BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES AMTSHAFTUNGSGESETZES

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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES AMTSHAFTUNGSGESETZES 1. Lesung 2. Lesung Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 106/2010

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Stellen... 4 I. BERICHT DER REGIERUNG Ausgangslage Anlass / Notwendigkeit der Vorlage Schwerpunkte der Vorlage Vernehmlassung Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Verfassungsmässigkeit Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen II. ANTRAG DER REGIERUNG III. REGIERUNGSVORLAGE Beilage: Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Das Schengen-Protokoll beinhaltet die Assoziierung Liechtensteins zum so genannten Schengen-Acquis (Schengen-Besitzstand). Dadurch wird Liechtenstein an einer Grenzöffnung für den Personenverkehr sowie an einer verstärkten Zusammenarbeit im Visumsbereich und in den Bereichen Polizei und Justiz teilhaben. Der Schengen-Besitzstand umfasst auch den Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden. Dieser Rahmenbeschluss fordert insbesondere die Sicherstellung des Rechts auf Schadenersatz für Schäden, welche aus der Datenbearbeitung des Schengener Informationssystems entstehen. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist eine entsprechende Anpassung des Amtshaftungsgesetzes nötig. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Justiz BETROFFENE STELLEN Ressort Justiz, Fürstliches Obergericht, Fürstlicher Oberster Gerichtshof

5 5 Vaduz, 28. September 2010 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Amtshaftungsgesetzes zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Mit der Verabschiedung des Bericht und Antrags Nr. 79/2008 betreffend die Assoziierung Liechtensteins an die Systeme von Schengen und Dublin hat der Landtag unter anderem dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Protokoll), einschliesslich der Schlussakte, seine Zustimmung erteilt.

6 6 Dieses Schengen-Protokoll beinhaltet die Assoziierung Liechtensteins zum so genannten Schengen-Acquis (Schengen-Besitzstand). Dadurch wird Liechtenstein an einer Grenzöffnung für den Personenverkehr sowie an einer verstärkten Zusammenarbeit im Visumsbereich und in den Bereichen Polizei und Justiz teilhaben. Zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands müssen bestehende Rechtsgrundlagen angepasst und neue Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erlassen werden. Betroffen ist auch das Gesetz über die Amtshaftung (Amtshaftungsgesetz, AHG 1 ). 2. ANLASS / NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE Der Schengen-Besitzstand umfasst auch den Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (im Folgenden Rahmenbeschluss ). Mit Art. 19 sieht der Rahmenbeschluss ein Recht auf Schadenersatz vor. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, hat Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der sonst nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle. Diese Vorgabe ist für öffentliche Rechtsträger durch Art. 3 AHG und für private Personen nach den Bestimmungen der 1295 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) erfüllt. 1 LGBl. 1966, Nr. 24.

7 7 Der Rahmenbeschluss geht jedoch über die bestehende Regelung im Amtshaftungsgesetz hinaus: Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten übermittelt, kann sich der Empfänger im Rahmen seiner Haftung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind (Art. 19 Abs Satz des Rahmenbeschlusses). Wenn also eine liechtensteinische Behörde auf Grund von falschen Daten aus dem Schengener Informationssystem - deren mangelnde Korrektheit von einem anderen Schengen-Staat zu verantworten ist - eine amtliche Tätigkeit ausführt, die zu Schaden führt, kann sich die liechtensteinische Behörde nicht damit entschuldigen, dass die Korrektheit der Daten nicht in ihre Verantwortung fällt. Dem Amtshaftungsgesetz in seiner geltenden Fassung ist das Tatbestandsmerkmal des widerrechtlichen Handelns als Schadenersatz begründendes Element bereits bekannt (vgl. Art. 3 AHG). Nicht geregelt ist dagegen der soeben dargelegte Schadensfall, der aus einer rechtmässigen Handlung auf Grund falscher Daten entstehen kann. Angesichts dessen muss die Haftung nach Amtshaftungsgesetz über die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit hinaus entsprechend ergänzt werden. 3. SCHWERPUNKTE DER VORLAGE Die gegenständliche Vorlage dient der Umsetzung des Art. 19 des Rahmenbeschlusses. Diese Bestimmung sieht einen Schadenersatzanspruch für Schäden vor, welche aus der Datenbearbeitung des Schengener Informationssystems entstehen. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung wird eine zusätzliche Haftungsbestimmung in das Amtshaftungsgesetz aufgenommen.

8 8 4. VERNEHMLASSUNG Auf Grund der Geringfügigkeit der Änderung wurde auf eine offizielle Vernehmlassung verzichtet. Die Vorlage wurde allerdings dem Fürstlichen Obergericht und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Beide Gerichtshöfe hatten keine Einwände. 5. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN Vorbemerkung zu Art. 14a Art. 19 des Rahmenbeschlusses sieht einen Schadensersatzanspruch gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen vor. Vor diesem Hintergrund wird eine zusätzliche Haftungsbestimmung in das Amtshaftungsgesetz aufgenommen. Mit ihr wird eine Verantwortlichkeit der öffentlichen Rechtsträger für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems vorgesehen. Der Begriff Schengener Informationssystem ist dabei weit auszulegen und umfasst alle Informationssysteme, welche im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit von Schengen zur Anwendung kommen. Zu Art. 14a In Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses haftet der öffentliche Rechtsträger gemäss Art. 14a Abs. 1 sinngemäss nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für Schäden, die beim Betrieb des Schengener Informationssystems entstanden sind und die das Fürstentum Liechtenstein als ausschreibender Staat verursacht hat. Die geschädigte Person kann somit in Liechtenstein klagen, wenn eine liechtensteinische Behörde die Ausschreibung vorgenommen hat und für die Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Daten die Verantwortung trägt. Die Voraussetzungen

9 9 für die Haftung sind dabei dieselben, wie sie für Haftungsansprüche aus Amtshaftung gelten. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 AHG sind die folgenden: Eintritt eines Schadens; Verursachen des Schadens durch eine Behörde, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems eine amtliche Tätigkeit vornimmt (eingeschlossen sind auch die so genannten Systemfehler ); sowie Widerrechtlichkeit der Verursachung durch eine Ordnungswidrigkeit (z.b. fehlerhafte oder unrechtmässige Datenbearbeitung). Art. 14a Abs. 2 AHG regelt in Umsetzung von Art. 19 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die Haftung, wenn die widerrechtliche (fehlerhafte oder unrechtmässige, erreur de fait ou de droit ) Ausschreibung von einem anderen Schengen-Staat vorgenommen wurde, oder die Ursache der widerrechtlichen Ausschreibung nicht bekannt ist (so genannter Systemfehler ) und ein Organ eines öffentlichen Rechtsträgers in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit dadurch einen Schaden verursacht hat. Unter dem Begriff Schengen-Staat werden dabei alle an Schengen teilnehmenden Staaten verstanden, wobei es nicht darauf ankommt, auf welchem Weg die Teilnahme erfolgt (als Mitgliedstaat der EU oder als auf anderem Weg assoziierter Drittstaat). Die Art. 14a Abs. 1 und 2 AHG gelten auch für die so genannten Drittausländer (vgl. Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen (im Folgenden SDÜ ). Dies sind Personen, welche nicht von der Freizügigkeit im EU-Raum profitieren und daher zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden können. Drittausländer, denen von einer liechtensteinischen Behörde die Einreisebewilligung verweigert worden ist, weil ihre persönlichen Daten von einer liechtensteini-

10 10 schen Behörde widerrechtlich (unrichtig oder unrechtmässig) im Schengener Informationssystem ausgeschrieben oder vertragswidrig genutzt worden sind, und die dadurch einen Schaden erlitten haben, sollen ihr Recht auf Schadenersatz in Liechtenstein ausüben können. In diesen Fällen haftet der öffentliche Rechtsträger nach Art. 14a Abs. 1 AHG in Verbindung mit Art. 96 SDÜ. Gemäss Art. 14a Abs. 2 AHG haftet der öffentliche Rechtsträger, wenn die Einreise verweigert wird und die Behörden eines anderen Schengen-Staates die Daten unrichtig eingegeben oder die Ausschreibung rechtswidrig vorgenommen haben oder wenn die Ursache der fehlerhaften Ausschreibung nicht bekannt ist. Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses (analog dazu Art. 116 Abs. 2 SDÜ) steht Liechtenstein ein Recht auf Rückforderung gegenüber demjenigen Schengen-Staat zu, der die Ursache für den Schaden gesetzt hat. Ein Regress ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Daten in Liechtenstein vertragswidrig genutzt worden sind. Mit Art. 14a Abs. 3 AHG wird diese Möglichkeit der Regressnahme als Pflicht für die inländischen Behörden festgeschrieben. Die Handhabung wird durch das für die Amtshaftung zuständige Ressort Justiz erfolgen. Zu II. Inkrafttreten Die Schengen-relevante Bestimmung des Art. 14a kann sinnvoll erst mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft treten. Aus diesem Grund wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen durch die Regierung mit Verordnung festgelegt.

11 11 6. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Der Vorlage stehen keine verfassungsmässigen Bedenken entgegen. 7. PERSONELLE, FINANZIELLE, ORGANISATORISCHE UND RÄUMLICHE AUS- WIRKUNGEN Die Vorlage hat keine personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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13 13 III. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom... betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Amtshaftung Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 14a Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems 1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für Schäden, die Organe öffentlicher Rechtsträger im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems Dritten widerrechtlich zufügen. 2) Öffentliche Rechtsträger haften gegenüber Dritten ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:

14 14 a) die Behörde eines anderen Schengen-Staates beim Betrieb des Schengener Informationssystems Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und b) aufgrund dieser Ausschreibung ein Organ eines öffentlichen Rechtsträgers in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat. 3) Soweit dem Land im Fall von Abs. 2 ein Schaden aus zu leistender Amtshaftung entstanden ist, hat das Land bei dem für die unrichtige Eingabe oder unrechtmässigen Speicherung verantwortlichen Schengen-Staat Regress zu nehmen. II. Inkrafttreten Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

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