Amtliche Bekanntmachungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtliche Bekanntmachungen"

Transkript

1 Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Nordhausen. April 006 Nr. /006 Inhalt eite tudienordnung für den tudiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Nordhausen Anlage - tudienplan Grundstudium 6 Anlage - tudienplan Hauptstudium rüfungsordnung für den tudiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Nordhausen 9 Herausgeber: Rektor der Fachhochschule Nordhausen Weinberghof 99 Nordhausen Die Amtlichen Bekanntmachungen sind über das Referat für Öffentlichkeitsarbeit zu beziehen. ie stehen als Download im pdf-format im Internet (

2 tudienordnung für den tudiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Nordhausen Gemäß Abs. i. V. m. 9 Abs. Nr., 8 Abs. Nr. 6, 8 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 999 (GVBl.. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom.0.00 (GVBl.. 6), und 8 Abs. der vorläufigen Grundordnung der Fachhochschule Nordhausen erlässt die Fachhochschule Nordhausen folgende tudienordnung für den tudiengang Technische Informatik. Der Hochschulrat hat die Ordnung am.0.00 beschlossen. Die tudienordnung wurde dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am.0.00 angezeigt. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Besondere tudienvoraussetzungen und tudienbeginn Ziele und Inhalte des tudiums Regelstudienzeit Aufbau des Grundstudiums 6 Aufbau des Hauptstudiums Anmeldeverfahren zu Lehrveranstaltungen 8 raktisches tudiensemester 9 Inkrafttreten Anlagen: Anlage : Anlage : tudienplan im Grundstudium tudienplan im Hauptstudium Allgemeine Bestimmungen () Die vorliegende tudienordnung regelt Ziele, Aufbau und Inhalte des tudiums der Technischen Informatik mit Abschluss,,Diplom-Ingenieur (FH) für Technische Informatik bzw. Diplom-Ingenieurin (FH) für Technische Informatik an der Fachhochschule Nordhausen. () Frauen führen die Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung, soweit möglich, in weiblicher Form. () Das tudium der Technischen Informatik wird begleitet durch eine regelmäßige und individuelle tudienberatung. Besondere tudienvoraussetzungen und tudienbeginn () Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in und der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule Nordhausen geregelt. () Besondere Zulassungsvoraussetzungen für das tudium der Technischen Informatik sind nicht erforderlich. () Das tudium der Technischen Informatik kann an der Fachhochschule Nordhausen in der Regel nur zu Beginn eines Wintersemesters aufgenommen werden. Dies gilt nicht für tudierende, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres tudiums bereits in einem anderen tudiengang derselben Hochschule oder einem vergleichbaren tudiengang an einer anderen Hochschule eingeschrieben waren und ihr tudium an der Fachhochschule Nordhausen im ommersemester fortsetzen möchten. () In Ausnahmefällen kann das tudium als Teilzeitstudium gemäß Abs. der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule Nordhausen in Verbindung mit 8 ThürHG absolviert werden. Ziele und Inhalte des tudiums () Das tudium der Technischen Informatik an der Fachhochschule Nordhausen soll zur Ausübung des Berufes als Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin befähigen und die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Die Ausbildungsziele orientieren sich sowohl an regionalen als auch an überregionalen und internationalen Bedürfnissen der privaten und öffentlichen Wirtschaft. () Das spezifische inhaltliche rofil des tudienganges Technische Informatik an der Fachhochschule Nordhausen ist durch die tudienschwerpunkte Automatisierungssysteme und Informations- und Kommunikationssysteme geprägt. Weitere chwerpunkte können im Zuge des Ausbaus des tudiengangs angeboten werden. Die Absolventen des tudienganges Technische Informatik sollen in der Lage sein, komplexe und komplizierte technische ysteme mit einem hohen informationsverarbeitenden Anteil zu konzipieren, zu entwickeln und im Hard- und oftware-bereich einer Realisierung zuzuführen. () Die tudierenden können, soweit möglich, einen Teil der geforderten tudien- und raktikumsleistungen im Ausland erbringen. Deshalb ist das tudium der Technischen Informatik an der Fachhochschule Nordhausen so angelegt, dass ein möglichst reibungsloser Austausch von tudierenden mit ausländischen artnerinstitutionen möglich wird. Gemäß atz des eite Amtliche Bekanntmachungen FHN Nr. /06

3 Thüringer Gesetzes zur Errichtung der Fachhochschule Nordhausen vom ist die tudienstruktur im Grund- und Hauptstudium modular aufgebaut und ergänzend gemäß dem Europäischen ystem zur Anrechnung von tudienleistungen (European Credit Transfer ystem, ECT) ausgestaltet. Das mit Erfolg nachgewiesene tudium einer emesterwochenstunde (W) entspricht je nach der mit der Lehrveranstaltung verbundenen studentischen Arbeitsleistung (workload) bestimmten ECT-Kreditpunkten (credits). () Die Fähigkeiten zur Anwendung der im Laufe des tudiums erworbenen Kenntnisse sollen sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium durch moderne Methoden der Wissensvermittlung unter aktiver Beteiligung der tudierenden sowie einer intensiven individuellen Betreuung und Beratung durch die Lehrenden vermittelt werden. Dazu soll eine regelmäßige Evaluierung der tudienstruktur, der tudieninhalte sowie der praktizierten Lehrmethoden durchgeführt werden. Regelstudienzeit () Die Regelstudienzeit für das tudium der Technische Informatik beträgt insgesamt acht emester. ie umfasst ein dreisemestriges Grundstudium und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das ein raxissemester (in der Regel das sechste Fachsemester) beinhaltet; im achten Fachsemester erfolgt in der Regel die Anfertigung der Diplomarbeit. Der Aufbau und das Anforderungsprofil des tudiums sind so gestaltet, dass ein erfolgreicher Abschluss in der Regelstudienzeit erreicht werden kann. () Besondere tudienzeiten gemäß Abs. der rüfungsordnung sowie Mutterschutzfristen und Elternzeit werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Aufbau des Grundstudiums () Das dreisemestrige Grundstudium setzt sich zusammen aus einem flichtbereich und zwei Wahlpflichtbereichen. Der flichtbereich besteht in der Regel aus 8 W (8 credit points), Wahlpflichtbereich I (prachen) und II (interdisziplinärer Bereich sowie Vertiefungs- und Ergänzungsfächer) bestehen aus je 6 W (je 6 credit points). () Folgende rüfungsfächer sind in dem angegebenen Umfang zu belegen und jeweils im Rahmen einer Fachprüfung gemäß Absätze und der rüfungsordnung abzuschließen. Die den Fachprüfungen zugeordneten Module, Lehrveranstaltungen und rüfungsleistungen sowie der sich daraus ergebende tudienplan sind in Anlage zusammengestellt. Fach W Credit points Anz. Module Mathematik 6 hysik 6 Grundlagen der Elektrotechnik und der Elektronik 9 8 Grundlagen der Informatik 6 Grundlagen der Automatisierungstechnik Grundlagen der Kommunikationstechnik () Im Wahlpflichtbereich I (prachen) muss eine der nachfolgenden Fremdsprachen im Umfang von insgesamt 6 W gewählt und pro emester durch eine tudienleistung gemäß Abs. der rüfungsordnung abgeschlossen werden: Englisch Italienisch Russisch panisch Französisch olnisch () Im Wahlpflichtbereich II (Interdisziplinärer Bereich sowie Vertiefungs- und Ergänzungsfächer) sind Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von insgesamt 6 W auszuwählen und durch tudienleistungen gemäß Abs. der rüfungsordnung abzuschließen. Der Fächerkatalog im Wahlpflichtbereich II setzt sich zusammen aus Lehrveranstaltungen des studiengangsübergreifenden Komplettangebotes der Fachhochschule Nordhausen und aus Vertiefungs- und Ergänzungsangeboten des tudiengangs Technische Informatik. Die Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des Wahlpflichtbereiches II während eines emesters belegt werden können, werden vor Beginn des entsprechenden emesters hochschulöffentlich bekanntgegeben. 6 Aufbau des Hauptstudiums () Das Hauptstudium im tudiengang Technische Informatik ermöglicht eine Vertiefung in zwei chwerpunktrichtungen:. Automatisierungssysteme (A). Informations- und Kommunikationssysteme (IK) Die tudienschwerpunkte realisieren sich durch die Festsetzung der flichtfächer und -module; die für die einzelnen chwerpunkte vorgeschriebenen flichtfächer und -module sind in Anlage angegeben. Module, die für einen chwerpunkt zum flichtbereich gehören, Nr. /06 Amtliche Bekanntmachungen FHN eite

4 können von tudierenden anderer chwerpunkte im Rahmen des Wahlpflichtbereichs II besucht werden. () Für jeden tudienschwerpunkt setzt sich das fünfsemestrige Hauptstudium zusammen aus einem flichtbereich, zwei Wahlpflichtbereichen, dem raktikums- und dem Diplomsemester. Der flichtbereich besteht in der Regel aus 86 W ( credit points), der Wahlpflichtbereich I (prachen) besteht aus 6 W (6 credit points), der Wahlpflichtbereich II (interdisziplinärer Bereich sowie Vertiefungs- und Ergänzungsfächer) besteht aus W (9 credit points). Als raxissemester (0 credit points) ist das sechste, als Diplomsemester (0 credit points) das achte Fachsemester vorgesehen. () Folgende rüfungsfächer sind mindestens in dem angegebenen Umfang zu belegen und jeweils im Rahmen einer Fachprüfung gemäß Absätze und der rüfungsordnung abzuschließen. Die den Fachprüfungen zugeordneten Module, Lehrveranstaltungen und rüfungsleistungen sowie der sich daraus ergebende tudienplan sind in Anlage zusammengestellt. tudienschwerpunkt Automatisierungssysteme: Fach W Credit points Rechnerstrukturen und ystemsoftware oftwareentwicklung und oftwaretechnik Anz. Module 6 Automatische ysteme 6 8 Kommunikationssysteme 0 9 Multimediale ysteme 0 Wissenschaftliches Rechnen und oftcomputing Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften 0 tudienschwerpunkt Informations- und Kommunikationssysteme: Fach W Credit points Rechnerstrukturen und ystemsoftware oftwareentwicklung und oftwaretechnik Anz. Module Automatische ysteme 6 6 Kommunikationssysteme 0 6 Multimediale ysteme 6 Wissenschaftliches Rechnen und oftcomputing Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften 8 () Im Wahlpflichtbereich I (prachen) ist eine der nachfolgenden Fremdsprachen im Umfang von insgesamt 6 W zu wählen und pro emester durch eine tudienleistung gemäß Abs. der rüfungsordnung abzuschließen (ausgenommen das praktische tudiensemester und das Diplomsemester) Fachenglisch Fachrussisch Fachfranzösisch () Im Wahlpflichtbereich II (Interdisziplinärer Bereich sowie Vertiefungs- und Ergänzungsfächer) sind Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von insgesamt W auszuwählen. Der Abschluss einer Lehrveranstaltung des Wahlpflichtbereichs II hat entsprechend der in Anlage aufgeführten rüfungsart zu erfolgen. Der Fächerkatalog im Wahlpflichtbereich II setzt sich zusammen aus Lehrveranstaltungen des studiengangsübergreifenden Komplettangebotes der Fachhochschule Nordhausen, aus flichtangeboten anderer tudienschwerpunkte und aus Vertiefungs- und Ergänzungsangeboten des tudiengangs Technische Informatik. Die Lehrveranstaltungen bzw. Fächer, die im Rahmen des Wahlpflichtbereiches II während eines emesters belegt werden können, werden vor Beginn des entsprechenden emesters hochschulöffentlich bekanntgegeben. Anmeldeverfahren zu Lehrveranstaltungen () tudierende müssen sich zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen eines tudienschwerpunktes vor Beginn des fünften Fachsemesters verbindlich anmelden. Das Anmeldeverfahren zur Teilnahme an Lehr-veranstaltungen des gewählten chwerpunkts regelt das tudien-ervice-zentrum in Abstimmung mit dem tudien- und rüfungsausschuss des tudiengangs und gibt dies hochschulöffentlich rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt. () Der gewählte tudienschwerpunkt kann von jedem tudierenden bis zum Ende des sechsten Fachsemesters einmalig gewechselt werden. Danach sind die in dem neu gewählten chwerpunkt vorgeschriebenen rüfungsleistungen zu erbringen. Der Wechsel des chwerpunktes bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem tudien- und rüfungsausschuss. () tudierende müssen sich zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Wahlpflichtbereiche des Grund- und Hauptstudiums zu Beginn des emesters verbindlich anmelden. Abs. () atz gilt analog. eite Amtliche Bekanntmachungen FHN Nr. /06

5 8 raktisches tudiensemester () Im tudiengang Technische Informatik ist ein praktisches tudiensemester (in der Regel das sechste Fachsemester) erfolgreich zu absolvieren. Ein den tudienanforderungen gleichwertiges praktisches tudiensemester wird gemäß 6 Abs. der rüfungsordnung für den tudiengang Technische Informatik angerechnet. Eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit wird in der Regel nicht angerechnet. Das praktische tudiensemester wird von der Fachhochschule begleitet. Anrechnungsfragen regelt die raktikumsordnung der Fachhochschule Nordhausen. () Ziel des praktischen tudiensemesters ist die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen zur Lösung konkreter praktischer Aufgabenstellungen mit Hilfe des im tudium bis dahin erlangten Wissens. () Während des praktischen tudiensemesters bleibt der tudierende Mitglied der Hochschule. () Das praktische tudiensemester wird bei hierfür geeigneten Unternehmen oder Institutionen in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule durchgeführt. Die raktikumsstelle ist von dem tudierenden selbst zu benennen. () Vor dem Beginn des praktischen tudiensemesters soll ein raktikumsvertrag zwischen dem tudierenden und der raktikumsstelle geschlossen werden. Zur Anerkennung des praktischen tudiensemesters bedarf der raktikumsvertrag vor Beginn des praktischen tudiensemesters der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den raktikumsbeauftragten, der in der Regel ein rofessor mit Lehraufgaben im tudiengang Technische Informatik sein soll. Der raktikumsvertrag regelt insbesondere: a) die Dauer des raktikums, b) das Thema der raktikumsarbeit mit konkreter Aufgabenstellung, c) die während des raktikums geltenden Arbeitsund Anwesenheitszeiten, d) die Zuständigkeit an der raktikumsstelle für die Betreuung des raktikanten, e) die Zuständigkeit an der Hochschule für die Betreuung des raktikanten, f) den Ort der Beschäftigung, g) die Vergütung, h) Fragen des Umgangs mit den Ergebnissen des raktikums. zweier Monate nach Abgabe mündlich zu verteidigen. Die Verteidigung geschieht vor zwei rüfern, von denen einer rofessor im tudiengang sein soll und der andere der zuständige Betreuer in der raktikumseinrichtung sein kann, sofern er die Voraussetzungen von Abs. u. ThürHG n. F. erfüllt. Die Note des praktischen tudiensemesters ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotung der tudienarbeit durch den Betreuer und der Note für das Kolloquium. () Für ein abgeleistetes praktisches tudiensemester stellt die Hochschule eine entsprechende Bescheinigung aus. (8) tehen geeignete raktikumsstellen gemäß Abs. nachweislich nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so kann das praktische tudiensemester ausnahmsweise auf Antrag an den tudien- und rüfungsausschuss durch ein geeignetes raxisprojekt im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachbereich abgeleistet werden. Über die Anerkennung entscheidet der tudien- und rüfungsausschuss. 9 Inkrafttreten () Diese tudienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Nordhausen in Kraft. () ie gilt erstmals für tudierende, die im Wintersemester 00/00 im tudiengang Technische Informatik immatrikuliert werden. () Für tudierende, die vor dem Wintersemester 00/ 00 immatrikuliert wurden, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß. In Einzelfällen notwendige Übergangsregelungen werden vom rüfungsausschuss getroffen. Nordhausen, den. Juli 00 rof. Dr. Ch. C. Juckenack Rektor (6) Der tudierende hat spätestens einen Monat nach Abschluss des raktikums beim zuständigen Betreuer der Hochschule eine Dokumentation über das absolvierte raktikum in Form einer tudienarbeit einzureichen. Die tudienarbeit ist in der Regel innerhalb Nr. /06 Amtliche Bekanntmachungen FHN eite

6 Anlage - tudienplan Grundstudium. Modulstruktur der Fachprüfungen (flichtbereich) Fachprüfung Modul F W C A Mathematik hysik Grundlagen der Elektrotechnik und der Elektronik Grundlagen der Informatik Grundlagen der Automatisierungstechnik Grundlagen der Kommunikationstechnik Analysis I Analysis II Analysis III Algebra I Algebra II Algebra III hysik I hysik II Grundlagen der Elektrotechnik I Grundlagen der Elektrotechnik II Bauelemente und Grundschaltungen Digitaltechnik Einführung in die Technische Informatik Grundlagen der rogrammierung rogrammiersprachen I rogrammiersprachen II Betriebssysteme I Rechnernetze I Rechnernetze II 6 VL/ VL/ VL/ Grundlagen der Automatisierungstechnik Grundlagen der Kommunikationstechnik. Wahlpflichtbereich I Lehrveranstaltung F W C A prache. F prache. F prache. F. Wahlpflichtbereich II Lehrveranstaltung F W C A C-raxis Computermathematik I Computermathematik II Computermathematik III raktische Übungen Messtechnik I raktische Übungen Messtechnik II raktikum Technische Informatik Diskrete Mathematik Office I Office II Office III Internationale rojektwoche Nichttechnische Fächer laufend Erläuterung: F Fachsemester rüfungsleistung W emesterwochenstunden VL rüfungsvorleistung C ECT Credit oints tudienleistung A rüfungsart eite 6 Amtliche Bekanntmachungen FHN Nr. /06

7 Anlage - tudienplan Hauptstudium. Modulstruktur der Fachprüfungen (flichtbereich) Fachprüfung Modul F W C A flicht A Rechnerstrukturen und ystemsoftware oftwareentwicklung und oftwaretechnik Automatische ysteme Kommunikationssysteme Multimediale ysteme Wissenschaftliches Rechnen und oftcomputing Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften Mikroprozessortechnik ystementwurf Rechnerarchitektur I Rechnerarchitektur II Rechnertechnologie Hardwarebeschreibungssprachen Betriebssysteme Integrierte ysteme rogrammiersprachen III oftwareengineering I oftwareengineering II Modellierung und imulation rozessanalyse teuerungstechnik Regelungstechnik I Regelungstechnik II rozessautomatisierungssysteme Ausgewählte robleme der digtalen rozessautomatisierung Elektr. Antriebstechnik/Aktorik (Einf.) Robotik/Autonome ysteme Bussysteme der Automatisierung Rechnernetze III Kommunikationssysteme I Kommunikationssysteme II Telematik I Telematik II Verteilte ysteme Grundlagen der Internet- und Multimediatechnik Internet- und Multimediatechniken I Internet- und Multimediatechniken II Einführung in die Computergraphik Computergraphik Digitale Bildverarbeitung tochastik Grundlagen der Neuroinformatik Vertiefung Mathematik I Vertiefung Mathematik II Vertiefung Mathematik III Fuzzy Logik Neuronale Netze Genetische Algorithmen BWL für Ingenieure Recht für Ingenieure Existenzgründung flicht IK. Wahlpflichtbereich I Lehrveranstaltung F W C A prache. F prache. F prache. F Nr. /06 Amtliche Bekanntmachungen FHN eite

8 . Wahlpflichtbereich II Lehrveranstaltung F W C A Office IV Office V LabVIEW-Anwendungen I LabVIEW-Anwendungen II ensortechnik I ensortechnik II eminar Angewandte Mathematik I eminar Angewandte Mathematik II eminar Angewandte Mathematik III Ausgewählte Kapitel der Messtechnik Elektronische chaltungstechnik I Elektronische chaltungstechnik II Nichttechnische Fächer laufend Erläuterung: F Fachsemester rüfungsleistung W emesterwochenstunden VL rüfungsvorleistung C ECT Credit oints tudienleistung A rüfungsart A tudienschwerpunkt Automatisierungssysteme IK tudienschwerpunkt Informations- und Kommunkationssysteme eite 8 Amtliche Bekanntmachungen FHN Nr. /06

9 rüfungsordnung für den tudiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Nordhausen Gemäß Abs. i. V. m. 9 Abs. Nr., 8 Abs. Nr. 6, 8 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 999 (GVBl.. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom. Oktober 00 (GVBl.. 6), und 8 Abs. der vorläufigen Grundordnung der Fachhochschule Nordhausen erlässt die Fachhochschule Nordhausen folgende rüfungsordnung für den tudiengang Technische Informatik. Der Hochschulrat hat die Ordnung am beschlossen. Die rüfungsordnung wurde vom Thüringer Kultusministerium mit Erlass vom genehmigt. Inhaltsverzeichnis. Abschnitt: Allgemeines Geltungsbereich, Bezeichnungen Regelstudienzeit, tudienaufbau und Arbeitsumfang raktische tudiensemester rüfungsaufbau Fristen 6 Zulassungsvoraussetzungen Arten der rüfungsleistungen 8 Mündliche rüfungsleistungen 9 chriftliche und computergestützte rüfungsleistungen 0 Alternative rüfungsleistungen rüfungsvorleistungen Bewertung der rüfungsleistungen und Bildung der Noten Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Bestehen und Nichtbestehen Wiederholung der rüfungsleistungen 6 Anrechnung von tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen rüfungsausschuss 8 rüfer und Beisitzer 9 Zuständigkeiten. Abschnitt: Diplomvorprüfung 0 Zweck und Durchführung der Diplomvorprüfung Art und Umfang der Diplomvorprüfung Bildung der Gesamtnote und Zeugnis. Abschnitt: Diplomprüfung Zweck und Durchführung der Diplomprüfung Fachliche Voraussetzungen Art und Umfang der Diplomprüfung 6 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Diplomarbeit 8 Kolloquium 9 Zusatzfächer 0 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis Diplomgrad und Diplomurkunde. Abschnitt: chlussbestimmungen Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung Einsicht in die rüfungsakten Inkrafttreten. Abschnitt: Allgemeines Geltungsbereich, Bezeichnungen () Diese rüfungsordnung nach Abs. ThürHG gilt für den tudiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Nordhausen. ie gilt in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Nordhausen in der jeweils gültigen Fassung. () tatus- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form. Regelstudienzeit, tudienaufbau und Arbeitsumfang () Die Regelstudienzeit beträgt acht emester. ie umfasst die sechs theoretischen tudiensemester, das praktische tudiensemester (in der Regel das 6. Fachsemester) und das Diplomsemester (in der Regel das 8. Fachsemester). Nr. /06 Amtliche Bekanntmachungen FHN eite 9

10 () Besondere tudienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und prachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte freiwillige raktika, und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien werden auf Antrag im Umfang von höchstens zwei emestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Weiterhin werden die chutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen der landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. () Das tudium gliedert sich in ein Grundstudium, das nach drei emestern mit der Diplomvorprüfung abschließt und ein Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. () Der Arbeitsumfang im flicht- und Wahlpflichtbereich beträgt für das Grundstudium in der Regel 9 emesterwochenstunden (90 ECT credit points) und für das Hauptstudium in der Regel 0 emesterwochenstunden (0 ECT credit points, davon entfallen jeweils 0 auf das praktische tudiensemester und auf das Diplomsemester). raktisches tudiensemester () Das praktische tudiensemester ist ein in das tudium integrierter, von der Fachhochschule geregelter, inhaltlich bestimmter und betreuter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 0 Wochen abgeleistet wird. Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen tudiensemester ist in der Regel das Bestehen des Vordiploms. () Näheres über die Durchführung des praktischen tudiensemesters regelt die tudienordnung in Verbindung mit der raktikumsordnung der Fachhochschule Nordhausen. rüfungsaufbau () Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen und aus tudienleistungen. Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen, der Diplomarbeit und dem Kolloquium. Zusätzlich sind tudienleistungen gemäß für die Diplomvorprüfung und gemäß für die Diplomprüfung zu erbringen und die das praktische tudiensemester abschließende tudienarbeit erfolgreich zu verteidigen. () Fachprüfungen bestehen aus rüfungsleistungen und werden nach Abs. und benotet. Jede rüfungsleistung schließt dabei ein Modul ab, das ein bestimmtes Teilgebiet des zu prüfenden Faches abdeckt; verschiedene rüfungsleistungen innerhalb einer Fachprüfung erfordern unterschiedliche Kenntnisse und Fertigkeiten. () rüfungsleistungen sind einzelne konkrete rüfungsvorgänge (zum Beispiel Klausur oder mündliche rüfung). ie werden grundsätzlich studienbegleitend abgenommen, das heißt im Anschluss an die Lehrveranstaltungen, die dieser rüfungsleistung gemäß tudienordnung zugeordnet sind. Eine rüfungsleistung wird bewertet und nach Abs. benotet. () tudienleistungen sind individuelle Leistungen, die im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen erbracht werden. ie können bewertet ( teilgenommen oder mit Erfolg teilgenommen ) oder benotet werden. tudienleistungen werden im Zeugnis aufgeführt, ihre Noten gehen aber nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Bei der Bewertung, der Benotung und bei der Wiederholung werden tudienleistungen wie rüfungsleistungen behandelt. () Zusätzlich zu den Noten werden gemäß der Rahmenprüfungsordnung (RO) der Fachhochschule Nordhausen Kreditpunkte nach dem ECT-Verfahren gemäß der tudienordnung vergeben. Fristen () Die für die Diplomvorprüfung erforderlichen Fachprüfungen sollen bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgelegt werden; sind sie nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters erbracht, wird im Rahmen einer flichtstudienberatung unter Würdigung der persönlichen ituation mit dem tudierenden festgelegt, bis wann die für die Diplomvorprüfung erforderlichen rüfungs- und tudienleistungen zu erbringen sind. Werden diese Leistungen nicht fristgemäß erbracht, gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, es werden triftige Gründe für das Nichteinhalten der Frist nachgewiesen. () Die Diplomprüfung soll am Ende des fünften Fachsemesters nach Aufnahme des Hauptstudiums abgelegt werden; ist sie nicht bis zum Ende des siebten emesters nach Aufnahme des Hauptstudiums abgelegt, wird im Rahmen einer flichtstudienberatung unter Würdigung der persönlichen ituation mit dem tudierenden festgelegt, bis wann die für die Diplomprüfung erforderlichen rüfungs- und tudienleistungen zu erbringen sind. Werden diese Leistungen nicht fristgemäß erbracht, gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, es werden triftige Gründe für das Nichteinhalten der Frist nachgewiesen. () Über das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung sowie der Diplomprüfung entscheidet der rüfungsausschuss. eite 0 Amtliche Bekanntmachungen FHN Nr. /06

11 6 Zulassungsvoraussetzungen () An den rüfungsleistungen der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung kann nur teilnehmen, wer aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen telle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung an der Fachhochschule das ganze emester vor der jeweiligen Fachprüfung eingeschrieben ist. () Zur Teilnahme an einer rüfungsleistung wird zugelassen, wer sich vorher innerhalb der jeweils durch Aushang bekanntgegebenen zweiwöchigen Einschreibefrist beim Zentralen rüfungsamt (tudien- ervice-zentrum) für diese rüfungsleistung angemeldet hat und die entsprechende rüfungsleistung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Eine Abmeldung von der rüfungsleistung muss spätestens drei Werktage vor dem entsprechenden rüfungstermin in schriftlicher Form erfolgt sein. () Die Zulassung zu einer rüfungsleistung darf nur abgelehnt werden, wenn die in Absatz und genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in dem gewählten tudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat beziehungsweise der Kandidat sich in dem gewählten tudiengang in einem noch nicht abgeschlossenen rüfungsverfahren befindet. () Nach Ausgabe der rüfungsaufgaben ist ein Rücktritt des Kandidaten von der rüfungsleistung ausgeschlossen, es sei denn, es werden triftige Gründe nachgewiesen. Arten der tudien- und rüfungsleistungen () rüfungsleistungen können mündlich ( 8), schriftlich bzw. computergestützt ( 9) oder in Form von alternativen rüfungsleistungen ( 0) erbracht werden. rüfungen, die überwiegend nach dem Multiplechoice Verfahren aufgebaut werden, sind ausgeschlossen. Die Art der Erbringung der rüfungsleistungen wird vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltungen hochschulöffentlich bekannt gemacht. () Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, rüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten auf Antrag beim zuständigen rüfungsausschuss gestattet, die rüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige rüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. () Absätze () und () gelten sinngemäß auch für tudienleistungen. 8 Mündliche rüfungsleistungen () In mündlichen rüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des rüfungsgebietes erkennt und in der Lage ist, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen. () Mündliche rüfungsleistungen werden vor mindestens zwei rüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem rüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers ( 8) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. () Die Dauer mündlicher rüfungsleistungen beträgt je Kandidat mindestens Minuten und höchstens 60 Minuten. () Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen rüfungsleistungen sind in einem rotokoll festzuhalten. Das rotokoll ist von den rüfern zu unterzeichnen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten am Tag der mündlichen rüfungsleistung bekanntzugeben. 9 chriftliche und computergestützte rüfungsleistungen () In den schriftlichen rüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des rüfungsfaches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. Es soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Die Möglichkeit, dass der Kandidat aus rüfungsthemen auswählen kann, ist zulässig. () chriftliche rüfungsleistungen sind im Fall der letzten Wiederholungsprüfung von zwei rüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. () Die Dauer der schriftlichen rüfungsleistungen in Form von Klausuren beträgt je nach Anforderungen des jeweiligen rüfungsfaches mindestens 60 Minuten und höchstens 0 Minuten. () Für computergestützte rüfungsleistungen gelten die Absätze bis sinngemäß. Dem speziellen Charakter der rüfung inhärente Modalitäten werden vor der jeweiligen rüfung den Teilnehmern bekannt gegeben. Nr. /06 Amtliche Bekanntmachungen FHN eite

12 0 Alternative rüfungsleistungen () rüfungsleistungen können in alternativer Form durchgeführt werden, beispielsweise als Laborpraktika, rojekte, Referate oder Hausarbeiten. Die Art der alternativen rüfungsleistung wird vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltungen hochschulöffentlich bekannt gemacht. () Die Bearbeitungszeit für alternative rüfungsleistungen soll einen zeitlichen Umfang von sechs tudienwochen nicht überschreiten. Ausgenommen von diesen Regelungen ist die Belegarbeit des raxissemesters. () Bei alternativen rüfungsleistungen, die in Form von Gruppenleistungen erbracht werden, sind die Abgrenzung der Einzelleistungen sowie die Maßstäbe für deren Benotung im einzelnen vorher festzulegen. rüfungsvorleistungen () Für das Bestehen von rüfungsleistungen kann der Nachweis des Erbringens von rüfungsvorleistungen verlangt werden. rüfungsvorleistungen sind beispielsweise Teilnahmescheine, Testate, rotokolle oder laborpraktische Arbeiten, soweit diese nicht eine eigenständige alternative rüfungsleistung nach 0 darstellen. Die Notwendigkeit und die Art der Erbringung der rüfungsvorleistungen werden vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltungen hochschulöffentlich bekannt gemacht. () rüfungsvorleistungen können benotet oder unbenotet sein. Benotete rüfungsleistungen gelten als erbracht, wenn sie mindestens mit ausreichend bewertet sind (vgl. ). In diesem Falle kann die Note mit bis zu 0% auf die Note der rüfungsleistung angerechnet werden; der Grad der Anrechnung wird vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltungen hochschulöffentlich bekannt gemacht. = befriedigend Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht = ausreichend Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt = nicht ausreichend Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt Zur differenzierten Bewertung der rüfungsleistungen können einzelne Noten um 0, auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0, ;, ;, und, sind dabei ausgeschlossen. () Besteht eine Fachprüfung aus mehreren rüfungsleistungen, so wird die Note der Fachprüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen rüfungsleistungen ermittelt. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren tellen werden ohne Rundung gestrichen. () Die Gesamtnote ( und 0) errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Fachprüfungen; eine Fachprüfung wird dabei entsprechend der Anzahl der ihr gemäß Abs. der tudienordnung zugeordneten rüfungsleistungen gewichtet. Abs. atz gilt entsprechend. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich, bei einem Durchschnitt von,6 bis einschließlich, bei einem Durchschnitt von,6 bis einschließlich, bei einem Durchschnitt von,6 bis einschließlich,0 bei einem Durchschnitt ab, sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht ausreichend () Für tudienleistungen und rüfungsvorleistungen gilt Abs. sinngemäß. Bewertung der rüfungsleistungen und Bildung der Noten () Die Noten für die einzelnen rüfungsleistungen werden von den jeweiligen rüfern festgesetzt. Für die Bewertung der rüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: = sehr gut hervorragende Leistung = gut Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß () Eine rüfungsleistung wird mit nicht ausreichend (,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem rüfungstermin, zu dem er gemäß 6 Abs. oder gemäß Abs. angemeldet ist, ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Ablauf der in 6 Abs. atz genannten Frist ohne triftige Gründe zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche rüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. eite Amtliche Bekanntmachungen FHN Nr. /06

13 () Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem rüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten, eines von ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen hat der Kandidat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die rüfungsunfähigkeit vorzulegen. In Zweifelsfällen kann vom rüfungsausschuss ein amtsärtzliches Attest verlangt werden. () Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner rüfungsleistungen oder rüfungsvorleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit nicht ausreichend (,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der rüfung stört, kann von dem jeweiligen rüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der rüfungsleistung oder rüfungsvorleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Leistung mit nicht ausreichend (,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der rüfungsausschuss den Kandidaten von weiteren rüfungsleistungen ausschließen. () Der Kandidat kann innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden emesters verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz vom rüfungsausschuss überprüft werden. Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist diese zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bestehen und Nichtbestehen () Die rüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn diese mit der Note nicht ausreichend (,0) bewertet wurde. Eine rüfungsleistung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn sie in allen nach zulässigen Versuchen mit nicht ausreichend (,0) bewertet wurde. () Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle rüfungsleistungen der entsprechenden Fachprüfung bestanden sind. ie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der hierfür zu erbringenden rüfungsleistungen endgültig nicht bestanden ist. () Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen der Diplomvorprüfung bestanden und alle erforderlichen tudienleistungen nachgewiesen worden sind. ie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder eine tudienleistung endgültig nicht bestanden ist. () Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das praktische tudiensemester erfolgreich abgeschlossen ist, alle Fachprüfungen bestanden und die erforderlichen tudienleistungen nachgewiesen sind sowie die Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit ausreichend (,0) bewertet wurden. Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung, die Diplomarbeit, das Kolloquium oder eine tudienleistung endgültig nicht bestanden ist. () rüfungsergebnisse sind unter Einhaltung des Datenschutzes in geeigneter Weise bekanntzugeben. (6) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten rüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden rüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht bestanden ist. Wiederholung von rüfungsleistungen () Nicht bestandene rüfungsleistungen können grundsätzlich zweimal wiederholt werden; Fehlversuche im gleichen tudiengang an anderen Fachhochschulen der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen rüfungsleistung ist in der Regel nicht zulässig. Die Regelungen nach Abs. bleiben hiervon unberührt. () Eine nicht bestandene rüfungsleistung soll spätestens im Rahmen der rüfungstermine des jeweils folgenden emesters wiederholt werden. Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist gilt die rüfungsleistung als erneut nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. () In begründeten Fällen kann vor Antritt einer rüfungsleistung ein Freiversuch nach ThürHG beantragt werden. Die Entscheidung darüber trifft der rüfungsausschuss. Eine im Freiversuch erstmals nicht bestandene rüfungsleistung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem im rüfungsplan vorgesehenen Zeitpunkt unternommen worden ist. Eine im Freiversuch bestandene rüfungsleistung kann zum nächstmöglichen rüfungstermin zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die bessere der erzielten Noten gilt. Eine rüfungsleistung, die wegen Täuschung oder Verstößen gegen die rüfungsordnung nicht bestanden wurde, ist vom Freiversuch ausgeschlossen. Nr. /06 Amtliche Bekanntmachungen FHN eite

14 6 Anrechnung von tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen () tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem tudiengang erbracht wurden, welcher der selben Rahmenordnung unterliegt. In diesem Fall wird auch die Diplomvorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. () tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen in tudiengängen, die nicht unter Absatz fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden tudiums an der Fachhochschule Nordhausen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Leistungen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die dem ECT-ystem angeschlossen sind, gelten als gleichwertig. Die Noten werden anerkannt und angerechnet. () Für tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen in staatlichen und staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze und entsprechend. Absatz gilt auch für tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachund Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der Deutschen Demokratischen Republik. () Ein den tudienanforderungen gleichwertiges praktisches tudiensemester ( ) wird angerechnet. () Werden rüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze bis besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Zur Anrechnung von tudienzeiten, tudienleistungen und rüfungsleistungen sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. rüfungsausschuss () Für die Organisation von Diplomvorprüfungen und Diplomprüfungen sowie die aus dieser rüfungsordnung erwachsenden weiteren Aufgaben ist für den tudiengang Technische Informatik ein rüfungsausschuss eingerichtet. Ihm gehören drei rofessoren, ein Mitarbeiter nach 8 Abs. ThürHG und ein tudierender als Mitglieder an. Die Mitglieder des rüfungsausschusses und ihre tellvertreter werden von ihren Mitgliedergruppen des tudienganges im Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. () Die Mitglieder des rüfungsausschusses wählen den Vorsitzenden des Ausschusses und dessen tellvertreter. Der Vorsitzende ist in der Regel ein rofessor, er führt im Regelfall die Geschäfte des rüfungsausschusses. () Der rüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser rüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der rüfungsergebnisse sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch den Fachbereich offenzulegen. Der rüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der tudienordnungen/tudienpläne und rüfungsordnungen. () Die Mitglieder des rüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von rüfungsleistungen beizuwohnen. () Die Mitglieder des rüfungsausschusses und deren tellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. ofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 8 rüfer und Beisitzer () Zu rüfern werden nur rofessoren und andere nach Abs. ThürHG prüfungsberechtigte ersonen bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die rüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare rüfung abgelegt hat. () Für die Diplomarbeit kann der Kandidat einen Betreuer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. () Die Namen der rüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig bekanntgegeben werden. eite Amtliche Bekanntmachungen FHN Nr. /06

15 () Für die rüfer und die Beisitzer gilt Abs. entsprechend. 9 Zuständigkeiten () Die rüfer entscheiden über das Bestehen und Nichtbestehen von rüfungs- und tudienleistungen ( Absätze bis ). () Der rüfungsausschuss entscheidet - über die Folgen von Verstößen gegen rüfungsvorschriften ( ), - über die Anrechnung von tudienzeiten, rüfungs- und tudienleistungen ( 6), - über die Bestellung der rüfer und Beisitzer ( 8), - über die Berechtigung zur Ausgabe der Diplomarbeit ( 6 Abs. ) und - über das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung ( Abs. ). () oweit in dieser rüfungsordnung und der Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Nordhausen nicht andere Bestimmungen getroffen sind, entscheidet der rüfungsausschuss in Fragen von rüfungsangelegenheiten. () Der rüfungsausschuss wird in der verwaltungstechnischen und organisatorischen Abwicklung von rüfungen unterstützt durch das Zentrale rüfungsamt (tudien-ervice-zentrum) und den zuständigen ECT- Beauftragten.. Abschnitt: Diplomvorprüfung 0 Zweck und Durchführung der Diplomvorprüfung () Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das tudium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann, und dass er die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat. () Die im Rahmen der Diplomvorprüfung zu erbringenden rüfungs- und tudienleistungen werden studienbegleitend im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums abgelegt. Die Diplomvorprüfung ist so zu organisieren, dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden emesters abgeschlossen werden kann. Art und Umfang der Diplomvorprüfung () Je eine Fachprüfung ist in den flichtfächern gemäß Abs. der tudienordnung des tudiengangs Technische Informatik abzulegen. Gegenstand der Fachprüfungen sind die toffgebiete der den rüfungsfächern nach Maßgabe der tudienordnung zugeordneten Module. () In den Wahlpflichtbereichen I (prachen) und II (Interdisziplinärer Bereich sowie Vertiefungs- und Ergänzungsfächer) sind je tudienleistungen á W nachzuweisen. Die jeweiligen Kataloge der Fächer in den Wahlpflichtbereichen I und II ergeben sich aus Anlage der tudienordnung und aus den aktuellen Bekanntmachungen der Hochschule. () Über die geforderte Mindestanzahl von tudienleistungen in den Wahlpflichtbereichen I und II hinaus können zusätzliche tudienleistungen erbracht werden. () Für bestandene rüfungs- und tudienleistungen erhält der Kandidat ECT-Kreditpunkte (credits) gemäß Anlage der tudienordnung. Bildung der Gesamtnote und Zeugnis () Für die Diplomvorprüfung wird eine Gesamtnote ( ) gebildet. Diese ergibt sich als gewichtetes Mittel aus den Noten der Fachprüfungen. Eine Fachprüfung wird dabei entsprechend der Anzahl der ihr gemäß Abs. der tudienordnung zugeordneten rüfungsleistungen gewichtet. () Über die bestandene Diplomvorprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, das die Fachnoten, die Gesamtnote und die nach Fächern gegliederte Anzahl der ECT-Kreditpunkte (credits) gemäß Abs. der tudienordnung enthält. Das Zeugnis wird vom Dekan des Fachbereichs unterzeichnet. () Das Zeugnis wird in deutscher und englischer prache ausgestellt.. Abschnitt: Diplomprüfung Zweck und Durchführung der Diplomprüfung () Das mit der Diplomprüfung erreichte Zeugnis bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und Nr. /06 Amtliche Bekanntmachungen FHN eite

16 die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. () Die rüfungsleistungen der Diplomprüfung sind in der Regel studienbegleitend im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums zu erbringen. Die Diplomprüfung wird mit der Diplomarbeit und deren mündlichen Verteidigung (Kolloquium) abgeschlossen. Fachliche Voraussetzungen () Die Fachprüfungen der Diplomprüfung kann grundsätzlich nur ablegen, wer in dem tudiengang, in dem die Diplomprüfung abgelegt werden soll, die Diplomvorprüfung an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder gemäß 6 Abs. und als gleichwertig angerechnete rüfungs- und tudienleistungen erbracht hat. In Ausnahmefällen kann ein Kandidat eine Fachprüfung der Diplomprüfung ablegen, wenn insgesamt höchstens zwei der für das Vordiplom erforderlichen rüfungsoder tudienleistungen noch nicht bestanden sind. Art und Umfang der Diplomprüfung () Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen des Hauptstudiums, der tudienarbeit aus dem raxissemester sowie der Diplomarbeit. () Im Hauptstudium sind in den flichtfächern gemäß 6 Abs. der tudienordnung Fachprüfungen abzulegen. Gegenstand der Fachprüfungen sind die toffgebiete der den rüfungsfächern nach Maßgabe der tudienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. () Besteht eine Fachprüfung des Hauptstudiums aus mehreren rüfungsleistungen, so sollte mindestens eine rüfungsleistung als Klausur und mindestens eine rüfungsleistung als mündliche rüfung durchgeführt werden. () Im Hauptstudium sind im Wahlpflichtbereich I (prachen) drei tudienleistungen á W und im Wahlpflichtbereich II (Interdisziplinärer Bereich sowie Vertiefungs- und Ergänzungsfächer) drei tudienleistungen á W zu erbringen. Im Rahmen der rüfungen des Vordiploms zusätzlich erbrachte tudienleistungen nach Abs. können hierauf angerechnet werden. () Die Kataloge der Fächer in den Wahlpflichtbereichen I und II ergeben sich aus Anlagen und der tudienordnung sowie aus den aktuellen Bekanntmachungen der Hochschule. (6) Über die geforderte Mindestanzahl von tudienleistungen in den Wahlpflichtbereichen I und II hinaus können zusätzliche tudienleistungen erbracht werden. () Im Rahmen des praktischen tudiensemesters ist eine tudienarbeit anzufertigen, die in einem Kolloquium verteidigt wird. Näheres regeln die tudienordnung und die raktikumsordnung der Fachhochschule Nordhausen. (8) Für bestandene rüfungs- und tudienleistungen erhält der Kandidat ECT-Kreditpunkte (credits) gemäß 6 Abs. und der tudienordnung. 6 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit () Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein roblem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. () Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit sind eine Zugehörigkeit zur Fachhochschule Nordhausen von mindestens zwei emestern, der erfolgreiche Abschluss der Diplomvorprüfung, der Nachweis des praktischen tudiensemesters und das erfolgreiche Verteidigen der damit verbundenen tudienarbeit. () Das Thema der Diplomarbeit wird von einem rofessor oder einer anderen prüfungsberechtigten erson gemäß 8 der Rahmenprüfungsordnung gestellt und über den rüfungsausschuss ausgegeben; Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Der Kandidat kann Themenwünsche äußern. Das Thema kann in begründeten Fällen einmalig und nur innerhalb von vier Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. () Die Diplomarbeit wird in den Laboreinrichtungen der Fachhochschule Nordhausen oder in einer Einrichtung (Industriebetrieb, Forschungs- und Entwicklungseinrichtung u. a.) durchgeführt, die zur Anleitung des Diplomanden einen Betreuer benennt, der nach Abs. und ThürHG n. F. prüfungsberechtigt sein soll. Wird die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule Nordhausen durchgeführt, so ist mit dieser eine Vereinbarung zu schließen, in der die Eigentums- und Verwertungsrechte der Ergebnisse der Diplomarbeit geregelt sind. () Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als rüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, eitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich eite 6 Amtliche Bekanntmachungen FHN Nr. /06

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 26 Abs. 2, 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 ThürHG vom 7. Juli 1992,

Mehr

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz Nr. 06 / 06 vom 28. Februar 2006 Rahmenordnung der Universität Paderborn zur Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz (Eignungsprüfung, allgemeiner Teil)

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2017 14. Februar 2017 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt). 71 Satzung zur Regelung der Eignungsprüfung für

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung 988 Ordnung für die Zugangsprüfung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu den vom Fachbereich 3 (Biologie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen vom 29. Mai

Mehr

Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 1 Zweck der Prüfung

Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 1 Zweck der Prüfung Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Zweck der Prüfung Unter Bibelkunde werden die zum ordnungsgemäßen Studium

Mehr

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Lehramt an Mittelschulen

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Lehramt an Mittelschulen Technische Universität Dresden Rahmenstudienordnung für den tudiengang Lehramt an Mittelschulen Vom 14.10.2002 Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat achsen (ächsisches Hochschulgesetz

Mehr

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Technische Universität Dresden Rahmenstudienordnung für den tudiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 14.10.2002 Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat achsen (ächsisches Hochschulgesetz

Mehr

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Lehramt an Grundschulen

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Lehramt an Grundschulen Technische Universität Dresden Rahmenstudienordnung für den tudiengang Lehramt an Grundschulen Vom 14.10.2002 Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat achsen (ächsisches Hochschulgesetz

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2011 2. August 2011 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt)... 9 Vierte Änderung der Studienordnung für den

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM PROJEKTMANAGER (FH) FÜR WERKZEUG- UND FORMENBAU

WEITERBILDENDES STUDIUM PROJEKTMANAGER (FH) FÜR WERKZEUG- UND FORMENBAU KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM PROJEKTMANAGER (FH) FÜR WERKZEUG- UND FORMENBAU AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum PROJEKTMANAGER (FH) FÜR WERKZEUG- UND FORMENBAU

Mehr

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Theologische Fakultät Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 1 Geltungsbereich Diese

Mehr

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung - 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Ordnung zur Erlangung des Diploms im Studiengang Pharmazie an der Universität Leipzig Diplomprüfungsordnung Aufgrund

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Erste Änderung der Diplomprüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes

Mehr

Technische Universität Ilmenau

Technische Universität Ilmenau Technische Universität Ilmenau tudienordnung für den tudiengang Informatik mit dem Abschluss Bachelor of cience Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 atz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Aufbaustudiengang Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht Vom 18. August 2006 Auf Grund

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie

Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie vom... Aufgrund von 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Hohenheim am 21. Juli 1993

Mehr

vom 29. August Regelstudienzeit und Leistungsumfang

vom 29. August Regelstudienzeit und Leistungsumfang Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Informatik und IT-Management (Master of Science) an der Fakultät Informatik der Hochschule Schmalkalden vom 29. August 2016 Gemäß 3 Abs. 1, 34

Mehr

Technische Universität Ilmenau

Technische Universität Ilmenau Technische Universität Ilmenau Prüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Studiengang Informatik mit dem Abschluss Bachelor of Science Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs.

Mehr

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Softwaretechnik

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Softwaretechnik Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 7 (Stand: 04.02.2002) Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Softwaretechnik Vom 15.11. 2001

Mehr

Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte

Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge

Mehr

DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND. Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK. der. Universität Gesamthochschule Kassel

DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND. Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK. der. Universität Gesamthochschule Kassel DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK der Universität Gesamthochschule Kassel --L I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den ersten

Mehr

FERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG)

FERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) FERNSTUDIUM Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) In der Fassung vom 01. Januar 2016 Impressum Herausgeber: Fernstudium Guide Römerstr 19D

Mehr

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus Besonderer Teil (B) der Bachelor-Prüfungsordnung für die Studiengänge 1. Wirtschaftsingenieurwesen 2. Wirtschaftsinformatik 3. Wirtschaftsingenieurwesen Telekommunikation 4. des Fachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Regionalmanagement (Bachelor of Arts) am Fachbereich Wirtschaft, gültig ab WS 2004/05. Die folgenden fachspezifischen

Mehr

Fachhochschule Eberswalde

Fachhochschule Eberswalde Fachhochschule Eberswalde Prüfungsordnung für den Studiengang Holztechnik - gültig ab WS 2001 / 2002 Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Holztechnik - 2 - Prüfungsordnung für den Studiengang Holztechnik

Mehr

Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang "Informatik" am Fachbereich Mathematik und Informatik der Philipps-Universität Marburg vom 16.

Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Informatik am Fachbereich Mathematik und Informatik der Philipps-Universität Marburg vom 16. Datei: g:\ordnung\pe12-inf99 Philipps-Universität Stand: 31.03.00 -Der Präsident- -II A 3-7.40.03.1- Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang "Informatik" am Fachbereich Mathematik und Informatik

Mehr

INTERN. Inhalt. Aktuelle Informationen der Universität zugleich Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung

INTERN. Inhalt. Aktuelle Informationen der Universität zugleich Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung Aktuelle Informationen der Universität zugleich Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung INTERN Nr. 17/04, 30. November 2004 Inhalt 1. Änderung der Richtlinie für die Evaluation von

Mehr

Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom

Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom 31.08.2008 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 31.08.2008 gemäß 110 Absatz 3 des

Mehr

Rahmenprüfungsordnung (RPO) der Fachhochschule Nordhausen (FHN)

Rahmenprüfungsordnung (RPO) der Fachhochschule Nordhausen (FHN) Rahmenprüfungsordnung (RPO) der Fachhochschule Nordhausen (FHN) Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 79 Abs. 2 Nr. 10 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBI. S. 315), zuletzt geändert

Mehr

Anlage 7: Auszug Prüfungsordnung und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG

Anlage 7: Auszug Prüfungsordnung und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG Zweite Änderung der Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor

Mehr

Studiengang Business Information Systems International* und Engineering Business Information Systems

Studiengang Business Information Systems International* und Engineering Business Information Systems Studiengang Business Information Systems International* und Engineering Business Information Systems an der Frankfurt University of Applied Sciences *Gemeinsamer Studiengang der Fachbereiche Informatik

Mehr

Mitteilungen. X/ Juli Diplomprüfungsordnung. für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement

Mitteilungen. X/ Juli Diplomprüfungsordnung. für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement Mitteilungen X/2001 19. Juli 2001 Herausgeber: Die Rektorin der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm 118-122 14167 Berlin Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement

Mehr

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 18.02.2015 Nr.: 308 Satzung der Hochschule RheinMain zur Anerkennung von Studienabschlüssen, Studien und Prüfungsleistungen und Außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen -

Mehr

Technische Universität Ilmenau

Technische Universität Ilmenau Technische Universität Ilmenau Prüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Ingenieurinformatik mit dem Abschluss Master of Science Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 des Thüringer

Mehr

p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier

p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier 2010 Veröffentlicht am 07.09.2010 Nr. 10 /S. 88 Tag Inhalt Seite 07.09.2010 Prüfungsordnung für Studierende in den Bachelor- Studiengängen

Mehr

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Deutsch-Französischen Studiengang International Business an der Fachhochschule Dortmund Vom 29. Februar 1996 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 43

Mehr

Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar

Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Der Rektor Der Kanzler Studienordnung für den Studiengang Ausgabe Architektur 14/2011 erarb. Dez./Einheit Telefon Datum Fak. A

Mehr

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007 Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die Prüfung wird festgestellt, dass die Bewerberin/der Bewerber die fachlichen und methodischen

Mehr

Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO)

Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO) Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO) Inkrafttreten ab 2013/2014 B.Sc. Wirtschaftswissenschaften 07. August 2013 UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE

Mehr

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung* der

Nichtamtliche Lesefassung* der Nichtamtliche Lesefassung* der Prüfungsordnung für den Studiengang International Business and Economics (Master of Arts) an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Hochschule Schmalkalden vom 15. August

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität Karlsruhe (TH) Der Rektor Amtliche Bekanntmachung 2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 14. Juli 2004 Nr. 36 I n h a l t Seite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang)

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang) 06-1 Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang) 1 Zweck der Prüfung Vom 14. Januar 1988 Alle Studierenden der Fakultät für Chemie und

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung 434 2. Ordnung für die Zugangsprüfung für Bewerberinnen/Bewerber ohne Hochschulreife zu den Studiengängen der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 09. Februar 2006 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die

Mehr

Studienplan. für den Studiengang. Bachelor of Engineering Mikrosystem- und Nanotechnologie. vom (letzte Änderung:

Studienplan. für den Studiengang. Bachelor of Engineering Mikrosystem- und Nanotechnologie. vom (letzte Änderung: tudienplan für den tudiengang Bachelor of Engineering Mikrosystem- und Nanotechnologie vom 03.05.2010 (letzte Änderung: 15.09.2012) Grundlage dieses tudienplans ist die rüfungsordnung mit tand vom 03.05.2010

Mehr

Lesefassung Prüfungsordnung Bachelor-Studiengänge Informatik 2016

Lesefassung Prüfungsordnung Bachelor-Studiengänge Informatik 2016 Prüfungsordnung für Studierende in den Bachelor-Studiengängen Informatik, Informatik - Digitale Medien und Spiele, Informatik - Sichere und mobile Systeme sowie Medizininformatik des Fachbereichs Informatik

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Prüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik mit dem Abschluss Bachelor of Science Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16.

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Februar 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT Neufassung beschlossen in der 233. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Technische Universität Dresden Rahmenstudienordnung für den tudiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden chulen Vom 14.10.2002 Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat achsen (ächsisches

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 24. November 2000

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 24. November 2000 Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 24. November 2000 Aufgrund des 51 Abs. 1 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität

Mehr

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft Prüfungsordnung gültig ab WS 2002/03 Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG für den postgradualen Studiengang Nachhaltiger Tourismus

Mehr

1. Abschnitt: Allgemeines. Geltungsbereich, Bezeichnungen

1. Abschnitt: Allgemeines. Geltungsbereich, Bezeichnungen Prüfungsordnung für den Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (Master) an der Fakultät Elektrotechnik der Fachhochschule Schmalkalden Gemäß 3 Abs. 1, 34 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes

Mehr

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Internet Technology and Applications an der Fachhochschule Nordhausen (FHN)

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Internet Technology and Applications an der Fachhochschule Nordhausen (FHN) tudienordnung für den Bachelorstudiengang Internet Technology and Applications an der Fachhochschule Nordhausen (FHN) Gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. des Thüringer Hochschulgesetzes (THürHG) vom 1.

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte an der Universität Bremen vom 8. Dezember Artikel 1

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte an der Universität Bremen vom 8. Dezember Artikel 1 Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte an der Universität Bremen vom 8. Dezember 2009 Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 8. Dezember 2009 gemäß 87 Nummer

Mehr

Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge

Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Amtliche Bekanntmachung Nr. 40/2013 Veröffentlicht am: 01.07.2013 Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Elektrotechnik

Mehr

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung. vom

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung. vom Spezielle rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang vom 22.08.2012 räambel Nach Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung* der. Prüfungsordnung

Nichtamtliche Lesefassung* der. Prüfungsordnung Nichtamtliche Lesefassung* der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Öffentliches Recht und Management (Master of Public Administration) an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Hochschule

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Studierfähigkeit. fachgebundener, beruflich qualifizierter. Hochschulzugangsberechtigter

Ordnung über die Feststellung der Studierfähigkeit. fachgebundener, beruflich qualifizierter. Hochschulzugangsberechtigter fachgebundener, beruflich qualifizierter Hochschulzugangsberechtigter der MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H) Aufgrund des 11 Abs. 3, Abs. 6 i. V. m. 61 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 21. April

Mehr

Besonderer Teil (Teil B) der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

Besonderer Teil (Teil B) der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth Besonderer Teil (Teil B) der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth Genehmigt vom Präsidium der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

Mehr

9 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen; Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen

9 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen; Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 08 hysik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die rüfung im Masterstudiengang Angewandte Bioinformatik vom 31.

Mehr

Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.

Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Mai 2009 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 Satz

Mehr

NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG

NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG Prüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau (Bachelor of Engineering) an der Fakultät Maschinenbau der Fachhochschule Hochschule Schmalkalden vom 12. Juni 2013 zuletzt geändert

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung 1631 Ordnung für die Zugangsprüfung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu den vom Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen

Mehr

Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom

Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom SO v. 10.07.2013 inkl. Änderungsordnung vom 03.11.2014, Änderungsordnung vom 10.04.2015, Spezielle rüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 10.07.2013

Mehr

Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom

Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom 1 HTW Dresden FB Vermessungswesen/Kartographie Vorsitzender des Prüfungsausschusses Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom 10.12.2008 Dresden, 17.02.2009 Rahmenbedingungen

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001 Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 30. Juli 2001 Aufgrund des 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität

Mehr

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses der Hochschulreife oder eines als gleichwertig

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses der Hochschulreife oder eines als gleichwertig Zwischenprüfungsordnung für das Studium des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang an der Universität Trier vom 19. August 1991 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr.

Mehr

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte. Prüfungsordnung Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Informatik (Fachspezifischer Teil) Vom.. Der Rektor der Hochschule Bremen hat am... 200.. gemäß 110 Abs. 2 des Bremischen

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Angewandte Informatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-63.pdf)

Mehr

Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (Bachelor of Science)

Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (Bachelor of Science) Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 96 - Nr. 16 / 2014 (26.09.2014) - Seite 3 - Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (Bachelor of Science) Auf der Grundlage

Mehr

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen.

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen. Der Senat der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) hat am 28.1.2009 gemäß 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2005 (HSG LSA) (GVBl. LSA S. 255)

Mehr

Finale Fassung. Satzung für das Weiterbildungszertifikat Personal- und Organisationsentwicklung (im Folgenden Weiterbildungszertifikat genannt)

Finale Fassung. Satzung für das Weiterbildungszertifikat Personal- und Organisationsentwicklung (im Folgenden Weiterbildungszertifikat genannt) Finale Fassung Satzung für das Weiterbildungszertifikat Personal- und Organisationsentwicklung (im Folgenden Weiterbildungszertifikat genannt) an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 10.04.2017 Präambel

Mehr

Seite 2: Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen

Seite 2: Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen Ausgabe 10 30.01.2017 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge des Fachbereichs

Mehr

Lesefassung der. 1 Zweck der Zugangsprüfung

Lesefassung der. 1 Zweck der Zugangsprüfung 1 Lesefassung der Ordnung für die Zugangsprüfung beruflich Qualifizierter zu den vom Fachbereich 9/Philologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen unter Berücksichtigung

Mehr

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion vom 13. Dezember 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3

Mehr

Vom 3. Juli Artikel 1 Änderung der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der

Vom 3. Juli Artikel 1 Änderung der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Seite 1 von 9 Ordnung zur Änderung der Ordnungen für die Diplomprüfung in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik an der Johannes Gutenberg-Universität

Mehr

Ringvorlesung: Infos rund um s Studium

Ringvorlesung: Infos rund um s Studium Ringvorlesung: Infos rund um s Studium 10.11.2014 Prüfungsordnung Was ist wichtig? Prüfungsanmeldung im HISQIS Wie funktioniert das? 1 2 3 4 PO 2 Dauer und Gliederung des Studiums: (5) Sind die Bachelorprüfungen

Mehr

vom 11. November 2010

vom 11. November 2010 Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Amberg-Weiden (Hochschulzugangsprüfungssatzung) vom 11. November 2010

Mehr

355 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2016 ausgegeben zu Saarbrücken, 26. August 2016 Nr. 43 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den postgradualen

Mehr

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Biologie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2010) Vom 23. April

Mehr

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO ^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO wïéáíé=lêçåìåö òìê=ûåçéêìåö=çéê=aáéäçãéêωñìåöëçêçåìåö=eamlf ÑΩê=ÇÉå=ÖÉãÉáåë~ãÉå=sÉêÄìåÇëíìÇáÉåÖ~åÖ táêíëåü~ñíëáåñçêã~íáâ ~å=çéê=c~åüüçåüëåüìäé=h

Mehr

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern vom 20.02.2013 Auf Grund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 8 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)

Mehr

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 31. Jahrgang 23. Dezember 2003 Nr. 14

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 31. Jahrgang 23. Dezember 2003 Nr. 14 Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 31. Jahrgang 23. Dezember 2003 Nr. 14 Satzung zur Änderung und Berichtigung der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Holztechnik, Logistik, Produktionstechnik

Mehr

Prüfungsordnung. für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom

Prüfungsordnung. für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom Prüfungsordnung für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom 27.05.2013 Aufgrund von 42 Absatz 5, 34, 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

Vom 15. September (Fundstelle:

Vom 15. September (Fundstelle: DRITTE SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG NANOSTRUKTURTECHNIK AN DER BAYERISCHEN JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Vom 15. September 2004 (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-15)

Mehr

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen.

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen. L-1931-1-006 Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg vom 17. September 1982 (KMBl II 1983, S. 125), geändert durch Satzung vom 31. Dezember 1982 [ *] (KMBl 1983

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 111.15 vom 22. Dezember 2015 dritte satzung zur änderung der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang wirtschaftsingenieurwesen

Mehr