Hundesteuersatzung der Gemeinde Neuzelle

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1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Neuzelle Auf Grund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom (GVBl.I/06 S.74, 86) und der 1, 2 und 6 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05 S. 170) hat die Gemeindevertretung Neuzelle in ihrer Sitzung am folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet zu persönlichen Zwecken. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter im Sinne dieser Satzung ist jede natürliche Person, die einen Hund im eigenen Interesse oder Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Halter können Eigentümer oder Besitzer sein. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats wieder abgegeben wird. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) ein Hund gehalten wird: 25,00 EUR b) für jeden weiteren Hund, der gehalten wird: 50,00 EUR c) ein gefährlicher Hund nach 3 gehalten wird: 250,00 EUR d) für jeden weiteren gefährlichen Hund nach 3 der gehalten wird: 500,00 EUR (2) Wird ein Negativzeugnis gemäß 8 Absatz 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung- HundehV) beigebracht, unterliegen diese Hunde der Besteuerung nach Absatz 1, Buchstaben a) und b).

2 (3) Hunde für die eine Steuerbefreiung nach 5 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde für die die Steuer nach 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. Für gefährliche Hunde nach 3 finden die Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände der 5 und 6 keine Anwendung. (1) Als gefährliche Hunde gelten: 3 Gefährliche Hunde 1. Hunde bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichtung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder 4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1: 1. American Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Bullterrier 4. Staffordshire Bullterrier und 5. Tosa Inu (3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hund noch nicht das erste Lebensjahr vollendet hat oder der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist: 1. Alano 2. Bullmastiff 3. Cane Corso

3 4. Dobermann 5. Dogo Argentino 6. Dogue de Bordeaux 7. Fila Brasileiro 8. Mastiff 9. Mastin Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Perro de Presa Canario 12. Perro de Presa Malorquin 13. Rottweiler Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Solange gelten die Hunde als gefährliche Hunde und es werden Steuern nach 2 Absatz 1 c und d erhoben. Wird durch den Hundehalter innerhalb von 15 Monaten seit der Geburt des Hundes der Nachweis erbracht (Posteingang Amt), dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist, erfolgt Rückstufung der Hundesteuer gemäß 2 Absatz1 a und b. Wird der Nachweis in der vorgenannten Zeit nicht erbracht, erlischt der Anspruch auf Rückstufung und die Steuer nach 2 Absatz 1 und 2 wirkt erst ab dem Zeitpunkt des Nachweises. Solange gilt der Hund als gefährlicher Hund. 4 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei der Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. 5 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: a) Blindenführhunde b) Hunde, die sich ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 6 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von ständig bewohnten Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens für 2 Hunde,

4 b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, jedoch für höchstens 2 Hunde, c) Jagdhunde, die eine Leistungsprüfung abgelegt haben und zu Jagdzwecken verwendet werden, jedoch höchstens für 2 Hunde 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Steuervergünstigung wird gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Amtsverwaltung Neuzelle zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen wieder abgeschafft wird. (3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für den Halter, für die sie beantragt oder bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Amtsverwaltung Neuzelle mitzuteilen. 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist. In den Fällen des 1 Absatz 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt.

5 (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Steuer ist am 01. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten. Davon abweichend kann die Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden. Entsteht die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres, ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Endet die Steuerpflicht, so ist die nach Maßgabe des 8 zuviel entrichtete Steuer zu erstatten. (3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt, oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 10 Anmeldung/Abmeldung/Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt Neuzelle anzumelden. In den Fällen des 1 Absatzes 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 8 Absatzes 3 Satz 1 innerhalb von zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Bei Der Anmeldung ist die Rasse des Hundes anzugeben. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Amtsverwaltung Neuzelle abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Jeder Hundehalter erhält vom Amt Neuzelle für jeden angemeldeten Hund eine Steuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Neuzelle die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen.

6 Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke auf der Grundlage der gültigen Entgeltordnung des Amtes Neuzelle ausgehändigt. Mit der Abmeldung des Hundes nach Absatz 2 ist die vorhandene Hundesteuermarke an das Amt Neuzelle zurückzugeben. (4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Neuzelle auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. (5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Hundehalter, Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen vom Amt Neuzelle übersandten Nachweisungen nach besten Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Sätzen 1 und 2 nicht berührt. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung i.v.m. 15 Absatz 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) als Hundehalter entgegen 7 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, b) als Hundehalter entgegen 10 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch a) wer die im Absatz 1 Buchstaben a b genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, b) wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach 1 Absatz 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 10 Absatz 5 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Neuzelle vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde oder deren Halter Auskunft erteilt, d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach 1 Absatz 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 10 die vom Amt Neuzelle übersandten Nachweisungen vorsätzlich nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach besten Wissen oder Gewissen ausfüllt,

7 e) wer als Hundehalter entgegen 10 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Neuzelle nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, f) wer als Hundehalter entgegen 10 Absatz 1 einen Hund ohne Angabe der Hunderasse anmeldet. (3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß 15 Absatz 3 KAG in seiner jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis EUR geahndet werden. (4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß 5 Absatz 2 GO i.v.m. 36 Absatz 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) mit einer Geldbuße bis EUR nach 17 OwiG geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzungen der Ortsteile Bahro, Bomsdorf, Göhlen, Henzendorf, Kobbeln, Möbiskruge, Neuzelle, Ossendorf, Schwerzko, Steinsdorf, Streichwitz und Treppeln außer Kraft. Neuzelle, den Köhler Amtsdirektor Bekanntmachungskasten: (Ortsteil) (Straße) Ausgehängt am: (Datum) (Unterschrift) Abzunehmen am: (Datum) (Unterschrift) Abgenommen am: (Datum) (Unterschrift)

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