BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN RAHMENVERTRAG ZWISCHEN DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN RAHMENVERTRAG ZWISCHEN DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES VISUMVERFAHRENS, DER EINREISE UND DES AUFENTHALTS SOWIE ÜBER DIE POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT IM GRENZRAUM VOM 3. DEZEMBER 2008 Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 36/2009

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 5 Zuständige Ressorts... 6 Betroffene Amtsstellen... 6 I. BERICHT DER REGIERUNG Ausgangslage Notwendigkeit der Vorlage Schwerpunkte der Vorlage Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Verfassungsmässigkeit / Rechtliches Personelle, finanzielle und organisatorische Auswirkungen II. ANTRAG DER REGIERUNG Beilagen: Beilage 1: Beilage 2: Rahmenvertrag zwischen Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008 Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat und über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise vom 3. Dezember 2008

4 4 Beilage 3: Beilage 4: Vereinbarung zwischen der der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts vom 3. Dezember 2008 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008

5 5 ZUSAMMENFASSUNG Der Rahmenvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum wurde am 3. Dezember 2008 in Bern unterzeichnet. Liechtenstein hatte am 28. Februar 2008 die Protokolle zur Assoziierung Liechtensteins an Schengen und Dublin unterzeichnet und am 12. Januar 2009 ratifiziert. Die den liechtensteinischen Protokollen zugrunde liegenden schweizerischen Assoziierungsabkommen sind am 1. März 2008 in Kraft getreten. Nach dem Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und der erfolgreichen Evaluation durch Experten der anderen Schengen Staaten wurde die operationelle Zusammenarbeit mit der Schweiz am 12. Dezember 2008 aufgenommen. Seit der Aufhebung der systematischen Personenkontrollen bei Schengen Binnenflügen per 29. März 2009 ist die Schweiz vollumfängliches Schengen Mitglied. Die Inkraftsetzung von Schengen in der Schweiz und in Liechtenstein bedingt eine Anpassung der Rechtsgrundlagen für die bilaterale Zusammenarbeit im Ausländerbereich sowie bezüglich der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinischösterreichischen Grenze. Die heutige rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit bilden die fremdenpolizeilichen Vereinbarungen von 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche von 2003 und 2004 über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA Übereinkommens (Vaduzer Konvention). Gemäss geltendem Recht bilden Liechtenstein und die Schweiz im fremdenpolizeilichen Bereich einen territorialen Anwendungsbereich. Unter Schengen ändert sich dies insofern, als die beiden Länder im fremdenpolizeilichen Bereich als zwei souveräne Staaten gemeinsame Regeln anwenden. Auch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) am 1. Januar 2008 in der Schweiz und des liechtensteinischen Ausländergesetzes am 1. Januar 2009 erforderte Anpassungen im bilateralen Vertragsverhältnis.

6 6 Liechtenstein und die Schweiz sind daher übereingekommen, die teilweise veralteten rechtlichen Grundlagen aus dem Jahre 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche aus den Jahren 2003 und 2004 durch eine neue rechtliche Grundlage zu ersetzen. Ein Rahmenvertrag soll alle im Ausländerbereich liegenden Themen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter Berücksichtigung von Schengen, der nationalen Ausländergesetzgebung und des EWR Abkommens regeln. Darunter fällt die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts. Im Weiteren soll die bilaterale Zusammenarbeit bezüglich der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung im Grenzraum an der liechtensteinisch österreichischen Grenze geregelt werden. Der Zollvertrag von 1923 und der Polizeikooperationsvertrag von 1999 bleiben von diesem neuen Rahmenvertrag unberührt. Der Rahmenvertrag bedarf der Genehmigung durch den Landtag. Er tritt erst in Kraft, wenn die Inkraftsetzung des Schengen Besitzstands durch Beschluss des Rates der EU auch für Liechtenstein erfolgt ist. Einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrags über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum werden bereits seit dem 12. Dezember 2008 vorläufig angewendet und bilden die Grundlage für das derzeit geltende Übergangsregime an der Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Mit dem Rahmenvertrag sind keine wesentlichen direkten personellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen verbunden und es entstehen keine neuen finanziellen Belastungen für Liechtenstein. ZUSTÄNDIGE RESSORTS Ressort Äusseres, Ressort Inneres BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Auswärtige Angelegenheiten Ausländer und Passamt Landespolizei

7 7 Vaduz, 2. Juni 2009 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008 zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Liechtenstein hatte am 28. Februar 2008 die Protokolle zur Assoziierung Liechtensteins an Schengen und Dublin unterzeichnet und am 12. Januar 2009 ratifiziert. Die den liechtensteinischen Protokollen zugrunde liegenden schweizerischen Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dublin sind am 1. März 2008 in Kraft getreten. Die effektive Anwendung dieser Abkommen begann allerdings erst, nachdem der Rat der EU in einem Beschluss festgestellt hatte, dass die Schweiz die Voraussetzungen für den Einbezug in die Schengener Zusammenarbeit, d.h. für die Inkraftsetzung, erfüllt. Voraussetzung dafür war der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und eine erfolgrei

8 8 che Evaluation der Schweiz durch Experten der anderen Schengen Staaten. Die Inkraftsetzung des Schengen Besitzstands erfolgte am 12. Dezember Seit dem 29. März 2009 sind die Kontrollen für Passagiere, die sich innterhalb des Schengenraums bewegen, an den Flughäfen aufgehoben. Die Bestimmungen sind damit vollständig in Kraft gesetzt. Der Landtag hatte die liechtensteinischen Assoziierungsprotokolle im Juni 2008 genehmigt. Die Protokolle treten nach der Ratifikation durch alle Vertragsparteien in Kraft. Es müssen also die Schweiz, Liechtenstein und die EU ratifizieren. Auch Liechtenstein wird sich nach dem Inkrafttreten einem Evaluationsverfahren unterziehen, damit die Inkraftsetzung im Verhältnis zu Liechtenstein vom Rat der EU beschlossen werden kann. Die effektive Beteiligung Liechtensteins an der operativen Zusammenarbeit von Schengen und Dublin wird damit erst einige Zeit nach dem Inkraftsetzungszeitpunkt der Schweiz erfolgen. Die Regierung geht noch immer davon aus, dass eine komplette operative Umsetzung und Inkraftsetzung Ende 2009 möglich sein sollte. 2. NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE Die Inkraftsetzung von Schengen in der Schweiz und in Liechtenstein bedingt eine Anpassung der bilateralen Zusammenarbeit im Ausländerbereich sowie bezüglich der polizeilichen Zusammenarbeit und namentlich der Wahrnehmung von polizeilichen Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinisch österreichischen Grenze. Die heutige rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit bilden die fremdenpolizeilichen Vereinbarungen von und die dazugehörige Vereinbarung von sowie die 1 FPA I, LR ; FPA II, LR LGBl. 1995, Nr. 83 und 84.

9 9 Notenaustausche von 2003 und 2004 über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA Übereinkommens 3. Gemäss den bisherigen fremdenpolizeilichen Vereinbarungen bilden Liechtenstein und die Schweiz im fremdenpolizeilichen Bereich ein gemeinsames Regelungsgebiet, das neben den bilateralen Vereinbarungsbestimmungen auf den massgeblichen schweizerischen Rechtsvorschriften beruht. Unter Schengen wird sich dies insofern ändern, als die beiden Länder im fremdenpolizeilichen Bereich als zwei souveräne Staaten gemeinsame Regeln anwenden werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) am 1. Januar 2008 in der Schweiz und des neuen Ausländergesetzes am 1. Januar 2009 in Liechtenstein ergibt sich weiterer Handlungsbedarf zur Anpassung der bilateralen Zusammenarbeit im Ausländerbereich. Liechtenstein und die Schweiz waren daher übereingekommen, die teilweise überholten rechtlichen Grundlagen aus dem Jahre 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche aus den Jahren 2003 und 2004 durch eine neue rechtliche Grundlage zu ersetzen. Ein Rahmenvertrag soll alle im Ausländerbereich liegenden Themen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter Berücksichtigung von Schengen, des trilateralen Polizeikooperationsvertrags 4, des EFTA Übereinkommens 5, des EWR Abkommens 6 und des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und der jeweiligen nationalen Ausländergesetzgebungen regeln. Dies betrifft die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts. Im Weiteren soll die bilaterale Zusammenarbeit bezüglich der Wahrnehmung von bestimmten 3 LGBl Nr. 190 und LGBl Nr LGBl Nr LR LR

10 10 polizeilichen Aufgaben durch die bereits aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein tätige Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinisch österreichischen Grenze geregelt werden. Der Zollvertrag von und der Polizeikooperationsvertrag von 1999 bleiben von diesem neuen Rahmenvertrag unberührt. Bis zum Abschluss der Verhandlungen über den Rahmenvertrag wurden von Oktober 2006 bis Juni 2008 insgesamt fünf Gesprächs bzw. Verhandlungsrunden durchgeführt. Die Regierung hatte am 20. März 2007 ein Verhandlungsmandat zum Abschluss eines Rahmenvertrags sowie von ausführenden Vereinbarungen erteilt. Die Verhandlungsdelegation bestand aus Hans Peter Walch (Ausländerund Passamt, Leitung), Uwe Langenbahn (Landespolizei), Regine Walzl (Ausländer und Passamt), Katja Gey (Amt für Auswärtige Angelegenheiten) und Pascal Schafhauser (Liechtensteinische Mission in Brüssel). Die Unterzeichnung des Rahmenvertrags durch Regierungschef Otmar Hasler und Bundesrätin Eveline Widmer Schlumpf fand am 3. Dezember 2008 in Bern statt. Damit konnte die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum rechtzeitig vor der Inkraftsetzung der Schengen Assoziierung der Schweiz sichergestellt werden. Der Rahmenvertrag unterliegt gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung der Genehmigung durch den Landtag. Er tritt erst in Kraft, wenn die Inkraftsetzung des Schengen Besitzstands durch Beschluss des Rates der EU auch für Liechtenstein erfolgt ist und die erforderlichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren in Liechtenstein und in der Schweiz abgeschlossen sind. 7 LR

11 11 3. SCHWERPUNKTE DER VORLAGE Mit dem Rahmenvertrag werden die entsprechenden rechtlichen Grundlagen aus dem Jahre 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche aus den Jahren 2003 und 2004 durch eine neue rechtliche Grundlage ersetzt. Dabei werden alle im Ausländerbereich liegenden Themen zwischen Liechtenstein und der Schweiz geregelt. Darunter fällt die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts. Im Weiteren soll die bilaterale Zusammenarbeit bezüglich der Wahrnehmung von bestimmten polizeilichen Aufgaben durch die EZV im Grenzraum an der liechtensteinischösterreichischen Grenze geregelt werden. 4. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN Neben einer ausführlichen Präambel beinhaltet der Rahmenvertrag fünf Abschnitte. Der erste Abschnitt betrifft die allgemeinen Bestimmungen, der zweite enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise, der dritte Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts, der vierte Abschnitt Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzraum. Im fünften und letzten Abschnitt sind die Durchführungs und Schlussbestimmungen aufgeführt. Titel und Präambel Der Titel des Rahmenvertrages macht deutlich, welche drei Bereiche der Rahmenvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein regelt. Es sind dies das Visumverfahren und die Einreise, der Aufenthalt sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum. Obwohl die Einreise in keinem Artikel explizit abgehandelt wird, ist es unentbehrlich, diesen Begriff im Titel einzuschliessen. Sporadische Überprüfungen der Aufenthaltsberechtigung, gestützt auf das liechten

12 12 steinische Ausländerrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung, beinhalten die Abklärungen, ob die Einreisebestimmungen erfüllt sind. Im Weiteren sind bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Schengener Regelungen Einreisevorschriften zu beachten. Im Rahmenvertrag sind die Kompetenzen und das Vorgehen in Bezug auf den Erlass von Einreisevorschriften zwischen den Vertragsparteien bei einer allfälligen Wiedereinführung der Grenzkontrollen geregelt. In der Präambel werden die wichtigsten bilateralen Vertragswerke, auf die sich der Rahmenvertrag stützt, sowie das EWR Abkommen 8, das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU und das EFTA Übereinkommen, die eine grosse Bedeutung für Liechtenstein bzw. die Schweiz haben, erwähnt. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich Art. 1 definiert das Ziel und den Anwendungsbereich des Rahmenvertrages. Er drückt klar aus, dass der Rahmenvertrag unter Berücksichtigung der Assoziierung der Vertragsparteien bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstandes ausgearbeitet wurde. Art. 2 Vereinbarungen Neben dem Rahmenvertrag, der die grundsätzlichen Regeln der Zusammenarbeit enthält, sollen die Einzelheiten in den entsprechenden Bereichen in ausführenden Vereinbarungen zwischen den beiden Regierungen bzw. den beiderseits zuständigen Behörden geregelt werden. Zum heutigen Zeitpunkt sind drei ausführende Vereinbarungen (Visumverfahren und Einreise, Aufenthalt und polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum) abgeschlossen worden. Diese sind mit dem 8 Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (LGBl Nr. 68).

13 13 Rahmenvertrag am 3. Dezember 2008 unterzeichnet worden und bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags. 2. Abschnitt: Visumverfahren und Einreise Art. 3 Visumverfahren Es ist vorgesehen, dass die Schweiz im Auftrag und nach Rücksprache mit Liechtenstein Schengen Visa und nationale Visa nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften erteilt. Bereits heute erteilt die Schweiz Visa für Liechtenstein (z.b. für Touristen und Touristinnen oder für den Besuch bis zu drei Monaten, für den Familiennachzug, für Erwerbstätigkeit). Diese bewährte Praxis soll auch im Rahmen der Schengen Assoziierung weitergeführt werden. Über die Erteilung oder Verweigerung von Visa entscheiden die liechtensteinischen Behörden in Absprache mit den schweizerischen Behörden. Für Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen Visa sind grundsätzlich die schweizerischen Behörden zuständig, sofern darin nicht die Verletzung des EWR Abkommens geltend gemacht wird. Handelt es sich hingegen um ein nationales liechtensteinisches Visum, das nach den liechtensteinischen Vorschriften erteilt wird, sind für Beschwerden gegen die Verweigerung dieses Visums neu die liechtensteinischen Behörden zuständig. Die Einzelheiten im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise werden in einer ausführenden Vereinbarung gemäss Art. 2 festgelegt. Die aufgrund von Art. 5 durch die Regierung abzuschliessende Vereinbarung präzisiert das Ausstellungsverfahren, insbesondere was die Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und die Annullation eines Visums betrifft, sowie das Rechtsmittelverfahren. Art. 4 Vertretung Die Schengener Regelungen sehen die Möglichkeit vor, dass sich ein Schengen Staat im Visumverfahren durch einen anderen Schengen Staat vertreten lassen kann. Art. 4 regelt den Informationsvorgang, falls eine Vertragspartei beabsich

14 14 tigt, sich im Visumverfahren durch einen anderen Schengen Staat vertreten zu lassen. Liechtenstein beabsichtigt, sich nach Möglichkeit, wie bereits heute, auch weiterhin durch die Schweiz vertreten zu lassen. Würde sich die Schweiz im Visumverfahren aus bestimmten Gründen von einem anderen Staat vertreten lassen, so müsste die Vertretungslösung angepasst werden. Art. 4 gibt Liechtenstein die Möglichkeit, sich auch von einem anderen Schengen Staat, zum Beispiel von Österreich oder Deutschland, vertreten zu lassen. Art. 5 Regelungen von Einzelheiten Art. 5 weist darauf hin, dass die Einzelheiten über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise in ausführenden Vereinbarungen gemäss Art. 2 des Rahmenvertrags festgelegt werden. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise regelt die Absprache zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Bezug auf das Visumverfahren sowie die Annullation eines Visums. Ferner regelt sie den Rechtsmittelweg für Schengen Visa. 3. Abschnitt: Aufenthalt Art. 6 Personenfreizügigkeit Art. 6 regelt die Personenfreizügigkeit zwischen den Vertragsparteien. Art. 6 Abs. 2 verweist auf das Protokoll über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA Übereinkommens 9, welches auch die Grundlage für die liechtensteinischen Kontingente für die Zulassung zur Wohnsitznahme darstellt. Abs. 3 sieht vor, dass die Grenzgänger der Vertragsparteien wie bisher von der Melde und Bewilligungspflicht befreit sind. Die aufgrund von Art. 12 durch die Regierung abzuschliessende Vereinbarung präzisiert die Anzahl der zulassungsberechtigten schweizerischen Staatsangehörigen zur Wohnsitznahme mit und ohne Erwerbs 9 Anhang K Anlage 3 des EFTA Übereinkommens in der Fassung vom 21. Juni 2001, LGBl Nr. 189.

15 15 tätigkeit in Liechtenstein (mindestens 12 bzw. mindestens 5 Personen) sowie die Ausnahmen von diesen Zulassungsquoten. Art. 7 Niederlassung Art. 7 Abs. 1 sieht vor, dass schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein und liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung wie bisher bereits nach fünf Jahren erhalten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 werden vorübergehende Aufenthalte, namentlich zum Studium oder zur Kur, bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt. Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 wurden sinngemäss aus den bisherigen fremdenpolizeilichen Vereinbarungen zwischen Liechtenstein von 1963 übernommen. Art. 8 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit Art. 8 macht deutlich, dass eine Person nicht gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten eine Aufenthalts und Niederlassungsbewilligung besitzen kann. Diese Bestimmung wurde sinngemäss aus den Vereinbarungen von 1963 übernommen. Überdies hält Art. 8 fest, dass die Regelung von vorübergehenden Aufenthalten und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat sich nach den nationalen Gesetzgebungen richten. Art. 9 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Art. 9 regelt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zwischen den Vertragsparteien. Dieser Artikel entspricht der Bestimmung, wie sie der Notenaustausch von 2003 über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA Übereinkommens vorsieht. Die aufgrund von Art. 12 durch die Regierung abzuschliessende Vereinbarung präzisiert die Zulassung und gegenseitigen Erleichterungen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Aus liechtensteinischer Sicht sind hier in Zukunft weitere Erleichterungen anzustreben, nachdem hier von Seiten der Schweiz mit der

16 16 Anwendung der so genannten flankierenden Massnahmen zusätzliche Hürden aufgebaut wurden. Art. 10 Entfernungs und Fernhaltemassnahmen Art. 10 Abs. 1 sieht vor, dass die von den Behörden der Vertragsparteien verfügten nationalen Einreiseverbote, Ausweisungen sowie Wegweisungen auch für das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelten, sofern die Behörden der Vertragsparteien in Einzelfällen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart haben. Diese Bestimmung wurde sinngemäss aus den fremdenpolizeilichen Vereinbarungen von 1963 übernommen. Art. 11 Rückübernahme und Visaabkommen Art. 11 Abs. 1 hält fest, dass die Schweiz bei Verhandlungen mit Drittstaaten über ein Rückübernahme und Visaabkommen nach Möglichkeit nach wie vor die liechtensteinischen Interessen vertritt, mit dem Ziel, Liechtenstein in den Geltungsbereich solcher Abkommen mit einzubeziehen. Vor dem Hintergrund der Vereinbarungen von 1963, welche einen einzigen territorialen Anwendungsbereich Liechtenstein Schweiz geschaffen hatten, fanden die Rückübernahme und Visaabkommen automatisch auch in Liechtenstein Anwendung. Da die Schweiz und Liechtenstein neu zwei voneinander unabhängig assoziierte Schengen Staaten sind und somit keinen gemeinsamen territorialen Anwendungsbereich mehr bilden, werden die künftigen Rückübernahme und Visaabkommen nicht mehr automatisch in Liechtenstein Gültigkeit haben. Gemäss Abs. 2 macht die Schweiz deshalb ihre Vertragspartner darauf aufmerksam, dass diese mit Liechtenstein eine Regelung treffen, damit diese Abkommen auch in Liechtenstein Anwendung finden. Eine solche Regelung kann beispielsweise in Form eines Notenaustausches oder Briefwechsels festgehalten werden, oder allenfalls auch in einem separaten, parallel abzuschliessenden Abkommen oder Protokoll.

17 17 Art. 12 Regelung von Einzelheiten Art. 12 weist darauf hin, dass die Einzelheiten über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts in ausführenden Vereinbarungen gemäss Art. 2 des Rahmenvertrags festgelegt werden. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts regelt die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Im Weiteren regelt sie die Anmeldepflicht sowie die Meldeund Bewilligungspflicht für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in den Vertragsstaaten. 4. Abschnitt: Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum Art. 13 Grundsatz Mit dem Rahmenvertrag werden nur die polizeilichen Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) auf liechtensteinischem Gebiet geregelt. Die Vorverlegung der Zollkontrolle an die liechtensteinisch österreichische Grenze bedingt, dass der EZV, namentlich dem Grenzwachtkorps (GWK), im Grenzraum zu Österreich polizeiliche Kompetenzen übertragen werden, analog zu jenen, welche die schweizerischen Grenzkantone in Verwaltungsvereinbarungen mit der EZV übertragen haben. Die vorgesehene Norm besagt, dass Liechtenstein polizeiliche Befugnisse und Aufgaben der EZV überträgt (vgl. Art. 14). Die traditionelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen Polizeibehörden und der Landespolizei ist von diesem Rahmenvertrag nicht betroffen und wird weiterhin durch den Polizeikooperationsvertrag von 1999 abgedeckt. Vom Rahmenvertrag ebenfalls unberührt bleibt der Vertrag zwischen Liechtenstein, der Schweiz und Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits und Zollbehörden. Art. 13 Abs. 1 macht deutlich, dass Liechtenstein den aufgrund des Zollvertrags auf seinem Staatsgebiet zuständigen schweizerischen Behörden bestimmte polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch österreichischen Binnengrenze und im Grenzraum überträgt. Abs. 2

18 18 definiert den Grenzraum (Geländestreifen entlang der Zollgrenze auf den Gemeindegebieten von Mauren, Schellenberg und Ruggell). Abs. 3 weist schliesslich darauf hin, dass die Aufgaben und Befugnisse der liechtensteinischen Polizeibehörden auf dem Staatsgebiet Liechtensteins von diesem Rahmenvertrag unberührt bleiben. Art. 14 Polizeiliche Befugnisse und Massnahmen Art. 14 Abs. 1 definiert die polizeilichen Aufgaben und Befugnisse der EZV auf liechtensteinischem Staatsgebiet ausführlicher. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts im Rahmen der Zollkontrolle an der liechtensteinisch österreichischen Binnengrenze (Abs. 2) findet Abs. 1 ebenfalls Anwendung. Abs. 3 regelt die Befugnisse der EZV im Berggebiet. Sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Grenzraumes kann es gemeinsame Kontrollen geben, die unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen (Abs. 4). Die Durchführung solcher gemeinsamer Kontrollen erfolgt lagebezogen und nach Massgabe der vorhandenen Ressourcen (Abs. 5). Lagebezogene Kontrollen bedeuten, dass erhöhte bzw. dichter geführte Kontrollen durchgeführt werden. Die schweizerischen Interessen sind gebührend zu berücksichtigen. Diese Bestimmung geht insofern über die Regelung der gemeinsamen Kontrollen im trilateralen Polizeikooperationsvertrag hinaus, als es sich hier um eine Muss Bestimmung handelt. Die aufgrund von Art. 16 durch die Regierung abzuschliessende Vereinbarung präzisiert die Befugnisse des GWK im sicherheitspolizeilichen Aufgabenbereich (Gefahrenabwehr) und im kriminalpolizeilichen Aufgabenbereich. Zudem werden in der Vereinbarung die Vorfälle, bei welchen Liechtenstein zusätzlich die Ermittlungs und Erledigungskompetenz an die EZV delegiert, abschliessend aufgezählt. Schliesslich werden die genauen Modalitäten über die Zusammenarbeit zwischen dem GWK und der liechtensteinischen Landespolizei sowie Fragen der Haftung bei gemeinsamen Einsätzen festgelegt.

19 19 Art. 15 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen Die Schengener Regelungen sehen vor, dass Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unter bestimmten Umständen vorübergehend wiedereingeführt werden können. Art. 15 regelt das Vorgehen zwischen den Vertragsparteien in solchen Fällen. Wichtig ist, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig frühzeitig über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen informieren (Abs. 1); das heisst, die gegenseitige Information hat vor der Information an die anderen Schengen Mitgliedstaaten zu erfolgen. In Anbetracht des gemeinsamen Zollgebietes sollen derartige Kontrollen an der schweizerisch liechtensteinischen Binnengrenze jedoch möglichst vermieden werden. Kommt es zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der liechtensteinisch österreichischen Binnengrenze, so unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig bei deren Durchführung (Abs. 2). Führt die Schweiz vorübergehend Grenzkontrollen ein, werden diese von den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein zuständigen schweizerischen Behörden an der liechtensteinisch österreichischen Binnengrenze durchgeführt (Abs. 3). In der aufgrund von Art. 16 durch die Regierung abzuschliessenden Vereinbarung werden die anzuwendenden Bestimmungen im Falle einer vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Sinne des Schengen Besitzstands geregelt. Art. 16 Regelung von Einzelheiten Art. 16 weist darauf hin, dass die Einzelheiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzraum in einer ausführenden Vereinbarung gemäss Art. 2 festgelegt werden. Die Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit regelt die Ausübung polizeilicher Bedürfnisse, die gemeinsame Kontrollen sowie die Koordination der Einsätze im Grenzraum. Im Weiteren regelt sie den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten, die gegenseitige Unterstützung zur Gefahrenabwehr und, wo sinnvoll, gemeinsame Ausbildungsmassnahmen.

20 20 Ferner sieht diese Vereinbarung eine Regelung zur vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen vor. 5. Abschnitt: Durchführungs und Schlussbestimmungen Art. 17 Datenschutz und Datenaustausch Art. 17 enthält Bestimmungen zur Bekanntgabe und Bearbeitung der übermittelten Daten durch die Vertragsparteien (Abs. 1 und 2). Daten werden lediglich bekannt gegeben, soweit dies für die Durchführung des vorliegenden Rahmenvertrags notwendig und mit den nationalen Gesetzgebungen sowie den staatsvertraglichen Verpflichtungen vereinbar ist (Abs. 1). Abs. 3 erlaubt einer Vertragspartei den Zugriff auf bestimmte Datensammlungen der anderen Vertragspartei, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Grenzwachtkorps benötigt zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugriff auf die liechtensteinische Fahndungsdaten, Teile des liechtensteinischen Ausländerregisters sowie auf das liechtensteinische Motorfahrzeugregister. Für die Gewährung von Online Zugriffen muss Liechtenstein seine nationale Gesetzgebung anpassen, sofern die Gewährung eines bestimmten Online Zugriffs als notwendig erachtet wird. Die Bestimmungen in Art. 17 entsprechen den üblichen Datenschutzbestimmungen. Art. 18 Gemischte Kommission Gemäss Art. 18 wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Diese behandelt alle Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung des Rahmenvertrags sowie der Vereinbarungen gemäss Art. 2 zusammenhängen (Abs. 1). Die Gemischte Kommission setzt sich je nach Thema variabel zusammen. Sie tritt bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich, zusammen (Abs. 2). Abs. 3 sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden beim Vollzug des Rahmenvertrags direkt in Verbindung setzen können, ohne die Gemischte Kommission einberufen zu müssen. Damit soll eine

21 21 ordnungsgemässe Anwendung des Rahmenvertrags und der Vereinbarungen gemäss Art. 2 sichergestellt werden. Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 19 listet die Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein auf, die mit dem Inkrafttreten des Rahmenvertrags aufgehoben werden. Art. 20 Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen Art. 20 ist rein deklaratorischer Natur. Die Bestimmung stellt klar, dass die staatsvertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem EWR Abkommen 10 und dem Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU vorbehalten bleiben. Art. 21 Geltungsdauer und Kündigung Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Abs. 1). Er kann jedoch jederzeit unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden (Abs. 2). Im Fall einer Beendigung des jeweiligen Schengen Assoziierungsabkommens passen die Vertragsparteien diesen Rahmenvertrag entsprechend an (Abs. 3). Kündigungen von Vereinbarungen gemäss Art. 2 haben keine Wirkung auf die Gültigkeit des Rahmenvertrags. Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Fall, falls notwendig, raschestmöglich eine neue Regelung (Abs. 4). Art. 22 Inkrafttreten Der Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen Besitzstand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist (Abs. 1). Für die Schweiz ist der Schengen Besitzstand am 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzt worden. Für Liechten 10 Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (LGBl Nr. 68).

22 22 stein sieht der aktuelle Zeitplan eine Inkraftsetzung vor Ende 2009 vor. Die Art. 13, 14, 16, 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 werden bereits seit der Inkraftsetzung des Schengen Besitzstands für die Schweiz vorläufig angewendet, da diese Bestimmungen nur teilweise durch geltendes Recht abgedeckt werden, eine Anwendung ab Inkraftsetzung des Schengen Besitzstands in der Schweiz jedoch notwendig ist (Abs. 2). Die übrigen Bestimmungen werden durch geltendes Recht, welches erst mit Inkrafttreten des Rahmenvertrags aufgehoben wird, abgedeckt. Eine vorzeitige Anwendung dieser Bestimmungen ist daher nicht nötig. 5. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES Der Rahmenvertrag hebt die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz im fremdenpolizeilichen und grenzpolizeilichen Bereich auf eine neue Ebene und berücksichtigt dabei die Schengen Assoziierung beider Länder. Liechtenstein ist dabei im Unterschied zum zollvertraglichen Kontext der fremdenpolizeilichen Vereinbarungen ein gleichwertiger Vertragspartner. Der Rahmenvertrag stärkt insofern die souveränitätsrechtliche Stellung Liechtensteins. 6. PERSONELLE, FINANZIELLE UND ORGANISATORISCHE AUSWIRKUNGEN Mit dem Rahmenvertrag sind keine wesentlichen direkten personellen oder organisatorischen Auswirkungen verbunden und es entstehen auch keine neuen finanziellen Belastungen für Liechtenstein. Es sind keine Gesetzesanpassungen notwendig, mit Ausnahme von möglichen Anpassungen zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Gewährung eines Online Zugriffs auf bestimmte Datensysteme zu Gunsten des Schweizerischen Grenzwachtkorps (GWK), sofern dies als notwendig angesehen wird (vgl. Art. 17).

23 23 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle dem Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008 die Zustimmung erteilen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

24 Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008 Das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend "Liechtenstein") und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz"), nachstehend "Vertragsparteien" genannt, eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen Liechtenstein und der Schweiz, eingedenk des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), eingedenk des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), eingedenk des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits und Zollbehörden (trilateraler Polizeikooperationsvertrag), eingedenk des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), eingedenk des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA Übereinkommen), in der konsolidierten Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, in der Absicht, die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter

25 Berücksichtigung der Assoziierung der beiden Vertragsparteien an den Schengen Besitzstand zu regeln, sind wie folgt übereingekommen: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich Dieser Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der Vertragsparteien bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands. Art. 2 Vereinbarungen Dieser Rahmenvertrag wird, soweit erforderlich, durch ausführende Vereinbarungen ergänzt. 2. Abschnitt: Visumverfahren und Einreise Art. 3 Visumverfahren 1 Die Schweiz stellt im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins a. Schengen Visa gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Schengen Besitzstands und b. nationale Visa gemäss den entsprechenden liechtensteinischen Bestimmungen aus. 2 Über die Erteilung oder Verweigerung entscheiden die liechtensteinischen Behörden in Absprache mit den schweizerischen Behörden. 3 Die Visumgebühren werden von den schweizerischen Behörden einbehalten. 4 Für Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen Visa nach Absatz 1 Buchstabe a sind grundsätzlich die schweizerischen Behörden und für nationale liechtensteinische Visa nach Absatz 1 Buchstabe b die liechtensteinischen Behörden zuständig.

26 Art. 4 Vertretung Beabsichtigt eine Vertragspartei, sich im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Schengen Besitzstands im Visumverfahren durch einen anderen Staat vertreten zu lassen, informiert sie die andere Vertragspartei rechtzeitig. Die Information erfolgt im Rahmen der Gemischten Kommission gemäss Artikel 18 oder auf diplomatischem Wege. Die gegenseitigen Anliegen und Interessen werden dabei gebührend berücksichtigt. Art. 5 Regelung von Einzelheiten Die Einzelheiten im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere: a. das Ausstellungsverfahren; b. das Rechtsmittelverfahren. 3. Abschnitt: Aufenthalt Art. 6 Personenfreizügigkeit 1 Die Schweiz gewährt den liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen von Anhang K Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA Übereinkommens. 2 Liechtenstein gewährt den schweizerischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu Anhang K Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA Übereinkommens. 3 Unselbständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, sind von der Melde und Bewilligungspflicht befreit. Art. 7 Niederlassung 1 Schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein und liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz erhalten nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung. 2 Aufenthalte zu einem ihrer Natur nach vorübergehenden Zweck werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt.

27 Art. 8 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit Eine Person kann nicht gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Regelung von vorübergehenden Aufenthalten und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat richtet sich nach den nationalen Gesetzgebungen. Art. 9 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung 1 Die Vertragsparteien gewähren sich das Recht zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Anhang K Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA Übereinkommens. 2 Die Dienstleistungserbringung bis zu acht Tagen innerhalb von 90 Tagen ist für alle Branchen melde und bewilligungsfrei. 3 Liechtensteinische Dienstleistungserbringer sind in der Schweiz generell von den Höchstzahlen befreit. Art. 10 Entfernungs und Fernhaltemassnahmen 1 Die von den Behörden der Vertragsparteien verfügten nationalen Einreiseverbote, Ausweisungen sowie Wegweisungen gelten auch für das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Behörden der Vertragsparteien in Einzelfällen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart haben. 2 Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug von Ausund Wegweisungen. Art. 11 Rückübernahme und Visaabkommen 1 Bei Verhandlungen über Rückübernahme und Visaabkommen vertritt die Schweiz nach Möglichkeit auch die liechtensteinischen Interessen, mit dem Ziel, dass Liechtenstein in den Geltungsbereich solcher Abkommen miteinbezogen wird. 2 Die Schweiz macht ihre Vertragspartner jeweils darauf aufmerksam, mit Liechtenstein eine Regelung zu treffen, damit diese Abkommen auch für Liechtenstein Gültigkeit haben. Art. 12 Regelung von Einzelheiten

28 Die Einzelheiten im Bereich des Aufenthalts werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere: a. die Zulassung der schweizerischen Staatsangehörigen in Liechtenstein; b. die Zulassung und gegenseitigen Erleichterungen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. 4. Abschnitt: Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum Art. 13 Grundsatz 1 Liechtenstein überträgt der aufgrund des Zollvertrages auf seinem Staatsgebiet zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung nach Massgabe dieses Abschnitts polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch österreichischen Binnengrenze und im Grenzraum. 2 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Dieser umfasst im Talgebiet das Territorium der Gemeinden mit einer Grenze zu Österreich (Mauren, Schellenberg und Ruggell) sowie die über das Staatsgebiet Liechtensteins führende Bahnlinie. 3 Aufgaben und Befugnisse der liechtensteinischen Polizeibehörden auf dem gesamten Staatsgebiet Liechtensteins bleiben davon unberührt. Art. 14 Polizeiliche Befugnisse und Massnahmen 1 Die Aufgaben und Befugnisse der Eidgenössischen Zollverwaltung beschränken sich auf die unaufschiebbaren polizeilichen Massnahmen bis zur ehestmöglichen Übergabe des Falles an die liechtensteinischen Behörden (Gefahrenabwehr, Fahndungs, Feststellungs, Anhaltungs und Sicherungskompetenzen). In einfachen Fällen kann auch die Ermittlungs und Enderledigungskompetenz delegiert werden, sofern keine gerichtliche Rapportierung erforderlich ist. 2 Absatz 1 gilt auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes im Rahmen der Zollkontrolle an der liechtensteinisch österreichischen Binnengrenze. 3 Im Berggebiet kann die Eidgenössische Zollverwaltung die notwendigen Abklärungen zur polizeilichen Lagebeurteilung und zur Entwicklung von diesbezüglichen Lagebildern durchführen. Präventive polizeiliche Einsätze, welche sich nicht auf das Gebiet an der Grenze zu Österreich beschränken, erfolgen nach Massgabe des Absatzes 4.

29 4 Die liechtensteinischen Polizeibehörden und die Eidgenössische Zollverwaltung führen ausserdem gemeinsame Kontrollen innerhalb oder ausserhalb des Grenzraumes durch, welche unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen. 5 Die Durchführung gemeinsamer Kontrollen erfolgt lagebezogen und nach Massgabe der vorhandenen Ressourcen. Die schweizerischen Interessen werden dabei berücksichtigt. Art. 15 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen 1 Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, an den Binnengrenzen vorübergehend nationale Grenzkontrollen gemäss den einschlägigen Vorschriften des Schengen Besitzstands einzuführen, informiert sie die andere Vertragspartei frühzeitig. In Anbetracht des gemeinsamen Zollgebietes sollen dabei solche Kontrollen an der gemeinsamen Binnengrenze soweit als möglich vermieden werden. 2 Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung solcher Grenzkontrollen. 3 Führt die Schweiz vorübergehende Grenzkontrollen ein, werden diese durch die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein zuständigen schweizerischen Behörden an der liechtensteinisch österreichischen Binnengrenze sowie gemäss Artikel 13 und 14 durchgeführt. Art. 16 Regelung von Einzelheiten Die Einzelheiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere: a. der Umfang der Übertragung polizeilicher Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch österreichischen Binnengrenze an die zuständigen schweizerischen Behörden; b. der Umfang der Übertragung polizeilicher Aufgaben und Befugnisse innerhalb des Grenzraumes an die zuständigen schweizerischen Behörden. 5. Abschnitt: Durchführungs und Schlussbestimmungen

30 Art. 17 Datenschutz und Datenaustausch ¹ Die jeweils zuständigen Behörden geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieses Rahmenvertrages notwendig und mit den nationalen Gesetzgebungen sowie den staatsvertraglichen Verpflichtungen vereinbar ist. ² Die für die Anwendung dieses Rahmenvertrages notwendigen, von den jeweils zuständigen Behörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der nationalen Datenschutzgesetzgebungen zu bearbeiten und zu sichern. 3 Die Vertragsparteien gewähren einander auf Antrag die notwendigen Zugriffe auf nationale Datensammlungen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberechtigung nach der nationalen Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Art. 18 Gemischte Kommission 1 Eine aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommission behandelt alle Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung dieses Rahmenvertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 zusammenhängen. 2 Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich, zusammen. Beide Vertragsparteien können jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen. 3 Im Rahmen des Vollzuges arbeiten die zuständigen Behörden direkt zusammen, um eine ordnungsgemässe Anwendung des Rahmenvertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 sicherzustellen. Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Mit diesem Rahmenvertrag werden aufgehoben: 1. Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat; 2. Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit; 3. Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November

31 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat; 4. Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit; 5. Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnbaus; 6. Notenaustausch vom 30. Mai 2003 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA Übereinkommens; 7. Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA Übereinkommens. Art. 20 Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen Staatsvertragliche Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien mit anderen Staaten eingegangen sind, bleiben vorbehalten, insbesondere a. das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA); b. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Art. 21 Geltungsdauer und Kündigung ¹ Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. ² Jede Vertragspartei kann den Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Im Falle der Kündigung des Rahmenvertrages treten gleichzeitig die Vereinbarungen gemäss Artikel 2 ausser Kraft.

32 3 Im Falle der Beendigung der jeweiligen Schengen Assoziierung passen die Vertragsparteien diesen Rahmenvertrag entsprechend an. 4 Kündigungen von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 haben keine Wirkung auf die Gültigkeit dieses Rahmenvertrages. Die Vertragsparteien vereinbaren falls notwendig in einem solchen Falle raschestmöglich eine neue Regelung. Art. 22 Inkrafttreten 1 Dieser Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen Besitzstand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist. 2 Ab Inkraftsetzung des Schengen Besitzstands für die Schweiz werden die Artikel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 vorläufig angewendet. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Rahmenvertrag mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 3. Dezember Für das Fürstentum Liechtenstein: (gez. Otmar Hasler) Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez. Eveline Widmer Schlumpf)

33 Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, In Ausführung von Artikel 2 und 16 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend "Liechtenstein" genannt) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz" genannt) betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Zweck und Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der liechtensteinischen Landespolizei und dem liechtensteinischen Ausländer und Passamt (APA). Sie legt insbesondere den polizeilichen Auftrag der EZV auf dem Staatsgebiet Liechtensteins und die an diese übertragenen Polizeibefugnisse näher fest. Art. 2 Ausübung polizeilicher Befugnisse 1 Die Übergabe von Personen und Waren an die liechtensteinische Landespolizei erfolgt bei einer Grenzdienststelle der EZV in Liechtenstein. 2 Für die Rapportierung von polizeilichen Tatbeständen an die liechtensteinischen Behörden verwendet die EZV ihre eigenen Formulare. Sie stellt sicher, dass in diesen die von Liechtenstein verlangten Angaben enthalten sind. 3 Die EZV setzt auf liechtensteinischem Staatsgebiet nur eigenes Personal ein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung Liechtensteins. 4 Die EZV übt die ihr übertragenen polizeilichen Befugnisse an der Grenze so aus, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Bei Kontrollen wird eine

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