Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen: Verleih

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma C & M GmbH, mit Sitz in Oberdorf 68 in 6135 Stans. Die Firma C & M GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allg. Ge- schäftsbedingungen. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen C & M GmbH, folgend Auftragnehmer genannt, und dem Kunden, folgend Auftraggeber genannt, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von dieser sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Allg. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen: Verleih 1. Der Auftraggeber erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an den vermieteten Geräten; die Geräte, inkl. dem kompletten Zubehör, bleiben Eigentum des Auftragnehmers bzw. dessen Vorlieferan- ten. 2. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der verein- barten Mietdauer. 3. Der Auftraggeber übernimmt bei Abholung bzw. bei der Übergabe die volle Haftung vom Zeit- punkt des Lagerausganges bis zum Wiedereingang in das Lager des Auftragnehmers. 4. Die Mietgeräte sind nicht versichert und der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für jegliche Schäden. Eine Versicherung der Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung, einschließlich Auf- und Abbauzeit, wird empfohlen. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietgeräte oder Zube- hör haftet der Auftraggeber mit 100 % des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes. 5. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt! 6. Die auf den Geräten angebrachte Werbung darf durch den Mieter nicht entfernt oder unkennt- lich gemacht werden. 7. Die Haftung des Mieters hinsichtlich der Mietgegenstände ist bei Bedienung durch das Personal des Auftragnehmers beschränkt auf Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte, höhere Gewalt sowie Feuer- und Wasserschäden. Für Schäden, welche dem Auftraggeber bzw. einem Dritten durch das bereitgestellte Personal des Auftragnehmers entstehen, haftet der Auftragnehmer ausschließlich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten des bereitgestellten Personals. 8. Von unserem Fachpersonal werden keinerlei Bewachungs-, Sicherstellungs- und Aufbewah- rungsfunktionen vor Ort übernommen. 9. Mit Unterzeichnung des Lieferscheines bestätigt der Mieter, dass er die Geräte geprüft und für einwandfrei erklärt hat. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden. [1]

2 Verzichtet der Auftraggeber auf Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und technischen Kon- trolle der Geräte bei deren Rückgabe, erkennt er die von dem Auftragnehmer erteilte voll an. 10. Eigenmächtige Reparatureingriffe und - versuche an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwi- derhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. 11. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung mitzuteilen. Wir werden nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zu setzen oder entsprechend auszutauschen, sind da- zu jedoch nicht verpflichtet. 12. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und - höhe. 13. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Verlängerungen sind nur durch ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt. 14. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weite- ren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leis- ten. 15. Für behördliche Gutachten und Genehmigungen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. 16. Der Auftragnehmer weist jede Haftung für Schäden und Störungen zurück, die durch die gemie- teten Geräte verursacht werden. 17. Der Mietpreis ist sofern nicht anders vereinbart sofort in bar nach der Mietdauer zu bezahlen. 18. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war. 19. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauesten und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, unsere Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schüt- zen und uns sofort telefonisch und schriftlich zu unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- / Besitzrech- te trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch Ausfall unserer Geräte auf- grund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht. 20. Eine Weitervermietung der Mietgeräte ist nicht erlaubt. 21. Wird ein schriftlicher Auftrag weniger als 1 Tag vor Mietbeginn vom Mieter storniert, ist der Mieter zur Zahlung in Höhe von 100 %, bei Absage bis zu einer Woche vor Mietbeginn zur Zah- lung in Höhe von 75 % und bei Absage der Veranstaltung bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises verpflichtet. Bei vorzeitigem Beenden der Veranstaltung durch Schnee, Regen etc. hat der Mieter trotzdem das volle Entgelt zu errich- ten. 22. Bei Freiluftveranstaltungen ( Open Air - Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden. [2]

3 23. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird straf- rechtlich verfolgt! Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiederer- langung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu. 24. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsver- kehr entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses 25. Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist Innsbruck. Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Handel 1. Geltungsbereich Die Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser All- gemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen ab- weichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrück- lich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Änderungen bedürfen der Schriftform. 2. Vertragsabschluss Ein Vertragsangebot eines Auftraggebers bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden oder Liefern der vom Auftraggeber bestellten Ware bewirkt einen Vertragsabschluss. 3. Preis Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders angegeben, exklusive Umsatzsteuer zu ver- stehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse, oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Punkt nicht. 4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen; Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsver- zuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als ge- leistet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, den Ersatz des tatsäch- lich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unterneh- men ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, ab dem Tag der Übergabe der Ware, auch Zinseszinsen zu verlangen. 5. Vertragsrücktritt Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauscha- lierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich ent- [3]

4 standenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schaden- ersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. 6. Mahn- und Inkassospesen Der Vertragspartner (Auftraggeber) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Be- trag von 3,63 zu bezahlen. 7. Lieferung, Transport, Annahmeverzug Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organi- siert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine La- gergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stel- len, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Unternehmen einzula- gern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Set- zung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist, vom Vertrag zurückzutre- ten und die Ware anderweitig zu verwerten. 8. Lieferfrist Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflich- tungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschrei- ten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 9. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, Stans. 10. Geringfügige Leistungsänderungen Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Auf- traggeber zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z. B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.). [4]

5 11. Schadenersatz Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung über- nommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Ver- brauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefah- renübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmun- gen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV- technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Auftraggeber ver- pflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat. 12. Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 13. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir be- rechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Auftraggeber, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Auftraggeber Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns er- worbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. 14. Forderungsabtretungen Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Auftraggeber diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versi- cherer sind in den Grenzen des 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. 15. Zurückbehaltung Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Re- klamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. 16. Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausdrücklich ausge- schlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inlän- [5]

6 dische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zustän- dige Gericht, Innsbruck, zuständig. 17. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personen- bezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und ver- arbeitet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsa- dresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig voll- ständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und derglei- chen stets unser geistiges Eigentum; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Wer- knutzungs- oder Verwertungsrechte. [6]

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