Inhaltsübersicht. IV. Auslandssemester. 22 Auslandssemester
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- Eike Wolf
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1 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 1 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang LL.M. Vertragsgestaltung und -management an der Fachhochschule Bielefeld (University of Applied Sciences) vom Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 1. Januar 2007 (GV. NRW S. 474), hat der Fachbereich Wirtschaft und Gesundheit der Fachhochschule Bielefeld die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 4 Regelstudienzeit, Studienumfang 5 Umfang und Gliederung der Prüfungen 6 Studiengangsbeauftragte(r), Prüfungen, Prüfungsorgane 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen II. Inhalt und Arten von Modulprüfungen 8 Ziel, Umfang und Form der Modulprüfungen 9 Klausurarbeiten 10 Mündliche Prüfungen 11 Hausarbeiten 12 Präsentationen 13 Projektarbeiten III. Prüfungsabläufe 14 Zeitliche Lage, Prüferbestellung und Art der Prüfungen 15 Prüfende und Beisitzende 16 Zulassung zu Klausuren und mündlichen Prüfungen 17 Zulassung zu sonstigen Prüfungsarten 18 Durchführung von Modulprüfungen 19 Bewertung von Prüfungsleistungen 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 22 Auslandssemester IV. Auslandssemester V. Masterarbeit (Thesis) 23 Masterarbeit 24 Zulassung zur Masterarbeit 25 Ausgabe und Bearbeitung der Masterarbeit 26 Abgabe und Bewertung der Masterarbeit
2 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 2 VI. Ergebnis der Masterprüfung, Zusatzmodule 27 Ergebnis der Masterprüfung 28 Zeugnis, Gesamtnote, Masterurkunde, Diploma Supplement 29 Zusatzmodule VII. Schlussbestimmungen 30 Einsicht in die Prüfungsakten 31 Ungültigkeit von Prüfungen 32 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung
3 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 3 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung Diese Prüfungsordnung gilt für den Abschluss des Studiums in dem Masterstudiengang Vertragsgestaltung und -management an der Fachhochschule Bielefeld. Sie regelt die Prüfungen in diesem Studiengang. Sie regelt auch Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklungen und Anforderungen der beruflichen Praxis und enthält die inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad (1) Die Masterprüfung bildet einen auf dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht oder einem vergleichbaren Abschluss in einem Studiengang mit einem deutlich juristischen Schwerpunkt aufbauenden, weiterführenden berufsqualifizierenden Abschluss. (2) Das Masterstudium gewährleistet auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden und unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Studienziele ( 58 HG) eine weiterführende Berufsqualifizierung. Der Studiengang vermittelt daher den Absolventen Qualifikationsbündel bzw. -attribute, die ihnen die Aufnahme einer qualifikationsadäquaten beruflichen Tätigkeit nach dem Studium ermöglichen. (3) Im Rahmen des Studiengangs sind unter Beachtung der Maßgaben des Absatzes 2 folgende Qualifikationen zu gewährleisten: 1. Vertiefung der Fachkenntnisse im Bereich des Wirtschaftsrechts und ausgewählter Bereiche der Betriebswirtschaft; 2. Erweiterung der Kenntnisse wissenschaftlicher Methoden und ihrer Anwendung in der juristischen und betriebswirtschaftlichen Theorie und Praxis (Methodenkompetenz) und die Fähigkeit, wissenschaftliche Methoden ohne Anleitung in der juristischen und betriebswirtschaftlichen Theorie und Praxis anzuwenden; 3. Fortentwicklung der Sozialkompetenz, insbesondere der Fähigkeit zum Selbstmanagement und zur Gruppenarbeit; 4. Fortentwicklung der Führungskompetenz einschließlich der Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln in gleichberechtigter Kooperation mit fachfremden Entscheidungsebenen und der Fähigkeit zur Teamarbeit, zur Moderation und zur Leitung von Arbeitsgruppen 5. Vertiefung der fremdsprachlichen Kompetenz und interkulturellen Handlungskompetenz; 6. Vertiefung der Fähigkeit, Ideen, Konzepte, Projekte oder Produkte in mündlicher, schriftlicher und digitaler Form zu präsentieren. (4) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Laws (LL.M.) verliehen. 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für das Studium ist ein mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Diplomoder akkreditiertes Bachelorstudium an einer deutschen Universität oder Fachhochschule in einem rechtlichen Studiengang oder einem Studiengang mit einem deutlichen rechtlichen Schwerpunkt. Es werden insbesondere Kenntnisse in den Bereichen Vertriebsrecht, Wettbewerbsrecht sowie Arbeitsrecht erwartet. Über die Auswahl mehrerer Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, entscheidet eine vom Fachbereichsrat eingesetzte Auswahlkommission nach Eignung der Bewerber unter Berücksichtigung der bisher nachgewiesenen Leistungen und der gesamten Umstände. (2) Weitere Voraussetzung ist der Nachweis fortgeschrittener Englischkenntnisse. Dieser wird in der Regel erbracht durch a) ein Cambridge Certificate in Advanced English oder b) einen vergleichbaren Sprachtest oder c) einen mindest einsemestrigen Aufenthalt in einem englischsprachigen Land,
4 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 4 d) oder durch gute Studienleistungen in einem englischen Studienteil des Bachelor- oder Diplomstudiums. In Zweifelsfällen entscheidet die Auswahlkommission, die sich nach ihrem Ermessen weitere Informationen beschaffen und/oder Bewerber anhören kann. (3) Ausländische Studienabschlüsse oder Abschlüsse nicht akkreditierter Studiengänge werden anerkannt, wenn Sie gleichwertig sind. Darüber entscheidet die Auswahlkommission unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. 4 Regelstudienzeit, Studienumfang (1) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab. Der für ein Modul aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Leistungspunkte (Credit Points) beschrieben. Credits umfassen sowohl die Lehrveranstaltungen als auch Zeiten für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Abschluss- und Studienarbeiten. Nach bestandener Prüfung werden die entsprechenden Leistungspunkte gutgeschrieben und getrennt von den erzielten Prüfungsnoten ausgewiesen. Entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) werden pro Semester 30 Credits vergeben und den Modulen zugeordnet. Die Module sowie die entsprechenden Credits sind in der Anlage 1 verbindlich geregelt; dieses gilt auch für die Reihenfolge der abzuleistenden Module, soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist. Der Inhalt der Module und ihre zulässigen Prüfungsformen ergeben sich aus den in Anlage 2 enthaltenen Modulbeschreibungen. (2) Der Leistungsumfang beträgt in diesem viersemestrigen Studiengang 120 Credits. 5 Umfang und Gliederung der Prüfungen (1) Das Studium wird mit der Masterprüfung abgeschlossen. Die Masterprüfung gliedert sich in studienbegleitende Modulprüfungen und die Masterarbeit. Die studienbegleitenden Modulprüfungen sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem das jeweilige Modul im Studium abgeschlossen wird. (2) Die Meldung zur Masterarbeit (Antrag auf Zulassung) soll nach Abschluss des dritten Semesters erfolgen. (3) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass einschließlich der Masterprüfung das Studium mit Ablauf des vierten Semesters abgeschlossen sein kann. Schwangere Frauen können sich während der Prüfungsverfahren auf die Schutzbestimmungen der 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes berufen, junge Eltern auf die Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Die Vorschriften gelten entsprechend. Die Vorschriften gelten entsprechend. Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen nach 48 Abs. 5 Satz 2 HG können in Anspruch genommen werden ( 64 Abs. 2 Nr. 5 HG). 6 Studiengangsbeauftragte(r), Prüfungen, Prüfungsorgane (1) Für den Studiengang wird ein(e) Studiengangsbeauftragte/r durch den Fachbereichsrat bestellt. Die/Der Studiengangsbeauftragte ist beratende(r) Ansprechpartner(in) für die Studierenden und koordiniert die Lehrinhalte, Prüfungsmodalitäten und ähnliches unter den Lehrenden des Studiengangs. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig (2) Für die Prüfungsorganisation ist die Dekanin oder der Dekan verantwortlich. (3) Für die übrigen durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. (4) Der Prüfungsausschuss fungiert entsprechend seiner Bestimmung in der Prüfungsordnung als Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und der Verwaltungsgerichtsordnung. (5) Dem Prüfungsausschuss sollen in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder angehören. In diesem Fall entspricht folgende Zusammensetzung den Maßgaben des HG: 1. vier Mitglieder der Professorenschaft, darunter ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied,
5 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 5 2. ein Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. zwei Studierende. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend wird durch die Wahl bestimmt, wer die Mitglieder mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds im Verhinderungsfall vertreten soll. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die eines studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (7) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und des Studienaufbaus. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf das vorsitzende Mitglied, bzw. das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied (oder Stellvertretung), ein weiteres Mitglied der Professorenschaft und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der studentischen Mitglieder, die sich im gleichen Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen, haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Note. (10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (einschl. der Stellvertretung), die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Prüfungsausschuss zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet. Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Masterstudiengangs an der Fachhochschule Bielefeld im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet. Für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Bei Zweifeln in Fragen der Gleichwertigkeit werden die Prüfenden des Fachbereichs oder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beteiligt. (3) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 2 entscheidet der Prüfungsausschuss nach den Richtlinien des ECTS, im Zweifelsfall nach Anhörung von den für die Fächer zuständigen Prüfenden.
6 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 6 II. Inhalt und Arten von Modulprüfungen 8 Ziel, Umfang und Form der Modulprüfungen (1) Eine Modulprüfung ist eine studienbegleitende Prüfungsleistung. In den Modulprüfungen soll festgestellt werden, ob die Studierenden Inhalt und Methoden der Prüfungsmodule in den wesentlichen Zusammenhängen beherrschen und die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig anwenden können. (2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen und an den Qualifikationen zu orientieren, die für das betreffende Modul vorgesehen sind. (3) Eine Modulprüfung kann aus folgenden Leistungen bestehen: 1. einer Klausur; 2. einer mündlichen Prüfung; 3. einer schriftlichen Hausarbeit; 4. einer Präsentation; 5. einer Projektarbeit. (4) Eine Kombination von Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 ist möglich, soweit es in der jeweiligen Modulbeschreibung vorgesehen ist. (5) Prüfungsleistungen in einer Modulprüfung können innerhalb der ersten vier Semester durch gleichwertige Leistungen ersetzt werden, wenn sie in einer Einstufungsprüfung gemäß 3 erbracht worden sind. (6) Prüfungsaufgaben werden in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. Bei Modulen, die in einem Semester mehrfach angeboten werden, kann für jedes Parallelangebot auch eine selbständige Prüfungsaufgabe gestellt werden. (7) In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einer Modulprüfung mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfenden gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfenden die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest; ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jede prüfende Person die gesamte Prüfungsaufgabe. (8) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Leistung im Sinne des Absatzes 3 mindestens als ausreichend bewertet worden ist. Bei Kombinationen von Prüfungsleistungen (Absatz 4) muss jede einzelne Prüfungsleistung bestanden sein. Einzelne bestandene Leistungen einer Kombinationsprüfung verfallen und können nicht auf Folgesemester übertragen werden. (9) Werden Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten, so kann auch die Modulprüfung in englischer Sprache stattfinden. 9 Klausurarbeiten (1) In den Klausurarbeiten sollen Studierende nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Moduls mit geläufigen Methoden der Fachrichtung erkennen und stringent eine Lösung finden können. (2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheiden die Prüfenden. Die Dauer einer Klausurarbeit darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht überschreiten. (3) Klausurarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Bei nicht übereinstimmenden Bewertungen einer Klausurarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (4) Den Studierenden ist die Bewertung der Klausur spätestens sechs Wochen nach Abgabe mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. 10 Mündliche Prüfungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Studierende nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge ein-
7 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 7 zuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten. (2) Mündliche Prüfungen sind von mindestens zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder von einem Prüfenden in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzenden als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abzunehmen. Hierbei wird jeder Prüfling in einer Modulprüfung im Regelfall nur von einer Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat die prüfende Person die anderen an der Prüfung mitwirkenden Prüfer beziehungsweise den sachkundigen Beisitzenden zu hören. (3) Die sachkundigen Beisitzenden haben während der Prüfung kein Fragerecht. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht bei der Meldung zur Prüfung widersprochen wird. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 11 Hausarbeiten (1) Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen mit einer Bearbeitungszeit von vier Wochen, die in der Regel 15 Seiten nicht überschreiten und die im Rahmen einer Lehrveranstaltung erstellt werden. Hausarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Bei nicht übereinstimmenden Bewertungen einer Hausarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (2) In Hausarbeiten sollen die Studierenden in begrenzter Zeit nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Moduls im jeweiligen Fachgebiet erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und stringent fachspezifische Probleme lösen können. (3) Über das Thema der Hausarbeit entscheidet der bzw. die Lehrende. (4) Der Abgabetermin wird von dem bzw. der Lehrenden nach Maßgabe des Absatzes 1 festgesetzt und ist auf dem Aufgabenblatt zu vermerken. Der Abgabezeitpunkt der schriftlichen Hausarbeit ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Wird die Hausarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (5) Bei der Abgabe der Hausarbeit hat der Studierende zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Hilfsmittel benutzt hat. (6) Den Studierenden ist die Bewertung der Hausarbeit spätestens vier Wochen nach Abgabe mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. 12 Präsentationen (1) Präsentationen bestehen aus einer schriftlichen Ausarbeitung von im Regelfall max. 10 Seiten und einem mündlichen Vortrag von ca. 30 Minuten Dauer. Die Präsentationsthemen werden zu Beginn des Semesters von dem Prüfer bzw. der Prüferin ausgegeben. (2) Die Präsentation kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. (3) Die schriftliche Ausarbeitung soll spätestens eine Woche vor dem mündlichen Vortrag dem Prüfenden vorliegen. (4) Der schriftliche Teil einer Präsentation ist in der Regel von zwei prüfenden Personen zu bewerten. (5) Den Studierenden ist die Bewertung der Präsentation spätestens zwei Wochen nach dem mündlichen Vortrag mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
8 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 8 13 Projektarbeiten (1) Durch Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Zweck einer Projektarbeit ist es, dass die Studierenden an einer größeren praxisbezogenen Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. (2) Die Projektarbeit wird als Gruppenarbeit durchgeführt. Die Ergebnisse der Projektarbeit sind durch einen schriftlichen Projektbericht und eine mündliche Vorstellung nachzuweisen. (3) Die Bewertung erfolgt anhand des Projektberichts und der mündlichen Vorstellung für alle Gruppenmitglieder einheitlich. (4) Der Projektbericht ist in der Regel von zwei prüfenden Personen zu bewerten. (5) Den Studierenden ist die Bewertung der Projektarbeit spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Vorstellung mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. III. Prüfungsabläufe 14 Zeitliche Lage, Prüferbestellung und Art der Prüfungen (1) Die Klausuren und mündlichen Prüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt. Präsentationen finden während der Lehrveranstaltungen statt. Hausarbeiten und Projektarbeiten können sowohl während als auch außerhalb der Lehrveranstaltung stattfinden. (2) Die Klausuren und mündlichen Prüfungen finden innerhalb eines Prüfungszeitraumes statt, der vom Prüfungsausschuss festgesetzt wird. Der Prüfungszeitraum liegt am Ende des Semesters. Seine Lage wird zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. (3) Der genaue Termin einer Klausur oder mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und dem Prüfling rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums bekannt gegeben. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und Beisitzenden für die Modulprüfungen eines Semesters am Ende des vorhergehenden Semesters. (5) Soweit aufgrund der jeweiligen Modulbeschreibung für eine Modulprüfung verschiedene Leistungen gem. 8 Absatz 3 vorgesehen sind, legt der Prüfungsausschuss am Beginn des jeweiligen Semesters auf Vorschlag des Erstprüfers bzw. der Erstprüferin die Prüfungsform und bei Kombinationen von Leistungen im Sinne von 8 Absatz 4 die Gewichtung der einzelnen Leistungen für alle Kandidatinnen und Kandidaten der jeweiligen Modulprüfung einheitlich und verbindlich fest. Im Fall einer Klausur gilt dies auch für die Zeit der Bearbeitung. 15 Prüfende und Beisitzende (1) Zum Prüfenden darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Masterprüfung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Sind mehrere Prüfer zu bestellen, so soll mindestens eine prüfende Person in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. (2) Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Bachelorprüfung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben (sachkundige Beisitzende). (3) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtverschwiegenheit. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfenden verteilt wird. 16
9 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 9 Zulassung zu Klausuren und mündlichen Prüfungen (1) An den jeweiligen Modulprüfungen, die als Klausur oder mündliche Prüfung durchgeführt werden, darf nur teilnehmen, wer 1. für den Studiengang eingeschrieben oder gemäß 52 Abs. 1 HG als Zweithörender zugelassen ist, 2. die nach 3 geforderten Voraussetzungen erfüllt, 3. den Prüfungsanspruch in dem Studiengang oder in einem verwandten Studiengang nicht verloren hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Antrag kann für mehrere Modulprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Modulprüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraums stattfinden sollen. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden. 1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und einer Masterprüfung im gleichen Studiengang und 3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörenden widersprochen wird. Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Der Antrag auf Zulassung zu einer Klausur oder mündlichen Prüfung kann schriftlich beim Prüfungsamt bis zum Ablauf des achten Tages vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden, so dass eine Frist von sieben Tagen besteht. (5) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. (6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin ergänzt werden oder 3. eine entsprechende Modulprüfung in einem Masterstudiengang oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurde. Dies gilt entsprechend für eine Masterprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Prüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. (7) Über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung ist der Studierende in der vom Prüfungsamt festgelegten Form zu informieren. 17 Zulassung zu sonstigen Prüfungsarten (1) Teilnahmeberechtigt an sonstigen Prüfungen sind nur Studierende, welche die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach 16 Absatz 1 erfüllen. (2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Hausarbeit, einer Präsentation oder einer Projektarbeit ist am Anfang des Semesters zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Für die erforderlichen Unterlagen gilt 16 Absatz 3. Eine Zurücknahme des Antrages ist nicht möglich. (3) 16 Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend. 18 Durchführung von Modulprüfungen
10 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 10 (1) Bei Prüfungen hat sich der Prüfling auf Verlangen der aufsichtsführenden Person mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen. (2) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann gestattet werden, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Es ist weiter dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für behinderte Menschen nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel können weitere Nachweise angefordert werden. (3) Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfungsamt durch den Prüfenden entsprechend der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise innerhalb des festgelegten Zeitrahmens mitgeteilt. 19 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. (2) Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (4) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem nach Credits gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei einer Mitteilung von Noten ergibt sich die Gesamtnote wie folgt: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = die Note sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = die Note gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = die Note befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = die Note ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = die Note nicht ausreichend. Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. (5) Für jede bestandene Modulprüfung werden Credits nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 vergeben. 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. (3) Eine mindestens als ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden. 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Hausarbeit, eine Präsentation oder eine Projektarbeit nicht fristgemäß abgeliefert wird. Wird die gestellte Prüfungsarbeit nicht bearbeitet, steht dies der Säumnis nach Satz
11 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 11 1 gleich. Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so kann die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragt werden. (3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend (5,0) bewertet. Wer als Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Aufsicht, in der Regel nach Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wenn der Prüfling davon ausgeschlossen wird, eine weitere Prüfungsleistung zu erbringen, kann er verlangen, dass der Prüfungsausschuss diese Entscheidung überprüft. Dies gilt entsprechend auch bei den Feststellungen gemäß Satz 1. (4) Die Regelungen gelten für Teilleistungen bei Kombinationsprüfungen ( 8 Absatz 4) entsprechend. Soweit ein Prüfling bei einer Kombinationsprüfung ordnungsgemäß zurückgetreten ist, wird die entsprechende Modulprüfung nicht als Fehlversuch gewertet. IV. Auslandssemester 22 Auslandssemester (1) Den Studierenden wird die Möglichkeit gegeben, an ausländischen Hochschulen zur Erweiterung ihres fachlichen Wissens, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer interkulturellen Qualifikation ein Auslandssemester zu absolvieren. (2) Für die Möglichkeit, ein Urlaubssemester in Anspruch zu nehmen, wird auf die Einschreibungsordnung der Fachhochschule Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Für die Anerkennung der an der ausländischen Hochschule erbrachten Leistungen gilt 7 Absatz 2. V. Masterarbeit 23 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit hat zu zeigen, dass der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Sie besteht in der Regel in der Konzipierung, Durchführung und Evaluation eines Projektes in Einrichtungen, die mit den Zielen und Inhalten des Studienganges in einem fachlichen Zusammenhang stehen oder einer wissenschaftlichen Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas. Sie kann auch durch eine empirische Untersuchung oder durch konzeptionelle Aufgaben oder durch eine Auswertung vorliegender Quellen bestimmt werden. Eine Kombination dieser Leistungen ist möglich. (2) Die Masterarbeit kann von jeder Person, welche die Voraussetzungen gemäß 15 erfüllt, ausgegeben und betreut werden. Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss auch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrbeauftragte gem. 15 Abs. 1 mit der Betreuung bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema der Masterarbeit nicht durch eine fachlich zuständige Professorin oder einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend be-
12 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 12 treut werden kann. Den Studierenden ist die Gelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Masterarbeit zu machen. (3) Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dafür, dass die Studierenden rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhalten. 24 Zulassung zur Masterarbeit (1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer die Modulprüfungen bis auf eine, mit einer Wertigkeit von mit nicht mehr als 6 ECTS-Punkten, bestanden hat. (2) Der Prüfling kann einen oder mehrere Prüfer für die Betreuung der Masterarbeit vorschlagen. Auf den Vorschlag des Prüflings ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Masterarbeit. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, wer zur Ausgabe und Betreuung der Masterarbeit bereit ist. (4) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (5) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Masterarbeit ohne Wiederholungsmöglichkeit als "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder eine in der Anlage 1 genannte Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Prüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. (6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Ausgabe der Masterarbeit. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. 25 Ausgabe und Bearbeitung der Masterarbeit (1) Der Prüfende gibt die Masterarbeit aus und legt damit die Bearbeitungszeit fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem das Prüfungsamt das von der betreuenden Person gestellte Thema der Masterarbeit der Kandidatin oder dem Kandidaten bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Masterarbeit) beträgt höchstens 16 Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Masterarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Masterarbeit soll im Regelfall 60 Textseiten nicht überschreiten. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Im Ausnahmefall kann das Prüfungsamt auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu drei Wochen verlängern. Die Person, welche die Masterarbeit betreut, soll zu dem Antrag gehört werden. (3) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der nichtbestandenen Masterarbeit ist die Rückgabe nur zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist. (4) 18 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
13 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite Abgabe und Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Masterarbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt wurde und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. (2) Die Masterarbeit ist von zwei Personen zu bewerten, von denen eine die Masterarbeit betreut haben soll. Die zweite prüfende Person wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Wenn die erste prüfende Person die Voraussetzung des 23 Abs. 2 Satz 2 erfüllt, muss die zweite prüfende Person der Professorenschaft angehören. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden soll die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte prüfende Person bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. (3) Dem Prüfling ist die Bewertung der Masterarbeit spätestens sechs Wochen nach Abgabe mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. VI. Ergebnis der Prüfung 27 Ergebnis der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 120 Credits erreicht wurden. (2) Die Masterprüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote nicht mindestens ausreichend (4,0) ist oder die Masterarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. (3) Wird die Masterprüfung nicht bestanden, ist ein Bescheid zu erteilen, der mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist. (4) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gemäß 66 Abs. 4 HG. 28 Zeugnis, Gesamtnote, Masterurkunde, Diploma Supplement (1) Zur Ermittlung der Gesamtnote für das Master-Studium werden die Noten für die einzelnen benoteten Prüfungsleistungen mit den jeweiligen ausgewiesenen Credits multipliziert. Die Summe der gewichteten Noten wird anschließend durch die Gesamtzahl der einbezogenen Credits dividiert. (2) Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß 2 Abs. 3 beurkundet. Die Masterurkunde wird von der Rektorin bzw. dem Rektor der Fachhochschule Bielefeld unterzeichnet und mit deren Siegel versehen. (4) Zusätzlich erhält der Kandidat oder die Kandidatin ein in englischer Sprache ausgestelltes Diploma Supplement mit dem Datum des Zeugnisses. Darüber hinaus erhält der Kandidat oder die Kandidatin ein Transcript of Records. In diesem Transcript of Records werden alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen Credits und Prüfungsnoten aufgenommen. Das Diploma Supplement wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
14 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 14 (5) Im Diploma Supplement wird neben der deutschen Note zusätzlich die Note in ECTS-Grades nach dem folgenden System vergeben: A = die besten 10 % B = die nächsten 25 % C = die nächsten 30 % D = die nächsten 25 % E = die nächsten 10 % FX/F = nicht bestanden (6) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden ( 66 Abs. 3 HG). 29 Zusatzmodule Die Studierenden können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis dieser Modulprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. VII. Schlussbestimmungen 30 Einsicht in die Prüfungsakte (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Prüflingen auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Masterprüfung zu beantragen. 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der Antrag ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Modulprüfung oder eine ergänzende Studienleistung beziehen, wird auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend. 32 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses und der Urkunde bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses und der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Urkunde sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses und der Urkunde ausgeschlossen. 32 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung Diese Masterprüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Fachhochschule Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen bekannt gegeben. Sie tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
15 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Wirtschaft und Gesundheit der Fachhochschule Bielefeld vom und Bielefeld, den Die Rektorin der Fachhochschule Bielefeld
16 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 16 Anlage 1: Studienplan Studienplan Master Vertragsgestaltung und -management 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester Materielles Vertragsrecht (5 RE 61) 4 SU 6 ECTS Wettbewerbsregeln EG und national (5 RE 64) 4 SU 6 ECTS Vertragsgestaltung / Rechtsverfolgung Personalwesen (5 RE 60) 4 SU 6 ECTS Blockveranstaltung Rechtsformwahl und -gestaltung und ihre internationalen Aspekte (5 RE 69) 6 ECTS Rechtsverfolgung im In- und Ausland (5 RE 62) 4 SU 6 ECTS Vertragsgestaltung Produktion und Vertrieb (5 RE 65) 4 SU 6 ECTS Grenzüberschreitende Sachverhalte II (5 RE 67) 4 SU 6 ECTS Masterarbeit 24 ECTS Konzepte der Rechtsvergleichung (5 RE 63) 4 SU 6 ECTS Projektmanagement (5 P/L 60) 2VL+2UE 5 ECTS Grenzüberschreitende Sachverhalte I (5 RE 66) 4 SU 6 ECTS Strategisches Management (5 MKT 60) 4 SU 6 ECTS Vertragsgestaltung / Rechtsverfolgung Gewerblicher Rechtsschutz (5 RE 68) 4 SU 6 ECTS Personalmanagement (5 P/O 61) 4 SU 6 ECTS Unternehmensführung (5 P/O 60) 4 VL 7 ECTS Prozesscontrolling (5 CFR 61) 4 SU 6 ECTS Alternativ: - International Management (5 AW 60) 4 SU, 6 ECTS oder - Unternehmensbesteuerung und Corporate Governance (5 StU 60) 4 SU, 6 ECTS
17 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 17 Anlage 2: Modulbeschreibungen 5 RE 61 Materielles Vertragsrecht Inhalt der Lehrveranstaltung Art der Lehrveranstaltung (Pflicht, Wahl, etc.) Vertiefung vertraglichen Schuldverhältnissen unter Betrachtung verschiedener Beteiligter (Verbraucher Unternehmer Kaufleute), insbesondere - Leistungsstörungen - Ausgestaltung von Verträgen durch AGB - Rechtsfragen des elektronischen Rechtsverkehrs wie Vertragschluss im Internet, Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr - Einzelne Vertragstypen, z.b. Kaufvertrag, Werkvertrag, Gewerberaummietvertrag, Kreditsicherungsverträge - Fragen des Haftungsrechtes Pflicht Zahl der zugeteilten ECTS-Credits 6 Zugangsvoraussetzungen Empfohlene Literaturliste (Lehr- und Lernmaterialien, Literatur) Lehr- und Lernmethoden Bewertungsmethoden Unterrichts-/Lehrsprache - Medicus, Bürgerliches Recht - Tipke/Kruse, Kaufrecht - Musielak, Grundkurs BGB - Oetker/ Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse - Speziellere aktuelle Literatur und Aufsätze zu ausgesuchten Themengebieten seminaristischer Unterricht, Klausur, Präsentation deutsch Besonderes (z.b. Online-Anteil, Praxisbesuche, Gastsprecher etc.) 5 RE 62 Rechtsverfolgung im In- und Ausland Ziel der Lehrveranstaltung (erwartete Lernergebnisse und zu erwerbende Kompetenzen) - Wiederholung des Ablaufes eines Zivilprozesses von Klageerhebung bis zur zwangsweisen Durchsetzung der Ansprüche - Erkennen der Bedeutung der internationalen Zuständigkeit und Grundkenntnisse nach EuGVVO (Brüssel I)
18 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 18 - Alternative Schiedsgerichtsbarkeit - Anerkennungs- und Vollstreckungsregelungen national und EuGVVO - Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen nach dem New Yorker Abkommen von Die Studierenden werden nach Ablauf der Veranstaltung wirtschaftliche und rechtliche Erwägungen bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Betracht ziehen Inhalt der Lehrveranstaltung Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im In- und Ausland: Art der Lehrveranstaltung Pflicht (Pflicht, Wahl, etc.) Zahl der zugeteilten ECTS-Credits 6 Zugangsvoraussetzungen - Wiederholung: Zulässigkeit von Klagen national; Grundzüge des Erkenntnisverfahrens national; Grundzüge des Vollstreckungsverfahrens national - Internationale Zuständigkeit national und EuGV- VO - Anerkennung u. Vollstreckung von Urteilen aus anderen Staaten national und EuGVVO - Internationales Schiedsgerichtsverfahren - Anerkennung und Vollstreckung von internationalen Schiedssprüchen nach dem New Yorker Abkommen Verfahrenskosten - Erkennen und Bewerten von Prozessrisiken Empfohlene Literaturliste (Lehr- und Lernmaterialien, Literatur) - Schilken, Zivilprozessrecht - Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium - Jauernig, Zivilprozessrecht, - Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht - Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht - Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens - Speziellere Literatur und Aufsätze zu ausgesuchten Themengebieten
19 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 19 Lehr- und Lernmethoden Bewertungsmethoden Unterrichts-/Lehrsprache Seminaristischer Unterricht Klausur, Präsentation, Hausarbeit Deutsch, Englisch Besonderes (z.b. Online-Anteil, Praxisbesuche, Gastsprecher etc.) 5 RE 63 Konzepte der Rechtsvergleichung Ziel der Lehrveranstaltung (erwartete Lernergebnisse und zu erwerbende Kompetenzen) Angloamerikanische Rechtskonzepte unterscheiden sich erheblich von überwiegend römisch-rechtlich geprägten kontinentaleuropäischen Konzepten. In diesem Modul steht die Lektüre und Analyse englischsprachiger Rechtstexte im Vordergrund. Es erfolgt eine Beschäftigung mit angloamerikanischen Rechtsquellen und der dortigen Gerichtsverfassung, ebenso werden Rechtfragen des UN-Kaufrechts und neuerer Strukturierungs- und Kodifikationsbestrebungen erörtert. Ziel des Moduls ist es, ein Grundverständnis für die Besonderheiten der angloamerikanischen Rechtskonzepte zu vermitteln. Inhalt der Lehrveranstaltung - Lektüre und Analyse von Texten zur Verfassung von Großbritannien und den USA, - Lektüre und Analyse von Texten zu angloamerikanischen Rechtsquellen, insbesondere Gerichtsurteilen, - Lektüre und Analyse von Texten zur angloamerikanischen Gerichtsverfassung, - Lektüre und Analyse allgemeiner Vertragsprinzipien (PECL und UPICC) - Art der Lehrveranstaltung Pflicht (Pflicht, Wahl, etc.) Zahl der zugeteilten ECTS-Credits 6 Zugangsvoraussetzungen Empfohlene Literaturliste (Lehr- und Lernmaterialien, Literatur) - B.S. Byrd, Einführung in die anglo-amerikanische Rechtssprache (Introduction to Anglo-American Law & Language) - Lando/Beale (Hrsg.), Principles of Euorpean Contract Law Parts I and II - Lando/Clive/Prüm/Zimmermann (Hrsg.), Principles of European Contract Law Part III
20 Prüfungsordnung Studiengang Master Vertragsgestaltung und -management Seite 20 - Unidroit (Hrsg.), Unidroit Principles of International Commercial Contracts Verfassungstexte und Gerichtsentschei-dungen nach Einzelvorgabe Lehr- und Lernmethoden Bewertungsmethoden Unterrichts-/Lehrsprache Besonderes (z.b. Online-Anteil, Praxisbesuche, Gastsprecher etc.) Seminaristischer Unterricht Hausarbeit, Präsentation, Klausur Englisch Das Modul ist Voraussetzung für das Modul RE 66 5 P/L 60 Projektmanagement Titel: Sprache: Projektmanagement Deutsch / Englisch Literatur: Bernecker, Eckrich, Handbuch Projektmanagement, 2003 Schwarze, Projektmanagement mit Netzplantechnik, 2001 Kerzner, Harold, Project management: a systems approach to planning scheduling and controlling, 2003 Meredith, Jack R., Project management: a managerial approach, 2003 Studiengang: Angebotsfrequenz: Lehrform: Master Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht Jährlich Vorlesung und Übung, je 2 SWS Arbeitspunkte (ECTS): 5 Prüfungsgestaltung: Klausur Lehrinhalte: Ziele: Ziel ist die Befähigung zur Leitung von Projekten oder Teilprojekten. Dazu werden im Rahmen der Vorlesung die notwendigen theoretischen Hintergründe behandelt, z.b. der Einsatz geeigneter Methoden zur Prozessdokumentation und zur Problemlösung. Im Rahmen der Übung werden die erforderlichen praktischen Fähigkeiten, insbesondere zur EDV-unterstützten Projektplanung, vermittelt.
Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
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