Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom
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- Marcus Lange
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1 1 HTW Dresden FB Vermessungswesen/Kartographie Vorsitzender des Prüfungsausschusses Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom Dresden, Rahmenbedingungen SächsHSG am in Kraft getreten 1 SächsHSG und ein darauf gestützter Beschluss des Rektorats 2 sowie eine Festlegung des Prorektors Lehre und Studium 3 ändern unmittelbar bisher geltende, einzelne Regelungen der Prüfungsordnungen alte Regelungen der geltenden Prüfungsordnungen (PO) 4 sind ab ungültig, soweit sie den neuen Regelungen entgegenstehen PO sind formal an die bereits materiell wirksamen Bestimmungen des SächsHSG bis Ende 2009 anzupassen 5 Nachfolgende Übersicht konzentriert sich auf Auswirkungen des neuen SächsHSG und erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung des Prüfungsgeschehens. Dafür sind weiterhin die Prüfungsordnungen heran zu ziehen. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Übersicht über Auswirkungen ab Zweite Wiederholungsprüfungen (2. W.) 2 Zweitkorrektur von nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen 3 Abmeldung von Prüfungen 4 Versäumnis / Rücktritt von Prüfungen 5 Beurlaubung vom Studium, Prüfungsanspruch während Beurlaubung 6 Anerkennung von Prüfungsleistungen 7 Bildung der Noten Quellen SächsHSG (neues) Sächsisches Hochschulgesetz vom BR Beschluss des Rektorats vom PO-Verm/Kart Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge vom in der Fassung vom PO-BA Prüfungsordnungen der Bachelorstudiengänge vom BA G + V: BA G + K: PLS Festlegung des Prorektors Lehre und Studium vom SächsHSG 2 BR PLS PO-Verm/Kart, PO-BA (16) SächsHSG
2 2 1 Zweite Wiederholungsprüfungen (2. W.) Zulassung zur 2. W. auf (schriftlichen) Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich 6 bisher notwendige Begründung ( nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ) ersatzlos weggefallen 7 Termine gem. PO 8 für Antrag auf 2. W. ungültig, da SächsHSG keine Termine festgelegt und das Rektorat 9 Regeln für Fristenregelung 10 vorgegeben hat 1.1 Verfahren zur 2. W. im Lichte des neuen SächsHSG gemäß Rektoratsbeschluss 11 Prüfer oder Prüfungsausschuss sind am Verfahren nicht mehr beteiligt! jeder Student, der eine 1. W. nicht besteht, o ist automatisch zur 2. W. zum nächstmöglichen Termin angemeldet und o steht auf der Prüfungsliste ( ) zusätzlicher Antrag kann formlos, schriftlich beim Prüfungsamt gestellt werden 1.2 Bewertung der 2. W. Fall 1: Prüfling hat an Prüfung teilgenommen Antrag auf Zulassung zur 2. W. gilt als gestellt o 2. W. bestanden? heile Welt! o nicht bestanden? Note 5 (Überprüfung durch zweiten Prüfer (siehe Nr. 2)) Exmatrikulation von Amts wegen (Ex. v.a.w.) wegen nicht bestandener 2. W. Fall 2: Prüfling hat an Prüfung nicht teilgenommen Prüfer meldet Note 5ue an Prüfungsamt Auswirkungen der 5ue : o Variante 2.1: Zulassung zur 2. W. vorher beantragt Ex. v.a.w. wegen nicht bestandener 2. W. o Variante 2.2: Zulassung zur 2. W. vorher nicht ausdrücklich beantragt Ex. v.a.w. wegen nicht beantragter 2. W. Regelungen zu Versäumnis und Rücktritt von Prüfungen bleiben unberührt (siehe unten Nr. 4) 2 Zweitkorrektur von nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen bisherige Zweitkorrektur der 1. W. mit Note 5 nicht mehr nötig 12 weiterhin Zweitkorrektur der 2. W. mit Note 5 zwingend nötig 13 endgültige Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der beiden Prüfer 14 Regelungen zur Überprüfung der Bewertungsentscheidungen bleiben unberührt (4) SächsHSG, 17 (3) PO-Verm/Kart, 19 (2), (4) PO-BA 7 17 (2) PO-Verm/Kart, 6 (2), 19 (2) PO-BA 8 17 (6) PO-Verm/Kart, 6 (6) PO-BA 9 BR (1) Nr. 8 SächsHSG 11 BR PLS (7) SächsHSG, PLS , 17 (4) PO-Verm/Kart, 11 (5) PO-BA (5) PO-BA (1) Nr. 18 SächsHSG, 25 PO-Verm/Kart, 28 PO-BA
3 3 3 Abmeldung von Prüfungen 3.1 Allgemeine Regelungen Zulassung, Anmeldung bei erfüllten Zulassungsvoraussetzungen 16 sind die Studierenden automatisch zu den Prüfungsterminen angemeldet 17 Prüfer tragen eventuelle Nichtzulassung (nz) im HISQIS-Portal ein ( im Diplomstudiengang führt eine noch nicht abgelegte zweite Wiederholungsprüfung aus dem Grundstudium zum Ausschluss von noch nicht abgelegten Prüfungen des Hauptstudiums allgemeine Hinweise zur Abmeldung zur Abmeldung nur noch das beim Prüfungsamt ausliegende oder im Netz verfügbare Formular verwenden Antragsteller hat Abmeldungen in den Online-Prüfungslisten zu überwachen nicht fristgerechte Abmeldung? Studenten gelten weiterhin als zur Prüfung angemeldet Prüfer sichten/drucken letztendlich gültige Prüfungslisten erst zeitnah vor dem Prüfungstermin HISQIS-Portal ( Regelungen zu Versäumnis / Rücktritt von Prüfungen bleiben unberührt (siehe unten Nr. 4) 3.2 Abmeldung von erstmaliger Prüfung (regulärer Termin oder Nachholung) Prüfungsausschuss ist nicht mehr zuständig schriftlichen Antrag direkt beim Prüfungsamt einreichen 19 o Antrag muss nicht begründet werden (gilt ab sofort auch in Diplomstudiengängen) o Antragsfrist beachten (Eingang spätestens 1 Woche vor Prüfungstermin beim Prüfungsamt) 3.3 Abmeldung von erster Wiederholungsprüfung (1. W.) Prüfungsausschuss ist nicht mehr zuständig schriftlicher Antrag ist direkt beim Prüfungsamt einzureichen 20 o Antrag muss begründet werden (das war bisher auch so) o Antragsfrist beachten (Eingang spätestens 1 Woche vor Prüfungstermin beim Prüfungsamt) o Einhaltung der Jahresfrist für das Ablegen der 1. Wiederholungsprüfung beachten, wird 1. W. in dieser Frist nicht wiederholt, gilt sie als endgültig nicht bestanden Abmeldung von zweiter Wiederholungsprüfung (2. W.) Abmeldung von 2. W. ist nicht möglich, da sie nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden kann (das war bisher auch so) 22 die Regelungen für Versäumnis / Rücktritt von der Prüfung sind zu beachten (siehe Nr. 4) o Teilnahme an der 2. W. nicht möglich o aus unvorhersehbaren Gründen, die der Student nicht zu vertreten hat 16 5 PO-Verm/Kart, 8 PO-BA 17 6 PO-Verm/Kart, 8 (1), (2) PO-BA 18 5 (4) PO-Verm/Kart 19 6 (2) PO-Verm/Kart, 8 (3) PO-BA 20 6 (2) PO-Verm/Kart, 8 (3) PO-BA 21 4 (7), 17 (2) PO-Verm/Kart, 6 (2), 19 (2) PO-BA (4) SächsHSG, 17 (3) PO-Verm/Kart, 19 (4) PO-BA
4 4 4 Versäumnis / Rücktritt von Prüfungen keine Änderung der bisherigen Regeln 23 Prüfungsleistung Note 5, wenn o Prüfling zu einem für ihn bindenden Prüfungstermin oder zum Termin der Verteidigung der Bachelorarbeit ohne triftige Gründe nicht erscheint (Versäumnis) oder o wenn er nach Beginn der Prüfung oder der Verteidigung der Bachelorarbeit ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt (Rücktritt) o dasselbe gilt, wenn eine schriftliche oder eine alternative Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird unverzüglicher, formloser, schriftlicher Antrag beim Prüfungsamt o geltend gemachte Gründe für Versäumnis oder Rücktritt unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen o bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung abzugeben o darüber hinaus kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden Prüfungsausschuss entscheidet über Anerkennung der Gründe nach Vorbereitung durch Prüfungsamt Fall 1: Versäumnis-/Rücktrittsgründe werden anerkannt o neuer Prüfungstermin o die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen o bei 2. W. ist der Student automatisch zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet (siehe oben, Nr. 1) Fall 2: Gründe werden nicht anerkannt: Note 5ue bei Versäumnis bzw. 5 bei Rücktritt o bei 1. W. 5ue oder 5 Student ist zur 2. W. zum nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet (siehe oben, Nr. 1) o bei 2. W. 5ue oder 5 Ex. v.a.w. wegen nicht bestandener 2. W. (siehe oben, Nr. 1) 5 Beurlaubung vom Studium, Prüfungsanspruch während Beurlaubung 5.1 Beurlaubung 24 nur noch das im Netz verfügbare Formular verwenden Vorder- und Rückseite des Antrags ausdrucken schriftlichen, begründeten Antrag beim Prüfungsausschuss einreichen Beurlaubungsgründe bei Bedarf mit Studiendekan und/oder Vors. des Prüfungsausschusses erörtern ansonsten Antrag im Sekretariat des Fachbereiches abgeben 5.2 Studien- und Prüfungsleistungen während Beurlaubung 25 beurlaubte Studenten können auf (späteren weiteren) Antrag Studien- und Prüfungsleistungen erbringen formloser, schriftlicher Antrag beim Prüfungsamt Antragsfrist Eingang beim Prüfungsamt spätestens 1 Woche vor dem Prüfungstermin (ersetzt bisherige Regelung: 8 Wochen!) PO-Verm/Kart, 17 PO-BA (2) SächsHSG (3) SächsHSG, 6 (1), 17 (3) PO Verm/Kart, 8 (4) PO-BA 26 PLS
5 5 6 Anerkennung von Prüfungsleistungen 27 auf schriftlichen Antrag für Studien-und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule (auch in anderen Studiengängen) erbracht worden sind (keine Differenzierung mehr nach Hochschulart, In- oder Ausland, Alter der Leistungen) Rechtsanspruch auf Anerkennung, wenn ihre Gleichwertigkeit (nicht Gleichheit!) festgestellt wird analoge Regelung für die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind und diese damit ersetzen können 28 Verfahren im Netz verfügbare Formulare verwenden Einzelfallentscheidung nach Prüfung auf Gleichwertigkeit des Moduls in o Umfang (SWS, ECTS) o Niveau Inhalt Laufweg und Antragsfrist beachten(wie bisher): o erst zum Prüfer dann zum Prüfungsausschuss-Vorsitzenden o Eingang dort spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin, zu dem der Antragsteller angemeldet ist 7 Bildung der Noten das SächsHSG enthält keine Regelung zur Notenbildung es bleibt bis auf weiteres bei den bisherigen Regeln der PO Regelungen zur Überprüfung der Bewertungsentscheidungen bleiben unberührt Diplomstudiengänge wenn sich die Fachnote aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt, können Prüfer Zwischenwerte verwenden (Erniedrigen oder Erhöhen der glatten Noten um 0,3) 30 es gelten die Rundungsregeln 31 Fachnoten sind als glatte Noten ans Prüfungsamt zu melden und werden als glatte Noten ins Zeugnis eingetragen Bachelorstudiengänge Prüfer können Zwischenwerte für einzelne Prüfungsleistungen verwenden (Erniedrigen oder Erhöhen der glatten Noten um 0,3) 33 Modulprüfung besteht aus einzelner Prüfungsleistung Modulnote = Note der Prüfungsleistung 34 Modulprüfung besteht aus mehreren Prüfungsleistungen Modulnote = gewichteter Durchschnitt der Prüfungsleistungen, es gelten die Rundungsregeln 35 Noten der Prüfungsleistungen sind dem Prüfungsamt von den Prüfern mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma bekannt zu geben 36 Prof. Hoffmeister Vorsitzender des Prüfungsausschusses (1) Nr. 9, 35 (9) SächsHSG, 20 PO-Verm/Kart, 23, 24 PO-BA (1) Nr. 10 SächsHSG PO-Verm/Kart, 28 PO-BA (1) PO-Verm/Kart (2), (4) PO-Verm/Kart, (5), (6) PO-Verm/Kart (1) PO-BA (2) PO-BA (2) PO-BA (4) PO-BA
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