Kapitel 5 Technische Regeln. Abschnitt 1 Offizielle

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1 Kapitel 5 Technische Regeln Regel 100 Allgemeines Alle in Regel 1 aufgeführten internationalen Wettkampfveranstaltungen müssen gemäß diesen Regeln durchgeführt werden. In den Ankündigungen, Ausschreibungen, Programmen und Drucksachen muss jeweils darauf hingewiesen werden. Anmerkung: Den Mitgliedern wird empfohlen, die Regeln der IAAF für ihre eigenen Leichtathletik- Wettkampfveranstaltungen sich zu Eigen machen. Nationale Bestimmung ÖLV Die IAAF-Regeln gelten generell bei allen nationalen Wettkampfveranstaltungen. Abschnitt 1 Offizielle Regel 110 Internationale Offizielle Für Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a und b sollen die folgenden internationalen Offiziellen berufen werden: a Organisationsdelegierte(r), b Technische(r) Delegierte(r), c Medizinischer Delegierter, d Delegierter für Dopingkontrollen, e Internationale Technische Offizielle (ITO) / Gebiets- (Area) Technische Offizielle (ATO), f Internationale Gehrichter/Gebiets-(Area-)Gehrichter, g Internationaler Straßenstreckenvermesser, h Internationaler Starter, i Internationaler Kampfrichter für Zielbildverfahren, j Mitglieder der Jury. Die Zahl der für jede Kategorie zu berufenden Offiziellen ist in den aktuellen IAAF-(oder Kontinental-) Bestimmungen für diese Wettkampfveranstaltungen festgelegt. Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a: Der IAAF-Rat trifft die Auswahl der Personen zu a, b, c, d und j, bzgl. der zu e aus der vom Technischen Komitee erstellten Liste und bzgl. der zu f aus der Liste der Internationalen Gehrichter. Die Technischen Delegierten treffen die Auswahl der Personen zu g aus den Mitgliedern der internationalen Straßenstreckenvermessern der IAAF / AIMS, die Auswahl der Personen zu h aus den Mitgliedern des IAAF-Panels für Internationale Starter und die Personen zu i aus den Mitgliedern des IAAF-Panels für Internationale Zielbildauswerter. Der IAAF-Rat bestimmt die Kriterien zur Qualifikation, zur Auswahl und zu den Pflichten der vorgenannten Offiziellen. Die Mitgliedsverbände können geeignete Personen zur Auswahl vorschlagen. Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1b: Der jeweilige Kontinentalverband trifft die Auswahl der jeweiligen Personen, dabei wählt er die Technischen Offiziellen und die Gehrichter aus den jeweils eigenen Listen aus. Die IAAF kann für Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a und f einen Werbebeauftragten berufen. Für die Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1b, d und g wird er vom jeweiligen Kontinentalverband, für Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1c wird er von dem jeweiligen Gremium und für Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1e und h wird er von dem jeweiligen Mitgliedsverband berufen. Anmerkung: Die internationalen Offiziellen sollen kennzeichnende Kleidung oder Kennzeichen tragen. Regel 111 Organisationsdelegierte Die Organisationsdelegierten stehen jederzeit in Verbindung mit dem Organisationskomitee (Veranstalter) und erstatten dem IAAF-Rat regelmäßig Bericht. Sie befassen sich, soweit notwendig, mit Angelegenheiten, die zu den Pflichten und der finanziellen Verantwortung des die Wettkampfveranstaltung organisierenden Mitgliedsverbandes und des Organisationskomitees (Veranstalter) gehören. Sie arbeiten mit den Technischen Delegierten zusammen. Regel 112 Technische Delegierte Die Technischen Delegierten in Verbindung mit dem Organisationskomitee (Veranstalter), das ihnen jede notwendige Hilfe gewährt, sind für die Sicherstellung verantwortlich, dass alle technischen Vorbereitungen mit den technischen Regeln der IAAF und dem»iaaf Track and Field Facilities Manual» vollständig übereinstimmen. Die Technischen Delegierten unterbreiten dem zuständigen Gremium Vorschläge für den Zeitplan der Wettbewerbe, für die Meldenormen und für die zu benutzenden Geräte. Sie bestimmen die Qualifikationsnormen für die technischen Wettbewerbe und legen die Grundlage fest, wie die Läufe und die Qualifikationsrunden der Laufwettbewerbe durchgeführt werden. 38

2 Sie stellen sicher, dass die technischen Bestimmungen den teilnehmenden Mitgliedsverbänden rechtzeitig vor der Wettkampfveranstaltung bekannt gegeben werden. Die Technischen Delegierten sind für alle weiteren technischen Vorbereitungen verantwortlich, die zur Durchführung der Leichtathletikwettbewerbe notwendig sind. Sie kontrollieren die Meldungen und haben das Recht, diese aus technischen Gründen oder gemäß Regel abzulehnen (Ablehnungen aus anderen Gründen müssen das Ergebnis einer Entscheidung des jeweiligen IAAF- oder Kontinental-Rats sein). Sie legen die Vorläufe und die Qualifikationsrunden sowie die Gruppen für die Mehrkämpfe fest. Soweit erforderlich übermitteln sie eigene schriftliche Berichte über den Vorbereitungsstand der Wettkampfveranstaltung. Sie arbeiten mit dem/den Organisationsdelegierten zusammen. Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a, b und c führen die Technischen Delegierten den Vorsitz bei der Technischen Besprechung und weisen die ITO ein. Regel 113 Medizinischer Delegierter Der Medizinische Delegierte hat die endgültige Entscheidungsbefugnis in allen medizinischen Angelegenheiten. Er stellt sicher, dass bei der Leichtathletikanlage (oder in der Nähe der Wettkampfstrecke) geeignete Einrichtungen für eine medizinische Untersuchung, Behandlung und Nothilfe zur Verfügung stehen und medizinische Versorgung in der gemeinsamen Unterkunft der Wettkämpfer möglich ist. Er ist auch berechtigt, eine notwendig erscheinende Untersuchung zur Geschlechtsbestimmung eines Athleten anzuordnen. Regel 114 Delegierter für Dopingkontrollen Der Dopingkontrolldelegierte stellt zusammen mit dem Organisationskomitee (Veranstalter) sicher, dass geeignete Einrichtungen für die Durchführung von Dopingkontrollen vorhanden sind. Er ist für alle Angelegenheiten verantwortlich, die sich auf die Dopingkontrollen beziehen. Regel 115 Internationale Technische Offizielle (ITO) Die Technischen Delegierten bestimmen aus dem Kreis der berufenen ITO einen Obmann, sofern dieser nicht schon vorher bestimmt wurde. Der Obmann teilt, wenn immer es möglich ist, mindestens einen ITO für jeden ausgeschriebenen Wettbewerb ein. Dieser gewährt dem Schiedsrichter des Wettbewerbs jede notwendige Unterstützung. Die ITO müssen während des Wettkampfs, für den sie bestimmt wurden, ständig anwesend sein und sollen sicherstellen, dass der Ablauf in voller Übereinstimmung mit den Technischen Regeln, den Durchführungsbestimmungen und den getroffenen Anordnungen der Technischen Delegierten geschieht. Tritt ein Problem auf oder beobachten sie etwas, das ihrer Meinung nach zu Kritik Anlass gibt, sollen sie dies zuerst dem Schiedsrichter des Wettbewerbs mitteilen, und falls erforderlich, ihren Rat anbieten, was getan werden sollte. Wird der Rat nicht akzeptiert, und es liegt eine klare Verletzung der Technischen Regeln oder der Veranstaltungsbestimmungen vor oder es wurde die Anordnung der Technischen Delegierten nicht befolgt, entscheidet der ITO. Ist die Angelegenheit danach nicht erledigt, ist sie den Technischen Delegierten vorzutragen. Nach Abschluss des technischen Wettbewerbs unterzeichnet auch der ITO das Wettkampfprotokoll. Anmerkung 1: Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1b und d gilt dies auch für den ATO. Anmerkung 2: Bei Abwesenheit des Schiedsrichters arbeitet der ITO mit dem Obmann des jeweiligen Kampfgerichts zusammen. Regel 116 Internationale Gehrichter Das IAAF-Geherkomitee muss eine Liste der internationalen Gehrichter unter Berücksichtigung der vom IAAF-Rat genehmigten Kriterien erstellen. Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a müssen die Gehrichter Mitglieder dieser Liste sein. Anmerkung: Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1b, c und d müssen die zu berufenden Gehrichter entweder Mitglieder der Liste der internationalen Gehrichter oder der Liste der kontinentalen (Area-) Gehrichter sein. Regel 117 Internationaler Straßenstreckenvermesser Für Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a, b, c, d, e, f, g und h ist ein internationaler Straßenstreckenvermesser zu berufen, der die Strecke bestätigt, wenn Wettbewerbe ganz oder teilweise außerhalb einer Leichtathletikanlage stattfinden. Er muss Mitglied der IAAF-/AIMS-Liste der internationalen Straßenstreckenvermesser (Grad A oder B) sein. Die Strecke soll rechtzeitig vor der Wettkampfveranstaltung vermessen sein. Der Straßenstreckenvermesser überprüft die Strecke. Hält er sie gemäß den Bestimmungen für Straßenwettbewerbe (s. Regel nebst den Anmerkungen dazu) für in Ordnung, bescheinigt er dies. 39

3 Er soll mit dem Organisationskomitee (Veranstalter) bezüglich der Festlegung der Strecke zusammenarbeiten und bei der Durchführung des Wettkampfs bezeugen, dass die von den Wettkämpfern zurückgelegte Strecke mit der vermessenen und genehmigten identisch ist. Den Technischen Delegierten übergibt er eine entsprechende Bescheinigung. Regel 118 Internationaler Starter und internationaler Kampfrichter für Zielbildverfahren Bei allen Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a und b, die auf einer Leichtathletikanlage stattfinden, wird ein Internationaler Starter und ein Internationaler Kampfrichter für Zielbildverfahren von der IAAF beziehungsweise dem jeweiligen Kontinentalverband berufen. Der Internationale Starter startet die Läufe (und übernimmt alle anderen Aufgaben), die ihm die Technischen Delegierten zugewiesen haben. Der Internationale Kampfrichter für die Zielbildauswertung überwacht die Zielbildauswertungen. Regel 119 Jury Für alle Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a, b und c soll die Jury grundsätzlich aus drei, fünf oder sieben Personen bestehen, die zu berufen sind. Ein Mitglied ist der Vorsitzende, ein anderes der Sekretär. Nötigenfalls kann der Sekretär auch eine nicht der Jury angehörende Person sein. Ebenso soll für andere Wettkampfveranstaltungen eine Jury eingesetzt werden, wenn es der Veranstalter im Interesse einer einwandfreien Durchführung der Wettkämpfe für wünschenswert oder für notwendig hält. Die hauptsächlichen Aufgaben der Jury sind, sich mit allen Berufungen gemäß Regel 146 und mit allen Angelegenheiten zu befassen, die im Verlauf der Veranstaltung auftreten und ihr zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Entscheidung der Jury ist endgültig. Sie kann ihre Entscheidung jedoch nochmals überprüfen, wenn ein neuer schlüssiger Beweis vorgelegt wird, und die vorherige Entscheidung ggf. unter der Voraussetzung ändern, dass die neu zu treffende Entscheidung noch umsetzbar ist. Entscheidungen zu Punkten, die von diesen Regeln nicht erfasst sind, müssen anschließend vom Vorsitzenden der Jury dem Generalsekretär der IAAF übermittelt werden. Regel 120 Offizielle für die Wettkämpfe Das Organisationskomitee (Veranstalter) einer Leichtathletikveranstaltung beruft alle Offiziellen nach den Regeln des ausrichtenden Mitglieds und für Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a, b und c nach den Regeln und Verfahren der entsprechenden internationalen Organisation. Die folgende Aufzählung umfasst die Offiziellen, die für große internationale Wettkampfveranstaltungen für erforderlich gehalten werden. Das Organisationskomitee (Veranstalter) kann diese gemäß den örtlichen Verhältnissen entsprechend ändern. Offizielle Führungskräfte ein Wettkampfleiter, ein Veranstaltungsmanager, ein Leiter Wettkampfvorbereitung, ein Leiter Veranstaltungspräsentation, Offizielle der Wettkämpfe ein (oder mehr) Schiedsrichter für Bahnwettbewerbe, ein (oder mehr) Schiedsrichter für technische Wettbewerbe, ein (oder mehr) Schiedsrichter für Mehrkämpfe, ein (oder mehr) Schiedsrichter für Wettbewerbe außerhalb der Leichtathletikanlage, ein Schiedsrichter für den Call Room, ein Obmann und eine ausreichende Zahl an Bahnrichtern für Bahnwettbewerbe, ein Obmann und eine ausreichende Zahl an Kampfrichtern für jeden technischen Wettbewerb, ein Obmann und fünf Gehrichter für jeden Gehwettbewerb innerhalb der Leichtathletikanlage, ein Obmann und acht Gehrichter für jeden Gehwettbewerb außerhalb der Leichtathletikanlage und soweit erforderlich, weitere Offizielle einschließlich Protokollführer, Bediener der Anzeigetafel für Disqualifikationsanträge usw., ein Obmann und eine ausreichende Zahl an Laufrichtern, ein Obmann und eine ausreichende Zahl an Zeitnehmern, ein Startkoordinator, eine ausreichende Zahl an Startern und an Rückstartern, ein (oder mehr) Startordner, ein Obmann und eine ausreichende Zahl an Rundenzählern, ein Wettkampfbüroleiter und eine ausreichende Zahl an Assistenten, ein Obmann und eine ausreichende Zahl an Platzordnern, ein (oder mehr) Bediener Windmessgerät, ein Obmann und eine ausreichende Zahl an Assistenten für die Zielbildauswertung, ein (oder mehr) Messrichter (elektronische Messung), ein Obmann und eine ausreichende Zahl an Call Room Kampfrichter. 40

4 Weitere Offizielle ein (oder mehr) Sprecher, ein (oder mehr) Statistiker, ein Werbebeauftragter, ein offizieller Vermessungstechniker, ein Arzt (oder mehr), Betreuer für Athleten, Offizielle und Presseleute. Die Schiedsrichter und die Obleute sollen kennzeichnende Kleidung oder Kennzeichen tragen. Nötigenfalls können weitere Helfer berufen werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Wettkampfbereich soweit wie möglich von Offiziellen freigehalten wird. Finden Frauenwettbewerbe statt, ist nach Möglichkeit eine Ärztin zu berufen. Nationale Bestimmungen DLV + ÖLV Bei größeren Wettkampfveranstaltungen sind nachstehende Positionen zu besetzen, wobei die Bedeutung der Veranstaltung, die Anzahl der Wettbewerbe und der Zeitplan angemessen zu berücksichtigen sind. Wettkampfleitung:...Wettkampfleiter,... Veranstaltungsmanager,... Leiter Wettkampfvorbereitung,... Einsatzleiter. Jury: Mitglieder. Organisationsmitarbeiter/ Wettkampfbüroleiter, Obmann EDV, Kampfrichter: Leiter Veranstaltungspräsentation, Obmann Sprecher, Obmann Stellplatz, Obmann Platz-, Streckenordner, Obmann Läufer-, Kleiderdienst, Arzt, Dopingkontrollbeauftragter, Schiedsrichter Call Room, Schiedsrichter für Bahnwettbewerbe, Schiedsrichter für Wettbewerbe außerhalb der LA-Anlage, Schiedsrichter für Sprungwettbewerbe, Schiedsrichter für Stoß-/Wurfwettbewerbe, Schiedsrichter für Mehrkampfwettbewerbe (nur ÖLV), Starterteam Startkoordinator, Starter, Rückstarter, Startordner, Obmann für Bahnwettbewerbe, Obmann für Zielbildauswertung (Zeitnahme), Obmann für Geräteprüfung, Gehrichterobmann, Bahn-, Straßenlauf-, Gehrichter, Zielbildauswerter, Zielrichter, Zeitnehmer, Rundenzähler, Kampfrichter für Sprung-, Stoß-, Wurfwettbewerbe, Bediener Windmessgerät, Geräteprüfer, Messrichter, Protokollführer. Die Schiedsrichter sind durch folgende farbige Armbänder oder farbige Kopfbedeckungen zu kennzeichnen: rot - für Bahnwettbewerbe, blau - für Wettbewerbe außerhalb der Leichtathletikanlage, gelb - für Sprungwettbewerbe, grün - für Stoß-/Wurfwettbewerbe, grau - für Call Room. Regel 121 Wettkampfleiter Der Wettkampfleiter plant in Zusammenarbeit mit den Technischen Delegierten die Organisation der Wettkampfveranstaltung, soweit sie sich auf den Ablauf der Wettbewerbe bezieht. Er stellt mit ihnen die Durchführung sicher und löst mit ihnen alle technischen Probleme. Er leitet die Zusammenarbeit aller Beteiligten an der Wettkampfveranstaltung und muss über Funk mit allen Offiziellen in Verbindung stehen. Erläuterung: Der Wettkampfleiter ist verantwortlich für die einwandfreie Durchführung der Wettkämpfe und ist zuständig für: die Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Wettkämpfer, die Festlegung der Wettkampfanlagen, den zeitlichen Ablauf der Wettbewerbe, das Setzen der Läufe, die Vorbereitung und Bereitstellung der Wettkampflisten. 41

5 Er prüft insbesondere: den Zustand aller Wettkampfanlagen und die Straßen-/Crossstrecken sowie deren Kennzeichnung, den Zustand der Wettkampfeinrichtungen innerhalb der Leichtathletikanlage einschließlich der Wettkampfgeräte und deren Bereitstellung. Für diese und weitere Aufgaben kann er die folgenden Mitarbeiter heranziehen, die ihm direkt unterstehen: Leiter Wettkampfvorbereitung, Einsatzleiter (Kampfrichter) Wettkampfbüroleiter / Obmann EDV / Leiter Informationsteam (Obmann Ansage), Obmann Stellplatz / Schiedsrichter Call Room, Obmann Platz- / Streckenordnung, Obmann Siegerehrung, Arzt. Regel 122 Veranstaltungsmanager Der Veranstaltungsmanager ist für die organisatorische Durchführung der Wettkampfveranstaltung verantwortlich. Er kontrolliert die Anwesenheit aller Offiziellen und benennt, wenn nötig, Ersatzleute. Er ist berechtigt, jeden sich nicht an die Regeln haltenden Offiziellen von seiner Aufgabe zu entbinden. In Zusammenarbeit mit dem Obmann Platzordner sorgt er dafür, dass sich nur Berechtigte im Wettkampfbereich aufhalten. Anmerkung: Bei Wettkampfveranstaltungen von länger als vier Stunden oder mehr als einem Tag wird empfohlen, dem Veranstaltungsmanager eine ausreichende Zahl Assistenten zur Seite zu stellen. Nationale Bestimmung Bei nationalen Wettkampfveranstaltungen wird der Veranstaltungsmanager mit der Aufgabe der Koordination der gesamten Vorbereitungsarbeiten sowie der administrativen Abwicklung betraut. Die Berufung von Ersatzkräften ist, soweit sich diese auf Offizielle gemäß Regel 120 bezieht, im Einvernehmen mit dem Wettkampfleiter vorzunehmen. Regel 123 Leiter Wettkampfvorbereitung Der Leiter Wettkampfvorbereitung ist dafür verantwortlich, dass die Laufbahn, die Anlaufbahnen, die Wettkampfanlagen für die technischen Wettbewerbe sowie alle Einrichtungen und Geräte den Regeln entsprechen. Erläuterung: Bei nationalen Wettkampfveranstaltungen fallen darunter auch die Vorbereitung der Straßen-/ Crossstrecken und die üblichen organisatorischen Vorbereitungsaufgaben. Nationale Bestimmung zum Einsatzleiter DLV + ÖLV Der Einsatzleiter hat folgende Aufgaben: a Planung des personellen Einsatzes der Mitarbeiter in den Kampfgerichten in Abstimmung mit dem Wettkampfleiter und Führung des Gesamtkampfgerichts, b Benennung und Steuerung des Einsatzes von Ersatzleuten. c Unterstützung des Wettkampfleiters und des Leiters Wettkampfvorbereitung bei der Prüfung der Wettkampfanlagen, Straßen-, Crossstrecken, Geräte usw. Darüber hinaus kann der Einsatzleiter mit den Aufgaben des Leiters Wettkampfvorbereitung betraut werden. Er gehört dem Ausschuss Sporttechnik an. Regel 124 Leiter Veranstaltungspräsentation Der Leiter Veranstaltungspräsentation plant in Verbindung mit dem Wettkampfleiter die Veranstaltungspräsentation in Zusammenarbeit mit den Organisationsdelegierten und den Technischen Delegierten soweit und wo zutreffend. Er stellt sicher, dass der Plan erfüllt wird, löst jedes auftretende Problem zusammen mit dem Wettkampfleiter und den jeweiligen Delegierten. Er leitet auch die Querverbindungen zwischen den Mitgliedern des Präsentationsteams der Wettkampfveranstaltung und benutzt das Kommunikationssystem, um mit jedem von ihnen in Verbindung zu sein. Regel 125 Schiedsrichter 1. Für den Call Room, für Bahnwettbewerbe, für technische Wettbewerbe, für Mehrkampfwettbewerbe und für Lauf-/Gehwettbewerbe außerhalb der Leichtathletikanlage müssen separate Schiedsrichter berufen werden. Der Schiedsrichter für Bahnwettbewerbe und außerhalb einer Leichtathletikanlage hat keine Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten, die zum Verantwortungsbereich des Gehrichterobmanns gehören. 2. Die Schiedsrichter stellen sicher, dass die Wettkampfregeln (und die zutreffenden Veranstaltungsbestimmungen) eingehalten werden und entscheiden über alle Angelegenheiten, die während des Wettbewerbs (einschließlich im Call Room) auftreten und für die es in diesen Regeln (oder in den 42

6 zutreffenden Veranstaltungsbestimmungen) keine Regelung gibt. Erläuterung: Der Schiedsrichter kann eine Entscheidung des Kampfgerichts ändern. Der jeweilige Schiedsrichter für Bahnwettbewerbe und für Wettbewerbe außerhalb einer Leichtathletikanlage ist nur dann zuständig über Platzierungen in einem Wettbewerb zu entscheiden, wenn sich die Zielrichter nicht darüber einigen können. Der jeweilige Schiedsrichter für Bahnwettbewerbe hat die Befugnis über alle sich auf den Start beziehende Tatsachen zu entscheiden, wenn er mit der Entscheidung des Starterteams nicht einverstanden ist, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Fehlstart durch das Fehlstartkontrollgerät angezeigt worden ist, sofern er nicht aus irgendeinem Grund feststellt, dass die von dem Gerät stammende Information offensichtlich falsch ist. Der Schiedsrichter darf nicht als Kampf- oder Bahnrichter amtieren. 3. Der jeweilige Schiedsrichter überprüft alle Endergebnisse und befasst sich mit allen Streitpunkten. Ist ein Messrichter für elektronische Messung nicht eingesetzt, überwacht er die Messungen bei Leistungen, die Rekord bedeuten würden. 4. Der entsprechende Schiedsrichter entscheidet über jeden Einspruch oder Einwand, der sich auf die Durchführung des Wettkampfs bezieht, einschließlich jeder Angelegenheit, die im Call Room auftritt. Er hat das Recht, einen Wettkämpfer zu verwarnen oder vom Wettkampf auszuschließen, wenn dieser sich unsportlich oder ungebührlich verhält (s. Regel 145). Verwarnungen werden dem Wettkämpfer mit einer gelben, der Ausschluss (Disqualifikation) mit einer roten Karte sichtbar angezeigt. Die Verwarnung und der Ausschluss müssen im Wettkampfprotokoll vermerkt werden. Erläuterung: Bei einem Ausschluss ist im Wettkampfprotokoll und in der offiziellen Ergebnisliste auf die Regel hinzuweisen, gegen die verstoßen wurde (s. Regel 145). 5. Treten während einer Veranstaltung Umstände ein, die nach Meinung des entsprechenden Schiedsrichters gerechterweise verlangen, dass ein Wettbewerb oder irgendein Teil davon nochmals bestritten werden sollte, hat er das Recht, ihn für ungültig zu erklären und ihn wiederholen zu lassen, entweder am selben Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt, je nachdem wie er entscheidet (s. aber Regel ). Erläuterung: Dies gilt auch für Unterbrechungen. Nationale Bestimmung Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit dem Wettkampfleiter zu treffen. 6. Nach Beendigung des Wettbewerbs muss das Wettkampfprotokoll unverzüglich vervollständigt, vom Schiedsrichter unterzeichnet und an das Wettkampfbüro weitergeleitet werden (s. auch Regel 115 letzter Abs. und Anmerkung 1 dazu). 7. Der Schiedsrichter Mehrkampf hat das Recht über die Durchführung des Mehrkampfs und der Einzeldisziplinen zu entscheiden. Nationale Bestimmung DLV + SLV Diese Aufgabe wird vom Wettkampfleiter wahrgenommen. Nationale Bestimmung Je nach Größe und Bedeutung nationaler Wettkampfveranstaltungen kann ein Schiedsrichter auch für mehrere verschiedene Wettbewerbe berufen werden. Regel 126 Kampfrichter Allgemeines 1. Die Obleute für Bahnwettbewerbe und für technische Wettbewerbe koordinieren die Arbeit der Kampfrichter innerhalb des jeweiligen Wettbewerbs und weisen sie in ihre Aufgaben ein, wenn dies nicht schon vorher durch das zuständige Gremium (Einsatzleiter/Schiedsrichter) geschehen ist. Erläuterung: Für jeden Wettbewerb ist ein Protokollführer einzusetzen, der die Ergebnisse der Versuche, die festgestellten Werte der Windmessung, die Platzierungen und die Entscheidungen des Schiedsrichters mit Angabe der maßgebenden Regel in das Wettkampfprotokoll einträgt. Folgende Abkürzungen sind einheitlich zu verwenden: nicht angetreten... n.a. ohne gültigen Versuch... o.g.v. abgemeldet... ab. Verzicht auf Weiterkommen... verz. Verzicht auf Versuch... aufgegeben... aufg. gültiger Versuch beim Hoch-/Stabhochsprung... O disqualifiziert... disq. ungültig... X Wettbewerbe auf der Laufbahn und auf der Straße 2. Die Zielrichter, die ihre Aufgabe alle auf derselben Laufbahn-(Straßen-)seite wahrnehmen müssen, entscheiden über die Reihenfolge der im Ziel eintreffenden Läufer/Geher. Können sie zu keiner Entscheidung gelangen, übergeben sie die Angelegenheit dem Schiedsrichter, der dann entscheidet (s. Regel 125.2, Abs.2). Anmerkung: Die Zielrichter sollen auf der Höhe der Ziellinie, mindestens 5 m von der Laufbahn 43

7 entfernt, auf einem erhöhten Podest platziert sein. Technische Wettbewerbe 3. In allen technischen Wettbewerben werten und protokollieren die Kampfrichter alle Versuche der Wettkämpfer und messen jeden gültigen Versuch. Wird beim Hoch- und Stabhochsprung die Sprunglatte auf eine neue Sprunghöhe gelegt, soll diese genau eingemessen werden, insbesondere, wenn diese Rekord bedeuten würde. Mindestens zwei Kampfrichter sollen die Ergebnisse der Versuche protokollieren und sie nach jedem Durchgang überprüfen. Nationale Bestimmung Werden die Ergebnisse an der Wettkampfanlage nicht durch ein EDV-System erfasst, genügt ein Kampfrichter für die Protokollierung. Der Obmann zeigt durch Heben einer weißen Fahne die Gültigkeit oder einer roten Fahne die Ungültigkeit eines Versuches an. Regel 127 Bahnrichter (Lauf- und Gehwettbewerbe) 1. Die Bahnrichter sind Assistenten des Schiedsrichters ohne endgültige Entscheidungsbefugnis. 2. Die Bahnrichter müssen sich an dem vom Schiedsrichter bestimmten Platz so aufstellen, dass sie den Wettkampf genau beobachten können. Begeht ein Läufer oder eine andere Person einen Regelverstoß, haben sie dies dem Schiedsrichter unverzüglich schriftlich zu melden (ausgenommen solche gemäß Regel 230.1). 3. Jeder Regelverstoß soll dem entsprechenden Schiedsrichter durch Heben einer gelben Fahne oder anderer zulässiger Mittel, die die Technischen Delegierten genehmigt haben, angezeigt werden. Nationale Bestimmung DLV + ÖLV Der Regelverstoß ist grundsätzlich durch Heben einer gelben Fahne anzuzeigen. 4. Bei Staffelläufen muss zur Überwachung der Wechselräume eine ausreichende Zahl Bahnrichter eingesetzt werden. Anmerkung: Beobachtet ein Bahnrichter, dass ein Läufer außerhalb seiner Einzelbahn (s. Regel ) läuft oder die Stabübergabe außerhalb des Wechselraums erfolgte (s. Regel ), soll er die Stelle, an der die Regelwidrigkeit stattfand, unverzüglich mit geeignetem Material auf der Laufbahn kennzeichnen. Regel 128 Zeitnehmer und Zielbildauswerter 1. Bei Handzeitnahme müssen entsprechend der Zahl der gemeldeten Läufer ausreichend Zeitnehmer eingesetzt werden, von denen einer als Obmann zu bestimmen ist. Dieser koordiniert die Arbeit der Zeitnehmer und weist sie in ihre Aufgaben ein. 2. Die Zeitnehmer handeln gemäß den Bestimmungen in Regel Wird ein vollautomatisches Zielbildsystem benutzt, sind ein Obmann und mindestens zwei Assistenten für die Zielbildauswertung einzusetzen. Regel 129 Startkoordinator, Starter und Rückstarter 1. Der Startkoordinator wird mit folgenden Aufgaben betraut: a das Starterteam in seine Aufgaben einzuweisen. Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a und b liegt die Entscheidung, welche Wettbewerbe dem Internationalen Starter übertragen werden, in der Verantwortung der Technischen Delegierten. b die von jedem Mitglied des Starterteams zu erfüllenden Aufgaben zu überwachen, c den Starter zu informieren mit dem Startvorgang zu beginnen, wenn dazu alles bereit ist (z. B.: Zeitnehmer, Zielrichter, Obmann Zielbildauswertung und Windmesser), d zwischen dem technischen Personal der Zeitmessfirma und dem Starterteam vermittelnd tätig zu werden, e alle während des Startvorgangs anfallenden Unterlagen zu sammeln, einschließlich der Dokumente mit den ausgedruckten Reaktionszeiten und wenn vorhanden, die Kurvenverläufe vom Fehlstart, f Sicherstellen, dass die Bestimmungen in Regel ausgeführt werden. 2. Der Starter hat die uneingeschränkte Kontrolle über die am Start befindlichen Läufer/Geher. Wird ein Fehlstartkontrollgerät benutzt, trägt der Starter und/oder ein dazu bestimmter Rückstarter Kopfhörer, um das bei einem Fehlstart ausgesandte akustische Signal (s. Regel 161.2) deutlicher zu hören. 3. Der Starter stellt sich so hin, dass er während des Startvorgangs alle Läufer/Geher vollständig im Blickfeld hat. Insbesondere bei Starts an versetzten Startlinien ist es zur Übertragung der Kommandos empfehlenswert, Lautsprecher auf den Einzelbahnen hinzustellen. 44

8 Anmerkung: Der Starter stellt sich so hin, dass er das gesamte Feld der Läufer/Geher unter einem möglichst kleinen Winkel im Blickfeld hat. Bei Läufen mit Tiefstart stellt er sich notwendigerweise so hin, dass er vor dem Startsignal feststellen kann, ob sich alle Läufer zugleich ruhig in ihrer endgültigen Startstellung befinden. Stehen Lautsprecher bei Starts an versetzten Startlinien nicht zur Verfügung, stellt sich der Starter so hin, dass er von den einzelnen Läufern/Gehern ungefähr gleich weit entfernt ist. Ist dies nicht möglich, ist der Startrevolver oder das anerkannte Startgerät an dieser Stelle anzubringen und durch einen elektrischen Kontakt auszulösen. 4. Zur Unterstützung des Starters sind ein oder mehrere Rückstarter einzusetzen. Anmerkung: Bei Läufen von 200 m, 400 m, 400 m-hürden, 4x100 m, 4x200 m und 4x400 m müssen es mindestens zwei Rückstarter sein. 5. Jeder Rückstarter stellt sich so hin, dass er die ihm zugewiesenen Läufer gut sehen kann. 6. Die Verwarnung und die Disqualifikation gemäß Regel und 8 soll nur der Starter aussprechen. 7. Der Startkoordinator weist jedem Rückstarter, der beim Erkennen irgendeines Startfehlers zum Rückruf verpflichtet ist, eine besondere Aufgabe und Position zu (s. Regel und 162.8). Nach einem zurückgeschossenen oder abgebrochenen Start meldet der Rückstarter seine Beobachtungen dem Starter, der dann entscheidet, ob und wen er verwarnen bzw. disqualifizieren muss. Nationale Bestimmung ÖLV Bei den nationalen Wettkampfveranstaltungen nimmt der Starterobmann die Funktion des Startkoordinators wahr. 8. Bei Läufen mit Tiefstart soll zur Unterstützung ein Fehlstartkontrollgerät, wie in Regel beschrieben, benutzt werden. Regel 130 Startordner 1. Die Startordner kontrollieren, ob die Läufer im richtigen Lauf starten und ihre Startnummern korrekt tragen. Erläuterung: Auch die Laufnummern/Hosennummern sind zu kontrollieren. 2. Die Startordner müssen jedem Läufer seine ausgeloste Einzelbahn oder seinen Startplatz zuweisen und sie ungefähr 3 m hinter der Startlinie (oder den versetzten Startlinien) versammeln. Ist dies geschehen, melden sie dem Starter die Startbereitschaft. Ist ein Start zu wiederholen, versammeln sie die Läufer erneut. Erläuterung: Hinter der Startlinie bedeutet außerhalb der Laufstrecke. Die Startplätze dürfen nicht getauscht werden. 3. Bei Staffelläufen sind die Startordner für die Bereitstellung der Staffelstäbe für die ersten Läufer verantwortlich. 4. Nach der eingenommenen Startposition»Auf die Plätze«müssen die Startordner sicherstellen, dass die Bestimmungen in Regel eingehalten sind. 5. Bei dem ersten Fehlstart muss jeder dafür verantwortliche Läufer/Geher mit einem sichtbaren gelben Schild auf dem entsprechenden Bahnkasten verwarnt werden. Gleichzeitig müssen alle anderen am Lauf teilnehmenden Läufer durch einen oder mehrere Startordner mit sichtbarem Zeigen einer gelben Karte gewarnt werden, um anzuzeigen, dass jeder, der einen weiteren Fehlstart verursacht, disqualifiziert wird. Das sichtbare Zeigen der gelben Karte ist auch beim ersten Fehlstart des dafür verantwortlichen Läufers anzuwenden, wenn Bahnkästen nicht vorhanden sind. Bei weiteren Fehlstarts im selben Lauf ist jeder dafür verantwortliche Läufer zu disqualifizieren. Dies muss mit einem roten Schild auf dem entsprechenden Bahnkasten oder mit einer roten Karte, sichtbar angezeigt werden. Beim Fehlstart in einem Lauf des Mehrkampfs ist der dafür verantwortliche Läufer mit einem gelben Schild auf dem entsprechenden Bahnkasten oder mit einer ihm sichtbar gezeigten gelben Karte zu verwarnen. Jeder Läufer, der für zwei Fehlstarts im selben Lauf verantwortlich ist, ist zu disqualifizieren. Dies muss ihm mit einem roten Schild auf dem entsprechenden Bahnkasten oder mit einer roten Karte sichtbar angezeigt werden. Nationale Bestimmung DLV + ÖLV Bei nationalen Wettkampfveranstaltungen werden die Läufer/Geher, die nicht für den Fehlstart verantwortlich sind, anstelle der gelben Karte nur mündlich gewarnt. Regel 131 Rundenzähler 1. Rundenzähler führen bei Läufen länger als m eine Liste über die von jedem Läufer zurückgelegten Runden. Bei Läufen von m und länger sowie bei Gehwettbewerben müssen unter Leitung des Schiedsrichters Rundenzähler eingesetzt und mit Rundenzählblättern ausgestattet werden. Darin tragen sie nach jeder Runde die (von einem offiziellen Zeitnehmer) erhaltene Zeit in dem Rundenzählblatt ein. Wird dies so praktiziert, sollen einem Rundenzähler höchstens 4 Läufer (bei Gehwettbe- 45

9 werben 6 Geher) zugeteilt werden. Anstelle von manuellem Rundenzählen kann ein computergestütztes System benutzt werden, das einen vom Läufer/Geher mitgeführten Transponder registriert. 2. Ein Rundenzähler an der Ziellinie ist für die Anzeige der restlichen Runden verantwortlich. Sie muss jede Runde geändert werden, wenn der Führende in die Zielgerade einbiegt. Zusätzlich müssen den überrundeten oder zu überrundenden Läufern manuelle Hinweise in geeigneter Weise gegeben werden. Jedem Läufer ist seine letzte Runde mit einem Glockenzeichen anzuzeigen. Regel 132 Wettkampfbüroleiter Der Wettkampfbüroleiter sammelt die vollständigen Ergebnisse von jedem Wettbewerb, deren Einzelheiten ihm vom Schiedsrichter, Obmann Zeitnehmer oder Zielbildauswertung und Bediener Windmesser mitgeteilt werden. Er erfasst die Ergebnisse, leitet sie unverzüglich an den Sprecher weiter und übermittelt sie dem Wettkampfleiter. Wird ein computergestütztes System benutzt, stellt der jeweilige Bediener des Computers sicher, dass die vollständigen Ergebnisse von jedem technischen Wettbewerb in das Computersystem eingegeben werden. Bei Wettbewerben auf der Laufbahn müssen die Ergebnisse unter der Aufsicht des Obmanns Zielbildauswertung eingegeben werden. Der Sprecher und der Wettkampfleiter sollen über einen Computer Zugriff auf die Ergebnisse haben. Erläuterung: Der Wettkampfbüroleiter sortiert die Startunterlagen und stellt die Startnummern zusammen. Er bearbeitet die Meldelisten, erstellt die Vordrucke für die Wettkampfprotokolle, wertet die Wettkampfergebnisse aus, berechnet die Punkte bei Mehrkämpfen, fertigt die Ergebnislisten und die Urkunden aus und sorgt gegebenenfalls für das ordnungsgemäße Ausfüllen des Antragvordrucks für einen Rekord. Werden diese Aufgaben mit Hilfe der EDV erledigt, kann dafür ein Obmann eingesetzt werden. Der Wettkampfbüroleiter gehört dem Ausschuss Sporttechnik an. Regel 133 Platzordner Der Platzordner überwacht den Wettkampfbereich und erlaubt keiner Person diesen zu betreten oder dort zu verbleiben, außer den Offiziellen und den zum Wettkampf versammelten und daran teilnehmenden Wettkämpfern. Regel 134 Sprecher Der Sprecher informiert die Zuschauer über Namen und Startnummern der an den einzelnen Wettbewerben teilnehmenden Athleten und gibt alle wesentlichen Informationen bekannt, wie Zusammenstellung der Läufe, Bahnverteilung, Startreihenfolge und Zwischenzeiten. Das Ergebnis von jedem Wettkampf (Platzierungen, Zeiten, Höhen, Weiten) soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erhalt der Informationen bekannt gegeben werden. Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a sind die Sprecher für englische und französische Ansagen von der IAAF zu berufen. In Verbindung mit dem Leiter Veranstaltungspräsentation und nach allgemeiner Weisung des Organisationsdelegierten oder des Technischen Delegierten sind die Sprecher auch für alle protokollarischen Ansagen verantwortlich. Erläuterung: Der Leiter des Informationsteams sorgt für die Sicherstellung bestmöglicher Arbeitsbedingungen für das Informationsteam und koordiniert die Arbeit der Obleute Ansage, Siegerehrung und gegebenenfalls der Anzeigetafel. Er gibt die Mitteilungen der Wettkampfleitung während der Veranstaltung an die Sprecher weiter. Bei Wettkampfveranstaltungen in Leichtathletikanlagen ohne Großanzeigetafel nimmt der Obmann Ansage die Aufgaben des Informationsleiters wahr. Dieser regelt auch die Aufgaben der Sprecher und den Einsatz der Redakteure. Der Leiter des Informationsteams gehört dem Ausschuss Sporttechnik an. Regel 135 Offizieller Vermessungstechniker Der Vermessungstechniker prüft die Genauigkeit der Markierungen und Einrichtungen und bescheinigt dies vor dem Wettkampf dem Leiter Wettkampfvorbereitung in geeigneter Form. Für diese Überprüfung muss ihm voller Zugriff auf die Stadionpläne, Zeichnungen und das neueste Vermessungsprotokoll der Leichtathletikanlage gewährt werden. Regel 136 Bediener Windmessgerät Der Bediener Windmessgerät stellt sicher, dass das Windmessgerät gemäß Regel (Laufwettbewerbe) und (technische Wettbewerbe) aufgestellt ist. Er erfasst die bei den entsprechenden Wettbewerben gemessene Windgeschwindigkeit in einer Liste, unterschreibt und leitet sie dem Wettkampfbüro zu. Erläuterung: Wird das Windmessgerät für Läufe nicht vom Ziel aus bedient, sind die jeweils erfassten 46

10 Windmessergebnisse sofort dem Protokollführer im Kampfgericht in geeigneter Weise zu übermitteln. Regel 137 Messrichter (elektronische Messung) Wird elektronische Messung angewandt, muss ein Messrichter eingesetzt werden. Vor Beginn des Wettkampfs trifft dieser sich mit dem technischen Personal und macht sich mit der Messeinrichtung vertraut. Vor dem Wettkampf überwacht er die Aufstellung der Messgeräte unter Berücksichtigung der vom technischen Personal gemachten Vorgaben. Zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen überwacht er vor und nach dem Wettbewerb eine Zahl von Messungen, zusammen mit den Kampfrichtern und dem Schiedsrichter, um die Korrektheit der Ergebnisse zu bestätigen, die mit einem geeichten und zertifizierten Stahlmessband nachgemessen worden sind. Während des Wettkampfs trägt er die Gesamtverantwortung über die Messungen. Er zeigt dem Schiedsrichter für den technischen Wettbewerb an, dass das Messgerät in Ordnung ist. Regel 138 Call Room Kampfrichter Der Obmann Call Room überwacht den Übergang zwischen dem Aufwärmgelände und der Wettkampfstätte, um sicherzustellen, dass die Wettkämpfer nach ihrer Anwesenheit und Überprüfung im Call Room pünktlich zum Start ihres Wettkampfes in den Innenraum kommen. Die Call Room Kampfrichter stellen sicher, dass die Wettkämpfer die offizielle Kleidung ihres Nationalen Verbandes oder die von diesem offiziell genehmigte Vereinskleidung tragen, dass die Startnummern korrekt getragen werden und mit denen in der Wettkampfliste übereinstimmen, dass die Schuhe, die Zahl und die Maße der Spikes, die Werbung auf Kleidung und Taschen des Wettkämpfers den Regeln und den Ausführungsbestimmungen entsprechen, und dass keine unzulässigen Sachen in den Wettkampfbereich mitgenommen werden. Die Kampfrichter verweisen alle ungelösten Probleme oder entstandene Angelegenheiten an den Schiedsrichter Call Room. Regel 139 Werbebeauftragter Der Werbebeauftragte (falls berufen) überwacht die Einhaltung der geltenden IAAF-Werberegeln nebst den Ausführungsbestimmungen und entscheidet alle ungelösten Probleme oder entstandene Angelegenheiten. Treten diese im Call Room auf, entscheidet er sie gemeinsam mit dem Schiedsrichter Call Room. 47

11 Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen Regel 140 Leichtathletikanlage Für die Leichtathletik kann jeder feste, gleichmäßige Belag verwendet werden, der den Spezifikationen im»iaaf-track and Field Facilities Manual«entspricht. Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a und solchen unter direkter Kontrolle der IAAF dürfen Bahnwettbewerbe und technische Wettbewerbe nur auf Anlagen mit Kunststoffbelag ausgetragen werden, die den IAAF-Leistungsspezifikationen für Kunststoffbeläge entsprechen, und die ein gültiges IAAF-Zertifikat der Klasse 1 haben. Stehen solche Anlagen zur Verfügung, wird empfohlen, auch Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1b, c, d, e, f, g und h darauf auszutragen. In jedem Fall ist ein Zertifikat der Klasse 2 erforderlich, das bestätigt, dass die Abmessungen der Anlagen für Bahnwettbewerbe und für technische Wettbewerbe genau sind und dem geforderten Format des IAAF-Anerkennungssystems entsprechen und für Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1 a, b, c, d, e, f, g und h geeignet sind. Anmerkung 1: Die IAAF hat 2003 ein»iaaf-track and Field Facilities Manual«veröffentlicht, das detaillierte und genau erklärte Angaben für die Planung und Konstruktion von Leichtathletikanlagen sowie Pläne für die Laufbahnvermessung und -markierung enthält. Das Handbuch ist beim IAAF-Büro -17 Rue Princesse Florestine, BP MC Monaco Cedex, Tel.: , Fax: , Internet: erhältlich. Anmerkung 2: Ein Standardvordruck, in dem die Anlagenvermessung bescheinigt wird, ist beim IAAF- Büro und über die IAAF-Webseite (s. Anmerkung 1) erhältlich. Anmerkung 3: Diese Regel findet keine Anwendung auf Lauf- und Gehwettbewerbe, die auf der Straße oder auf Crossstrecken ausgetragen werden. Hinweis: Der bisher in der IWR abgedruckte Teil»Laufbahnen - Konstruktion - Vermessung - Markierung«ist jetzt in der Broschüre»Die 400 m-kreisbogenbahn«, enthalten, die von Horst Roscher, Berlin neu überarbeitet worden ist. Sie ist bei der Druckerei G. Hornberger GmbH, D Waldfischbach, Tel: , Fax: erhältlich. Regel 141 Altersklassen Altersklasseneinteilung bei den IAAF-Wettkampfveranstaltungen: Männl./weibl. Jugend (U 18): alle Athleten, die am des Wettkampfjahres 16 oder 17 Jahre alt sind, Junioren/Juniorinnen (U 20): alle, Athleten die am des Wettkampfjahres 18 oder 19 Jahre alt sind, Senioren und Seniorinnen: alle Athleten, die ihren 35. Geburtstag erreicht haben, Anmerkung 1: Alle Angelegenheiten, die Seniorenwettkämpfe betreffen, sind in dem vom IAAF-Rat und vom WMA-Rat genehmigten IAAF/WMA-Handbuch nachzulesen. Anmerkung 2: Die Teilnahmeberechtigung einschließlich des Mindestalters für die Teilnahme an IAAF- Wettkämpfen ist von den spezifischen Bestimmungen dieser Wettkämpfe abhängig. Erläuterung: Die nationale Altersklasseneinteilung ist in den Ordnungen der Verbände festgelegt. Abweichende Wettkampfregeln der WMA für die Seniorenklassen M/W 35 u. ä. DLV: Lauf- und Gehwettbewerbe Die Wettkämpfer sind beim Start zu allen Läufen bis einschließlich 400 m nicht zum Tiefstart oder zur Bodenberührung mit den Händen verpflichtet. Fehlstartregelung: Jeder Läufer, der im selben Lauf den 2. Fehlstart begeht, ist zu disqualifizieren (wie beim Mehrkampf). Hürdenlauf Beim Überqueren der Hürde müssen beide Füße zugleich den Boden für mindestens einen Moment verlassen haben. Hindernislauf Die Hindernisse müssen in ununterbrochener Bewegung entweder überlaufen oder übersprungen und dürfen nicht überklettert werden. Nur Hände und Füße dürfen die obere Fläche des Hindernisbalkens berühren, andere Körperteile dürfen nicht mit ihm in Berührung kommen. Hammerwurf, Gewichtwurf Während des Versuchs muss das Gerät mit beiden Händen gefasst und geworfen werden. Regel 142 Meldungen 1. Wettkämpfe gemäß diesen Regeln sind auf teilnahmeberechtigte Athleten (s. Kapitel 2) beschränkt, die die IAAF-Bestimmungen zur Teilnahmeberechtigung erfüllen. 2. Einem Athleten darf es nicht erlaubt werden, ohne Bestätigung seiner Teilnahmeberechtigung sowie einer Startgenehmigung seines Nationalen Verbandes an einem Wettkampf im Ausland teilzunehmen. 48

12 Bei allen internationalen Wettkampfveranstaltungen ist die Teilnahmeberechtigung zu unterstellen, wenn dagegen nicht bei den Technischen Delegierten ein Einwand vorgebracht wird (s. Regel 146.1). Meldungen für gleichzeitig stattfindende Wettbewerbe 3. Ist ein Wettkämpfer für einen Wettbewerb auf der Laufbahn und einen technischen Wettbewerb oder für mehrere technische Wettbewerbe, die gleichzeitig stattfinden, gemeldet, kann der Schiedsrichter ihm für einzelne Durchgänge oder einzelne Versuche im Hoch- oder Stabhochsprung erlauben, seinen Versuch in einer anderen als der vor Beginn des Wettkampfs ausgelosten Reihenfolge auszuführen. Ist dann ein Wettkämpfer zu seinem Versuch nicht anwesend, ist dies, sobald der dafür festgelegte Zeitraum (s. Regel ) abgelaufen ist, als Verzicht zu protokollieren. Ist ein Wettkämpfer beim Hoch- und Stabhochsprung nicht anwesend und haben alle anderen, die anwesenden sind, den Wettkampf beendet, betrachtet der Schiedsrichter das so, dass der Wettkämpfer den Wettkampf aufgegeben hat, sobald die Zeit für einen weiteren Versuch abgelaufen ist. Nichtteilnehmen am Wettkampf 4. Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a, b und c ist ein Wettkämpfer von der Teilnahme an weiteren Wettbewerben der Veranstaltung, einschließlich Staffeln, ausgeschlossen, wenn a b seine Teilnahme am Wettbewerb endgültig bestätigt wurde, er dann aber daran nicht teilnahm, er sich in Vorlaufrunden oder bei Qualifikationen für die weitere Teilnahme am Wettbewerb quali fizierte, aber dann nicht weiter daran teilnahm. Die Besorgung eines ärztlichen Attestes, in dem von einem von der IAAF und/oder dem Organisationskomitee (Veranstalter) berufenen oder bestätigten ärztlichen Offiziellen bescheinigt ist, dass der Wettkämpfer nach Ende der Meldebestätigung oder nach Teilnahme in einer vorgehenden Runde außerstande ist, am Wettbewerb weiter teilzunehmen, er aber fähig sein wird, an einem nachfolgenden Tag an weiteren Wettbewerben der Veranstaltung teilzunehmen, kann als ausreichender Grund anerkannt werden. Andere vertretbare Gründe (z. B.: Umstände, die unabhängig vom Einfluss des Wettkämpfers liegen, wie Probleme mit dem offiziellen Transportsystem), können nach Bestätigung auch von den Technischen Delegierten akzeptiert werden. Anmerkung 1: Die festgesetzte Zeit für das Ende der Teilnahmebestätigung soll im Voraus bekannt gegeben werden. Anmerkung 2: Über Verstöße bei der Nichtteilnahme einschließlich der Teilnahme ohne ernsthafte Absicht entscheidet der Schiedsrichter. Der entsprechende Vermerk muss in die offizielle Ergebnisliste aufgenommen werden. Die in dieser Anmerkung vorgesehene Sachlage ist nicht bei den Einzeldisziplinen in den Mehrkämpfen anzuwenden. Nationale Bestimmung Ein Wettkämpfer ist bei einer Veranstaltung vom laufenden und den weiteren Wettbewerben, einschließlich Staffeln, auszuschließen (disqualifizieren), wenn er - am Wettkampf nicht teilnimmt und seinen Verzicht nicht vor Beginn des Wettkampfs beim Stellplatz bekannt gegeben hat, oder - an seinem ersten Versuch in einem technischen Wettbewerb unter Berücksichtigung von Nr.3 nicht teilnimmt, ohne das zuständige Kampfgericht vorher unterrichtet zu haben. Nr.4 Abs.2 gilt entsprechend. Regel 143 Kleidung, Schuhe und Startnummer Kleidung 1. Die Wettkämpfer müssen bei allen Wettkämpfen saubere und einwandfrei geschnittene Sportkleidung tragen. Sie muss aus einem Material gefertigt sein, das auch in feuchtem Zustand nicht durchscheinend ist. Ein Wettkämpfer darf keine Kleidung tragen, die die Entscheidung der Kampfrichter erschweren würde. Trikots der Wettkämpfer sollen auf der Vorder- und der Rückseite die gleiche Farbe haben. Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1a, b, c, d und e (Länderkämpfe) nehmen die Wettkämpfer in der einheitlichen, zugelassenen Kleidung ihres Nationalen Verbandes teil. Bei Wettkampfveranstaltungen gemäß Regel 1e (Vereins-Cups), f, g und h nehmen die Wettkämpfer in der einheitlichen Kleidung ihres Nationalen Verbandes oder in der vom Nationalen Verband offiziell genehmigten Vereinskleidung teil. Die Siegerehrung und die Ehrenrunde gelten diesbezüglich als Teil des Wettkampfs. Schuhe 2. Die Wettkämpfer dürfen an allen Wettkämpfen barfuß oder mit Schuhwerk an einem oder beiden Füßen teilnehmen. Zweck von Wettkampfschuhen ist es, den Füßen Schutz und Stabilität sowie guten Halt auf dem Boden zu geben. Sie dürfen jedoch nicht so beschaffen sein, dass sie dem Wettkämpfer 49

13 zusätzliche unsportliche Unterstützung geben, einschließlich aller technischen Verbindungen, die dem Träger irgendeinen unsportlichen Vorteil geben. Ein Band über den Rist ist erlaubt. Alle Wettkampfschuhe müssen von der IAAF genehmigt werden. Zahl der Spikes 3. Die Sohle und der Absatz der Schuhe müssen so gefertigt sein, dass bei Bedarf an ihnen bis zu 11 Spikes angebracht und auch benutzt werden können. Die Zahl der möglichen Spikepositionen darf aber 11 nicht überschreiten. Maße der Spikes 4. Bei Wettkämpfen auf Kunststoffbelag darf der aus Sohle und Absatz herausragende Teil der Spikes nicht länger als 9 mm, beim Hochsprung und Speerwurf nicht länger als 12 mm sein. Der Durchmesser darf höchstens 4 mm betragen. Für andere Beläge beträgt die Länge der Spikes maximal 25 mm und der Durchmesser maximal 4 mm. Nationale Bestimmung DLV + ÖLV Der Veranstalter kann bei Wettkampfanlagen mit Kunststoffbelägen die Länge der zu benutzenden Spikes auf 6 mm beschränken. Darauf ist in der Ausschreibung der Wettbewerbe deutlich hinzuweisen. Sohle und Absatz 5. Sohle und/oder Absatz können Rillen, Einkerbungen und Ausbuchtungen aufweisen, sofern sie aus gleichem oder ähnlichem Material wie die Sohle gefertigt sind. Im Hoch- und Weitsprungwettbewerb können die Sohle maximal 13 mm und der Absatz beim Hochsprungwettbewerb maximal 19 mm dick sein. Bei allen anderen Wettbewerben darf Sohle und/oder Absatz beliebig dick sein. Anmerkung: Die Dicke der Sohle und der Absätze muss gemessen werden zwischen der inneren Oberseite und der äußeren Unterseite, einschließlich der oben erwähnten Merkmale und einschließlich aller Art oder Form einer inneren losen Sohle. Einlagen und Zusätze bei Schuhen 6. Die Wettkämpfer dürfen weder innerhalb noch außerhalb der Schuhe irgendeine Vorrichtung verwenden, welche die Sohlendicke über das zulässige Maß erhöht oder dem Träger einen Vorteil verschafft, den er bei der zuvor beschriebenen Art der Schuhe nicht haben würde. Startnummer 7. Jedem Wettkämpfer muss eine Startnummer zugewiesen und jeder Wettkämpfer muss mit zwei Startnummern ausgestattet werden. Sie müssen während des Wettkampfs gut sichtbar auf Brust und Rücken getragen werden, ausgenommen beim Hoch- und Stabhochsprung, wo eine Startnummer entweder auf der Brust oder auf dem Rücken getragen werden darf. Die Startnummer korrespondiert mit der im Programm ausgewiesenen. Wird während des Wettkampfs ein Trainingsanzug getragen, sind darauf in gleicher Weise Startnummern anzubringen. Bei Wettkampfveranstaltung gemäß Regel 1e, f, g und h ist entweder der Name des Wettkämpfers oder andere geeignete Identifikationen (wie die Position in der IAAF-Weltrangliste) auf der Startnummer erlaubt. 8. Die Startnummern müssen wie ausgegeben getragen und dürfen nicht in irgendeiner Weise beschnitten, gefaltet oder abgedeckt werden. Zur Unterstützung der Luftzirkulation dürfen bei Langstreckenläufen die Startnummern perforiert sein, jedoch nicht die Buchstaben oder die Ziffern. 9. Wird ein vollautomatisches Zielbildsystem benutzt, kann das Organisationskomitee (Veranstalter) von den Wettkämpfern verlangen, zusätzlich aufklebbare Identifikationsnummern an der Seite ihrer Hose zu tragen. Einem Wettkämpfer ist die Teilnahme am Wettkampf nicht zu erlauben, wenn er die bereitgestellte(n) Startnummer(n) und/oder Identifikationsnummer nicht sichtbar trägt. Nationale Bestimmung Ist bei Laufwettbewerben nur eine Startnummer ausgegeben, ist diese grundsätzlich auf der Brust zu tragen; bei Wettbewerben mit Handzeitnahme bis einschließlich 400 m auf dem Rücken. Regel 144 Unterstützung der Wettkämpfer Angabe von Zwischenzeiten 1. Zwischenzeiten und vorläufige Siegerzeiten können offiziell angesagt und/oder angezeigt werden. Diese Zeiten dürfen den Wettkämpfern nicht von Personen aus dem Innenraum heraus mitgeteilt werden, ohne dass der entsprechende Schiedsrichter dies vorher genehmigt hat. Unterstützung 2. Als Unterstützung ist n i c h t anzusehen: a Die Kommunikation zwischen den Wettkämpfern und ihren außerhalb des Wettkampfbereichs befindlichen Trainern. Um dies zu ermöglichen und den laufenden Wettkampf nicht zu stören, soll für die Trainer in unmittelbarer Nähe der technischen Wettbewerbe ein Platz auf den Tribünen 50

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