gewähren. Die Impfpässe der Welpen sind vollständig und ausgefüllt vorzulegen. Der Zuchtwart hat über jede Wurfabnahme einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Der Züchter erhält eine Kopie des Zuchtwartberichtes. Eine Abgabe der Welpen darf nicht vor der Wurfabnahme erfolgen. Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerbliche Hundehändler ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem Shiba Club Deutschland e.v. geahndet. Zuchtwarte dürfen nicht die Würfe ihres eigenen Zwingers abnehmen. 8 c Wurfeintrag Die Eintragung von Welpen ins Zuchtbuch erfolgt auf Antrag des Züchters binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Wurfabnahme an den Zuchtbuchführer. Der Antrag ist mittels des dafür vorgesehenen Formblattes zu beantragen, dem folgende Unterlagen hinzuzufügen sind: Wurfabnahmebericht Original-Ahnentafel der Mutterhündin Kopie der Ahnentafel des Deckrüden je zwei Aufkleber des Mikrochips Nachweis über die Einzahlung der Eintragungsgebühren ab dem 3. Wurf im Kalenderjahr eine Kopie der Genehmigung nach 11TierSCHG Seite 8 von 14 Zuchtordnung ShCD

9 Siegertitel und Leistungsqualifikationen der Eltern werden auf Antrag eingetragen. Jeder Wurf einer Hündin ist auf deren Ahnentafel einzutragen. Nicht in das Zuchtbuch/Register eingetragen werden Welpen bei denen der Züchter mit einer Zuchtbuch- oder Registersperre belegt ist die von einem Rüden anderer Rassen stammen oder von einem nicht eintragungsfähigen Rüden abstammen. deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist deren Eltern oder auch nur einem Elternteil in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden hat 9 Zuchtberatung und Kontrolle Der Hauptzuchtwart ist zuständig für die Überwachung der Zucht, die Tätigkeit der Zuchtwarte und die Information der Züchter in zuchtrelevanten Fragen. Der Hauptzuchtwart soll jährlich eine allgemeine Züchterversammlung durchführen. Den Zuchtwarten obliegt die regionale Überwachung der Zucht, die Beratung der Züchter sowie die Abnahme der Würfe und Zuchtstätten. Sie werden vom Vorstand benannt. Zuchtwart kann jeder Züchter des ShCD werden, der mindestens drei Würfe der Rasse Shiba gezüchtet hat und mindestens 5 Würfe der Rasse Shiba gemeinsam mit einem Zuchtwart abgenommen hat. Zuchtwart kann auch ein kynologisch erfahrener Züchter anderer dem VDH angehöriger Verein sein. Die jährlich stattfindenden VDH-Zuchtwarttagungen sind besonders geeignet, den vereinsübergreifenden Erfahrungsaustausch unter den Zuchtwarten zu fördern. Sie sollten deshalb von den ShCD Zuchtwarten regelmäßig besucht werden. Die Zuchtwarte sind berechtigt, sämtliche in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde in ihren jeweiligen Räumlichkeiten zu begutachten. 10 Rufnamen, Zwingernamen, Zwingernamenschutz und Zuchtgemeinschaften 1. Rufnamen der Würfe eines Zwingers müssen in alphabetischer Reihenfolge gewählt werden. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben (1. Wurf = A; 2. Wurf = B; usw.). 2. Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Zwingernamenschutz wird auf Antrag jedem volljährigem Mitglied gewährt, das die Anforderungen der Ordnungen des Shiba Club Deutschland e.v. erfüllt. Er ist bei der Zuchtbuchstelle so rechtzeitig zu beantragen, dass ein Zuchtwart die Gelegenheit zur Prüfung der Haltungs- und Aufzuchtbedingungen hat. Erst danach kann der Zwingernamenschutz erfolgen. Nach einer Zuchtpause von mehr als 2 Jahren hat eine erneute Zwingerbesichtigung stattzufinden. Bei nicht ausreichendem Ergebnis muss eine weitere Zuchtgenehmigung durch den Verein versagt werden. 3. Es wird ausschließlich nur internationaler Zwingernamensschutz FCI - gewährt. Der Verein beantragt den Zwingernamenschutz über den VDH bei der FCI. Zwingernamenschutz durch die FCI ist vom Züchter über den Shiba Club Deutschland e.v. beim VDH zu beantragen. Die Beantragung eines Zwingernamens setzt Volljährigkeit voraus. Seite 9 von 14 Zuchtordnung ShCD

10 Dabei ist sicherzustellen, dass sich der beantragte Zwingername deutlich von den bereits durch die FCI geschützten Zwingernamen unterscheidet und nicht zuvor vom Züchter außerhalb des FCI - Bereichs verwendet wurde. Der Zwingername wird dem Antragsteller zu seinem alleinigen Gebrauch für selbst gezüchtete Shiba geschützt. 4. Unter einer Zuchtgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen und einer gemeinsamen Zuchtadresse züchten. Die Zuchtgemeinschaft ist rechtlich als eine Einheit zu behandeln, Maßnahmen gegen eine Zuchtgemeinschaft treffen alle Angehörigen der Zuchtgemeinschaft im gleichen Maße. Jede Zuchtgemeinschaft hat einen volljährigen Verantwortlichen zu benennen, der Ansprechpartner ist. Zuchtgemeinschaften sind vom Vorstand zu genehmigen. Für die Genehmigung ist die Mitgliedschaft im Shiba Club Deutschland aller an der Gemeinschaft beteiligten Personen erforderlich. Scheidet ein Mitglied der Zuchtgemeinschaft aus, muss es dies und seinen Verzicht auf den Zwingernamen unverzüglich schriftlich über den Shiba Club Deutschland e.v. beim VDH zur Weiterleitung an die FCI erklären. Der VDH leitet dies an die FCI weiter. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften über FCI-Landesgrenzen ist nicht genehmigungsfähig. Der Bestandsschutz bleibt gewahrt. Das Ausscheiden einer Person der Zuchtgemeinschaft aus dem Shiba Club Deutschland e.v. ist dem Ausscheiden aus der Zuchtgemeinschaft gleichgesetzt, insoweit gelten die vorgenannten Bestimmungen zum Ausscheiden aus der Zuchtgemeinschaft und seine Folgen analog. 5. Im Übrigen gelten die einschlägigen VDH Bestimmungen. 10 a Erlöschen des Zwingernamens Mit Tod des Züchters erlischt der für ihn geschützte Zwingername, sofern nicht der Erbe den Übergang des Zwingernamens auf sich beim Hauptzuchtwart binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Tode des Züchters beantragt. Ein durch Verzicht, Ableben des Züchters oder anderweitiges Erlöschen frei gewordener Zwingername darf vor Ablauf von zehn Jahren nicht wieder vergeben werden. 11 Zuchtbuch Das Zuchtbuch des ShCD führt der Zuchtbuchführer. Der Zuchtbuchführer wird vom Vorstand ernannt. Für seine Tätigkeit erhält er eine vom Vorstand festgesetzte Aufwandsentschädigung und die Erstattung seiner Kosten. Das Zuchtbuch erscheint jährlich und ist den Züchtern kostenlos zuzusenden. Es muss alle im ShCD gefallenen Welpen aus den jeweiligen Würfen erfassen. Die Welpen sind zahlenmäßig, namentlich und nach Geschlecht aufzuführen, wobei die totgeborenen oder bis zur Wurfabnahme verstorbenen Welpen anzugeben sind. 12 Ahnentafel Seite 10 von 14 Zuchtordnung ShCD

11 Die Ahnentafeln sind Eigentum des ShCD. Sie werden dem jeweiligen Eigentümer des Hundes zu treuen Händen übergeben. Bei einem Verkauf eines Shibas ist dem Käufer die Ahnentafel auszuhändigen bzw. nachzureichen. Beim Tod eines Shiba ist die Ahnentafel der Zuchtbuchstelle zuzusenden, die sie auf Antrag mit entsprechendem Vermerk zurückgibt. Welpen mit zucht- und/oder ausstellungsausschließenden Fehlern erhalten einen entsprechenden Vermerk ( z. B. zuchtuntauglich nach FCI Standard) Ahnentafeln des ShCD sind beim Verkauf eines Hundes ins Ausland nur mit der Auslandsanerkennung des VDH gültig. 12 a Verlust Bei Verlust einer Ahnentafel kann eine Zweitschrift ausgestellt werden, die Kosten trägt der Antragsteller. Die in Verlust geratene Ahnentafel wird sodann für ungültig erklärt. Ahnentafeln von Import-Shibas, die eine von Seiten der FCI anerkannte Ahnentafel haben, können übernommen werden. Die Übernahme erfolgt nur mit dem dort geschützten Zwingernamen. 12 b Eigentumswechsel Jeder Eigentumswechsel muss vom abgebenden Eigentümer unter Angabe des neuen Eigentümers und des Datums auf der Ahnentafel eingetragen und durch Unterschrift bestätigt werden. 13 Register In das Register werden auf Antrag an den Hauptzuchtwart nur Shibas eingetragen, deren Ahnen nicht vollständig über drei Generationen in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach der Beurteilung von zwei unterschiedlichen Zuchtrichtern dem bei der FCI hinterlegten Standard entsprechen. Je nach Anmeldung finden jährlich Veranstaltungen zur Registrierung statt; ein Anspruch auf Einzelregistrierung besteht nicht. Termin und Ort wird rechtzeitig bekannt gegeben. Grundlage für die Befürwortung der Registrierung ist immer der bei der FCI hinterlegter Rassestandard. Evtl. vorhandene Abstammungsnachweise werden bei der Befürwortung zur Registrierung herangezogen. Die Registrierbescheinigung, ausgestellt vom Zuchtbuchamt des ShCD, gilt als Urkunde. Sie weist lediglich den Namen des Shibas, das Wurfdatum (falls bekannt) und die Adresse des Eigentümers auf. Es werden keine Ahnen eingetragen, nur der Hinweis Nicht nach den VDH- und FCI-Regeln gezüchtet. Shibas mit Registrierbescheinigungen können an allen Veranstaltungen teilnehmen. Von den in Wettbewerb gestellten Titeln ist nur der Titel Deutscher Champion VDH vergabefähig. Zum Erwerb anderer Titel, insbesondere internationaler FCI anerkannter Titel ist immer eine lückenlose über drei Generationen aufweisende FCI anerkannte Ahnentafel notwendig. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe besteht nicht. 13 a Registrierung zu Ausstellungszwecken Seite 11 von 14 Zuchtordnung ShCD

12 Sofern die Registrierung lediglich zu Ausstellungszwecken beantragt wird, sind folgende Voraussetzungen hierfür erforderlich: das Mindestalter des Shibas beträgt 15 Monate ein schriftlicher Antrag des Eigentümers an den ShCD zwecks Phänotypbeurteilung Identifizierbarkeit des Shiba mittels Micro-Chip Die Durchführung der Phänotyp-Beurteilung zur Registrierung wird in der Regel anlässlich einer Zuchtschau durchgeführt. Sie erfolgt durch zwei Spezialzuchtrichter, wobei mindestens ein Spezialzuchtrichter Mitglied im ShCD sein muss. Nach erfolgreicher Phänotypbeurteilung erfolgt die Ausstellung einer Registrierbescheinigung mit dem Zusatz Diese Registrierbescheinigung berechtigt nicht zur Zucht und dient nur zu Ausstellungszwecken. 13 b Registrierung zu Zuchtzwecken Sofern die Registrierung von Shibas mit der späteren Möglichkeit der Zuchtverwendung beantragt wird, so müssen zusätzlich zu den Erfordernissen unter 13 a folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Shiba muss auf mind. 3 vom ShCD angegliederten Sonderschauen oder Spezialzuchtschauen von 3 verschiedenen Spezialzuchtrichtern die Bewertung Vorzüglich erhalten haben. Mindestens eine Bewertung muss auf einer VDH Bundessieger- oder VDH - Europasiegerzuchtschau und eine Bewertung bei der ShCD Clubsiegerschau erworben sein. Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Shiba-Eigentümers des Inhaltes, dass er sich verpflichtet, sämtliche Ordnungen des ShCD, insbesondere die Zuchtzulassungsordnung einzuhalten. Im Falle einer Zuchtzulassung unter obigen Bedingungen können Nachkommen nur Registrierbescheinigungen erhalten, bis die Ahnenreihe lückenlos über drei Generationen in einem FCI anerkanntem Register nachgewiesen ist. Nachkommen von Registerhunden werden ab der 4. Generation ins Zuchtbuch übernommen. Diese Bestimmungen sind ausnahmslos für alle mit Registrierbescheinigungen ausgestatteten Shibas verbindlich. 14 Gebühren Die für die Zucht geltenden Gebühren sind in der Gebührenordnung enthalten. Diese wird vom Vorstand erlassen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft. 15 Verstöße 1. Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem Hauptzuchtwart, den Zuchtwarten, dem Zuchtbuchführer und dem Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem HZW umgehend von Verstößen gegen die ZO in Kenntnis zu setzen. 2. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtzulassung werden nach 7 der Satzung geahndet. Übertretung der Zuchtbestimmungen (z.b. "zufälliger" Deckakt, fehlende Zuchtzulassung o. ä.) werden, sofern die Zuchtbestimmungen nachträglich erfüllt werden können und weder Absicht noch Seite 12 von 14 Zuchtordnung ShCD

13 grobe Fahrlässigkeit zu erkennen ist, mit Verwarnung, Geldbuße, Abmahnung, strengem Verweis, befristetem Zuchtverbot oder/und befristeter Zuchtbuchsperre geahndet. Schwere Verstöße gegen die Vereinsordnungen können mit dauerndem Zuchtverbot oder dauernder Zuchtbuchsperre geahndet werden. Gleiches gilt für wissentliche Falschangaben, Verschweigen wesentlicher Angaben und Fälschung von Abstammungsurkunden. Eine Zuchtbuchsperre ist in jedem Fall dann zu verhängen, wenn die ordnungsgemäßen Haltungsund Aufzuchtbedingungen nicht oder nicht mehr gewährleistet sind, die tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Züchten von Hunden von den Behörden nicht erteilt wird, wenn gegen das geltenden Tierschutzgesetz oder die Tierschutzhundeverordnung verstoßen wird oder grob fahrlässig und/oder arglistig wichtige Zuchtregeln verletzt werden. 3. Rechtswirksame Zuchtverbote, Zuchtbuchsperren sowie der Ausschluss von Züchtern aus dem Verein werden der VDH-Geschäftsstelle und anderen VDH-Zuchtvereinen unverzüglich mitgeteilt. 4. Die Sperrung des Zuchtbuches für einen Züchter schließt auch die Sperrung des Zwingernamens ein. 5. Bei Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen kann der Vorstand je nach Art und Schwere des Verstoßes für jeden einzelnen Verstoß und gegen jedes an dem betreffenden Verstoß beteiligten Vereinsmitglied im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine Geldbuße in folgender Höhe festsetzen: a. Bei erstmaligen Verstößen bis zu b. In Wiederholungsfällen bzw. in gewichtigen Fällen bis zu In Fällen eines Verstoßes gegen die Zuchtbestimmungen, sofern der Verstoß nicht nur auf der Verletzung einer Formvorschrift beruht, erhalten die Nachzuchten zudem einen Eintrag in die Ahnentafel mit folgendem Wortlaut: a. Nicht nach den Regeln des Shiba Club Deutschland e. V. gezüchtet oder b. Zuchtverbot, soweit die Zuchtvoraussetzungen auch nur eines der Elterntiere nicht vorlagen und bis zum Erstellen der Ahnentafel auch nicht nachträglich erfüllt werden können. Mit Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen und Vorlage der Originalahnentafel wird dieser Eintrag unter Angabe des Grundes abgeändert in den Wortlaut nach Einspruchsfrist Gegen Entscheidungen des Hauptzuchtwartes aufgrund dieser Zuchtordnung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Vorstand angerufen werden. Dessen Entscheidung ist endgültig. Bei Einsprüchen gegen HD-Beurteilungen veranlasst die Zuchtbuchstelle, nach Rücksprache mit der Auswertungsstelle, die Einholung eines Zweitgutachtens. Die Kosten trägt der Eigentümer. Seite 13 von 14 Zuchtordnung ShCD

14 17 Schlussbestimmungen Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich. Der Vorstand wird ermächtigt, im Falle der Nichtigkeit von Teilen der Ordnung, in dringenden Fällen oder bei Änderungen der VDH Ordnungen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der ShCD Mitteilungsschrift in Kraft zu setzen. Diese Änderungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Über Ausnahmen der Zuchtordnung entscheidet der Vorstand. Diese Ordnung tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht Wuppertal in Kraft. Seite 14 von 14 Zuchtordnung ShCD

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