BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES BERUFSBILDUNGSGESETZES (BBG) UND

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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES BERUFSBILDUNGSGESETZES (BBG) UND WEITERER GESETZE (STIPG, ALVG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung Nr. 76/2014

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ministerium... 5 Betroffene Stellen... 5 I. BERICHT DER REGIERUNG Ausgangslage Anlass / Notwendigkeit der Vorlage / Begründung der Vorlage Schwerpunkte der Vorlage Vernehmlassung Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Abänderung des Berufsbildungsgesetzes Abänderung des Stipendiengesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Verfassungsmässigkeit / Rechtliches Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen II. ANTRAG DER REGIERUNG III. REGIERUNGSVORLAGEN... 17

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Aus Sicht der Regierung ist die Laufbahnberatung für Erwachsene keine staatliche Aufgabe und soll deshalb künftig von den öffentlichen Institutionen grundsätzlich nicht mehr angeboten werden. Die Abteilung Berufsberatung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung soll seine Arbeit auf die Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr fokussieren. Somit wird diesen Personen auch weiterhin ein kostenloses und professionelles Beratungsangebot in berufs, studien und laufbahnbezogenen Fragestellungen zur Verfügung stehen. Ebenso können Eltern, Lehrer/innen und andere Bezugspersonen, die den Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der beruflichen Zukunft behilflich sein möchten, diesbezüglich berufsberaterische Informationen erhalten. Erwachsene, die sich Gedanken über ihre berufliche Zukunft machen, berufliche Umsteiger/innen sowie Personen, die einen beruflichen Wiedereinstieg erwägen, sollen sich stattdessen künftig an private Laufbahnberater/innen wenden. Eine Evaluation hat gezeigt, dass private Anbieter ein entsprechendes Angebot auf gleichwertigem Niveau wie das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erfüllen können. Die Evaluation hat ebenfalls gezeigt, dass sich die meisten Personen, welche die bisher kostenlos angebotene Laufbahnberatung des Amts in Anspruch nehmen, diese Dienstleistung finanziell leisten können. Diese Beschränkung der Dienstleistung der Laufbahnberatung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung soll insofern sozialgerecht sein, dass in Liechtenstein wohnhafte beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein registrierte erwerbslose Personen; Sozialhilfeempfänger/innen sowie andere Personen, die durch das Amt für Soziale Dienste unterstützt werden; IV Leistungsbezüger/innen; Personen, die in Liechtenstein Stipendien beziehen sowie Personen, die von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden

5 5 weiterhin eine kostenlose Unterstützung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erhalten. Diese Änderung der Praxis macht eine Abänderung des Berufsbildungsgesetzes, des Stipendiengesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erforderlich. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur BETROFFENE STELLEN Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Amt für Volkswirtschaft Amt für Soziale Dienste Schulamt (Stipendienstelle) Bewährungshilfe Liechtenstein

6 6 Vaduz, 12. August 2014 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und weiterer Gesetze (StipG, ALVG) zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Auf Vorschlag der damaligen Industriekammer und Gewerbegenossenschaft im Fürstentum Liechtenstein wurde am 24. Dezember 1947 erstmals ein nebenamtlicher Berufsberater eingesetzt. Seine Dienstleistungen umfassten während der Jahre ausschliesslich Angebote für Schulabgänger/innen und Lernende wurde die Berufsberatung im Berufsbildungsgesetz vom 7. Juli neu geregelt. Damit wurden die berufsberaterischen Dienstleistungen für Erwachsene erstmals gesetzlich festgelegt. In Art. 78 Abs. 1 wurde festgelegt, dass das Land für Jugendliche und Erwachsene als beratendes Organ eine Berufsbera 1 LGBl Nr. 55.

7 7 tungsstelle unterhält. Diese hatte Jugendlichen und Erwachsenen durch generelle Aufklärung und individuelle Beratung in Fragen der Berufs und Ausbildungswahl sowie der Gestaltung der beruflichen Laufbahn behilflich zu sein (Art. 79 Abs.1). Das heute gültige Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März übernahm grösstenteils den Gesetzeslaut von Gemäss Art. 55 BBG führt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Berufs, Studien und Laufbahnberatungen durch. Diese unterstützen Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. Unter dem Begriff Berufsberatung wird eine Beratung von Schüler/innen bis zum 18. Lebensjahr verstanden; unter dem Begriff Studienberatung eine Beratung von Gymnasiasten/innen bis zum 18. Lebensjahr. Der Begriff Laufbahnberatung (Erwachsenenberatung) wird als Beratung von Personen ab dem 18. Lebensjahr mit berufs, studien oder laufbahnbezogenen Themen definiert. Die Berufs, Studien und Laufbahnberatung steht somit für unterschiedliche Fragen und Anliegen zur Verfügung, zum Beispiel für: Jugendliche, die vor der Berufs oder Studienwahl stehen; Eltern, Lehrer/innen oder andere Bezugspersonen, die den Jugendlichen dabei behilflich sein möchten; Erwachsene, die sich Gedanken über ihre berufliche Zukunft machen; Berufliche Umsteiger/innen; Frauen und Männer, die einen beruflichen Wiedereinstieg erwägen. 2 LBGl Nr. 103.

8 8 Die Beratungen finden entweder individuell (Einzelgespräche) oder in Form von Informationsveranstaltungen, Workshops, Mentoringprojekten oder Coachings statt. Die Berufs, Studien und Laufbahnberater/innen bedienen sich als ausgebildete Psychologinnen und Psychologen psychologischen Gesprächs und Beratungsmethoden sowie Verfahren aus der psychologischen Diagnostik. Hauptanliegen der Klienten sind individuelle Unterstützung sowie Begleitung in Bezug auf schulische oder berufliche Übergänge, welche infolge geplanter oder ungeplanter Ereignisse auftreten können. Ein weiterer Aspekt ist die Begleitung bei berufsbezogenen Entscheidungen im Rahmen eines Umstiegs oder Wiedereinstiegs, eines Ausbildungsabbruchs, bei Problemen in der Schule oder am Arbeitsplatz. Sämtliche Dienstleistungen werden heute vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kostenlos angeboten. 2. ANLASS / NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE / BEGRÜNDUNG DER VORLAGE Im Rahmen des Pilotversuchs Unentgeltliche Staatliche Laufbahnberatung durch Dritte wurde von privaten Laufbahnberatern eine Marktverzerrung durch die unentgeltliche staatliche Laufbahnberatung geltend gemacht. Daraus resultierte die Fragestellung, ob eine Kostenpflicht für die staatliche Laufbahnberatung eingeführt werden sollte, zumal sich die meisten Personen wie sich im Rahmen der Evaluation ergeben hat diese Dienstleistung finanziell leisten könnten. Nach Abschluss des Pilotversuchs am 31. Dezember 2013 wurde deshalb die Einführung einer Kostenpflicht für die Laufbahnberatung geprüft. Kurz zusammengefasst war das Ergebnis der Prüfung, dass die untersuchten Modelle der Kostenpflicht (Schweiz und Vorarlberg) auch weiterhin die vorgebrachte

9 9 Marktverzerrung zwischen staatlicher und privater Laufbahnberatung aufrechterhalten würden. Das Ziel, durch die Einführung einer Kostenpflicht einer Marktverzerrung entgegenzuwirken, würde somit nicht erreicht. Zudem wäre der dadurch entstehende interne Mehraufwand für das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung infolge Rechnungsauslösung und stellung, Mahnwesen etc. in den einzelnen Modellen nicht unerheblich. Angesichts der gesamten Erkenntnisse wurde von der allfälligen Einführung einer Kostenpflicht für die Laufbahnberatung Abstand genommen. Die Analyse im Zusammenhang mit der Frage der allfälligen Einführung einer Kostenpflicht hat in Bezug auf die Laufbahnberatung in den letzten Jahren folgendes Bild zu Tage gebracht: Jahr Jahre 25 Jahre Total Laufbahnberatungen Gemäss einer Auswertung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung stiegen die Personalaufwände für die Laufbahnberatung zwischen 2011 und 2013 auf das Doppelte an. Im Jahr 2013 betrug der Personalaufwand 1204 Stunden. Die Anzahl Laufbahnberatungen ist in dieser Zeit, wie aus der Tabelle ersichtlich wird, hingegen zurückgegangen. Angesichts dessen hat das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung seinen Aufgabenbereich bzw. sein Dienstleistungsangebot systematisch überprüft. Dabei stellte sich die Frage, welche Dienstleistungen tatsächlich staatliche Kernaufgaben sind.

10 10 Beratung von Jugendlichen als Kernaufgabe des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung Von den Dienstleistungen der Abteilung Berufsberatung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung erscheint die Berufs, Studien und Laufbahnberatung für Jugendliche, die vor der Berufs oder Studienwahl stehen, als zentrales Element. Diese Aufgabe ist für die Jugendlichen in unserem Land enorm wichtig und ist aus Sicht der Regierung eine der bedeutendsten Massnahmen zur Reduktion und Vermeidung der Jugendarbeitslosigkeit. Die Berufs, Studien und Laufbahnberatung für Jugendliche soll deshalb weiterhin staatliche Aufgabe sein und als Kernaufgabe des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung gestärkt werden. Jungen Erwachsenen soll somit weiterhin kostenlos eine professionelle Unterstützung bei der Planung der beruflichen Zukunft geboten werden. Auch Eltern, Lehrer/innen oder andere Bezugspersonen, die den jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der beruflichen Zukunft behilflich sein möchten, sollen unentgeltlich auf die Unterstützung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung zurückgreifen können. Beratung von Erwachsenen als Aufgabe von privaten Anbietern Die Situation für Erwachsene hingegen muss aus Sicht der Regierung anders beurteilt werden. Der Pilotversuch Unentgeltliche Staatliche Laufbahnberatung durch Dritte hat gezeigt, dass private Anbieter das Angebot auf gleichwertigem Niveau erfüllen können. Erwachsene, die sich Gedanken über ihre berufliche Zukunft machen, berufliche Umsteiger/innen sowie Personen, die einen beruflichen Wiedereinstieg erwägen, können sich deshalb ebenso gut an private Laufbahnberater/innen wenden. Der Pilotversuch hat ebenfalls gezeigt, dass sich die meisten Personen, welche die bisher kostenlos angebotene Laufbahnberatung in Anspruch nehmen, diese Dienstleistung finanziell leisten könnten.

11 11 Es soll aber darauf geachtet werden, dass die Beschränkung der Dienstleistung der Laufbahnberatung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung insofern sozialgerecht ist, dass beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS) registrierte und in Liechtenstein wohnhafte erwerbslose Personen auch weiterhin eine kostenlose Unterstützung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erhalten. Laut Erfahrungswerten des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung kann die Zahl der Arbeitssuchenden bei den Jährigen auf durchschnittlich 30 Personen und jene der über 25 Jährigen auf durchschnittlich 60 Personen pro Jahr geschätzt werden. Auch in Liechtenstein wohnhafte Personen, welche eine Unterstützung durch das Amt für Soziale Dienste (ASD) erhalten, durch die Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden, oder in Liechtenstein Stipendien beziehen, können sich weiterhin für eine Laufbahnberatung an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung wenden. In Liechtenstein wohnhafte IV Leistungsbezüger/innen können ebenfalls weiterhin kostenlos die Dienstleistungen des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung in Anspruch nehmen und sich individuell beraten lassen, wenn sie sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich verändern müssen. Hierfür besteht bereits seit Jahren eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und der AHV IV FAK. 3. SCHWERPUNKTE DER VORLAGE Im Zuge der Überprüfung von staatlichen Aufgaben ist die Regierung zur Ansicht gelangt, dass die Laufbahnberatung für Erwachsene nach dem vollendeten 25. Lebensjahr keine zwingende staatliche Aufgabe darstellt und von den öffentlichen Institutionen grundsätzlich nicht mehr angeboten werden soll.

12 12 Die Abteilung Berufsberatung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung soll seine Arbeit auf die Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr fokussieren. Somit wird diesen Personen auch weiterhin ein kostenloses und professionelles Beratungsangebot in berufs, studien und laufbahnbezogenen Fragestellungen zur Verfügung stehen. Ebenso können Eltern, Lehrer/innen und andere Bezugspersonen, die den Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der beruflichen Zukunft behilflich sein möchten, diesbezüglich berufsberaterische Informationen erhalten. Der Regierung ist es ein Anliegen, dass eines der bedeutendsten staatlichen Angebote zur Reduktion und Vermeidung von Erwerbslosigkeit für Jugendliche und junge Erwachsene auch weiterhin erhalten bleibt. Zusätzlich soll der Fokus des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung in Zukunft und in Anbetracht der drohenden wirtschaftlichen Veränderungen noch stärker auf diese Kundengruppe gelegt werden. In Bezug auf Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, geht die Regierung davon aus, dass der grösste Teil der Ratsuchenden in der Lage ist, den Stundensatz in Höhe von rund CHF 190 (Stand: Jahr 2012) für private Laufbahnberatungen zu tragen. Zum Zeitpunkt des vollendeten 25. Lebensjahres hat ein Grossteil der Liechtensteiner/innen einen Abschluss auf Sekundarstufe II erworben und kann damit als wirtschaftlich unabhängig betrachtet werden. Davon ausgenommen sind, wie bereits erwähnt, in Liechtenstein wohnhafte Personen, die Unterstützung durch den Arbeitsmarkt Service Liechtenstein oder das Amt für Soziale Dienste erhalten oder von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind in Liechtenstein wohnhafte Personen, welche eine IV Leistung oder Stipendien des Landes bezie

13 13 hen. Für diese Personenkreise soll über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus auch weiterhin ein bildungsbezogenes Beratungsangebot seitens des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung zur Verfügung gestellt werden. Am Beispiel des Arbeitsmarkt Service Liechtenstein soll nachfolgend der künftige Ablauf der Beratung kurz dargestellt werden: Der Arbeitsmarkt Service Liechtenstein informiert die registrierten, in Liechtenstein wohnhaften erwerbslosen Personen über die Möglichkeit einer kostenlosen Berufs, Studien oder Laufbahnberatung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung während der Bezugszeit. Die Klienten wenden sich im Bedarfsfall an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Vereinbarung eines Beratungstermins. Dieses kann im Zweifelsfall eine Nachfrage in Bezug auf die Berechtigung für eine Inanspruchnahme einer Laufbahnberatung an den Arbeitsmarkt Service Liechtenstein stellen. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung führt maximal drei Beratungsgespräche durch mit dem Ziel, die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Strategien zur Steigerung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt zu erarbeiten. Dadurch soll der Klient neue Perspektiven erhalten und optimalerweise wieder möglichst rasch in die Arbeitswelt eingegliedert werden. Die Beratungsergebnisse unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden nicht an den Arbeitsmarkt Service Liechtenstein weitergemeldet. Analoge Vorgehensweisen gelten für in Liechtenstein wohnhafte Personen, welche vom Amt für Soziale Dienste oder der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden, oder welche Stipendien vom Land beziehen. Bei Personen, welche vom Amt für Soziale Dienste oder der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden, kann gegebenenfalls auch die zuständige verant

14 14 wortliche Person einen Termin beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung vereinbaren und den Klienten begleiten. Bei den zwischen den Amtsstellen festgelegten Abläufen und den damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen wurde Rücksicht auf die Vereinbarkeit mit einer allenfalls bestehenden psychologischen Schweigepflicht genommen. 4. VERNEHMLASSUNG Mit den betroffenen Stellen wurde vorab eine interne Vernehmlassung durchgeführt. Darüber hinaus wurden im Vorfeld umfangreiche Evaluationen, in welchen neben Behörden auch private Laufbahnberater/innen involviert waren, durchgeführt. 5. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN 5.1 Abänderung des Berufsbildungsgesetzes Zu Art. 55 Abs.2 In Art. 55 Abs. 2 wird aufgeführt, für welche Personen das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung die Berufs, Studien und Laufbahnberatungen durchführt. Dies sind folgende in Liechtenstein wohnhafte Personen: Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr; beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein registrierte erwerbslose Personen; Sozialhilfeempfänger/innen sowie andere Personen, die durch das Amt für Soziale Dienste unterstützt werden; IV Leistungsbezüger/innen;

15 15 Personen, die in Liechtenstein Stipendien beziehen sowie Personen, die von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden. Diese Personen haben weiterhin die Möglichkeit, beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung eine unentgeltliche und individuelle Beratung in Bezug auf bildungsrelevante Themen in Anspruch zu nehmen. Allen anderen Personen steht das Angebot privater Berufs, Studien und Laufbahnberater/innen zur Verfügung. Zur Übergangsbestimmung Laufende Beratungen werden nach dem alten Recht behandelt. Das bedeutet, dass Personen über 25 Jahren ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung laufende Beratung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kostenlos beenden können. Zum Inkrafttreten Die Abänderung tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. 5.2 Abänderung des Stipendiengesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Im Hinblick auf die allfällige Datenbekanntgabe der betroffenen Ämter gegenüber dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 vorne) sind die massgeblichen Gesetze entsprechend anzupassen.

16 16 6. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES Der Abänderung stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen. 7. PERSONELLE, FINANZIELLE, ORGANISATORISCHE UND RÄUMLICHE AUS WIRKUNGEN Im Rahmen der Umstellung des Beratungsangebots kann es zu geringfügigen Einführungskosten durch zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kommunikation und Information kommen. Durch die geplante Massnahme können beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Stellenprozente eingespart werden. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

17 17 III. REGIERUNGSVORLAGEN Gesetz vom über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008, LGBl Nr. 103, wird wie folgt abgeändert: Art. 55 Abs. 2 2) Die Berufs, Studien und Laufbahnberatung unterstützt folgende in Liechtenstein wohnhafte Personen bei der Berufs und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn: a) Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr; b) beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein registrierte erwerbslose Personen;

18 18 c) Sozialhilfeempfänger sowie andere Personen, die durch das Amt für Soziale Dienste unterstützt werden; d) IV Leistungsbezüger; e) Personen, die in Liechtenstein Stipendien beziehen; f) Personen, die von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden. II. Übergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits laufende Berufs, Studien oder Laufbahnberatungen findet das bisherige Recht Anwendung. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

19 19 Gesetz vom über die Abänderung des Stipendiengesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl Nr. 262, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 35 Abs. 1 Bst. i 1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben: i) dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, soweit die Daten für den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung erforderlich sind.

20 20 II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes in Kraft.

21 21 Gesetz vom über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl Nr. 452, wird wie folgt abgeändert: Art. 84 Abs. 1 Bst. k 1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben: k) dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, soweit die Daten für den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung erforderlich sind.

22 22 II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes in Kraft.

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