PRÜFUNGSORDNUNG der Fachhochschule Kärnten

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2 Richtlinie - RE-R03 Vers.: 6 1. Zweck und Geltungsbereich Die vorliegende Prüfungsordnung gilt für alle Studiengänge der. Für Weiterbildungslehrgänge der gemäß 9(2) gilt die Prüfungsordnung analog. 2. Verantwortliche Stelle & Team Rektorat, Fachhochschul-Kollegium. 3. Mitgeltende Dokumente, Rahmenbedingungen FHStG idgf, Archivierungsrichtlinie (StG-R08), studiengangs- bzw. studienbereichsspezifische Prüfungsrichtlinien. Eine studienbereichsspezifische Prüfungsrichtlinie gilt im Folgenden als eine studiengangsspezifische Richtlinie für alle Studiengänge des Studienbereichs. 4. Ziele und Messgrößen Prüfungsordnung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. 5. Begriffe FHStG Fachhochschulstudiengesetz 6. Änderungshinweise zur Vorversion Version geänderte Seiten Art der Änderung Datum Freigabe 1 - Neuerstellung Alle 5 4,6,8,14, Zweck und Geltungsbereich der Prüfungsordnung Wiederholung von Prüfungen Studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinie Nachträgliche Richtigstellung Punkt III/3.d (Hinweis in Kollegiumssitzung am zum Beschluss am ) Änderungen gemäß Kollegiumsbeschluss am : Prüfungsordnung (statt Rahmenprüfungsordnung) Bachelorarbeiten als vorwissenschaftliche Arbeiten III 1. g) Kriterien für Beendigung des Studiums III 3. d) Begründung für Entscheid zur Wiederholung eines Studienjahres VII 1. e) Angabe von Fristen Entfernung der Hinweise auf die Akkreditierungsrichtlinie in der alten Fassung sowie der Verweise (VI.6) auf die nicht mehr zugängliche FHR-Homepage Ergänzung der Prüfungsordnung laut Beschluss des FH-Kollegiums am : II 2. a) Leistungsbeurteilung bei LV mit mehreren Lehrenden III 2. e) Ergänzung zum Fernbleiben von Prüfungen V 2. d) Sperrung von Abschlussarbeiten FH-Kollegium 6 Alle Überarbeitung des gesamten Dokuments FH-Kollegium 7. Verteiler Intranet QM-Library, Freigabe zur Ansicht für alle MitarbeiterInnen und Studierenden 8. Verzeichnis der Abkürzungen Keine Abkürzungen Erstellung: E. Hochmüller Geprüft: D. Brodel Datum: EFQM-Kriterium: 5. Prozesse Freigabe: Fachhochschul-Kollegium Datum:

3 Richtlinie - RE-R03 Vers.: 6 INHALTE DER PRÜFUNGSORDNUNG I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich der Prüfungsordnung Ziel und Zweck von Prüfungen Prüfungsorgane Leistungsbeurteilung nach Art der Lehrveranstaltung... 3 II. Allgemeine Regelungen zu Prüfungen Durchführung und Organisation von Prüfungen Leistungsbeurteilung von Prüfungen Akademische Redlichkeit Gültigkeit von Prüfungen... 6 III. Lehrveranstaltungsprüfungen Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungsprüfungen Leistungsbeurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen Wiederholung von Prüfungen Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse... 9 IV. Abschlussprüfungen Durchführung und Organisation von Abschlussprüfungen Leistungsbeurteilung bei Abschlussprüfungen Wiederholung von kommissionellen Abschlussprüfungen Bachelorprüfungen Masterprüfungen V. Studentische wissenschaftliche und vorwissenschaftliche Arbeiten Bachelorarbeit Masterarbeit VI. Besondere Bestimmungen Zeugnisse und Erfolgsnachweise Wiederholung eines Studienjahres Unterbrechung des Studiums Wiederaufnahme in den selben FH-Studiengang Härtefallregelungen Verleihung des akademischen Grades Aberkennung des akademischen Grades VII. Inhalt studiengangsspezifischer Prüfungsrichtlinien Notwendiger Inhalt Mögliche Ergänzungen Mögliche Abänderungen... 21

4 Richtlinie - RE-R03 Seite 1 von 21 Vers.: 6 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck und Geltungsbereich der Prüfungsordnung a) Diese Prüfungsordnung gilt für sämtliche Fachhochschul-Studiengänge an der. Für Weiterbildungslehrgänge der gemäß 9 (2) gilt die Prüfungsordnung analog. b) Die Prüfungsordnung regelt die Durchführung und Bewertung von Prüfungen aller FH- Studiengänge auf Basis des FHStG idgf sowie der Akkreditierungsrichtlinien. c) Diese Prüfungsordnung ist als Rahmenprüfungsordnung zu verstehen. Sie wird durch studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinien ergänzt (vgl. VII.). d) Die Verantwortung für die Anpassung der studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien an die jeweils gültige Prüfungsordnung der gesamt liegt bei der Studiengangsleitung. In der studiengangsspezifischen Richtlinie dürfen nur die Punkte ausgeführt werden, die nicht schon in der FH-weiten Prüfungsordnung enthalten und geregelt sind. Die Anpassung betrifft somit nur die unter VII. genannten Punkte. e) Die jeweils gültige Fassung dieser Prüfungsordnung und der studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien wird für alle Studierenden und Lehrenden in der QM-Library veröffentlicht. 2. Ziel und Zweck von Prüfungen a) Prüfungen dienen der Feststellung, ob der/die Studierende die im jeweiligen Prüfungsfach gesetzten Studienziele erreicht hat. b) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Studienzielen und Studieninhalten der einzelnen Fächer laut Studienplan. 3. Prüfungsorgane a) Die Prüfungsorgane sind: a. Leiter/in des Fachhochschul-Studiengangs (Studiengangsleitung): Der Studiengangsleitung obliegen die folgenden Agenden lt. 10 (5) 1 bis 3 FHStG: i. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen; ii. die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall; iii. die Aberkennung von Prüfungen. b. Prüfungsadministration: Die Prüfungsadministration erfolgt durch die jeweilige für den Studiengang zuständige Administration. Ihr obliegt die administrative Unterstützung in der Organisation und Durchführung von Prüfungen, die Entgegennahme von Anträgen und die Benachrichtigungen der Studierenden in Prüfungsangelegenheiten.

5 Richtlinie - RE-R03 Seite 2 von 21 Vers.: 6 c. PrüferInnen: Den PrüferInnen obliegen die Aufgabenstellung und die Bewertung der Prüfungsleistungen und der sonstigen Leistungsnachweise. Bei studienbegleitenden Leistungsnachweisen im Rahmen einer Lehrveranstaltung gilt die Lehrperson oder Gruppe von Lehrpersonen, die die Lehrveranstaltung durchführt, als zum/zur Prüfer/in und Aufgabensteller/in bestellt. Als PrüferIn darf nur bestellt werden, wer eine einschlägige Lehrtätigkeit an einer in- oder ausländischen Hochschule (Universität, Fachhochschule) ausübt oder ausgeübt hat oder einschlägige Kompetenzen in der beruflichen Praxis oder Ausbildung nachweisen kann. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Diese Voraussetzungen gelten entsprechend für die Befugnis zur Abnahme von studienbegleitenden Leistungsnachweisen. Die PrüferInnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Wenn ein/eine Prüfer/in einen Prüfungstermin nicht wahrnehmen kann (z.b. wegen Krankheit), kann dieser/diese bei der Prüfung von einem/einer anderen Prüfer/in vertreten werden, der/die ebenso die für PrüferInnen geltenden Voraussetzungen erfüllt. Die reine Prüfungsaufsicht einer schriftlichen Prüfung kann durch eine Person erfolgen, welche die für PrüferInnen geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt. d. Prüfungssenat: Der Prüfungssenat wird für jede Kandidatin/jeden Kandidaten einer kommissionellen Prüfung bestellt. [FHStG: 16(5)] Er wird von der Studiengangsleitung eingesetzt. Die Mitglieder des Prüfungssenats müssen die für PrüferInnen geltenden allgemeinen Voraussetzungen (siehe c.) erfüllen. In der Regel besteht der Prüfungssenat aus einem/einer Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. [FHStG: 15(3)] Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht eingeräumt. [FHStG: 15(3)] Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden. [FHStG: 15(3)] Alle Mitglieder des Prüfungssenats sind grundsätzlich frageberechtigt. e. Ständiger Prüfungsausschuss des Fachhochschul-Studiengangs: Laut FHStG 16(5) besteht die Prüfungskommission aus allen für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. An jedem Studiengang kann ein ständiger Prüfungsausschuss bestehend aus einer Teilmenge der Mitglieder der Prüfungskommission eingerichtet werden, der der Studiengangsleitung beratend und entscheidungsvorbereitend zur Verfügung steht. Einrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben dieses ständigen Prüfungsausschusses sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu regeln (vgl. VII.2.a)). f. GutachterInnen: Den GutachterInnen obliegt die Beurteilung von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten. Sämtliche als GutachterInnen bestellten Personen müssen die Qualifikationserfordernisse erfüllen, die für PrüferInnen (siehe c.) gelten. b) Alle mit Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind gegenüber Dritten bezüglich der Prüfungsleistungen von PrüfungskandidatInnen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

6 Richtlinie - RE-R03 Seite 3 von 21 Vers.: 6 4. Leistungsbeurteilung nach Art der Lehrveranstaltung a) Grundsätzlich werden an der FH Kärnten folgende Arten von Lehrveranstaltungen mit entsprechenden Leistungsbeurteilungen abgehalten: a. Vorlesungen: Die Leistungsbeurteilung bei Vorlesungen kann in einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung von Einzelleistungen vorgenommen werden; es sind auch mehrere Teilprüfungen zulässig. b. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, wie integrierte Lehrveranstaltungen, Seminare, Praktika, Übungen, Laborübungen, usw.: Die Leistungsbeurteilung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt aufgrund studienbegleitender Leistungsnachweise während der gesamten Dauer der entsprechenden Lehrveranstaltung. Studienbegleitende Leistungsnachweise können auf folgende Weise erbracht werden: schriftliche Leistungsnachweise, z.b. Klausuren, Dokumentationen, Seminararbeiten, Projektarbeiten, Feldarbeiten mündliche Leistungsnachweise, z.b. Befragungen, Diskussionsbeteiligung, Mitarbeit, Referate praktische/konstruktive/experimentelle Leistungsnachweise, z.b. Durchführung von Versuchen, Laborexperimente c. Berufspraktikum: Das Berufspraktikum wird aufgrund von studienbegleitenden Leistungsnachweisen (in Analogie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen) beurteilt. Regelungen, die die Ziele, zeitliche Organisation, Dauer, Praktikumsvergabe, Betreuung und Beurteilungskriterien von Berufspraktika betreffen, sind sofern sie nicht im Studienplan oder im Akkreditierungsantrag enthalten sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien darzulegen (vgl. VII.1.k)). b) Eine detaillierte Beschreibung dieser und weiterer Lehrveranstaltungstypen, die in den einzelnen Fachhochschul-Studiengängen angeboten werden, ist sofern diese nicht in den Lehrveranstaltungs- und Modulbeschreibungen enthalten ist in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien darzulegen (vgl. VII.1.j)). c) Die Lehrveranstaltungs- und Modulbeschreibungen sind den Studierenden und Lehrenden des Fachhochschul-Studiengangs in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

7 Richtlinie - RE-R03 Seite 4 von 21 Vers.: 6 II. Allgemeine Regelungen zu Prüfungen Die folgenden allgemeinen Bestimmungen betreffen Lehrveranstaltungsprüfungen und kommissionelle Abschlussprüfungen gleichermaßen. 1. Durchführung und Organisation von Prüfungen a) Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. [FHStG: 13(3)] Termine von Lehrveranstaltungsprüfungen sind in der Regel mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Eine Verlängerung der Frist der Bekanntgabe kann in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien festgelegt werden (vgl. VII.3.a)). Bei Blocklehrveranstaltungen kann der erste Prüfungstermin in Ausnahmefällen direkt im Anschluss an den Lehrveranstaltungsblock angesetzt werden. Termine von kommissionellen Abschlussprüfungen sind mindestens drei Wochen vorher nachweislich bekanntzugeben (vgl. VII.1.f)). b) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine an Studierende obliegt der Prüfungsadministration. c) Termine von nicht kommissionellen Lehrveranstaltungsprüfungen (in der Regel Erst- und Zweittermine) müssen in geeigneter Weise den Studierenden zur Kenntnis gebracht werden (z.b. durch Eintrag in das Studienverwaltungssystem actions unter Verwendung der - Notifikationsfunktionalität). Termine von kommissionellen Wiederholungs- und Abschlussprüfungen werden den Studierenden nachweislich zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus sind Termine von mündlichen kommissionellen Prüfungen durch Aushang öffentlich ersichtlich zu machen. d) Prüfungsergebnisse sind innerhalb von vier Wochen der Prüfungsadministration mitzuteilen. Diese Frist kann in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien auf einen Zeitraum zwischen zwei und sechs Wochen geändert werden, wenn gewährleistet ist, dass die Ergebnisbekanntgabe jedenfalls spätestens binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters, in dem die Leistung erbracht wurde, erfolgt (vgl. VII.3.b)). Die Prüfungsadministration gibt die Ergebnisse ausschließlich durch deren Eintragung in das Studienverwaltungssystem actions bekannt. e) Zwischen der Bekanntgabe der Beurteilung und dem nächsten Wiederholungstermin der Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen in nachweislicher Absprache zwischen Studierenden und PrüferIn verkürzt werden. f) Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen ist von der Studiengangsleitung festzusetzen und hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. [FHStG: 13(3)] Der/die dazu bestellte PrüferIn erhält ein Vorschlagsrecht für diesen Zeitrahmen. g) Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann. [FHStG: 15(1)] Die Zulassung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. h) Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, der Name des/der Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen

8 Richtlinie - RE-R03 Seite 5 von 21 Vers.: 6 Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung bzw. der Beratung des Prüfungssenates dem/der Studierenden bekannt zu geben. [FHStG: 15(2)] i) Schriftliche Prüfungen zur Überprüfung von Einzelleistungen werden unter Aufsicht abgelegt. Zu spätes Erscheinen verlängert nicht automatisch die Bearbeitungszeit. Das Verlassen des Raumes ist nur mit Erlaubnis eines/einer Aufsichtsführenden zulässig. Es besteht die Möglichkeit der Aufsicht durch eine fachfremde Person. j) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. [FHStG: 13(6)] k) Prüfungsprotokolle und Beurteilungsunterlagen sind gemäß Archivierungsrichtlinie (StG-R08) ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren. 2. Leistungsbeurteilung von Prüfungen a) Die Bewertung von nicht kommissionellen Prüfungen obliegt den jeweils bestellten PrüferInnen. Bei Lehrveranstaltungen sind die LehrveranstaltungsleiterInnen automatisch als PrüferInnen bestellt. Wenn eine Lehrveranstaltung von mehreren Lehrenden in selbstständigen Teilen eigenverantwortlich gelehrt und geprüft wird (Teilnoten), so ist von der Studiengangsleitung die Gesamtnote für diese Lehrveranstaltung entweder selbst festzustellen oder eine/r der Lehrenden der gegenständlichen Lehrveranstaltung mit dieser Feststellung zu beauftragen. b) Die Bewertung von kommissionellen Wiederholungsprüfungen von Lehrveranstaltungen und kommissionellen Abschlussprüfungen (Bachelorprüfungen, Masterprüfungen) obliegt dem Prüfungssenat. Die Beratung und Abstimmung erfolgt in einer an die Prüfung anschließenden Sitzung des Prüfungssenats unter Ausschluss der Öffentlichkeit. c) Es gilt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungstermins. 3. Akademische Redlichkeit a) Die Studierenden sind zu akademischer Redlichkeit verpflichtet. Diese schließt Verhaltensweisen wie Abschreiben, Täuschung, Erschleichen, Plagiarismus, die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Beihilfe zu solchen Verhaltensweisen aus. b) Jede(r) Studierende, der/die sich akademisch unredlich verhält, muss mit folgenden Konsequenzen in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes rechnen: a. Die Prüfungsleistung ist somit für ungültig zu erklären und ein Prüfungsantritt ist verloren. b. Ausschluss vom Fachhochschul-Studium. Über a. entscheidet der/die PrüferIn; über b. entscheidet die Studiengangsleitung. c) Wenn die akademische Unredlichkeit erst nach der Benotung der Prüfungsleistung festgestellt wird, so ist die Prüfungsleistung bzw. die wissenschaftliche oder vorwissenschaftliche Arbeit für ungültig zu erklären. Eine Prüfungsleitung kann auch entgegen der ursprünglichen Auffassung der PrüferInnen/GutachterInnen von der Studiengangsleitung für ungültig erklärt werden. Die

9 Richtlinie - RE-R03 Seite 6 von 21 Vers.: 6 Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. [FHStG: 20] d) Täuschungshandlungen bei der Abfassung von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten (siehe V. Studentische wissenschaftliche und vorwissenschaftliche Arbeiten ) wie zum Beispiel Plagiate oder falsch ausgewiesene Fußnoten sind von den GutachterInnen im Rahmen der Benotung zu berücksichtigen. Bei Vorliegen schwerwiegender Täuschungshandlungen hat die Studiengangsleitung die studentische Arbeit für ungültig zu erklären, dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag ein neues Thema zuzuweisen und dafür GutachterInnen zu bestellen. e) Jede Prüfung oder wissenschaftliche bzw. vorwissenschaftliche Arbeit, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist im Studienverwaltungssystem actions mit ungültig lt. 20 FHStG 2014 zu kennzeichnen. f) Gegen die Entscheidung eines Prüfers/einer Prüferin, eine Prüfung wegen Verstoßes gegen die akademische Redlichkeit nicht zu benoten, kann der/die Kandidat/in bei der Studiengangsleitung Einspruch erheben. Vor einer Entscheidung der Studiengangsleitung in dieser Angelegenheit erhält jede/r betroffene Studierende die Gelegenheit zur Stellungnahme. 4. Gültigkeit von Prüfungen a) Alle im Rahmen der Prüfungsordnung ordnungsgemäß abgelegten Prüfungen sind gültig. b) Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Fachhochschul-Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen. [FHStG: 21]

10 Richtlinie - RE-R03 Seite 7 von 21 Vers.: 6 III. Lehrveranstaltungsprüfungen 1. Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungsprüfungen a) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. [FHStG: 13(4)] Grundsätzlich ist zwischen Lehrveranstaltungen mit abschließender, den gesamten Stoff der Lehrveranstaltung umfassender Prüfung und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter zu unterscheiden (siehe I.4.a)). b) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. [FHStG: 13(2)] c) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist für Studierende verpflichtend. StudierendenvertreterInnen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben von dieser Anwesenheitspflicht ausgenommen. Die Studiengangsleitung kann eine lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe festlegen. Zu Beginn aller Lehrveranstaltungen muss den Studierenden die jeweilige lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe durch den/die Leiter/in der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden. Die Festlegung der Anwesenheitsvorgabe kann von der Studiengangsleitung an die Lehrenden delegiert werden. Das Nichterfüllen der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesenheitsvorgabe ist mit einer negativen Beurteilung der Lehrveranstaltung gleichzusetzen. d) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden. [FHStG: 13(1)] e) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jedes Semesters anzusetzen (siehe auch III.1.h)). [FHStG: 13(3)] f) Den Erst- und Zweittermin von Lehrveranstaltungsprüfungen legt der/die Leiter/in der Lehrveranstaltung in der Regel in Absprache mit der offiziell gewählten Jahrgangsvertretung fest. Wenn es zweckmäßig ist, kann die Studiengangsleitung dafür Prüfungszeiträume vorab festlegen. Der zweite Wiederholungstermin (kommissionelle Wiederholungsprüfung siehe III.3. Wiederholung von Prüfungen ) ist von der Studiengangsleitung festzusetzen. g) Jede Lehrveranstaltungsprüfung muss bis spätestens zum Ende des Folgesemesters (Beginn des übernächsten Semesters) abgeschlossen sein. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine bewertbare Leistung (beispielsweise Abgabe von Seminararbeiten oder Projektarbeiten) vor, so ist der erste Prüfungs-/Abgabetermin wegen Fristüberschreitung (d.h. unentschuldigt bzw. ohne Vorliegen eines Härtefalls) mit nicht genügend lt. PO III.1.g) zu beurteilen und damit verwirkt. Dieser Sachverhalt ist im Studienverwaltungssystem actions einzutragen. Liegt bei einem wegen Fristüberschreitung nicht positiv beurteilten ersten Prüfungsantritt bis zwei Monate nach diesem Zeitpunkt keine zweite bewertbare Leistung vor, so ist der zweite Prüfungs-/Abgabetermin wegen Fristüberschreitung mit nicht genügend lt. PO III.1.g) zu

11 Richtlinie - RE-R03 Seite 8 von 21 Vers.: 6 beurteilen und damit verwirkt. Dieser Sachverhalt ist im Studienverwaltungssystem actions einzutragen. Liegt bei einem nicht positiv beurteilten zweiten Prüfungsantritt bis zum Ende des zweiten auf eine Lehrveranstaltung/ein Projekt folgenden Semesters keine erfolgreich abgelegte kommissionelle Wiederholungsprüfung vor, so ist die kommissionelle Wiederholungsprüfung wegen Fristüberschreitung mit nicht genügend lt. PO III.1.g) zu beurteilen. Dieser Sachverhalt ist im Studienverwaltungssytem actions einzutragen. h) Die Teilnahme an Prüfungsterminen ist für Studierende verpflichtend. Für Lehrveranstaltungsprüfungen werden grundsätzlich alle Studierenden zum ersten Prüfungstermin durch die Prüfungsadministration angemeldet. Zum zweiten Prüfungstermin müssen all jene Studierenden antreten, die bisher noch keine positive Beurteilung haben. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls durch die Prüfungsadministration. 2. Leistungsbeurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen a) Die Benotung hat im österreichischen Notensystem (1 bis 5) zu erfolgen. [FHStG: 17(1)] b) Wenn die Beurteilung nach dem österreichischen Notensystem unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen" zu lauten; im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. [FHStG: 17(1)] c) Eine Lehrveranstaltungsprüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note genügend (4) bewertet wurde. d) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin ist mit der Note nicht genügend zu beurteilen. Dieser Sachverhalt ist im Studienverwaltungssystem actions einzutragen. e) Die Gründe für das Fernbleiben müssen dem/der Prüfer/in im Wege der Prüfungsadministration unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall (persönlich oder eines nahen Familienangehörigen) ist die Prüfungsadministration oder der/die Prüfer/in unverzüglich zu verständigen (falls zumutbar, fernmündlich oder per rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin); der Prüfungsadministration ist innerhalb von sieben Kalendertagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei dem/der Prüfer/in oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden; die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung gegenüber dem/der Prüfer/in (ggf. im Wege der Prüfungsadministration) bleibt unberührt.

12 Richtlinie - RE-R03 Seite 9 von 21 Vers.: 6 3. Wiederholung von Prüfungen a) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich und/oder schriftlich durchgeführt werden kann. [FHStG: 18(1)] b) Mündliche kommissionelle Wiederholungsprüfungen finden vor einem Prüfungssenat (siehe I.3.a)d. Prüfungssenat ) statt. c) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung oder wurde die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe nicht erfüllt, so ist dem/der Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung). [FHStG: 18(2)] d) Zwischen zwei kommissionellen Lehrveranstaltungsprüfungen ist ein Zeitraum von mindestens drei Kalendertagen vorzusehen. Dieser Zeitraum kann mit Zustimmung des/der Studierenden auch unterschritten werden. e) Die Wiederholung einer bereits positiv absolvierten Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich. Sollten studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinien Ausnahmen dazu vorsehen, ist der ursprüngliche Antritt auf die Anzahl der Wiederholungen anzurechnen und gilt jedenfalls die Beurteilung des jüngsten Prüfungsantritts (vgl. VII.3.c)). 4. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse a) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. [FHStG: 12(1)] b) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anrechnung von Lehrveranstaltungen bzw. des Berufspraktikums zu berücksichtigen [FHStG: 12(2)]. Im Falle der Anrechnung von Lehrveranstaltungen aufgrund beruflich oder anderweitig erworbener Kenntnisse kann eine Wissensüberprüfung vorgenommen werden. c) Der Antrag des/der Studierenden zur Anerkennung von Prüfungsleistungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen muss spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung eingebracht werden. d) Der Antrag des/der Studierenden ist über die Prüfungsadministration an die Studiengangsleitung zu richten, die über die Anerkennung unter Anhörung der zuständigen LehrveranstaltungsleiterInnen entscheidet. e) Im Falle der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen wird keine Note übernommen. Auf Zeugnissen und Erfolgsnachweisen wird statt einer Note die Bezeichnung angerechnet angeführt.

13 Richtlinie - RE-R03 Seite 10 von 21 Vers.: 6 IV. Abschlussprüfungen Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Prüfung ist eine Gesamtprüfung ( Masterprüfung ), die sich aus der Abfassung einer Masterarbeit 1 und einer kommissionellen Prüfung ( kommissionelle Masterprüfung ) zusammensetzt. In Fachhochschul- Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung ( kommissionelle Bachelorprüfung ). [FHStG: 3(2)6] Bachelorprüfungen, die Fachhochschul-Bachelorstudiengänge abschließen, und Masterprüfungen, die Fachhochschul-Masterstudiengänge abschließen, werden im Folgenden unter dem Begriff Abschlussprüfungen zusammengefasst. In weiterer Folge werden kommissionelle Bachelorprüfungen und kommissionelle Masterprüfungen gemeinsam als kommissionelle Abschlussprüfungen bezeichnet. Abschlussprüfungen bilden den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums. Sie sollen sicherstellen, dass die Studierenden die wesentlichen Inhalte ihres Fachgebietes auch in ihren Zusammenhängen beherrschen und die Fähigkeit besitzen, methodisch einwandfrei und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Eine kommissionelle Abschlussprüfung ist keine Wiederholung der Einzelprüfungen, sondern legt das Hauptaugenmerk auf die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Fächern des Bachelor- bzw. Masterstudiums zu erkennen und darzulegen. Die in Abschnitt II ( Allgemeine Regelungen zu Prüfungen ) angeführten Regelungen gelten auch für Abschlussprüfungen. Bestimmungen, die sämtliche Abschlussprüfungen in gleicher Art und Weise betreffen, sind in den folgenden Punkten 1 bis 3 zusammengefasst. Punkt 4 beinhaltet Bestimmungen, die zusätzlich dazu nur Bachelorprüfungen betreffen; Punkt 5 beinhaltet zusätzliche Bestimmungen, die nur Masterprüfungen betreffen. 1. Durchführung und Organisation von Abschlussprüfungen a) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen zu verständigen. [FHStG: 16(3)] b) Der/die Kandidat/in muss zum Zeitpunkt der kommissionellen Abschlussprüfung eine gültige Inskription des jeweiligen Bachelor- bzw. Masterstudiums aufweisen, wobei eine Toleranzfrist von einem Folgemonat gilt. c) Es ist zulässig, Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung entsprechend den Regelungen laut studiengangsspezifischer Prüfungsrichtlinien in einer Fremdsprache abzuhalten; die Studierenden sind darüber rechtzeitig zu informieren (vgl. VII.2.b)). 1 Alle Bestimmungen, die für die Masterarbeit angeführt sind, gelten sinngemäß für auch für Diplomarbeiten.

14 Richtlinie - RE-R03 Seite 11 von 21 Vers.: 6 2. Leistungsbeurteilung bei Abschlussprüfungen a) Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließenden kommissionellen Prüfung sowie der den Fachhochschul-Diplom- bzw. Fachhochschul- Masterstudiengang abschließenden kommissionellen Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen [FHStG: 17(2)]: Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden für eine herausragende Prüfungsleistung Mit gutem Erfolg bestanden für eine deutlich über dem geforderten Leistungsniveau liegende Prüfungsleistung Bestanden für eine Prüfungsleistung, die den Anforderungen genügt Nicht bestanden für eine unzureichende Prüfungsleistung b) Bei nicht ausreichend begründetem Nichtantreten zum Termin der kommissionellen Abschlussprüfung wird diese mit der Note nicht bestanden beurteilt. 3. Wiederholung von kommissionellen Abschlussprüfungen a) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelle Masterprüfungen können zweimal wiederholt werden. [FHStG: 18(3)] b) Für jede Wiederholung von kommissionellen Abschlussprüfungen ist von der Studiengangsleitung eine angemessene Frist festzusetzen. c) Die Wiederholung einer nicht bestandenen kommissionellen Abschlussprüfung hat bis zum Ende des auf das Abschlusssemester folgenden Semesters zu erfolgen. In Härtefällen kommt die Regelung VI.5. zu tragen. d) Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung beim letztmöglichen Antritt nicht bestanden, so führt das zum automatischen Ausschluss aus dem Fachhochschul-Studiengang. 4. Bachelorprüfungen a) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. [FHStG: 16(1)] b) Die kommissionelle Bachelorprüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen 1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie 2. deren Querverbindungen zu relevanten Fachgebieten des Studienplans zusammen. [FHStG: 16(1)] Die Art und Weise der Mitteilung dieser Fachgebiete ist in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu konkretisieren (vgl. VII.1.i)). Ein Teil des Prüfungsgesprächs kann die Präsentation von mindestens einer der durchgeführten Bachelorarbeiten beinhalten.

15 Richtlinie - RE-R03 Seite 12 von 21 Vers.: 6 c) Voraussetzungen für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung sind positive Leistungsnachweise über alle im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie Berufspraktika und die positive Beurteilung aller laut Studienplan erforderlichen Bachelorarbeiten sowie deren Datenerfassung im Studienverwaltungssystem actions (Nachweis durch Eingabebestätigung). Bewertung der Prüfungsleistung und Errechnung der Endnote der Bachelorprüfung Zur Benotung der kommissionellen Bachelorprüfung werden die beiden Prüfungsteile von der Prüfungskommission jeweils gesondert bewertet und gehen gleichgewichtig in die Endnote der kommissionellen Prüfung ein. Die kommissionelle Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile positiv (mit mindestens 4) beurteilt wurden. Bei der Errechnung der Endnote wird nur die erste Dezimalzahl hinter dem Komma ausgewiesen; alle weiteren Stellen werden durch Rundung berücksichtigt. Die Endnote ergibt sich aus folgender Bewertungsskala: Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden bis < 1,5 Mit gutem Erfolg bestanden von 1,5 bis 2,0 Bestanden ab > 2,0 Nicht bestanden Eine oder mehrere der Teilleistungen sind negativ. Zusätzlich zur Note der Bachelorprüfung kann eine Gesamtnote aus dem gewichteten Durchschnitt aus allen Lehrveranstaltungen ausgewiesen werden. Dies muss in voneinander getrennten Zeugnissen erfolgen. 5. Masterprüfungen a) Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. [FHStG: 16(2)] b) Die kommissionelle Masterprüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen 1. Präsentation der Masterarbeit 2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Masterarbeit zu relevanten Fachgebieten des Studienplans eingeht, sowie 3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte zusammen. [FHStG: 16(2)] Die Art und Weise der Mitteilung der Fachgebiete/Inhalte ist in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu konkretisieren (vgl. VII.1.i)). c) Die Approbation der Masterarbeit (vgl. V.2. Masterarbeit ) ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung. [FHStG: 19(2)] d) Voraussetzungen für die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung sind positive Leistungsnachweise über alle im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die positiv beurteilte Masterarbeit (Approbation) sowie deren Datenerfassung im Studienverwaltungssystem actions (Nachweis durch Eingabebestätigung).

16 Richtlinie - RE-R03 Seite 13 von 21 Vers.: 6 Bewertung der Prüfungsleistungen und Errechnung der Endnote der Masterprüfung Die Masterprüfungsnote stellt eine Gesamtnote dar und wird aus dem Durchschnitt der folgenden Noten ermittelt: aus der Note der Masterarbeit sowie dem Durchschnitt aus den drei Prüfungsteilen der kommissionellen Masterprüfung (vgl. IV.5.b). Die kommissionelle Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile positiv (mit mindestens 4) beurteilt werden. Bei der Masterprüfungsnote wird nur die erste Dezimalzahl hinter dem Komma ausgewiesen; alle weiteren Stellen werden durch Rundung berücksichtigt. Die Endnote ergibt sich aus folgender Bewertungsskala: Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden bis 1,5 Mit gutem Erfolg bestanden von > 1,5 bis 2,0 Bestanden ab > 2,0 Nicht bestanden Eine oder mehrere der Teilleistungen sind negativ. Zusätzlich zur Note der Masterprüfung kann eine Gesamtnote aus dem gewichteten Durchschnitt aus allen Lehrveranstaltungen ausgewiesen werden. Dies muss in voneinander getrennten Zeugnissen erfolgen.

17 Richtlinie - RE-R03 Seite 14 von 21 Vers.: 6 V. Studentische wissenschaftliche und vorwissenschaftliche Arbeiten Bachelorarbeiten sind vorwissenschaftliche Arbeiten, Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten. Die folgenden Bestimmungen gelten für Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gleichermaßen: a) Mit Bachelor- bzw. Masterarbeiten weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine berufsbezogene, theorie- bzw. praxisorientierte Problemstellung selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden und im Falle von Masterarbeiten insbesondere unter Berücksichtigung forschungsgeleiteter Fragestellungen zu bearbeiten und darzustellen. b) Themen und Aufgabenstellungen sind so zu wählen, dass die Arbeiten innerhalb der in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien vorgesehenen Fristen abgeschlossen werden können (vgl. VII.1.c sowie VII.1.l). c) Die Themen werden in der Regel von den Studierenden vorgeschlagen. d) Die Genehmigung der Themen obliegt der Studiengangsleitung. e) Für jede Bachelor- bzw. Masterarbeit bestellt die Studiengangsleitung mindestens einen/eine Gutachter/in. f) Einem/einer der GutachterInnen obliegt jedenfalls die akademische Betreuung und die Begutachtung der Arbeit. g) Werden mehrere GutachterInnen bestellt, so ist eine Beurteilung der Arbeit nur dann positiv, wenn keine der Einzelbeurteilungen negativ ist. Die Kriterien und Fristen zur endgültigen Beurteilung von studentischen wissenschaftlichen Arbeiten sind bei Uneinigkeit im Fall von mehr als einem/einer bestellten Gutachter/in in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien geregelt (vgl. VII.1.e)). h) Die Begutachtung von Arbeiten hat rechtzeitig zu erfolgen, sodass der/die Prüfungskandidat/in den nächsten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung wahrnehmen kann. Ist ein/eine Gutachter/in nicht in der Lage, sein/ihr Gutachten rechtzeitig zu erstellen, kann von der Studiengangsleitung ein/eine Ersatzgutachter/in bestellt werden. Die Frist zur Begutachtung von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten ist in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien geregelt (vgl. VII.1.d)). i) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. [FHStG: 19(1)] Dabei muss aus der Arbeit klar hervorgehen, welche(n) Teil(e) der/die Kandidat/in selbständig bearbeitet hat. j) Die Bearbeitungszeit wird durch den Termin der Genehmigung des Themas und den von der Studiengangsleitung festzulegenden Abgabetermin begrenzt. k) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist nur auf schriftlichen Antrag des/der Studierenden an die Studiengangsleitung möglich.

18 Richtlinie - RE-R03 Seite 15 von 21 Vers.: 6 l) Anlässlich der Ablieferung einer Bachelor- bzw. Masterarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Arbeit für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen (vgl. V.2.e)). Dem Antrag ist von der Studiengangsleitung stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind. [FHStG: 19(3)] m) Sämtliche Bachelor- bzw. Masterarbeiten sind mit einer Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin zu versehen, dass er/sie die Arbeit selbständig verfasst, noch nicht anderweitig für Prüfungszwecke vorgelegt, keine anderen als die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benützt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate als solche gekennzeichnet hat. n) Weitere Kriterien, Fristen und Richtlinien zur Abfassung und Abgabe von Bachelor- und Masterarbeiten sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien festzulegen und den Studierenden und GutachterInnen zur Kenntnis zu bringen (vgl. VII.1.c)). o) Spätestens zum Abgabetermin ist die Arbeit in elektronischer Form bei der Prüfungsadministration abzugeben. Zusätzlich abzugebende Unterlagen (z.b. Modelle, Printexemplare) sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien geregelt (vgl. VII.1.g) und VII.1.h)). p) Eine elektronische Plagiatskontrolle von Bachelor- und Masterarbeiten kann von jedem Studiengang durchgeführt werden. Zu diesem Zweck kann ein elektronischer Abgleich der Arbeit mit anderen Texten zwecks Auffindung von Übereinstimmungen vorgenommen werden. Die konkrete Vorgehensweise des Studiengangs kann in der studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinie, die für alle zugehörigen Studierenden gilt, geregelt werden (vgl. VII.2.c)). 1. Bachelorarbeit a) Bachelorarbeiten sind eigenständige schriftliche Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. [FHStG: 3(2)6] b) Lehrveranstaltungen, in denen die Bachelorarbeiten verfasst werden können, werden in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien genannt (vgl. VII.1.a)). c) Bachelorarbeiten stellen keine Abschlussarbeit dar, sondern können etwa als Seminararbeiten oder theoretisch reflektierte Praktikums- bzw. Projektberichte konzipiert sein. d) In Bezug auf die Leistungsbeurteilung und Wiederholungsmöglichkeiten gelten die Regelungen für Lehrveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung. Daraus ergeben sich folgende Bestimmungen: a. Für die Beurteilung von Bachelorarbeiten gilt somit auch das österreichische Notensystem (Skala von 1 bis 5). b. Die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat ist so zu verstehen, dass die Arbeit von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu beurteilen ist. c. Eine negativ beurteilte kommissionelle Wiederholung der Bachelorarbeit führt zum automatischen Ausschluss aus dem Fachhochschul-Studiengang. e) Eine Bachelorarbeit wird mit der Note nicht genügend bewertet, wenn sie ohne zwingende Gründe nicht fristgerecht abgeliefert wurde.

19 Richtlinie - RE-R03 Seite 16 von 21 Vers.: 6 2. Masterarbeit 2 a) Für die Beurteilung der Masterarbeit gilt das österreichische Notensystem (Skala von 1 bis 5). b) Wird die Masterarbeit positiv beurteilt, ist sie approbiert. c) Die Approbation der Masterarbeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung. Eine nicht approbierte Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer von der Studiengangsleitung festzusetzenden Frist zurückzuweisen. [FHStG: 19(2)] Im Falle einer Neubearbeitung aufgrund einer Täuschungshandlung (siehe II.3.d)) ist eine erneute Wiedervorlage bei Nicht-Approbation nicht zulässig. d) Wird die Masterarbeit auch in der nachbearbeiteten Fassung mit nicht genügend beurteilt oder wird sie trotz Fristverlängerung nicht fristgerecht abgeliefert, ist der/die Studierende aus dem Studium ausgeschlossen (vgl. dazu die Regelung für Härtefälle unter VI.5.). e) Über die Sperrung einer Abschlussarbeit entscheidet die jeweilige Studiengangsleitung auf Antrag der Autorin/des Autors. Die Sperrfrist beträgt beim Erstantrag maximal zwei Jahre. Nach Ablauf der ersten Sperrfrist ist eine Verlängerung auf Antrag der Autorin/des Autors möglich. 2 Alle Bestimmungen, die für die Masterarbeit angeführt sind, gelten sinngemäß für auch für Diplomarbeiten.

20 Richtlinie - RE-R03 Seite 17 von 21 Vers.: 6 VI. Besondere Bestimmungen 1. Zeugnisse und Erfolgsnachweise a) Auf Wunsch der Studierenden kann die Bestätigung des Studienerfolges (Transcript of Records) über einen bestimmten (auch semesterübergreifenden) Zeitraum ausgestellt werden, die sämtliche in diesem Zeitraum positiv absolvierten Lehrveranstaltungen inklusive Beurteilung beinhaltet. b) Sammelzeugnisse sind (in Form eines Transcript of Records) binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen [FHStG: 17(4)] bzw. den Studierenden über das Intranetportal zum Download zur Verfügung zu stellen. c) Nach bestandener kommissioneller Abschlussprüfung (Bachelorprüfung, Masterprüfung) werden 1. ein Transcript of Records mit sämtlichen während des Studiums abgelegten Prüfungen und Leistungsnachweisen laut Studienplan (Unterzeichnung durch die Studiengangsleitung) 2. ein Bachelor- bzw. Masterprüfungszeugnis mit der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung (Unterzeichnung durch die/den Vorsitzende/n der Prüfungskommission) 3. ein Diploma Supplement (Unterzeichnung durch die Leitung des Fachhochschul- Kollegiums) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. d) Die oben genannten Dokumente können rechnergestützt erstellt werden. e) Bei außercurricularen Aktivitäten besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Teilnahmebestätigung. 2. Wiederholung eines Studienjahres a) Die im Verlauf des gesamten Studiums einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativen kommissionellen Prüfung ist möglich, sofern dies auf schriftlichen an die Studiengangsleitung gerichteten Antrag eines/einer Studierenden erfolgt. [FHStG: 18(4)] b) Wird die Wiederholung binnen einer von der Studiengangsleitung festzulegenden Frist nicht beantragt oder von der Studiengangsleitung nicht genehmigt, führt eine nicht bestandene kommissionelle Wiederholungsprüfung zum Ausschluss. Die von der Studiengangsleitung gesetzte Frist darf einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten. c) Es ist unter Bedachtnahme auf den Studienerfolg von der Studiengangsleitung darüber zu entscheiden, welche bereits positiv absolvierten Prüfungen und Lehrveranstaltungen des zu wiederholenden Studienjahres im Zuge der Wiederholung erneut zu absolvieren bzw. zu besuchen sind. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls zu wiederholen bzw. erneut zu besuchen. [FHStG: 18(4)] Außerdem sind Lehrveranstaltungen, die mit Genügend abgeschlossen wurden, jedenfalls zu wiederholen und Lehrveranstaltungen, die mit Gut oder Sehr Gut abgeschlossen wurden, jedenfalls nicht zu wiederholen.

21 Richtlinie - RE-R03 Seite 18 von 21 Vers.: 6 d) Eine einmalige freiwillige Wiederholung des Studienjahres ist auf Antrag des/der Studierenden an die Studiengangsleitung möglich. Die Studiengangsleitung entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt. Damit verwirkt der/die Studierende die Möglichkeit der Wiederholung laut VI.2.a). Die Entscheidung über die zu wiederholenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen erfolgt gemäß VI.2.c). 3. Unterbrechung des Studiums a) Eine Unterbrechung des Studiums muss bei der Studiengangsleitung beantragt werden. Die Gründe der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und die Aussichten auf den positiven Abschluss des Studiums sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. [FHStG: 14] b) In der Entscheidung über den Antrag hat die Studiengangsleitung zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe nach Möglichkeit zu berücksichtigen. [FHStG: 14] c) Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden. [FHStG: 14] d) Steht eine Unterbrechung zugleich im Zusammenhang mit negativen Prüfungsergebnissen, so sind die betreffenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen erneut zu besuchen bzw. zu wiederholen. 4. Wiederaufnahme in den selben FH-Studiengang a) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich. [FHStG: 18(5)] b) Erfolgte der Studienabbruch eines/einer Studierenden aus eigenen Beweggründen (d.h. ohne Ausschluss infolge mangelnder Studienleistung), ist eine neuerliche Bewerbung um Aufnahme am selben Fachhochschul-Studiengang möglich. 5. Härtefallregelungen Bei Vorliegen von Härtefällen können Studierende einen begründeten schriftlichen Antrag auf Verlängerung dieser Fristen an die Studiengangsleitung stellen. Als Obergrenze gilt folgende Regelung: Lehrveranstaltungsprüfungen und lehrveranstaltungsabschließende Arbeiten: Spätestens zwei Semester nach dem ersten möglichen Prüfungs- bzw. Abgabetermin. Kommissionelle Prüfungen: Spätestens drei Semester nach dem ersten möglichen Prüfungstermin. Masterarbeiten bzw. Diplomarbeiten: Spätestens vier Semester nach dem ersten möglichen Abgabetermin.

22 Richtlinie - RE-R03 Seite 19 von 21 Vers.: 6 Nach erfolglosem Ablauf dieser Fristen ohne positiven Prüfungserfolg scheidet der/die Studierende aus dem Studium aus. Sollte eine Einhaltung der vorgegebenen Termine und Fristen aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, kann die/der Studierende bei der Studiengangsleitung unter Geltendmachung der Gründe um Unterbrechung des Studiums oder Fristverlängerung ansuchen. Über die Fristverlängerung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag. 6. Verleihung des akademischen Grades a) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch das Fachhochschul-Kollegium. b) Allfällige mit dem Abschluss verbundene Berufsberechtigungen werden in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien genannt (vgl. VII.1.m)). 7. Aberkennung des akademischen Grades a) Der verliehene akademische Grad kann vom Fachhochschul-Kollegium aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben wurde. b) Wenn es sich bei einer Abschlussarbeit nachweislich um ein Plagiat oder ein teilweises Plagiat einer anderen Arbeit handelt, so ist die Abschlussarbeit für ungültig zu erklären. c) Da die einen Masterstudiengang abschließende Masterprüfung eine Gesamtprüfung ist, die sich aus der Anfertigung einer Masterarbeit und der Ablegung einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt, ist im Plagiatsfalle auch die Masterprüfung für ungültig zu erklären und der verliehene akademische Grad durch das Fachhochschul-Kollegium abzuerkennen. d) Die Wiederholung der Masterprüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen; im Rahmen der ursprünglichen Masterprüfung bereits erbrachte und gültige einzelne Prüfungsleistungen können anlässlich der Wiederholung der Masterprüfung zutreffendenfalls Berücksichtigung finden.

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