V 11 Rasseliste für Hunde ein Schritt in die richtige Richtung

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1 V 11 Rasseliste für Hunde ein Schritt in die richtige Richtung Landesdelegiertenkonferenz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen Am in Sondershausen Eingang: AntragstellerInnen: 1.) Dirk Adams (KV Erfurt), Dr. Frank Augsten (KV Weimarer Land), Antje Eismann (KV Erfurt), Mario Amling (KV Erfurt), Jan Lemanski (KV Jena), Dieter Lauinger (KV Erfurt) 5 Einleitung 10 In Thüringen wurde die Problematik Kampfhunde und Rasselisten spätestens aufgrund der tragischen Vorkommnisse Anfang Mai 2010 in Sachsenburg aktuell: Bei einem Übergriff von vier Staffordshire-Terriern wurden eine Dreijährige tödlich und eine weitere Person schwer verletzt. Nach dem Thüringer Gesetzentwurf der Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren betrifft dies Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Landesdelegiertenkonferenz möge beschließen: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sprechen sich für die Einführung einer Rasseliste für Kampfhunde aus BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sind der Ansicht, dass die im oben genannten Gesetzentwurf aufgeführte Rasseliste nicht abschließend ist und fordern daher eine regelmäßige Überarbeitung und Prüfung dahingehend, ob die Aufnahme weiterer Hunderassen notwendig ist.

2 25 3. Zusätzlich fordern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen die Einführung eines Sachkundenachweises für jede/n HalterIn eines Tieres, egal welcher Art. Wir fordern ausdrücklich, dass sich die Notwendigkeit eines Sachkundenachweises auf alle Hunderassen erstreckt. Aus tierschutzpolitischer Sicht soll auch die leichtfertige Anschaffung eines Tieres durch die Pflicht eines Sachkundenachweises verringert werden. Nur so lässt sich die Flut an herrenlosen und verwahrlosten Tieren stoppen und überfüllte Tierheime können vermieden werden Des Weiteren fordern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zwangskastration, der laut Rasseliste genannten Hunden. Diese Maßnahme dient in erster Linie der Gefahrenabwehr, das heißt, den Schutz der Bevölkerung und den Schutz anderer Tiere vor gefährlichen Hunden zu verbessern. Begründung zu 1.) Einführung einer Rasseliste Eine sogenannte Rasseliste benennt bestimmte Hunderassen, die per se als gefährlich eingestuft werden müssen. Es wird davon ausgegangen, dass das körperliche Potenzial dieser Hunde die enorme Gefahr eines Missbrauches dieser Tiere durch ihre HalterInnen birgt. Deutlich wird dies vor allem vor dem Hintergrund, zu welchem Zweck jene Rassen gezüchtet wurden: Sie wurden ursprünglich eingesetzt, um gezielt mit einem Biss am Hals Rinder zu reißen und zu töten. Auch bei Hundekämpfen kamen sie zum Einsatz. Bei der Züchtung waren vor allem die Merkmale Beißkraft (Härte, Schärfe) und Aggression von besonderer Bedeutung. Nach wissenschaftlichen Gutachten (Verband für das deutsche Hundewesen, "Kampfhunde?" Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000, S. 4 <7 f.>) ist es unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potenzial zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband

3 55 60 für das Deutsche Hundewesen, a.a.o., S. 9 <14>) spricht davon, das Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Das Argument, dass allein eine artgerechte Erziehung des Hundes diese inhärente Gefahr beseitigen kann, überzeugt daher nicht. 65 Auch können Beißstatistiken, welche an erster Stelle den Deutschen Schäferhund ausweisen, nicht als Argumentationsgrundlage gegen eine Auswahl der o.g. Hunderassen dienen. Diese Statistiken orientieren sich weder an der absoluten Anzahl der Tiere, noch an der Schwere der bei einem Unfall zugefügten Verletzungen zu 2.) Überarbeitung Rasseliste Ausschlaggebend dafür ist eine weitere tödliche Beißattacke vom , bei der ein Hund einer bisher nicht gelisteten Rasse seine 57-jährige Halterin tödlich verletzte. Bei dem Hund handelte es sich um einen Molosser-Mischling, eine Rasse, die sich vor allem durch enorme Größe und enormes Gewicht auszeichnet. Dazu zählen vor allem die Rassen Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano und Tosa Inu. Auf Rasselisten anderer Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen) wurden diese Rassen bereits als gefährlich eingestuft, zum Teil mit der Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch einen individuellen Wesenstest zu widerlegen. 85 Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 16. März 2004 (Az: 1778/01) ausdrücklich bestätigt, dass die Einführung einer Rasseliste verfassungskonform ist. Dem Landesgesetzgeber wurde lediglich aufgegeben, die Rasselisten anhand der Vorkommnisse in Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4 90 95 zu 3.) Sachkundenachweis Um einen Schutz vor gefährlichen Hunden zu erreichen, ist die Sachkunde aller HundehalterInnen und die Überprüfung der Sozialverträglichkeit des jeweiligen Hundes nötig. Nur so kann eine artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet und dem Hundehalter die potenziellen Gefahren, die auch von seinem Hund ausgehen können, aufgezeigt werden. 100 zu 4.) Zwangskastration Wir von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sehen in der Zwangskastration einen schweren Eingriff, der aber durch den Tierschutz und die Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist. 105 Gerade von den genannten Hunderassen geht eine beträchtliche Gefahr aus. So werden diese oftmals von Personen gehalten, die sich gerade dieses gefährliche Image des Hundes bewusst zueigen machen wollen. Auch eignen sich diese Hunde aufgrund des vorhandenen Aggressionspotenzials besonders zum Abrichten. Dem Missbrauch des Tieres ist damit Tür und Tor geöffnet. Diese Argumentation wird auch von der Tierschutzorganisation PETA e.v. unterstützt Ein weiteres Problem sind ausgesetzte oder abgegebene Tiere, deren Zahl die Tierheime kaum aufnehmen können. Tierschutzeinrichtungen stoßen in diesem Zusammenhang immer mehr an ihre Grenzen und sind in ihrer Existenz gefährdet. Diesem Problem lässt sich dauerhaft und vor dem Hintergrund leerer öffentlicher Kassen nicht mehr allein mit Geld begegnen. Eine langfristige Verbesserung tritt nur dann ein, wenn insgesamt weniger Tiere abgeliefert werden. Auch aus diesem Grund halten wir Bündnisgrünen eine solche Regelung aus Tierschutzgründen für hilfreich. 120 Auch zu dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 550/02) bereits geäußert. Zwar gewährleistet die Eigentumsgarantie Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen. Und gerade dieses Recht wird durch die Regelung insofern berührt, als den EigentümerInnen der genannten Hunde auferlegt wird, diese Tiere

5 125 unfruchtbar machen zu lassen. Das verändert die Beschaffenheit des betroffenen Hundes und schränkt auch eine mögliche Nutzbarkeit ein. Getroffene Regelungen zur Zwangskastration müssen sich daher am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen Diese Maßnahme dient in erster Linie der Gefahrenabwehr, das heißt der Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung und anderer Tiere vor gefährlichen Hunden. Regelungsziel ist also vor allem der Schutz von Leib und Leben von Menschen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass Hunde der in der Vorschrift aufgeführten Rassen für die genannten Rechtsgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der HundehalterInnen sei daher gerechtfertigt. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Rassen Deutscher Schäferhund und Deutsche Dogge nicht kastriert werden müssen. Der Landesgesetzgeber hat die Kompetenz einzuschätzen, welche Hunderassen weniger gefährlich sein können.

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