VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (BANKG), DES E
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1 VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (BANKG), DES E GELDGESETZES (EGG), DES ZAHLUNGSDIENSTEGESETZES (ZDG), DES INVESTMENTUNTERNEHMENSGESETZES (IUG), DES VERMÖGENSVERWALTUNGSGESETZES (VVG), DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES (VERSAG) SOWIE DES GESETZES ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSONALVORSORGE (BPVG) Ministerium für Präsidiales und Finanzen Vernehmlassungsfrist: 11. September 2015
2 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 3 Zuständiges Ministerium... 4 Betroffene Behörden Ausgangslage Begründung der Vorlage Schwerpunkte der Vorlage Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Bankengesetz (BankG) E Geldgesetz (EGG) Zahlungsdienstegesetz (ZDG) Investmentunternehmensgesetz (IUG) Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) Regierungsvorlagen Abänderung des Bankengesetzes (BankG) Abänderung des E Geldgesetzes (EGG) Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)... 23
3 3 ZUSAMMENFASSUNG Nach Massgabe der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (nachfolgend Abschlussprüferrichtlinie ) und der korrespondierenden Abänderung des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (nachfolgend WPRG ), in Kraft gesetzt zum 1. Februar 2011, kann die Durchführung von handelsrechtlichen Abschlussprüfungen im Sinne von Art Abs. 1 Personen und Gesellschaftsrecht (nachfolgend PGR ) nur noch von Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften vorgenommen werden, die von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (nachfolgend FMA ) eine Bewilligung gemäss WPRG erhalten haben. Im Hinblick auf die spezialgesetzliche Prüfung (Rechnungs und Aufsichtsprüfung) ist für leitende Revisoren nach dem Bankengesetz (nachfolgend BankG ), dem E Geldgesetz (nachfolgend EGG ), dem Zahlungsdienstegesetz (nachfolgend ZDG ), dem Gesetz über Investmentunternehmen (nachfolgend IUG ), dem Gesetz über die Vermögensverwaltung (nachfolgend VVG ), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (nachfolgend VersAG ), sowie dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (nachfolgend BPVG ) nach geltender Rechtslage nicht ausdrücklich geregelt, dass diese über eine von der FMA erteilte Wirtschaftsprüferbewilligung nach dem WPRG verfügen müssen. Anders verhält es sich allerdings bei spezialgesetzlichen Prüfungen nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (nachfolgend AIFMG ), und dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend UCITSG ),
4 4 welche nach dem Gesetzeswortlaut nur von nach dem WPRG bewilligten Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden dürfen. Ziel der Gesetzesänderungen ist eine Angleichung der gesetzlichen Regelungen des BankG, EGG, ZDG, IUG, VVG, VersAG sowie des BPVG an die gesetzlichen Regelungen des AIFMG und des UCITSG und somit an das Erfordernis einer Bewilligung gemäss dem WPRG. Damit erfolgt auch eine Angleichung an die Vorgaben der vorbezeichneten Abschlussprüferrichtlinie. Nicht in diese Vorlage mit einbezogen ist die spezialgesetzliche Prüfung nach dem Gesetz über die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (PFG), da dieses Gesetz keine eigene spezialgesetzliche Revisionsstelle vorsieht. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Präsidiales und Finanzen BETROFFENE BEHÖRDEN Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
5 5 Vaduz, 7. Juli 2015 BNR 2015/997 P 1. AUSGANGSLAGE Die Voraussetzungen für die Anerkennung als spezialgesetzlich leitender Revisor sind in den jeweiligen Spezialgesetzen bzw. den dazu gehörenden Durchführungsverordnungen geregelt. Entsprechend der geltenden Rechtslage wird in den Fällen, in welchen die Spezialgesetze nicht ausdrücklich einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer 1 für die Anerkennung als spezialgesetzlich leitenden Revisor vorsehen, ein solcher auch nicht einheitlich von der FMA verlangt. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung von leitenden Revisoren nach dem BankG, dem EGG, dem ZDG, dem IUG, dem VVG, dem VersAG sowie dem BPVG. Das AIFMG und UCITSG sehen hingegen bereits heute ausdrücklich vor, dass nur zugelassene Wirtschaftsprüfer eine Anerkennung für die Durchführung einer spezialgesetzlichen Prüfung erhalten können. Die spezialgesetzliche Prüfung umfasst zweierlei Formen: die Rechnungsprüfung (Prüfung des Geschäftsberichts), und die Aufsichtsprüfung (ergänzende aufsichtsrechtliche Prüfung, d.h. Prüfung der Geschäftstätigkeit sowie Prüfung der dauerhaften Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen). 1 Ein zugelassener Wirtschaftsprüfer ist eine natürliche Person, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) also eine inländische Wirtschaftsprüferbewilligung verfügt.
6 6 2. BEGRÜNDUNG DER VORLAGE Die Qualität der spezialgesetzlichen Prüfung kann nur gewährleistet werden, wenn die damit verbundenen Ansprüche im Rahmen der Ausübung eines im Inland anerkannten und beaufsichtigten Berufs erfüllt und auch entsprechend durchgesetzt werden können. Das Anknüpfen an eine anerkannte inländische Berufsqualifikation stellt eine Schutzfunktion dar und liegt im Interesse der Reputation und Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, des Kundenschutzes, der Vermeidung von Missbräuchen sowie der Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Prüfungsstandards. Dies gilt umso mehr, als für die Abschlussprüfung, in Anlehnung an die EU Abschlussprüferrichtlinie, hohe Anforderungen an den Erhalt einer inländischen Wirtschaftsprüferbewilligung zu erfüllen sind und dies somit auch für die Rechnungsprüfung gilt. Dies ist jedoch derzeit allein im UCITSG und AIFMG unmissverständlich geregelt. Indem die Durchführung der Rechnungsprüfung jedoch dieselben fachlichen Fertigkeiten wie die Durchführung einer Abschlussprüfung erfordert, ist eine entsprechende Kodifikation des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem WPRG des leitenden Revisors in allen Spezialgesetzen notwendig. Unterstrichen wird dieses Bedürfnis auch dadurch, dass die spezialgesetzlich zu prüfenden Unternehmen selbst wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung einer spezialgesetzlichen Bewilligung der FMA bedürfen und einer prudenziellen Aufsicht unterstehen. Aus diesen Gründen muss die Berufsqualifikation der leitenden Revisoren für Zwecke der spezialgesetzlichen Prüfung ebenso höchsten Ansprüchen gerecht werden, zumal die handelsrechtlichen Grundsätze durch die Spezialgesetze ergänzt und modifiziert werden. Vor dem Hintergrund, dass die Rechnungsprüfung Teil der spezialgesetzlichen Prüfung ist, kann im Rahmen der Aufsichtsprüfung nichts anderes gelten. Die aufsichtsrechtlichen Ansprüche an eine Berufsqualifikation für die Prüfung von prudenziell durch die FMA beauf
7 7 sichtigte Intermediären können demnach nicht geringer als bei einer Abschluss bzw. Rechnungsprüfung sein. Nachdem im UCITSG und dem AIFMG die spezialgesetzliche Anerkennung bereits ausdrücklich an eine inländische Wirtschaftsprüferbewilligung gekoppelt ist und diese Gesetze somit dem internationalen Standard entsprechen, ist vor diesem Hintergrund ein Harmonisierungsbedarf bei den übrigen betroffenen Spezialgesetzen ersichtlich. Das Erfordernis der inländischen Wirtschaftsprüferbewilligung für leitende Revisoren sollte in allen bezeichneten Spezialgesetzen gleichermassen verankert sein und den notwendigen internationalen Anforderungen genügen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da nicht als Wirtschaftsprüfer zugelassene leitende Revisoren nicht der berufsrechtlichen Disziplinargewalt gemäss dem WPRG unterworfen werden können. Insofern könnte die zuvor erwähnte erforderliche Prüfungsqualität berufsrechtlich nicht durchgesetzt werden. Zudem würde das Erfordernis, dass als Revisionsstelle nur nach dem WPRG bewilligte Revisionsgesellschaften fungieren können, ins Leere laufen. 3. SCHWERPUNKTE DER VORLAGE Gegenstand der Vorlage ist die Sicherstellung, dass spezialgesetzliche Prüfungen nach dem BankG, dem EGG, dem ZDG, dem IUG, dem VVG, dem VersAG sowie dem BPVG nur durchgeführt werden können, sofern die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem WPRG verfügen. Darüber hinaus geht das Erfordernis der Wirtschaftsprüferbewilligung der leitenden Revisoren einher mit der Tatsache, dass als Revisionsstelle nach den in dieser Vorlage benannten Spezialgesetzen nur Revisionsgesellschaften bzw. nach dem VVG auch Wirtschaftsprüfer fungieren können, die nach dem WPRG als solche bewilligt sind.
8 8 4. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN 4.1 Bankengesetz (BankG) Zu Art. 37 Mit der vorliegenden Änderung wird eine Wirtschaftsprüferbewilligung als Voraussetzung für das Tätigwerden als leitender Revisor bei der Bankenprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Das Erfordernis eines guten Rufes sowie der entsprechenden Sachkenntnis war bisher bereits in der Bankenverordnung (BankV) vorgesehen. 4.2 E Geldgesetz (EGG) Zu Art. 38 Mit der vorliegenden Änderung wird eine Wirtschaftsprüferbewilligung als Voraussetzung für das Tätigwerden als leitender Revisor bei der Prüfung von E Geld Instituten gesetzlich vorgeschrieben. Das Erfordernis eines guten Rufes sowie der entsprechenden Sachkenntnis war bisher bereits in Art. 7 E Geldverordnung (EGV) über Verweis auf die BankV vorgesehen. 4.3 Zahlungsdienstegesetz (ZDG) Zu Art. 38 Mit der vorliegenden Änderung wird eine Wirtschaftsprüferbewilligung als Voraussetzung für das Tätigwerden als leitender Revisor bei der Prüfung von Zahlungsinstituten gesetzlich vorgeschrieben. Das Erfordernis eines guten Rufes sowie der entsprechenden Sachkenntnis war bisher bereits in Art. 6 Zahlungsdiensteverordnung (ZDV) über Verweis auf die BankV vorgesehen.
9 9 4.4 Investmentunternehmensgesetz (IUG) Zu Art. 97 Abs. 2 Bst. b Mit der vorliegenden Änderung wird eine Wirtschaftsprüferbewilligung als Voraussetzung für das Tätigwerden als leitender Revisor bei der Prüfung von Investmentunternehmen gesetzlich klarstellend vorgeschrieben. Das Erfordernis eines guten Rufes sowie der entsprechenden gründlichen Kenntnisse in der Revision von Investmentunternehmen war bisher bereits in Art. 94 Bst. c der Investmentunternehmensverordnung (IUV) vorgesehen. 4.5 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) Zu Art. 43 Abs. 1a Mit der vorliegenden Änderung wird eine Wirtschaftsprüferbewilligung als Voraussetzung für das Tätigwerden als leitender Revisor bei der Prüfung von Vermögensverwaltungsgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. Art. 43 Abs. 1 VVG bestimmt für spezialgesetzliche Prüfungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Grunde bereits die Notwendigkeit einer Bewilligung nach dem WPRG. Aus Gründen der Klarheit erfolgt ergänzend die Einsetzung des Abs. 1a. Der Begriff verantwortlicher Revisor wird durch den Begriff leitender Revisor ersetzt. Zu Art. 43 Abs. 2 Der Begriff verantwortlicher Revisor wird durch den Begriff leitender Revisor ersetzt und im Einklang mit weiteren, in dieser Vorlage behandelten spezialgesetzlichen Gesetzen angepasst.
10 Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) Zu Art. 101 Abs. 4 Mit der vorliegenden Änderung wird eine Wirtschaftsprüferbewilligung als Voraussetzung für das Tätigwerden als leitender Revisor bei der Prüfung von Versicherungsunternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Das Erfordernis eines guten Rufes sowie der entsprechenden gründlichen Kenntnisse in der Revision von Versicherungsunternehmen war bisher bereits in Art. 69 Bst. c der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAV) vorgesehen. 4.7 Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) Zu Art. 19 Mit der vorliegenden Änderung wird eine Wirtschaftsprüferbewilligung als Voraussetzung für das Tätigwerden als leitender Revisor bei der Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben. Das Erfordernis eines guten Rufes sowie der entsprechenden gründlichen Kenntnisse in der Revision von Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen ist zudem Voraussetzung für die Anerkennung als leitender Revisor.
11 11 5. REGIERUNGSVORLAGEN 5.1 Abänderung des Bankengesetzes (BankG) Gesetz vom... über die Abänderung des Bankengesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz, BankG), LGBl Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 37 Abs. 2 Bst. a 2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen, wobei die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen, über eine
12 12 Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügen und eine gründliche Kenntnis des Bankgeschäfts und der Bankenrevision nachweisen müssen; II. Übergangsbestimmung Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
13 Abänderung des E Geldgesetzes (EGG) Gesetz vom über die Abänderung des E Geldgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das E Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 38 Abs. 2 Bst. a 2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn: a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen, wobei die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen, über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügen und eine gründliche Kenntnis des E Geldgeschäfts und der Revision von E Geld Instituten nachweisen müssen;
14 14 II. Übergangsbestimmung Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
15 Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) Gesetz vom über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 17. September 2009, LGBl Nr. 271, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 38 Abs. 2 Bst. a 2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn: a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen, wobei die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen, über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügen und eine gründliche Kenntnis des Zahlungs
16 16 dienstgeschäfts und der Revision von Zahlungsinstituten nachweisen müssen; II. Übergangsbestimmung Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
17 Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) Gesetz vom... über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz, IUG), LGBl Nr. 156, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 97 Abs. 2 Bst. b 2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn b) sie und die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.
18 18 II. Übergangsbestimmung Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
19 Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) Gesetz vom über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 43 Abs. 1a und Abs. 2 1a) Die leitenden Revisoren der Revisionsstelle haben über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu verfügen. 2) Die Revisionsstellen sind verpflichtet, die leitenden Revisoren der FMA vor Revisionsbeginn zu melden.
20 20 II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
21 Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) Gesetz vom... über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VersAG), LGBl. X Nr. X, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 101 Abs. 4 Bst. a und b sowie Abs. 5 4) Eine Revisionsstelle wird von der FMA anerkannt, wenn a) sie über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt; b) die leitenden Revisoren nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anerkannt sind und als Geschäftsleute einen guten Ruf und ausgewiesene Kenntnisse in der Versicherungsrevision besitzen.
22 22 5) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anerkennung von Revisionsstelle und deren Beaufsichtigung mit Verordnung. II. Übergangsbestimmung Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
23 Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) Gesetz vom... über die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 betreffend das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 19 Abs. 3 Bst. a und b sowie Abs. 4 3) Eine Revisionsstelle wird von der FMA anerkannt, wenn a) sie über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügt;
24 24 b) die leitenden Revisoren nach WPRG anerkannt sind und als Geschäftsleute einen guten Ruf und ausgewiesene Kenntnisse in der Versicherungsrevision oder Revision von Vorsorgeeinrichtungen besitzen. 4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere betreffend die Bewilligung von Revisionsstellen. II. Übergangsbestimmung Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
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