Regelungen zum Prüfungsverfahren am Philosophischen Seminar

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1 Regelungen zum Prüfungsverfahren am Philosophischen Seminar 1. An- und Abmeldezeiträume für Prüfungen 2. Welche Prüfungen sind anmeldepflichtig? 3. Wie funktioniert die Anmeldung? 4. Prüfungsfristen 5. Prüfungsrücktritt a) Rücktrittsverfahren b) Entscheidung über Antrag auf Rücktritt 6. Versäumnis einer Prüfung 7. Prüfungswiederholung 8. Endgültiges Nichtbestehen von Prüfungen a) Endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung b) Endgültiges Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung 9. Kann ich Einsicht in meine Prüfungsunterlagen nehmen? 10. Kann ich Widerspruch gegen Prüfungsergebnisse einlegen? Bitte beachten Sie, dass es neben der LSF-Anmeldung zur Prüfung auch eine LSF- Anmeldung zur Teilnahme gibt. Die Anmeldung zur Prüfung ist immer erforderlich, so Sie zu verbuchende Leistungspunkte erwerben wollen. Die Anmeldung zur Teilnahme ist veranstaltungsabhängig. In der Regel wird im Veranstaltungskommentar erwähnt, ob eine Anmeldung zur Teilnahme erwünscht ist. 1. An- und Abmeldezeiträume für Prüfungen Die Frist für die Prüfungsanmeldung läuft immer vom Anfang der zweiten bis zum Ende der vorletzten Vorlesungswoche des jeweiligen Semesters. Während des jeweiligen Anmeldezeitraums können Sie sich beliebig an- und abmelden. 2. Welche Prüfungen sind anmeldepflichtig? Da alle Prüfungen zeugniswirksam sind, ist eine verbindliche Anmeldung zu jeder einzelnen Prüfung erforderlich, unabhängig davon, welcher Art die jeweiligen Prüfungsleistungen sind (d.h. ob es sich dabei um eine bloße vorbereitete Teilnahme, Referate, Essays, Klausuren, mündliche Prüfungen oder Hausarbeiten handelt), und zu welchem Zeitpunkt im Semester diese abgelegt wurden oder noch abgelegt werden. Wenn Sie also beispielsweise Ihre Prüfungsleistungen in einer Veranstaltung bereits während der Vorlesungszeit ganz oder teilweise in Form von Referaten, Essays o.ä. erbracht haben, können diese Leistungen nur gewertet werden, wenn Sie sich dafür innerhalb der oben genannten Frist anmelden. Wie funktioniert die Anmeldung? Loggen Sie sich für die Prüfungsanmeldung bitte zunächst mit Ihrer URZ- Benutzeridentifikation, die Sie bei der Immatrikulation erhalten haben, im LSF ( ein; unter Meine Funktionen finden Sie dann den Menüpunkt Prüfungsverwaltung, der weiter zu Prüfungsan- und abmeldung führt. Wählen Sie hier 1

2 zunächst den Modulbereich, anschließend das Modul, und schließlich die Lehrveranstaltung aus, für die Sie sich anmelden möchten. Melden Sie sich, um die oben genannte Frist nicht zu versäumen am besten so früh wie möglich an. Sollten Sie es sich im Laufe der Vorlesungszeit anders überlegen und eine oder mehrere der angemeldeten Prüfungen nicht ablegen wollen, können Sie sich bis zum Ende der Frist selbst wieder online abmelden. Bei Problemen mit der Anmeldung wenden Sie sich bitte innerhalb der Frist an Ihre Fachstudienberatung. Beachten Sie bitte folgendes: Wenn Sie die aus zwei Lehrveranstaltungen zusammengesetzten Basismodule SP1 und/oder GP1 absolvieren, müssen Sie sich für das Proseminar und der ihm zugeordneten Vorlesung zur Prüfung anmelden. Tutorien sind keine eigenständigen Lehrveranstaltungen. Die dort gegebenenfalls zu erbringenden Prüfungsleistungen werden im dazugehörigen Proseminar erfasst. Daher ist eine Online-Prüfungsanmeldung in den Tutorien nicht möglich. 3. Prüfungsfristen Für Prüfungsarten, die während der Vorlesungszeit erbracht werden, sind die mit der Dozentin / dem Dozenten vereinbarten Prüfungstermine verbindlich! Hausarbeiten und andere Prüfungsarten, die während der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden, müssen spätestens bis zum Ende des Semesters abgeschlossen sein. Die Vergabe der Themen für die Hausarbeit erfolgt spätestens in der letzten Vorlesungswoche. 4. Prüfungsrücktritt Rechtsgrundlage: ( 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß. BA PVO 2016) a) Rücktrittsverfahren Ein Rücktritt von Prüfungen (Klausuren, Hausarbeiten etc.) ist bis eine Woche vor der Klausur bzw. der Vergabe von Hausarbeitsthemen ohne Angabe von Gründen möglich. Danach ist ein Rücktritt nur aus triftigem Grund möglich. Nichterscheinen bei Klausuren und Nichtabgabe einer Leistung innerhalb der Abgabefrist hat einen Fehlversuch zur Folge. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Sie müssen bei Krankheit das Attest bzw. bei Rücktritt aus anderen triftigen Gründen (plötzlich eintretendes, unvorhersehbares, vom Studierenden nicht zu vertretendes Ereignis, das die Teilnahme an der Prüfung unmöglich oder unzumutbar macht) eine schriftliche Begründung und ggf. entsprechende Nachweise unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von 4 Werktagen (inklusive Tag der Prüfung/Tag der Abgabe der Hausarbeit etc.) beim Prüfungsausschuss des Philosophischen Seminars einreichen. Es gilt der Poststempel. Werden die Gründe anerkannt und der Rücktritt vom Prüfungsausschuss genehmigt wird, ist das Versäumnis entschuldigt und Sie haben keinen Fehlversuch. Achtung: Ein nachträglicher Rücktritt aus Gründen, die zum Zeitpunkt der Prüfung bereits bekannt waren, ist nicht möglich. Für die Vorlage im Prüfungsamt bestehen folgende Möglichkeiten: Einwurf im Briefkasten Persönlich während der Sprechzeiten Postweg 2

3 b) Entscheidung über Antrag auf Rücktritt Nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Rücktritt von einer Prüfung aus triftigem Grund entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb von vier Wochen darüber, ob der Antrag auf Rücktritt fristgerecht erfolgte, und ob die geltend gemachten Rücktrittsgründe anerkannt werden oder nicht. Der Antrag auf Rücktritt wird genehmigt: Im LSF können Sie den vermerkten Rücktritt einsehen. Danach können Sie sich für eine neue Prüfung in diesem Modulbereich anmelden. Es erfolgt in der Regel keine schriftliche Benachrichtigung! Es sei denn, eine schriftliche Entscheidung wird explizit beantragt. Die Prüfung wird nicht auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet. Der Antrag auf Rücktritt wird nicht genehmigt: Es erfolgt eine schriftliche Ablehnung mit Begründung. Die Kandidatin / der Kandidat muss an der Prüfung teilnehmen, bzw. einen Fehlversuch in Kauf nehmen. Hinweis: In den meisten Fällen wird die Benachrichtigung über die Ablehnung eines Rücktrittsantrags im Regelfall erst nach dem Prüfungstermin erfolgen (können)! Dessen ungeachtet hätte die Kandidatin / der Kandidat an der Prüfung teilnehmen müssen. Nimmt die Kandidatin / der Kandidat nicht an der Prüfung teil, wird die Prüfung als versäumt gewertet. 5. Versäumnis einer Prüfung Rechtsgrundlage: ( 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß. BA PVO 2016) Folgen des Nichterscheinens zu einer Prüfung Wenn eine Prüfung unentschuldigt nicht angetreten wird, gilt diese als nicht bestanden. Die nicht angetretene Prüfung wird mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und als Fehlversuch auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet. Nach dem Versäumnis einer Prüfung müssen Sie sich eigenständig und selbstverantwortlich um eine erneute Anmeldung zur Prüfung bemühen. Eine automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin erfolgt nicht. Wird ein Rücktritt beantragt und der Rücktritt vom Prüfungsausschuss genehmigt wird, ist das Versäumnis entschuldigt und Sie haben keinen Fehlversuch. 6. Prüfungswiederholung Reguläre Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen (1) Prüfungsleistungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen deutschen Universitäten sind dabei anzurechnen. Eine zweite Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen und nur bei höchstens fünf studienbegleitenden Prüfungsleistungen zulässig. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit oder der mündlichen Abschlussprüfung ist nicht zulässig. (2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich. (3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen spätestens im folgenden Semester 3

4 wiederholt werden. Nichtbestandene Klausuren können zum Prüfungstermin der gleichen Lehrveranstaltung im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Nichtbestandene Hausarbeiten führen zum Nichtbestehen der Lehrveranstaltung. Es kann dann ein weiteres Seminar des Moduls gewählt werden und die Prüfungsleistung muss in diesem 2. Versuch bestanden werden. Bei Versäumen dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 7. Endgültiges Nichtbestehen von Prüfungen a) Endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung Wann ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden? Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn Sie eine für das Bestehen des Moduls erforderliche Prüfung auch in der letzten Wiederholung nicht bestehen. Welche Folgen hat das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung? Mit einer endgültig nicht bestandenen Modulprüfung in einem Pflichtmodul ist zwangsläufig auch die Bachelor- oder Masterprüfung des (Teil-)Studiengangs endgültig nicht bestanden. (Erläuterung: Ein Zwei-Fächer-Studiengang besteht aus zwei Teilstudiengängen = Fächern) Achtung: Das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung in einem Wahlpflichtmodul führt dagegen nicht zwangsläufig zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung im entsprechenden (Teil-)Studiengang. Diese ist erst dann endgültig nicht bestanden, wenn alle zugelassenen Wahlmöglichkeiten endgültig nicht bestanden wurden. b) Endgültiges Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung Welche Folgen hat das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung in einem (Teil-)Studiengang? Haben Sie die Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden, verlieren Sie den Prüfungsanspruch für diesen (Teil-)Studiengang und dürfen diesen nicht mehr weiter studieren. Was geschieht nun? Ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Bachelor- Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, dass die Bachelor- Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Hinweis: Wenn das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung in einem Wahlpflichtmodul nicht zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelor- oder Master-Prüfung im Studiengang / im Fach führt, erhalten Sie keinen Bescheid vom zuständigen Prüfungsamt, und Sie werden nicht aus dem Studiengang / Fach exmatrikuliert. Bei Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen kann das Nichtbestehen durch die erfolgreiche Absolvierung eines anderen Moduls ausgeglichen werden. 4

5 8. Kann ich Einsicht in meine Prüfungsunterlagen nehmen? Rechtsgrundlage: 22 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit der Einsichtnahme. 9. Kann ich Widerspruch gegen Prüfungsergebnisse einlegen? Sollten Sie mit der Bewertung einer Prüfung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Ihr zuständiges Prüfungsamt gibt Ihnen Auskunft darüber, wo und in welcher Form ein Widerspruch einzureichen ist. 5

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