Gewaltenteilung/Bundesbehörden. Übersicht. Schweizerisches System: Merkmale. Staatsrecht II Vorlesung vom 27. April 2010
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1 Gewaltenteilung/Bundesbehörden Vorlesung vom 27. April 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Fortsetzung letzte Stunde: Politische Systeme Gewaltenteilung Rekapitulation: Gewaltenteilungslehre Verwirklichung in der BV Bundesbehörden Sitz Verantwortlichkeit Amtssprachen 2 Schweizerisches System: Merkmale Volk kann Oppositionsrolle durch direktdemokratische Rechte wahrnehmen Wahl der Regierung durch das Parlament Diskussion um Volkswahl des Bundesrats Vorzeitige Abwahl nicht möglich Kollegialregierung ohne Staatsoberhaupt Bundespräsident als primus inter pares, kein Staatsoberhaupt Vielparteienregierung ( Konkordanzsystem ) 3 Frühlingssemester 2010 Seite 1 von 7
2 Schweizerisches System: Ausgestaltung (1/2) Stellung von Parlament und Regierung BV betont das demokratische Prinzip Überordnung der Bundesversammlung über den Bundesrat Direktdemokratische Rechte des Volkes Bundesrat ist ein gleichberechtigtes Kollegium Wahl der einzelnen Bundesräte alle vier Jahre Strikte personelle Gewaltenteilung Wichtigsten Einflussmöglichkeiten des Parlaments Wahl der Bundesräte (und der Bundesrichter) Gesetzgebung Budgetrecht Untersuchungskommissionen 4 Schweizerisches System: Ausgestaltung (2/2) Konkordanzdemokratie als Folge direktdemokratischer Rechte (Referendum) Vorlagen müssen mehrheitsfähig ausgestaltet werden Die grossen Parteien müssen in die Regierung eingebunden werden, weil sie sonst durch ständige Referenden die Politik blockieren könnten Auch Regierungsparteien können Referendum ergreifen 5 Schweizerisches System: Würdigung Macht wird anders als im parlamentarischen System auf die wichtigsten Parteien aufgeteilt Trägheit des Systems infolge der breiten Aufteilung der Macht sowie des Referendumsrechts Initiativrecht kann politische Veränderungen anstossen Grosse Beteiligungsmöglichkeiten des Volkes Zwang zu breiter Abstützung von politischen Lösungen 6 Frühlingssemester 2010 Seite 2 von 7
3 Europäische Union Vor Lissabon Europäische Union EG Euratom [EGKS] Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZS) Supranationale Struktur Integration Völkerrechtliche Struktur Kooperation 7 Europäische Union: nach Lissabon Drei Säulen-Struktur wird aufgehoben PJZS neu im Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts im AEUV geregelt GASP weiterhin mit Sonderstatus, im EUV geregelt EU als Rechtsnachfolgerin der EG EU hat Rechtspersönlichkeit Grundrechtscharta wird verbindlich 8 Gewaltenteilungslehre (1/3) Dreiteilung der Staatsfunktionen Legislative: Rechtsetzung Exekutive: Verwaltung Judikative: Rechtsprechung 9 Frühlingssemester 2010 Seite 3 von 7
4 Gewaltenteilungslehre (2/3) Drei Forderungen von Montesquieu Organisatorische Gewaltenteilung Drei verschiedene, voneinander unabhängige Organe Keine Einmischung in andere Staatsfunktionen Personelle Gewaltenteilung Niemand gehört mehreren Gewalten gleichzeitig an Gewaltenhemmung Bestehen von gewissen Kontrollmechanismen Einmischung in andere Staatsfunktionen erforderlich 10 Gewaltenteilungslehre (3/3) Kritik an klassischer Gewaltenteilung Nicht alle staatlichen Tätigkeiten können klar zugeordnet werden Das kooperative Element wird vernachlässigt 11 Gewaltenteilung in der BV (1/5) Organisatorische Gewaltenteilung Nicht explizit erwähnt Aber stillschweigend vorausgesetzt, indem die BV folgende Zuteilungen vornimmt Rechtsetzung ist grundsätzlich Sache der Bundesversammlung (BV 138 ff.) Dem Bundesrat wird die Verwaltungsfunktion zugewiesen (BV 174) Bundesgericht ist oberste Recht sprechende Behörde (BV 188) Fazit: Organisatorische Gewaltenteilung als ungeschriebene Verfassungsnorm 12 Frühlingssemester 2010 Seite 4 von 7
5 Gewaltenteilung in der BV (2/5) Personelle Gewaltenteilung Regelung in BV 144 ParlG 14 sieht weitere Unvereinbarkeiten vor Personelle Gewaltenteilung gilt nur für Staatsorgane auf der gleichen Ebene 13 Gewaltenteilung in der BV (3/5) Gewaltenhemmung Zwischen Parlament und Bundesrat BV 169 I: Oberaufsicht des Parlaments BV 168 I: Wahl des Bundesrates BV 171: Aufträge des Parlaments an den Bundesrat BV 181: Initiativrecht des Bundesrates Zwischen Parlament und Bundesgericht BV 169 I: Oberaufsicht des Parlaments BV 168 I: Wahl der Bundesrichter BV 190: nur wenige Kontrollmöglichkeiten für Bundesgericht 14 Gewaltenteilung in der BV (4/5) (Fortsetzung: Gewaltenhemmung) Zwischen Bundesrat und Bundesgericht Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Umgekehrt keine Hemmungsmöglichkeiten des Bundesrates Fazit Vorrang der Bundesversammlung (BV 148 I) Starke Stellung des Bundesrates in der Praxis BV 190 schränkt Bundesgericht ein 15 Frühlingssemester 2010 Seite 5 von 7
6 Gewaltenteilung in der BV (5/5) Abweichungen von der org. Gewaltenteilung Bundesversammlung Regierungs-, Verwaltungs- und Rechtsetzungskompetenzen Beispiel: Entscheid über Gültigkeit von Volksinitiativen Bundesrat Erlass von Verordnungen Heute nur noch sehr wenige Rechtsprechungskompetenzen Bundesgericht Eigenständige Justizverwaltung Vereinzelte Rechtsetzungskompetenzen 16 Bundesbehörden (1/5) Sitz Grundsatz: BV 164 I lit. g Sitze der wichtigsten Bundesbehörden Bundesversammlung: Bern (ParlG 32 I) Bundesrat und Bundeskanzlei: Bern (RVOG 58) Bundesgericht: Sitz in Lausanne, doch hat mindestens eine Abteilung ihren Standort in Luzern (BGG 4) 17 Bundesbehörden (2/5) Verantwortlichkeit Grundsatz BV 146: Bund haftet für Schäden, welche seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen Relativierung dieses Grundsatzes durch Immunitätsbestimmungen für Parlamentarier und Bundesräte 18 Frühlingssemester 2010 Seite 6 von 7
7 Bundesbehörden (3/5) (Fortsetzung: Verantwortlichkeit) Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit Schäden des Bundes VG 8 Schäden von Dritten VG 3: Direkte Haftung des Bundes VG 7: Regress des Bundes Strafrechtliche Verantwortlichkeit Regelung VG 13 ff. Zu beachten sind jedoch die Immunitätsbestimmungen 19 Bundesbehörden (4/5) (Fortsetzung: Verantwortlichkeit) Disziplinarische Verantwortlichkeit Regelung in VG 17 f. Keine disziplinarische Verantwortlichkeit für Bundesrat und Bundesrichter Nur eingeschränkte disziplinarische Verantwortlichkeit für Mitglieder der Bundesversammlung (ParlG 13) Politische Verantwortlichkeit 20 Bundesbehörden (5/5) Amtssprachen Abgrenzung zu Landessprachen (vgl. BV 4) Amtssprachen des Bundes (BV 70 I) Deutsch, Französisch, Italienisch Rätoromanisch Bedeutungen der Amtssprachen Sprache im Umgang mit den Bundesbehörden Publikation der Gesetzestexte Kantone legen ihre Amtssprachen selbst fest (BV 70 II) 21 Frühlingssemester 2010 Seite 7 von 7
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