BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME EINES NATIONALEN PARLAMENTS ZUR SUBSIDIARITÄT

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1 Europäisches Parlament Rechtsausschuss BEGRÜNTE STELLUNGNAHME EINES NATIONALEN PARLAMENTS ZUR SUBSIDIARITÄT Betrifft: Begründete Stellungnahme des rumänischen Abgeordnetenhauses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM(2016)0128 C8-0114/ /0070(COD)) Nach Artikel 6 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Parlamente binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Das rumänische Abgeordnetenhaus hat die als Anlage beigefügte begründete Stellungnahme zu dem genannten Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt. Gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist der Rechtsausschuss für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständig. NP\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 ANLAGE RUMÄNISCHES PARLAMENT ABGEORDNETENHAUS BESCHLUSS über die Annahme der begründeten Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen COM(2016)0128 Gemäß den Bestimmungen des Artikels 67 und des Artikels 148 der rumänischen Verfassung in neu veröffentlichter Fassung, des Gesetzes Nr. 373/2013 über die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Regierung in EU-Angelegenheiten und der Artikel der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses in neu veröffentlichter Fassung nimmt das Abgeordnetenhaus folgenden Beschluss an: Einziger Artikel. Das Abgeordnetenhaus nach Prüfung der vom Ausschuss für europäische Angelegenheiten in der Sitzung vom 5. April 2016 angenommenen begründeten Stellungnahme 4 c19/ stellt fest, dass die durch die Verträge aufgestellten Bedingungen, wonach ein Vorschlag der parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich der Subsidiarität unterliegt, erfüllt sind, da er Gesetzgebungscharakter hat und zu der Art von Befugnissen gehört, die nicht ausschließlich im Bereich der Europäischen Union liegen (gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 EUV sowie Artikel 2 Absatz 6 AEUV); 2. merkt an, dass die grenzüberschreitenden Aspekte offensichtlich sind, wodurch ein Vorgehen auf Unionsebene gerechtfertigt wäre, um die Ziele zu verwirklichen, sollten diese tatsächlich im Einklang mit den Werten, Grundsätzen und Verträgen der Union sowie mit den von den Mitgliedstaaten eingegangenen weitreichenden politischen Verpflichtungen im Einklang stehen, um die wirtschaftliche und soziale Konvergenz EU-weit zu verwirklichen; 3. merkt an, dass die Sinnhaftigkeit des Vorschlags stichhaltig und hinreichend begründet wurde, was das Kriterium betrifft, dass ein Vorgehen auf nationaler Ebene unzureichend sei, nicht jedoch was das Kriterium des Mehrwerts betrifft; 4. merkt an, dass die Rechtsgrundlage des Vorschlags nicht vollständig dem Inhalt der Bestimmungen entspricht, zumal sich die Änderungen auf die Artikel 56 und 59 AEUV stützen, die darauf abzielen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, zu beseitigen, der Vorschlag an sich allerdings erklärtermaßen auf den Schutz der Arbeitnehmer abzielt; 5. vertritt die Auffassung, dass jegliche Änderung mit Artikel 56 AEUV im Einklang stehen muss, nach dem sämtliche Bestimmungen abzuschaffen sind, durch die die Tätigkeiten eines PE v /6 NP\ doc

3 Dienstleistungserbringers, der in einem anderen Land, als in dem die Dienstleistungen erbracht werden, ansässig ist, beeinträchtigt werden oder weniger attraktiv erscheinen könnten; weist darauf hin, dass Gleiches für den Fall zu gelten hat, bei dem die entsprechenden Bestimmungen ohne Diskriminierung sowohl für nationale Erbringer von Dienstleistungen als auch für diejenigen aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden; 6. verweist auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs, in denen anerkannt wurde, dass der Schutz der Arbeitnehmer ein übergeordnetes Ziel von allgemeinem Interesse darstellt, durch das Beschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen gerechtfertigt werden können, sofern sie für die Verwirklichung der rechtmäßigen Ziele geeignet und verhältnismäßig sind beziehungsweise nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass zuerst bewertet werden sollte, wie sich die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/67/EU durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auswirkt, bevor als Schlussfolgerungen dieser Bewertung Änderungen und/oder Ergänzungen des Wortlauts der Richtlinie 96/71/EG vorgeschlagen werden; 7. weist darauf hin, dass im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt wurde, dass Diskriminierung die Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen bedeutet, dass sich die Situation der entsandten Arbeitnehmer jedoch von der der lokalen Arbeitnehmer unterscheidet; betont, dass Einkommensunterschiede zwischen entsandten und lokalen Arbeitnehmern daher nicht als Diskriminierung erachtet werden können; 8. weist darauf hin, dass entsandte Arbeitnehmer nur 13 % der mobilen Arbeitnehmer insgesamt ausmachen und der größte Teil unter ihnen unter rechtmäßigen Bedingungen entsandt wurde; weist darüber hinaus darauf hin, dass entsandte Arbeitnehmer aus Ländern, deren Einkommen unterhalb des Unionsdurchschnitts liegt, lediglich 0,3 % der Beschäftigten insgesamt ausmachen und dass entsandte Arbeitnehmer aus Niedriglohnländern nur 50 % aller Entsendungen ausmachen; bekundet ernsthafte Bedenken gegenüber den von der Kommission vorgebrachten Argumenten, was die Notwendigkeit einer Regulierung bzw. deren Mehrwert betrifft; 9. weist darauf hin, dass durch die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG zum Mindestlohn bereits ein Rahmen festgelegt wird, der für die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen Arbeitgebern, die Arbeitnehmer entsenden, und weiteren Erbringern im Gastland erforderlich ist; ist der Ansicht, dass die Unterschiede, die sich aus Prämien, Zulagen, Lohnerhöhungen usw. ergeben, nicht derart hoch liegen, als dass die Regulierungsmaßnahmen der Kommission durch sie zu rechtfertigen wären, die einen mangelnden Mehrwert zur Folge hätten; 10. merkt an, dass sich die Kommission bei ihrem Vorschlag zwar auf Artikel 31 der Grundrechtecharta beruft, in dem das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub sichergestellt wird, allerdings Artikel 15 der Charta unberücksichtigt lässt, in dem auf die Berufsfreiheit und das Recht auf NP\ doc 3/6 PE v01-00

4 Arbeit verwiesen wird; weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer, sollten sie für erbrachte Dienstleistungen keine bestimmte Bezahlung annehmen dürfen, de facto auch nicht ihre in Artikel 15 vorgesehenen Rechte wahrnehmen können; 11. merkt an, dass Artikel 2 und Artikel 5 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, nach denen die Kommission verpflichtet ist, umfassende Konsultationen mit den Interessenträgern durchzuführen, der regionalen und lokalen Dimension der von ihr empfohlenen Maßnahmen Rechnung zu tragen und ihre Behauptung, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wird, mit qualitativen und quantitativen Indikatoren untermauern muss, nicht vollständig eingehalten werden; merkt in diesem Zusammenhang an, dass aus der Folgenabschätzung selbst hervorgeht, dass es für einen Großteil der formulierten Vorschläge keine ausreichenden und vergleichbaren statistischen Daten gibt, etwa was die Anzahl der für einen Zeitraum von über 24 Monaten entsandten Arbeitnehmer oder die für die Vergabe von Unteraufträgen vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft, zumal lediglich Schätzungen vorgelegt worden sind; stellt fest, dass aus der Folgenabschätzung nicht hervorgeht, dass es sich um ein weitverbreitetes Phänomen handelt, sodass ein Vorgehen auf EU-Ebene notwendig wäre; nimmt überrascht zur Kenntnis, dass eine Antwort der Kommission trotz der wiederholten Forderungen der europäischen Sozialpartner, vor der Annahme des Vorschlags konsultiert zu werden, weiterhin aussteht; stellt fest, dass im Bericht über die Folgenabschätzung zwar eingeräumt wird, dass sich der Vorschlag nachteilig auswirken kann, insbesondere was den Verlust an Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen für Erbringer aus Niedriglohnländern oder eine allgemeine Erhöhung der Kosten von grenzüberschreitenden Dienstleistungen betrifft, dass diese Aspekte allerdings weder weiter vertieft noch die finanziellen Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt eingehend analysiert worden sind; stellt fest, dass in der Folgenabschätzung nicht auf die zusätzlichen Kosten für die Beförderung, Unterbringung, Bereitstellung von Informationen gemäß den anwendbaren Regeln, die Übersetzung von Unterlagen usw. eingegangen wird, die vom Dienstleistungserbringer, der Arbeitnehmer entsendet, zu übernehmen sind; merkt an, dass in der Folgenabschätzung zwar auf die Absicht verwiesen wird, die Gleichbehandlung von entsandten und inländischen Arbeitnehmern dahingehend sicherzustellen, dass entsandte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 AEUV im Gastmitgliedstaat als mobile EU-Arbeitnehmer behandelt werden, allerdings nicht untersucht wird, wie sich diese Änderungen auf die Bestimmungen der Verordnung 492/2011/EU über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, auswirken, und auch nicht erläutert wird, inwiefern entsandte Arbeitnehmer inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt sein können, wenn ihnen absichtlich bestimmte gehaltsbezogene Rechte verwehrt werden; PE v /6 NP\ doc

5 12. merkt an, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Vorschriften geeignete Maßnahmen ergreifen können, damit entsandte Leiharbeitnehmer in gleicher Weise wie inländische Leiharbeitnehmer behandelt werden; nimmt zur Kenntnis, dass sich gemäß dem Bericht über die Folgenabschätzung bislang 15 Mitgliedstaaten für diese Option entschieden haben; vertritt daher die Auffassung, dass eine Änderung der EU-Rechtsvorschriften in diesem Sinn weder gerechtfertigt noch notwendig ist; 13. begrüßt, dass die neuen Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen die Anwendung von Tarifverträgen zur Folge haben werden, die das Kriterium der Allgemeinverbindlichkeit nicht erfüllen; weist darauf hin, dass sich überdies in Mitgliedstaaten, die bereits angekündigt haben, allgemeinverbindliche Tarifverträge anzuwenden, die Anwendung von nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen als notwendig erweisen könnte; ist daher der Auffassung, dass das Vorgehen auf EU-Ebene zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Vorschlags für eine Richtlinie weder gerechtfertigt noch notwendig ist; 14. weist darauf hin, dass die Gastmitgliedstaaten im Zusammenhang mit der obligatorischen Anwendung der allgemeinen Entsendevorschriften im Falle einer Entsendung durch Leiharbeitsagenturen derzeit befugt sind, Leiharbeitsagenturen aus anderen Mitgliedstaaten denselben Vorschriften zu unterwerfen, die auch für inländische Leiharbeitsagenturen gelten; vertritt daher die Ansicht, dass die Auswirkungen des Vorschlags für eine Richtlinie unklar sind und nicht zweckmäßig zu sein scheinen; 15. nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten gemäß den geltenden Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG befugt sind, den Geltungsbereich von Tarifverträgen oder Schiedssprüchen auszuweiten, deren Gültigkeit mit Blick auf sämtliche Branchen für allgemeinverbindlich erklärt wurde; weist darauf hin, dass aus dem Bericht über die Folgenabschätzung hervorgeht, dass sich nur vier Mitgliedstaaten gegen die Anwendung dieser Option entschieden haben; ist der Ansicht, dass unter diesen Umständen eine solche Verpflichtung nicht auf EU-Ebene auferlegt werden muss; 16. weist darauf hin, dass durch die Ersetzung des Begriffs Mindestlohn durch den der Vergütung Rechtsunsicherheit entstehen kann, zumal es sich dabei um ein Konzept handelt, das breit ausgelegt werden kann und woraus nicht eindeutig hervorgeht, ob sich die Vergütung auf die Beträge bezieht, auf die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, oder aber auf Beträge, die gemäß den geltenden Gehaltstabellen des Gastlandes von den Erbringern aus anderen Mitgliedstaaten zu bezahlen sind; ist der Ansicht, dass bei der ersten Auslegung den Ergebnissen der Folgenabschätzung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU nicht umfassend Rechnung getragen wird und dass bei der zweiten Auslegung dann Probleme auftreten, sollte der Erbringer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Gastlandes dazu verpflichtet werden, weitere Bestandteile der Vergütung verbindlich einzuhalten; warnt davor, dass es dadurch zu Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten kommen würde, da jeder Staat in seinen eigenen Rechtsvorschriften die Definition und Zusammensetzung NP\ doc 5/6 PE v01-00

6 dieser Vergütung festlegen müsste; merkt an, dass die Bemessungsgrundlage für die Entrichtung von Abgaben, Steuern und Sozialbeiträgen durch Unternehmer, die Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsenden, nicht hinreichend geklärt ist; 17. ist letztendlich der Auffassung, dass durch eine Annahme der von der Kommission formulierten Vorschläge der freie Dienstleistungsverkehr und die Mobilität der Arbeitnehmer eingeschränkt würden; 18. betont, dass die vorliegende begründete Stellungnahme durch die Anmerkungen und Vorbehalte, die in der nach einer eingehenden Analyse angenommenen Stellungnahme enthalten sind, ergänzt wird; 19. vertritt die Auffassung, dass der Mehrwert des Vorschlags für eine Richtlinie unzureichend ist, und befindet dementsprechend, dass der Vorschlag aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Regulierung nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Dieser Beschluss wurde vom Abgeordnetenhaus in der Sitzung vom 13. April 2016 gemäß Artikel 76 Absatz 2 der rumänischen Verfassung in neu veröffentlichter Fassung angenommen. Der Präsident Die Abgeordnetenkammer Valeriu Ștefan Zgonea Bukarest, 13. April 2016 Nr. 38 PE v /6 NP\ doc

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