ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 2012/0061(COD) ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zum des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM(2012)0131 C7-0086/ /0061(COD)) Verfasserin der Stellungnahme: Emilie Turunen PA\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 PA_Legam PE v /74 PA\ doc

3 KURZE BEGRÜNDUNG Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundpfeiler des Binnenmarktes. Wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, soll die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern die Rechte dieser Arbeitnehmer schützen und Sozialdumping verhindern. Diese Richtlinie wurde nachweislich in starkem Maße umgangen und unzureichend durchgesetzt. Die Kommission hat daher einen Vorschlag für eine Durchsetzungsrichtlinie vorgelegt. Der Zweck der Durchsetzungsrichtlinie muss darin bestehen, die Umsetzbarkeit der Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG zu ermöglichen, für die Unternehmen einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu herzustellen, Negativanreize zu schaffen, die sich gegen eine Umgehung richten, und den Schutz der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten. Ihre Berichterstatterin hat Textergänzungen vorgeschlagen, mit denen die Zielsetzungen der Richtlinie 96/71/EG hervorgehoben werden sollen. Der Schwerpunkt wurde dabei auf die Vermeidung von Diskriminierung zwischen den Arbeitnehmern auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit gelegt. Außerdem wurde betont, dass von der vorgeschlagenen Durchsetzungsrichtlinie parallel zur Verbesserung der Durchsetzung und effektiven Sanktionierung von Umgehungen die in der Richtlinie 96/71/EG aufgeführten Grundsätze eingehalten werden müssen. Ihre Berichterstatterin hat in einer Reihe von Bereichen einen Klarstellungstext eingefügt. Diese beinhalten eindeutigere Definitionen und eine Präzisierung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und Dienstleistungserbringer wie beispielsweise den Nachweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vor der Entsendung. Ihre Berichterstatterin schlägt ein Mindestpaket von Durchsetzungsmaßnahmen sowie eine offene Liste im Artikel 9 vor, die entscheidend sind, um den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität zur Ergreifung von zusätzlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu verschaffen. Zur Bekämpfung der Umgehung hat Ihre Berichterstatterin drei zentrale Vorschläge unterbreitet. Erstens sollen im Fall einer Nichteinhaltung der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie für das betreffende Unternehmen die einschlägigen Rechtsvorschriften im Land der Dienstleistungserbringung gelten und sämtliche betroffenen Arbeitnehmer als Arbeitnehmer betrachtet werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union gemäß Artikel 45 AEUV wahrnehmen, welcher die Nichtdiskriminierung besonders hervorhebt. Zweitens eine Änderung der Rechtsgrundlage des Vorschlags zur Klarstellung, dass diese Richtlinie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr betrifft. Drittens, eine harte Sanktion gegen die Mitgliedstaaten, die sich bei Anfragen zur Erteilung der erforderlichen Informationen für die Überprüfung einer Entsendesituation nicht kooperativ PA\ doc 3/74 PE v01-00

4 verhalten. Der Missbrauch von Unterauftragsketten beschränkt sich nicht nur auf den Bausektor. Daher sollte die gesamtschuldnerische Haftung auf alle Sektoren ausgedehnt werden. Die Anforderung für eine Erfüllung der Sorgfaltspflicht ließe sich in der Praxis nur schwer umsetzen und wurde daher gestrichen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe ihrer eigenen Erfahrungen und Verfahren ergreifen, um die Umsetzung der gesamtschuldnerischen Haftung zu gewährleisten. Auch die Einführung oder fortgesetzte Anwendung von strengeren Vorschriften auf einzelstaatlicher Ebene sollte zugelassen werden. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat die Anwendung dieses Artikels im Hinblick auf Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Änderungen überprüfen. Ihre Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass eine solide Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe für den Erfolg der vorgeschlagenen Richtlinie entscheidend sind. Ihre Berichterstatterin erkennt zwar das Potential des IMI-Systems für den schnellen Informationsaustausch, bei dem Sprachbarrieren überwunden werden, dennoch gibt es in einigen Mitgliedstaaten bereits hocheffektive Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, die nicht auf IMI basieren. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, bilaterale Abkommen außerhalb von IMI anzuwenden. Die zuständigen Behörden müssen die angeforderten Informationen unverzüglich bereitstellen und in Fällen, in denen Informationen nicht verfügbar sind, eine offizielle Erklärung zum fehlenden Vorhandensein derartiger Informationen abgeben. Um mehr Informationen für die Arbeitnehmer bereitzustellen, sollten die Kontaktadressen der zuständigen Behörden öffentlich zugänglich sein. Weiterhin sollten Informationen zu den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen kostenfrei und in einer klaren, transparenten, umfassenden und leicht verständlichen Form allgemein zugänglich sein. Zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe sollte die Kommission die Ergebnisse der Folgenabschätzung zur Durchführbarkeit eines europaweiten Melde- oder Registrierungssystems, das auf den vorhandenen Systemen in den Mitgliedstaaten basiert und kompatibel mit diesen ist, vorstellen. Zweitens sollte die Kommission einen Vorschlag für ein europäisches Register für Unternehmen mit schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (eine schwarze Liste ), die nachweislich die Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG und sonstige relevanten Rechtsvorschriften der Europäischen Union missachten, unterbreiten. Der Erfolg der vorgeschlagenen Durchsetzungsrichtlinie und der Richtlinie 96/71/EG ist nicht nur vom politischen Willen abhängig, sondern auch von der Zuweisung angemessener Ressourcen. Aus diesem Grund legt Ihre Berichterstatterin einen Textvorschlag vor, der die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel verpflichtet, damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG verwirklicht werden kann. PE v /74 PA\ doc

5 ÄNRUNGSANTRÄGE Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen: Änderungsantrag 1 Bezugsvermerk 1 gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2, Artikel 45, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Änderungsantrag 2 Erwägung 2 (2) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gibt allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten oder zu leben, und schützt sie im Bereich der Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen vor Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Die Freizügigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Dienstleistungsfreiheit, die das Recht von Unternehmen umfasst, Dienstleistungen in einem anderen (2) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gibt allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten oder zu leben, und schützt sie im Bereich der Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen vor Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Die Freizügigkeit muss mit der Dienstleistungsfreiheit in Einklang gebracht werden, die das Recht von Unternehmen umfasst, Dienstleistungen in PA\ doc 5/74 PE v01-00

6 Mitgliedstaat zu erbringen und zu diesem Zweck ihre Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu schicken ( entsenden ), um dort die für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlichen Arbeiten zu verrichten. einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen und zu diesem Zweck ihre Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu schicken ( entsenden ), um dort die für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlichen Arbeiten zu verrichten. Diese Entsendung muss ohne eine Verletzung der Nichtdiskriminierungsvorschriften für die Unternehmen und Arbeitnehmer gemäß Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 49 AEUV erfolgen. Änderungsantrag 3 Erwägung 3 (3) Für Arbeitnehmer, die zur Verrichtung von Arbeiten zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie gewöhnlich arbeiten, vorübergehend entsandt werden, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen 82 einen Kernbestand klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die die Dienstleister in demjenigen Mitgliedstaat beachten müssen, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, um einen Mindestschutz der entsandten Arbeitnehmer zu gewährleisten. (3) Für Arbeitnehmer, die zur Verrichtung von Arbeiten zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie gewöhnlich arbeiten, vorübergehend entsandt werden, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen einen Kernbestand klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die die Dienstleister in demjenigen Mitgliedstaat beachten müssen, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, um einen Mindestschutz der entsandten Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Richtlinie und die Richtlinie 96/71/EG berühren nicht Rechtsvorschriften oder die in Tarifverhandlungen vereinbarten PE v /74 PA\ doc

7 Bestimmungen, die für die entsandten Arbeitnehmer günstigere Bedingungen vorsehen, sofern die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von lokalen und ausländischen Unternehmen und Arbeitnehmern gewährleistet ist. Diese Durchsetzungsrichtlinie soll die Durchführung der Richtlinie 96/17/EG unter vollständiger Einhaltung des Artikels 53Absatz 1, des Artikels 62, des Artikels 45 Absatz 1 und 2 und des Artikels 26 Absatz 2 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbessern. Änderungsantrag 4 Erwägung 3 a (neu) (3a) Diese Richtlinie soll die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG verbessern. Daher sollen die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG Anwendung finden. Änderungsantrag 5 Erwägung 4 (4) Um die Umgehung und/oder den Missbrauch der geltenden Bestimmungen (4) Um die Umgehung und/oder den Missbrauch der geltenden Bestimmungen PA\ doc 7/74 PE v01-00

8 durch Unternehmen, die die im Vertrag verankerte Dienstleistungsfreiheit und/oder die Anwendung der Richtlinie 96/71/EG missbräuchlich oder in betrügerischer Absicht nutzen, zu verhindern und zu bekämpfen, sollten die Umsetzung und Überwachung des Konzepts der Entsendung verbessert werden. durch Unternehmen, die die im Vertrag verankerte Dienstleistungsfreiheit und/oder die Anwendung der Richtlinie 96/71/EG missbräuchlich oder in betrügerischer Absicht nutzen, zu verhindern und zu bekämpfen, müssen die Umsetzung und Überwachung des Konzepts der Entsendung durchsetzbar sein sowie verbessert werden und muss jegliche Umgehung der Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen bestraft werden. Änderungsantrag 6 Erwägung 4 a (neu) (4a) Im Fall der Nichteinhaltung wie beispielsweise bei der Feststellung, dass bei einem Arbeitnehmer keine tatsächliche Entsendung vorliegt, gelten für das Unternehmen die relevanten Rechtsvorschriften im Land der Dienstleistungserbringung und sämtliche vom Unternehmen entsandten Personen gelten als Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union wahrnehmen. Änderungsantrag 7 Erwägung 5 PE v /74 PA\ doc

9 (5) Daher müssen die wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die den vorübergehenden Charakter einer Entsendung kennzeichnen, wozu gehört, dass der Arbeitgeber tatsächlich in dem Mitgliedstaat, aus dem entsandt wird, niedergelassen ist, wie auch das Verhältnis zwischen der Richtlinie 96/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachstehend Rom- I-Verordnung ) 83 weiter klargestellt werden. (5) Daher müssen die wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die den vorübergehenden Charakter einer Entsendung kennzeichnen, wozu gehört, dass der Arbeitgeber tatsächlich in dem Mitgliedstaat, aus dem entsandt wird, niedergelassen ist, wie auch das Verhältnis zwischen Artikel 45, AEUV, der Richtlinie 96/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachstehend Rom- I-Verordnung ) 83 weiter klargestellt werden. Änderungsantrag 8 Erwägung 6 (6) Wie schon die Richtlinie 96/71/EG sollte auch die vorliegende Richtlinie die Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 8 der Rom-I-Verordnung auf individuelle Beschäftigungsverträge anzuwenden sind, oder die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 84 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 85 nicht (6) Wie schon die Richtlinie 96/71/EG sollte auch die vorliegende Richtlinie die Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 8 der Rom-I-Verordnung auf individuelle Beschäftigungsverträge anzuwenden sind, oder die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder PA\ doc 9/74 PE v01-00

10 berühren. Artikel 45 und 46 AEUV nicht berühren. Die Bestimmungen in dieser Richtlinie berühren keine Mitgliedstaaten, in denen günstigere Bedingungen für entsandte Arbeitnehmer vorgesehen sind oder durchgesetzt werden. Änderungsantrag 9 Erwägung 7 (7) Die Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und die Autonomie der Sozialpartner werden im Vertrag 86 ausdrücklich anerkannt. (7) Die Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und die Autonomie der Sozialpartner werden im Vertrag ausdrücklich anerkannt. Diese Anerkennung muss auf Bestimmungen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, eine Vielzahl von Vorkehrungen gemäß ihrer nationalen Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen zur Gewährleistung der Einhaltung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie anzuwenden. Änderungsantrag 10 Erwägung 8 (8) Den Gewerkschaften kommt bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von (8) Diese Richtlinie und die Richtlinie 96/71/EG erkennen die verschiedenen nationalen Systeme der PE v /74 PA\ doc

11 Dienstleistungen eine wichtige Rolle zu, da die Sozialpartner im Einklang mit nationalem Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten die unterschiedlichen Niveaus der anzuwendenden Mindestlohnsätze 87 (alternativ oder gleichzeitig) bestimmen können. Arbeitsbeziehungen und die wichtige Rolle von Tarifverhandlungen an. Dies beinhaltet das Recht der Gewerkschaften zur Beteiligung an jeglichem Rechts- und Verwaltungsverfahren im Namen des Arbeitnehmers und gegebenenfalls zur Kontrolle und Durchsetzung der Arbeitsbedingungen. Änderungsantrag 11 Erwägung 10 (10) Die angemessene und wirksame Umsetzung und Durchsetzung sind von zentraler Bedeutung für den Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer, während eine mangelhafte Durchsetzung die Wirksamkeit des für diesen Bereich geltenden EU-Rechts untergräbt. Deshalb ist es wichtig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, wobei auch die bedeutende Rolle der Arbeitsaufsicht und der Sozialpartner nicht zu vernachlässigen ist. (10) Die angemessene und wirksame Umsetzung und Durchsetzung sind von zentraler Bedeutung für den Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer, während eine mangelhafte Durchsetzung die Wirksamkeit des für diesen Bereich geltenden EU-Rechts untergräbt. Die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Unterstützung durch die Kommission sind wichtig, wobei auch die bedeutende Rolle der Arbeitsaufsicht und der Sozialpartner nicht zu vernachlässigen ist. Änderungsantrag 12 Erwägung 10 a (neu) PA\ doc 11/74 PE v01-00

12 (10a) Entsandte Arbeitnehmer dürfen nicht zum Ersatz von streikenden Arbeitnehmern eingesetzt werden. Änderungsantrag 13 Erwägung 10 b (neu) (10b) Die zuständigen Behörden nehmen eine Gesamtbewertung aller tatsächlichen Umstände vor, um festzustellen, ob ein Unternehmen einer echten Tätigkeit nachgeht. Wenn kein Nachweis erbracht werden kann, ist davon auszugehen, dass das Unternehmen in dem Land ansässig ist, in dem es seine Dienstleistungen erbringt. Änderungsantrag 14 Erwägung 10 c (neu) (10c) Strenge, regelmäßige und flexible Kontrollen in den Mitgliedstaaten sind unerlässlich und es muss eine angemessene Finanzierung bereitgestellt werden, damit Umgehungen von den zuständigen Behörden ermittelt und bekämpft werden können. Für die PE v /74 PA\ doc

13 vollständige Einhaltung des Artikels 5 der Richtlinie 96/71/EG und der Bestimmungen dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten zur Durchführung jeglicher erforderlicher Kontrollen berechtigt. Änderungsantrag 15 Erwägung 12 (12) Im Hinblick auf eine bessere und einheitlichere Anwendung der Richtlinie 96/71/EG ist es angezeigt, ein System für den elektronischen Informationsaustausch zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit vorzusehen; die zuständigen Behörden sollten soweit wie möglich das Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) nutzen. Dies sollte jedoch nicht der Anwendung bilateraler Vereinbarungen oder Regelungen für die Verwaltungszusammenarbeit entgegenstehen. (12) Im Hinblick auf eine bessere und einheitlichere Anwendung der Richtlinie 96/71/EG ist es angezeigt, ein System für den elektronischen Informationsaustausch zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit vorzusehen; die zuständigen Behörden sollten soweit wie möglich das Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) nutzen. Dies sollte jedoch durch die Anwendung bilateraler Vereinbarungen und Regelungen für die Verwaltungszusammenarbeit ergänzt werden, da sich diese bestehenden Mechanismen der Zusammenarbeit als nützlich erwiesen haben. Änderungsantrag 16 Erwägung 14 PA\ doc 13/74 PE v01-00

14 (14) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nicht nur den Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten, sondern auch den betroffenen entsandten Arbeitnehmern Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemein zur Verfügung zu stellen und einen wirksamen Zugang zu diesen Informationen zu schaffen, sollte weiter konkretisiert werden. (14) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nicht nur den Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten, sondern auch den betroffenen entsandten Arbeitnehmern Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemein zur Verfügung zu stellen und einen wirksamen kostenfreien Zugang zu diesen Informationen zu schaffen, sollte weiter konkretisiert werden. Die Nichteinhaltung muss sanktioniert werden, da sie in schwerwiegendem Maße die Durchsetzung behindert und den freien Wettbewerb im Binnenmarkt untergräbt. Änderungsantrag 17 Erwägung 15 a (neu) (15a) Zur Verbesserung und Erleichterung der gegenseitigen Amtshilfe und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollte ein europaweites Melde- und Registrierungssystem, das auf den vorhandenen Systemen in den Mitgliedstaaten basiert und kompatibel mit diesen ist, nach Maßgabe der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten entwickelt werden. Damit ein derartiges System den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und des fairen Wettbewerbs entspricht, legt die Kommission dem Europäischen PE v /74 PA\ doc

15 Parlament und dem Rat eine Folgenabschätzung zur Durchführbarkeit eines solchen Systems vor. Änderungsantrag 18 Erwägung 16 (16) Bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des materiellen Rechts über die bei entsandten Arbeitnehmern einzuhaltenden Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen und der entsprechenden Überwachung sollten die Mitgliedstaaten nur bestimmte Kontrollmaßnahmen oder Verwaltungsformalitäten auf Unternehmen anwenden, die Arbeitnehmer zwecks Erbringung von Dienstleistungen entsenden. Solche Maßnahmen und Anforderungen dürfen nur dann angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsfunktion ohne die angeforderten Informationen nicht wirksam ausüben können und die erforderlichen Informationen nicht ohne Weiteres vom Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer oder den Behörden im Sitzmitgliedstaat des Dienstleisters innerhalb einer vertretbaren Frist eingeholt werden können, und/oder wenn weniger restriktive Maßnahmen nicht sicherstellen würden, dass die Ziele der für notwendig erachteten nationalen Kontrollmaßnahmen erreicht werden. (16) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Kontrolle und Überwachung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/71/EG fortsetzt. Bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des materiellen Rechts über die bei entsandten Arbeitnehmern einzuhaltenden Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen und der entsprechenden Überwachung wenden die Mitgliedstaaten die notwendigen Kontrollmaßnahmen oder Verwaltungsformalitäten auf Unternehmen an, die Arbeitnehmer zwecks Erbringung von Dienstleistungen entsenden. PA\ doc 15/74 PE v01-00

16 Änderungsantrag 19 Erwägung 17 a (neu) (17a) Zur Bekämpfung der Umgehung und der Scheinselbstständigkeit untersucht die Kommission die Möglichkeit der Einrichtung eines europäischen Registers ( schwarze Liste ) für Unternehmen, die wiederholt gegen die Bestimmungen in dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG verstoßen haben. Der Zweck einer solchen schwarzen Liste sollte in der Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bestehen. Änderungsantrag 20 Erwägung 20 (20) Im Interesse eines flexiblen Umgangs mit der Unterschiedlichkeit der Arbeitsmärkte und der Systeme im Bereich der Arbeitsbeziehungen können ausnahmsweise auch andere Akteure und/oder Stellen die Einhaltung bestimmter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer überwachen, sofern diese Akteure bzw. Stellen den betroffenen Personen ein gleichwertiges (20) Zur Anerkennung der Unterschiedlichkeit der Arbeitsmärkte und der Systeme im Bereich der Arbeitsbeziehungen sind die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen berechtigt, andere Akteure und/oder Stellen mit der Überwachung der Einhaltung bestimmter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer zu beauftragen, PE v /74 PA\ doc

17 Schutzniveau gewähren und ihre Überwachungstätigkeit in nichtdiskriminierender und objektiver Weise ausüben. sofern diese Akteure bzw. Stellen den betroffenen Personen ein gleichwertiges Schutzniveau gewähren und ihre Überwachungstätigkeit in nichtdiskriminierender und objektiver Weise ausüben. Änderungsantrag 21 Erwägung 23 (23) Um die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu erleichtern und eine wirksamere Anwendung in der Praxis sicherzustellen, sollten effektive Beschwerdemechanismen vorgesehen werden, über die entsandte Arbeitnehmer Beschwerden vorbringen oder Verfahren anstrengen können, entweder auf direktem Wege oder über bezeichnete dritte Stellen, wie z. B. Gewerkschaften, andere Vereinigungen oder gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner. Nationale Verfahrensvorschriften über die Vertretung und Verteidigung vor Gericht sollten davon unberührt bleiben. (23) Um die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu erleichtern und eine wirksamere Anwendung in der Praxis sicherzustellen, sollten effektive Beschwerdemechanismen vorgesehen werden, über die entsandte Arbeitnehmer Beschwerden vorbringen oder Verfahren anstrengen können, entweder auf direktem Wege oder über bezeichnete dritte Stellen, wie z. B. Gewerkschaften, andere Vereinigungen oder gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner. Verbände, Organisationen und sonstige Rechtspersonen mit einem berechtigten Interesse an der Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG können sich im Namen des Arbeitnehmers an jeglichem Rechts- und Verwaltungsverfahren beteiligen. Nationale Verfahrensvorschriften über die Vertretung und Verteidigung vor Gericht sollten davon unberührt bleiben. PA\ doc 17/74 PE v01-00

18 Änderungsantrag 22 Erwägung 24 (24) Angesichts der im Bausektor verbreiteten Vergabe von Unteraufträgen muss zum Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer sichergestellt werden, dass in diesem Sektor zumindest der Auftragnehmer, dessen direkter Unterauftragnehmer der Arbeitgeber ist, zusätzlich zum bzw. an Stelle des Arbeitgebers haftbar gemacht werden kann für die Zahlung der den entsandten Arbeitnehmern geschuldeten Mindestnettolöhne, etwaiger Lohnnachzahlungen und/oder von Beiträgen an gemeinsame Fonds oder Einrichtungen der Sozialpartner, die gesetzlich oder tarifrechtlich geregelt sind, soweit diese Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG unterliegen. Auftragnehmer, die ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, werden nicht haftbar gemacht. Letzteres kann präventive Maßnahmen in Bezug auf vom Unterauftragnehmer vorgelegte Beweise umfassen, einschließlich, wo relevant, auf der Grundlage von Auskünften, die die nationalen Behörden erteilen. (24) Zur Senkung der Zahl der Situationen, in denen eine missbräuchliche Vergabe von Unteraufträgen vorliegt, muss zum Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer sichergestellt werden, dass in allen Sektoren sämtliche Auftragnehmer entlang der Kette haftbar gemacht werden können für die Zahlung sämtlicher den entsandten Arbeitnehmern geschuldeten Beträge. Änderungsantrag 23 Erwägung 25 PE v /74 PA\ doc

19 (25) In bestimmten Fällen können auch andere Auftragnehmer im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für die Nichtbeachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen haftbar gemacht werden bzw. ihre Haftung kann eingeschränkt werden nach Konsultierung der Sozialpartner auf nationaler und sektoraler Ebene. entfällt Änderungsantrag 24 Erwägung 26 (26) Die Verpflichtung, den Auftragnehmer haften zu lassen, wenn der direkte Unterauftragnehmer ein Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, der Arbeitnehmer entsendet, ist im übergeordneten öffentlichen Interesse des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt. Solche entsandten Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Möglichkeit, ausstehende Lohnzahlungen oder Steuerrückzahlungen oder ungerechtfertigterweise zurückgehaltene Sozialversicherungsbeiträge einzufordern, unter Umständen nicht in derselben Situation wie Arbeitnehmer, die bei einem direkten Unterauftragnehmer mit Sitz im Sitzmitgliedstaat des Auftragnehmers beschäftigt sind. (26) In den Mitgliedstaaten bestehende Systeme zur Einhaltung der Lieferkette, die den Arbeitnehmern bessere Bedingungen und einen besseren Schutz bieten, dürfen durch die Bestimmungen in dieser Richtlinie in keiner Weise eingeschränkt werden PA\ doc 19/74 PE v01-00

20 Änderungsantrag 25 Erwägung 27 (27) Die Unterschiede zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung verhängter Verwaltungsstrafen und/oder Sanktionen in grenzüberschreitenden Fällen stehen dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts entgegen und machen es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, entsandten Arbeitnehmern unionsweit ein gleiches Maß an Schutz zu gewährleisten. (27) Die Unterschiede zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung verhängter Verwaltungsstrafen und/oder Sanktionen in grenzüberschreitenden Fällen stehen dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts entgegen und machen es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, entsandten Arbeitnehmern unionsweit ein gleiches Maß an Schutz zu gewährleisten. Werden solche Strafen und Sanktionen aufgrund einer Nichteinhaltung der durch die Arbeitsgerichte oder Tarifvereinbarungen festgelegten Beschäftigungsbedingungen verhängt, müssen diese durchsetzbar sein. Änderungsantrag 26 Erwägung 32 (32) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall der Nichtbeachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, und sollten bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen (32) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall der Nichtbeachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, und sollten bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen PE v /74 PA\ doc

21 wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorsehen. wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorsehen. Bedauerlicherweise stellt die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten immer noch ein Problem bei der Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG dar, was die Schaffung gleicher Bedingungen für Unternehmen und den Schutz der Arbeitnehmer behindert. Falls die Mitgliedstaaten sich daher nicht an die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen halten, leitet die Kommission gemäß dem Vertrag über die Europäische Union ein ordentliches Vertragsverletzungsverfahren ein. Änderungsantrag 27 Erwägung 33 (33) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, wozu insbesondere der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31) sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) zählen, und muss in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Grundsätzen (33) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, wozu insbesondere der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31) sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) und das maßgebliche Übereinkommen der IAO zählen, und muss in Übereinstimmung PA\ doc 21/74 PE v01-00

22 durchgeführt werden. mit diesen Rechten und Grundsätzen durchgeführt werden. Änderungsantrag 28 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner gemeinsamer Rahmen geeigneter Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG in der Praxis notwendig sind, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs und jeglicher Umgehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Mit dieser Richtlinie wird eine Reihe spezifischer Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt, um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu unterstützen, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs und jeglicher Umgehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Änderungsantrag 29 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Zweck dieser Richtlinie ist die Gewährleistung eines angemessenen Mindestschutzes der Rechte entsandter Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, wobei gleichzeitig die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit für die Dienstleistungserbringer erleichtert Zweck dieser Richtlinie ist die Gewährleistung einer erfolgreichen Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG. Diese Richtlinie legt die für die Gleichbehandlung entsandter Arbeitnehmer erforderlichen Durchführungsinstrumente im Hinblick auf alle Beschäftigungsbedingungen fest, PE v /74 PA\ doc

23 und der faire Wettbewerb zwischen ihnen gefördert werden soll. die dort Anwendung finden, wo die Leistung im Sinne des nationalen Rechts oder der Praxis der Mitgliedstaaten erbracht wird, und trägt somit zu einem fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt bei. Änderungsantrag 30 Artikel 1 Absatz 2 2. Diese Richtlinie beeinträchtigt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und im EU-Recht anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen. 2. Diese Richtlinie beeinträchtigt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und im internationalen Recht, den Übereinkommen der IAO und der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen. Änderungsantrag 31 Artikel 1 Absatz 2 a (neu) PA\ doc 23/74 PE v01-00

24 2a. Die in dieser Richtlinie festgelegte Bestimmung gilt unbeschadet der in Richtlinie 96/71/EG festgelegten Bestimmungen. Sind die Bestimmungen dieser Durchsetzungsrichtlinie genauer oder gehen sie über die in Richtlinie 96/71/EG festgelegten Grundsätze hinaus, haben die Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG Vorrang. Änderungsantrag 32 Artikel 1 Absatz 2 b (neu) 2b. Zweck dieser Richtlinie ist die Unterstützung der Funktionsweise des Binnenmarktes und die Verbesserung der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um alle Beschäftigungsbedingungen dort durchzusetzen, wo die Leistung erbracht wird, und jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beschäftigung, Vergütung und andere Beschäftigungsbedingungen zu beseitigen. PE v /74 PA\ doc

25 Begründung Dieser Artikel betont die Binnenmarktdimension dieser Richtlinie und beschäftigt sich angesichts der Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung der entsprechenden Artikel 26, 45, 49 des Vertrages eingehend mit der Änderung der Rechtsgrundlage. Änderungsantrag 33 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (a) zuständige Behörde eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat benannt wurde, um Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen; (a) zuständige Behörde ein Gremium, das von einem Mitgliedstaat benannt wurde, um Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder Richtlinie 96/71/EG wahrzunehmen. Änderungsantrag 34 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) (ca) entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung für einen begrenzten Zeitraum im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er üblicherweise für seinen Arbeitgeber im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen arbeitet. PA\ doc 25/74 PE v01-00

26 Änderungsantrag 35 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c b (neu) (cb) grenzüberschreitende Erbringungen von Dienstleistungen die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der Artikel 49 und 50 AEUV durch einen Dienstleistungserbringer mit einer umfangreichen und quantifizierbaren Wirtschaftstätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat, der Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsendet. Änderungsantrag 36 Artikel 3 Überschrift Verhinderung von Missbrauch und Umgehung von Bestimmungen Mindestmaßnahmen zur Durchführung der Umsetzung und Überwachung Änderungsantrag 37 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung Bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG tragen die zuständigen Behörden den Bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG muss ein Entsendeunternehmen den PE v /74 PA\ doc

27 tatsächlichen Umständen Rechnung, die kennzeichnend sind für die Tätigkeiten, die ein Unternehmen in dem Staat seiner Niederlassung ausübt, um so zu bestimmen, ob das Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen. Dabei kann u. a. berücksichtigt werden: zuständigen Behörden auf Anfrage zumindest die folgenden Nachweise übermitteln: Änderungsantrag 38 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a (a) der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern zahlt, eine gewerbliche Zulassung besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden Berufsvereinigungen gemeldet ist, (a) das Niederlassungsland ist der Ort, an dem es seiner wesentlichen, quantifizierbaren Geschäftstätigkeit nachgeht, seinen Sitz und seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern zahlt, eine gewerbliche Zulassung besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden Berufsvereinigungen gemeldet ist, Änderungsantrag 39 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c (c) das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen (c) das Recht des Niederlassungsstaates, das auf die Verträge anzuwenden ist, die es mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen PA\ doc 27/74 PE v01-00

28 Kunden abschließt; Kunden abschließt; Änderungsantrag 40 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e (e) die ungewöhnlich geringe Zahl der im Niederlassungsmitgliedstaat erfüllten Verträge und/oder der ungewöhnlich niedrige Umsatz, der dort erzielt wird. (e) die ungewöhnlich geringe Zahl der im Niederlassungsmitgliedstaat oder am Ort, an dem die Mehrzahl der Verträge mit den Kunden durchgeführt wird, erfüllten Verträge oder der ungewöhnlich niedrige Umsatz, der dort erzielt wird. Änderungsantrag 41 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e a (neu) (ea) verfügt über ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem in dem Niederlassungsmitgliedstaat und in den Aufnahmestaaten arbeitenden Personal Änderungsantrag 42 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 PE v /74 PA\ doc

29 Die Beurteilung dieser Umstände ist an jeden Einzelfall anzupassen und muss der Eigenart der Tätigkeiten Rechnung tragen, die das Unternehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung ausübt. entfällt Änderungsantrag 43 Artikel 3 Absatz 1 a (neu) 1a. Bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG nehmen die zuständigen Behörden, ihre Verbindungsbüros oder ihre zuständigen Stellen eine umfassende Beurteilung der tatsächlichen Umstände vor, die für die Tätigkeiten, die ein Unternehmen in dem Staat seiner Niederlassung ausübt, kennzeichnend sind, um so zu bestimmen, ob das Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen. Für diese Beurteilung kann die zuständige Behörde sämtliche erforderlichen Nachweise anfordern. Die Beurteilung dieser Umstände ist an jeden Einzelfall anzupassen und muss der Eigenart der Tätigkeiten Rechnung tragen, die das Unternehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung ausübt. PA\ doc 29/74 PE v01-00

30 Aktivitäten rein administrativer Natur oder Unternehmen, die ausschließlich über Personal im Aufnahmemitgliedstaat verfügen, fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71/EG oder dieser Richtlinie. Änderungsantrag 44 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Bei der Beurteilung, ob ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem er normalerweise arbeitet, sind sämtliche für die entsprechende Arbeit charakteristischen tatsächlichen Umstände sowie die Situation des Arbeitnehmers zu prüfen. Zur besseren Umsetzung der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 96/71/EG und bei der Beurteilung, ob ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem er normalerweise arbeitet, sind sämtliche für die entsprechende Arbeit charakteristischen tatsächlichen Umstände sowie die Situation des Arbeitnehmers zu prüfen. Der Aufnahmemitgliedstaat bestätigt in enger Zusammenarbeit mit dem Niederlassungsmitgliedstaat mindestens die Einhaltung folgender Bedingungen: Änderungsantrag 45 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a (a) ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat (a) ob die Arbeit der gesandten Arbeitnehmer für einen begrenzten PE v /74 PA\ doc

31 verrichtet wird; Zeitraum von höchstens 24 Monaten in einem anderen Mitgliedstaat als desjenigen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit normalerweise verrichtet, verrichtet wird und an einem festgelegten Tag beginnt; Änderungsantrag 46 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a a (neu) (aa) Die Entsendung erfolgt aus dem Mitgliedstaat, aus oder in dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet; Änderungsantrag 47 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b (b) ob die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt als denjenigen, in dem bzw. von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit üblicherweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und/oder dem Übereinkommen von Rom ausübt; (b) ob das Unternehmen die Mindestanforderungen in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 3.1 erfüllt und somit die Entsendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und/oder dem Übereinkommen von Rom erfolgt; PA\ doc 31/74 PE v01-00

32 Änderungsantrag 48 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c (c) ob der entsandte Arbeitnehmer nach Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für die er entsandt wurde, wieder in den Mitgliedstaat zurückkehrt, aus dem er entsandt wurde, bzw. dies von ihm erwartet wird; (c) ob der entsandte Arbeitnehmer während der Zeit der Entsendung üblicherweise beschäftigt ist, und ob er vor und nach der Zeit der Entsendung bei dem Unternehmen beschäftigt ist; Änderungsantrag 49 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c a (neu) (ca) ob der entsandte Arbeitnehmer über einen gültigen Vordruck A1 zum Nachweis des Sozialversicherungsschutzes im Herkunftsmitgliedstaat verfügt. Der Vordruck A1 hat keine rückwirkende Kraft und muss ab Beginn der Entsendungszeit und vor jeglicher Kontrolle ausgestellt werden; Änderungsantrag 50 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e a (neu) PE v /74 PA\ doc

33 (ea) ob ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer besteht, das der Gesetzgebung des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Arbeitgeber/Dienstleistungserbringer mindestens drei Monate vor der Entsendung tatsächlich niedergelassen ist; Änderungsantrag 51 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e b (neu) (eb) ein direktes, durch einen Vertrag nachgewiesenes Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entsendeunternehmen, einschließlich folgender Nachweise: aa) der Vertrag galt und gilt für die Parteien während der gesamten Entsendezeit bb) die Befugnis, den Arbeitsvertrag zu kündigen, liegt ausschließlich bei dem Entsendeunternehmen und dem Arbeitnehmer cc) das Entsendeunternehmen behält sich das Recht vor, die Art der durch den entsandten Arbeitnehmer verrichteten Arbeit zu bestimmen cc der Arbeitnehmer ist organisatorisch und finanziell von seinem Arbeitgeber abhängig PA\ doc 33/74 PE v01-00

34 dd) die Verpflichtungen im Hinblick auf die Vergütung des Arbeitnehmers liegen bei dem Unternehmen, das den Arbeitsvertrag geschlossen hat Änderungsantrag 52 Artikel 3 Absatz 2 a (neu) 2a. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und vor dem Hintergrund der administrativen Zusammenarbeit stellen die Niederlassungsmitgliedstaaten der ersuchenden Behörde auf Anfrage Informationen gemäß Artikel 3 zur Verfügung. Änderungsantrag 53 Artikel 3 Absatz 2 b (neu) 2b. Die Beurteilung dieser Umstände ist an jeden Einzelfall anzupassen und muss der Eigenart der Tätigkeiten Rechnung tragen, die das Unternehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung ausübt. Bei Nichterfüllung einer der oben genannten Anforderungen muss eine weitere Prüfung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. PE v /74 PA\ doc

35 Änderungsantrag 54 Artikel 3 a (neu) Artikel 3 a Sanktionen bei Verstößen Bei Nichterfüllung des Artikels 3 der Richtlinie 96/71/EG oder der betreffenden Artikel dieser Richtlinie gelten für ein Unternehmen und seine Arbeitnehmer die in dem Staat der Dienstleistungserbringung einschlägigen Rechtsvorschriften, wobei alle durch das Unternehmen entsandten Personen als Arbeitnehmer angesehen werden, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch machen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann in diesem Fall den sofortigen Nachweis verlangen, dass die betroffenen Arbeitnehmer den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf alle Beschäftigungsbedingungen und in Zusammenhang stehenden sozialen Rechten gemäß Artikel 45 AEUV gleichgestellt sind. Änderungsantrag 55 Artikel 4 Absatz 2 PA\ doc 35/74 PE v01-00

36 Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig die Liste der zuständigen Behörden und Verbindungsbüros. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig die Liste der zuständigen Behörden und Verbindungsbüros. Änderungsantrag 56 Artikel 5 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG, die von Dienstleistungserbringern angewandt und eingehalten werden müssen, allgemein in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise aus der Entfernung und auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, und zwar in Formaten und nach Webstandards, die den Zugang für Personen mit Beeinträchtigungen sicherstellen, und um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannten Verbindungsstellen in der Lage sind, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG, die von Dienstleistungserbringern angewandt und eingehalten werden müssen, allgemein kostenlos in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise aus der Entfernung und auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, und zwar in Formaten und nach Webstandards, die den Zugang für Personen mit Beeinträchtigungen sicherstellen, und um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannten Verbindungsstellen in der Lage sind, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. PE v /74 PA\ doc

37 Änderungsantrag 57 Artikel 5 Absatz 2 Einleitung 2. Zwecks weiterer Verbesserung des Zugangs zu Informationen ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen: 2. Zwecks weiterer Verbesserung des Zugangs zu Informationen ergreifen die Mitgliedstaaten in Einklang mit den in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG festgelegten Grundsätzen folgende Maßnahmen: Änderungsantrag 58 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e a (neu) (aa) sicherstellen, dass eine Stelle von dem Mitgliedsstaat damit beauftragt wird, den entsendenden Unternehmen und den entsandten Arbeitnehmern alle erforderlichen Informationen in Bezug auf deren Rechte und Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 96/71/EG zur Verfügung zu stellen Änderungsantrag 59 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b PA\ doc 37/74 PE v01-00

38 (b) sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Informationen darüber, welche Tarifverträge gelten (und für wen) und welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/71/EG anzuwenden sind, im Internet allgemein zugänglich zu machen, wobei sofern möglich Links zu vorhandenen Websites und anderen Kontaktstellen, insbesondere zu den einschlägigen Sozialpartnern, bereitgestellt werden sollten; (b) sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Informationen darüber, welche Tarifverträge gelten (und für wen) und welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/71/EG anzuwenden sind, im Internet und mit anderen Mitteln allgemein zugänglich zu machen, wobei sofern möglich Links zu vorhandenen Websites und anderen Kontaktstellen, insbesondere zu den einschlägigen Sozialpartnern, bereitgestellt werden sollten; Änderungsantrag 60 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c (c) sie machen diese Informationen den Arbeitnehmern und Dienstleistungserbringern in anderen Sprachen als der (den) Sprache(n) des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, zugänglich, und zwar wenn möglich in Form eines kurzen Merkblatts, in dem die wesentlichen anzuwendenden Arbeitsbedingungen angegeben sind, und auf Anfrage in Formaten, die für Personen mit Beeinträchtigung zugänglich sind; (c) sie machen diese Informationen den Arbeitnehmern und Dienstleistungserbringern in anderen Sprachen als der (den) Sprache(n) des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, zugänglich, und zwar wenn möglich in Form eines kurzen Merkblatts, in dem die wesentlichen anzuwendenden Arbeitsbedingungen sowie die Verfahren zum Vorbringen von Beschwerden und die im Falle der Nichteinhaltung anwendbaren gerichtlichen Verfahren und Sanktionen angegeben sind, und auf Anfrage in Formaten, die für Personen mit PE v /74 PA\ doc

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