S a t z u n g über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr. G e b ü h r e n s a t z u n g
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- Nelly Kranz
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1 S a t z u n g über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Gemäß der 5, 51 Nr. 6 und 93 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I, S. 757) in Verbindung mit den 17 Abs. 3 und 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I, S. 757) sowie der 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim in ihrer Sitzung am folgende beschlossen: G e b ü h r e n s a t z u n g 1 Gebührentatbestand Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bensheim werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten. (1) Gebührenpflichtig sind, 1.) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung 2 Gebührenpflichtige a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, -1-
2 c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst, 2.) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend, b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächlich Gewalt über eine solche Sache ausübt, c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, d) in Fällen des 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat, 3.) bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen). (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr an Dritte, die nicht durch einen Einsatz oder andere in Absatz 1 geregelten Fälle entstanden sind, werden nach Ziffer 9 des Gebührenverzeichnisses abgerechnet. 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld (1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im Einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung. -2-
3 (2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden bis 15 Minuten keine Vergütung, über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (3) Für missbräuchliche Alarmierungen und Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen wird ein Pauschalsatz nach Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses festgesetzt. (4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors / der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades. 4 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen. 5 Fälligkeit der Gebührenschuld Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides. 6 Härtefälle Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom außer Kraft. -3-
4 Bensheim, den Der Magistrat der Stadt Bensheim Herrmann, Bürgermeister I. Grundsatzung beschlossen am veröffentlicht im BA am in Kraft getreten am
5 G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s ausgerückt und eingesetzt 1. Personalgebühren Betrag in / h 1.1 Brand- und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 12, Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 12,00 ausgerückt und eingesetzt 2. Fahrzeuggebühren je Stunde Betrag in / h 2.1 Einsatzfahrzeuge Einsatzleitwagen (ELW) 12,00 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) 12,00 Personenkraftwagen (Dienstwagen Stadtbrandinspektor) 5, Löschfahrzeuge Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6, LF 10/6 oder LF 16/12) 24,00 Tanklöschfahrzeuge (TLF 16/25 oder TLF 20/40) 34,00 Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF oder TSF-W) 43, Sonderfahrzeuge Drehleiter (DLK 23/12) 85,00 Waldbrandfahrzeug (TLF Sonder) 23,00 Tankwagen Öl (TW Öl) 19,00 Rüstwagen (RW 1) 37,00 Schlauchwagen (SW 1000) 52,00 Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz (GW AS) 85,00 Gerätewagen Gefahrgut (GWG 2) 51,00 Gerätewagen Nachschub (GW N) 21,00-5-
6 2.4 Anhänger Standard- und Sonderanhänger 5,00 Ölsanimat 21,00 3. Boote Betrag in / h 3.1 Schlauchboot 24,00 4. Geräte Betrag in / h 4.1 Tauchpumpe (TP 4 oder TP 8) 21, Öl-Wasser-Sauger 9, Ölsperre je 10 m 23, Wärmebildkamera 29, Auffangbehälter 7, Gefahrgutüberfass 17,00 5. Instandsetzung von Atemschutzausrüstung nach Einsätzen Betrag in 5.1 Vollständige Wiederaufbereitung einer Atemschutzausrüstung 62,00 Zu dieser Leistung gehören das Zerlegen, Waschen, Desinfizieren, Klarspülen, Trocknen, Zusammensetzen, Dichtprüfen und Verschweißen der Maske, das Füllen der Atemluftflasche, das Reinigen, Zerlegen, Waschen, Desinfizieren, Trocknen und Zusammensetzen der Atemschutzgeräte sowie das Prüfen von Gerät und Lungenautomat und Montieren der Atemluftflasche. 6. Instandsetzung von Chemikalienschutzanzügen nach Einsätzen Betrag in 6.1 Prüfen, Reinigen und Desinfizieren von Chemikalienschutzanzügen 55, Werden Chemikalienschutzanzüge nach Einsätzen von Dritten geprüft, gereinigt und desinfiziert oder müssen wegen Nicht-Mehr-Verwendbarkeit ersetzt werden, so bemisst sich die Gebühr nach Personal-, Material- und Fremdreinigungsaufwand berechnet. -6-
7 7. Missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung Betrag in 7.1 Missbräuchliche Alarmierungen aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gründen 241, Fehlalarmierungen durch automatische Brandmeldeanlagen pauschal 241,00 8. Besondere Aufwendungen 8.1 Werden für einen gebührenpflichtigen Einsatz besondere Materialien benötigt, die nicht zu den Standardverbrauchsmaterialien eines Geräts oder eines Fahrzeugs gehören, so werden diese dem Gebührenpflichtigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet. Hierunter fallen insbesondere Ölbinde-, Säure- und Schaummittel. 8.2 Werden für einen gebührenpflichtigen Einsatz Geräte angemietet, so werden dem Gebührenpflichtigen die tatsächlich entstandenen Mietaufwendungen berechnet. 8.3 Werden für einen gebührenpflichtigen Einsatz Dienstleistungen Dritter in Anspruch genommen, so werden diese dem Gebührenpflichtigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet. 8.4 Entsorgungskosten werden dem Gebührenpflichtigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet. 9. Leistungen außerhalb von Einsätzen Betrag in 9.1 Allgemeine Werkstattleistungen Personalkosten für eine Arbeitskraft je Arbeitsstunde (inkl. Kleinmaterial, Werkzeug- und Maschinennutzung) 57,00 Personalkosten für jede weitere Arbeitskraft je Arbeitsstunde 25,00 Für alle Leistungen nach 9.1 werden zusätzlich die tatsächlichen Kosten für Ersatzteile berechnet. 9.2 Atemschutzleistungen für Dritte Füllen von Atemschutzflaschen 200 bar bis 4 l 10,00 Füllen von Atemschutzflaschen 300 bar bis 6,8 l 11,00 Halbjahres-Prüfung Lungenautomat 21,00-7-
8 Jahres-Prüfung Lungenautomat 21,00 3- bzw. 4-Jahres-Prüfung von Lungenautomat 26,00 6-Jares-Prüfung von Lungenautomat 31,00 2-Jahres-Prüfung Atemschutzmaske 21,00 4-Jahres-Prüfung Atemschutzmaske 26,00 6-Jahres-Prüfung Atemschutzmaske 26,00 Halbjahresprüfung Atemschutzgerät 21,00 Jahres-Prüfung Atemschutzgerät 26,00 6-Jahres-Prüfung Atemschutzgerät 40,00 Instandsetzung von Lungenautomaten nach Gebrauch 31,00 Instandsetzung von Atemschutzmasken nach Gebrauch 31,00 Instandsetzung von Atemschutzgeräten nach Gebrauch 21,00 Für alle Leistungen nach 9.2 werden zusätzlich die tatsächlichen Kosten für Ersatzteile berechnet. 9.3 Brandmeldeanlagen Abnahme einer Brandmeldeanlage 92,00 Für alle Leistungen nach 9.3 werden zusätzlich die tatsächlichen Kosten für Ersatzteile berechnet. 9.4 Funkalarmempfänger Programmieren eines Funkalarmempfängers 19,00 Für alle Leistungen nach 9.4 werden zusätzlich die tatsächlichen Kosten für Ersatzteile berechnet. 9.5 Chemikalienschutzleistungen Prüfen von Chemikalienschutzanzügen 19,00 Reinigen und Desinfizieren von Chemikalienschutzanzügen 38,00 Für alle Leistungen nach 9.5 werden zusätzlich die tatsächlichen Kosten für Ersatzteile berechnet. -8-
9 9.6 Leihgebühren Für den Verleih von Geräten werden pro Stunde die Sätze nach Ziffer 4 des Gebührenverzeichnisses berechnet, jedoch nicht mehr als 8 Stunden pro Tag. -9-
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