Bekanntmachung der Deutschen Rentenversicherung Bund

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1 Bekanntmachung der Deutschen Rentenversicherung Bund Richtlinien zur Förderung zum Forschungsschwerpunkt Nachhaltigkeit der medizinischen Rehabilitation durch Vernetzung 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Aufgaben der medizinischen Rehabilitation Die medizinische Rehabilitation hat die Aufgabe, behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Bei der Rehabilitation der Rentenversicherung geht es - ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß - insbesondere um die Integration bzw. den Integrationserhalt im Arbeitsleben. Damit hat die Rehabilitation eine grundsätzlich langfristige Zeitperspektive. Auch die Tatsache, dass die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden mehrheitlich an chronischen Erkrankungen leiden, erfordert eine langfristige Perspektive. Es geht darum, die gesundheitliche Situation der Versicherten nachhaltig zu verbessern. Gleichzeitig sollen die Rehabilitanden lernen, mit ihrer Erkrankung zu leben. Hierzu gehören meist auch Veränderungen in Richtung auf einen gesundheitsförderlichen Lebensstil, der dazu beitragen kann, bestehende gesundheitliche Risikofaktoren zu reduzieren bzw. einen gebesserten Gesundheitszustand zu stabilisieren. Nachhaltigkeit des Reha-Erfolgs Evaluationsstudien haben gezeigt, dass die medizinische Rehabilitation überwiegend gute kurzfristige Erfolge erzielt. Die längerfristige Wirksamkeit der Rehabilitation ist dagegen weniger gut belegt und verbesserungsbedürftig. Um die während einer Rehabilitation erzielten Erfolge zu verstetigen, hat die Deutsche Rentenversicherung die Möglichkeiten für nachsorgende Leistungen im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme stetig ausgebaut. Das Nachsorgeprogramm IRENA der Deutschen Rentenversicherung Bund wird zurzeit wissenschaftlich evaluiert. Auch zu verschiedenen anderen Ansätzen der Nachsorge liegen bereits Ergebnisse aus Evaluationsprojekten vor. Derartige Nachsorgeprogramme stellen ein wichtiges Element der Vernetzung dar, sie schöpfen jedoch die Möglichkeiten nicht aus. Deshalb fördert die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dieser Bekanntmachung Forschung zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der medizinischen Rehabilitation, insbesondere durch die Möglichkeiten der Vernetzung. Die Förderung dient dem Abbau bestehender Forschungsdefizite und kann die Versorgung optimieren. 1.2 Rechtsgrundlage Vorhaben der Deutschen Rentenversicherung werden durch Zuwendungen nach 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB VI in Verbindung mit 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben zum Thema Nachhaltigkeit der medizinischen Rehabilitation durch Vernetzung Dazu gehören folgende Themenfelder: - 1 -

2 Zusammenwirken der Akteure im Gesundheitssystem Damit Rehabilitation wirksam sein kann, muss sie mit den der Rehabilitation vorangehenden bzw. folgenden therapeutischen Leistungen sinnvoll vernetzt sein. Ein Beispiel für eine gelungene Vernetzung ist das so genannte AHB-Verfahren: Hier wird ein schneller und einfacher Übergang vom Akut-Krankenhaus in die medizinische Rehabilitation bereits erfolgreich umgesetzt. Sowohl die weitere Vernetzung der Rehabilitation mit nachgelagerten Versorgungsbereichen als auch die Vorbereitung auf die Rehabilitation setzt entsprechende Aktivitäten der Reha- Einrichtungen und Leistungsträger voraus. Ferner müssen solche Initiativen auf eine positive Resonanz bei anderen Akteuren wie z. B. den niedergelassenen Ärzten treffen. Berufliche Orientierung als Faktor für Nachhaltigkeit und Vernetzung Ein wichtiger Ansatzpunkt für wirksame Vernetzung ergibt sich aus der verstärkten beruflichen Orientierung der Rehabilitation. Die Kooperation mit Betrieben ermöglicht zum einen, konkrete berufliche Belastungen zu erfassen, deren Kenntnis für die Planung und Steuerung des Reha-Prozesses notwendig ist. Sie ermöglicht auch, einen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Reha-Bedarf zu erkennen und rehabilitative oder auch präventive Leistungen frühzeitig einzuleiten. Während der Rehabilitation gewonnene Erkenntnisse über gesundheitsförderliches Verhalten können wiederum im Betrieb etwa zur Adaptation des Arbeitsplatzes genutzt werden. Bedeutung neuer Medien Die modernen Informationstechnologien eröffnen vielseitige neue Möglichkeiten, die für eine Vernetzung der Rehabilitation genutzt werden können. Dabei geht es sowohl darum, Informationen über wohnortnahe Ansprechpartner und Leistungsanbieter für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden bereit zu halten, als auch Kontakte zu diesen Akteuren zu schaffen. Die vorhandenen Medien können zudem zur weiterführenden Kommunikation mit den Betroffenen nach der Rehabilitation eingesetzt werden, um beispielsweise die Motivation für nachsorgende Aktivitäten zu unterstützen. Gefördert werden können vor allem Vorhaben, deren Interventionen sich auf folgende Bereiche (auch kombiniert) beziehen: Vernetzung der Rehabilitation mit zeitlich davor bzw. danach liegender gesundheitlicher Versorgung (z. B. gezielte Information über Reha-Möglichkeiten und -Ergebnisse oder Nachsorge-Empfehlungen), inhaltliche und organisatorische Vor- bzw. Nachbereitung der Rehabilitation (z. B. Informationsmaterialien, Erkennung von Reha-Bedarf, Unterstützung bei der Durchführung von Nachsorge usw.), Einbeziehen relevanter Akteure, z. B. familiäres Umfeld, berufliches Umfeld (Betriebe/Unternehmen), Gesundheitsversorgung (z. B. Hausärzte, Psychotherapeuten, Krankengymnasten, Leistungsträger, Selbsthilfegruppen) etc., Nutzung von Informationstechnologie (z. B. Telefon, Internet). Gefördert werden können vor allem Projekte, wenn die von ihnen evaluierten Interventionen mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Rehabilitation beitragen. Bei bereits intensiv untersuchten Konzepten (v. a. auch des deutschen Gesundheitssystems) kann auch die Durchführung einer Meta-Analyse förderfähig sein. Innerhalb des Forschungsschwerpunkts können Vorhaben gefördert werden, die die wissenschaftlich fundierte Weiterentwicklung der Rehabilitationspraxis innerhalb der o.g. Themenfelder vorantreiben. Die zu erwartenden Forschungsergebnisse müssen eine hohe Relevanz für die rehabilitative Versorgung, insbesondere durch die Rentenversicherung, aufweisen. Es können Evaluations- und Interventionsstudien gefördert werden. Die - 2 -

3 Bedeutung der Forschungsergebnisse für die Praxis ist bereits in der Projektskizze bzw. im Antrag darzulegen. Sekundärdaten der Rentenversicherung können ggf. analysiert werden. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z.b. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Praxen, Patientenorganisationen, Fachgesellschaften), ggf. auch mit dem Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Relevanz und Nutzen für die Versorgung Die Anträge müssen die Relevanz des zu untersuchenden Themenbereiches überzeugend darstellen. Voraussetzung zur Förderung ist ein erkennbarer Beitrag zur Weiterentwicklung der Rehabilitation. Generell sollten Studien, die die Wirksamkeit einer Intervention evaluieren, mit einem randomisierten Kontrollgruppendesign durchgeführt werden. Andernfalls ist zu begründen, warum dies im konkreten Fall nicht möglich ist. Die Studien sollten so angelegt sein, dass die Kosten für die evaluierte Intervention dargestellt werden können. Aus den Studien sollten belastbare Aussagen zu den Bedingungen für eine erfolgreiche Umsetzung der Konzepte in die Routineversorgung hervorgehen. Forschungsinfrastruktur Um die angesprochenen Themenfelder zielführend zu bearbeiten, muss ggf. der Zugang zu entsprechenden Versorgungseinrichtungen bzw. der Zugriff und Nutzungsmöglichkeiten notwendiger Sekundärdaten geklärt sein. Es muss eine Zusage der Kooperationspartner über die beabsichtigte Zusammenarbeit vorgelegt werden. Gender Mainstreaming Sind geschlechtsspezifische Aspekte für das Thema relevant, müssen sie sowohl beim Studiendesign als auch bei der Auswertungsstrategie berücksichtigt werden. 5 Art, Umfang und Höhe der Förderung Fördermittel können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von grundsätzlich bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Förderfähig sind projektbezogene Ausgaben bei den wissenschaftlichen Teilaufgaben für Personal, Sach- und Reisemittel sowie ausnahmsweise projektbezogene Investitionen, die nicht über das geplante Vorhaben hinaus auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich oder vergleichbar im Geschäftsbereich des Antragstellers bereits vorhanden sind und deshalb der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Ausgaben für die Durchführung der Rehabilitationsleistungen und gesundheitliche Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind grundsätzlich nicht förderfähig. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, denen ein angemessener Eigenanteil gegenüber stehen muss. 6 Sonstige Förderbestimmungen Die Nebenbestimmungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB VI in Verbindung mit 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide. Diese Nebenbestimmungen sind auf Anfrage beim Bereich Reha-Wissenschaften (vgl. Zf. 7.1) erhältlich

4 Für die im Rahmen der Projekte erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen die Urheberund Nutzungsrechte grundsätzlich beim Entwickler. Die Rehabilitationsträger nach 6 SGB IX (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit usw.), ihre Spitzenverbände und die von ihnen in Anspruch genommenen Rehabilitationseinrichtungen haben jedoch ein uneingeschränktes, unentgeltliches, nicht weiter übertragbares und nicht veräußerbares Nutzungsrecht an den Ergebnissen und Entwicklungen der Vorhaben. Die Ergebnisse sind auf geeignete Weise den fachlich interessierten Stellen in der Bundesrepublik Deutschland zugänglich zu machen (z. B. auf Fachkongressen) oder in angemessener Weise zu veröffentlichen (z. B. in Fachzeitschriften). 7 Verfahren Das Antrags- und Begutachtungsverfahren wird über den Bereich Reha-Wissenschaften der Deutschen Rentenversicherung Bund abgewickelt. Das Verfahren ist 2-stufig. Zunächst erfolgt die Einreichung von Projektskizzen, die von Expertinnen und Experten des Bereichs beurteilt werden. Die Antragstellenden der auf Basis eines positiven Votums ausgewählten Projektskizzen können dann im zweiten Verfahrensschritt ausführliche Förderanträge einreichen. Die vorgelegten Projektskizzen und Förderanträge werden durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, ggf. unter Hinzuziehung externer unabhängiger Gutachter, im Hinblick auf die Erfüllung der Förderziele und -voraussetzungen sowie nach den folgenden Kriterien bewertet: 1. wissenschaftliche Qualität und innovativer Beitrag 2. gesundheitspolitische Relevanz 3. Nutzen für die Versorgungspraxis 4. Verwertungsmöglichkeit der Forschungsergebnisse 5. Machbarkeit. 7.1 Anforderung von Unterlagen Die Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt durch folgende Stelle: Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation Bereich Reha-Wissenschaften Bereich 0420/R Berlin Tel.: Fax: Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dieser Stelle Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. 7.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen In der ersten Verfahrensstufe sind bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zum 30. Oktober 2009 formlose Projektskizzen in elektronischer und nachträglich innerhalb von einer Woche in schriftlicher Form auf dem Postweg einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als - 4 -

5 Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Bereich Reha-Wissenschaften der Deutschen Rentenversicherung Bund empfohlen. Sollte der Antrag von mehreren Partnern gemeinsam gestellt werden, ist ein verantwortlicher Projektleiter oder eine verantwortliche Projektleiterin als Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin zu benennen, der oder die die Antragstellung koordiniert. Die formlosen Projektskizzen sind in deutscher Sprache per an und per Post an Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation Bereich Reha-Wissenschaften Bereich 0420/R Berlin zu senden. Der Umfang der Projektskizze soll 7 Seiten (DIN A 4-Format, 1,5-zeilig, mind. 11er Schrift) inkl. Anhang nicht überschreiten. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen/Recherche zulassen. Die formlose Projektskizze ist nach dem "Leitfaden für die Erstellung von Projektskizzen" zu strukturieren, der im Internet unter (Angebote für spezielle Zielgruppen: Sozialmedizin und Forschung Reha-Wissenschaften Bekanntmachungen und Ausschreibungen Aktuelle Bekanntmachungen und Ausschreibungen) heruntergeladen werden kann. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Vorgaben nicht entsprechen, können ggf. nicht berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Über das Ergebnis der Beurteilung der Projektskizze durch die reha-wissenschaftlichen Expert(inn)en der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die antragstellenden Projektleiter und Projektleiterinnen schriftlich informiert. 7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen ausführlichen Förderantrag vorzulegen. Die Bewertung durch die reha-wissenschaftlichen Expert(inn)en der Deutschen Rentenversicherung Bund, ggf. unter Hinzuziehung externer unabhängiger Gutachter, dient als Grundlage für die Förderentscheidung des dafür zuständigen Gremiums der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die antragstellenden Projektleiter und Projektleiterinnen werden über das Ergebnis schriftlich informiert. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind

6 8 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung in Kraft. Berlin, den 18. August 2009 Deutsche Rentenversicherung Bund Dr. Rolf Buschmann-Steinhage - 6 -

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