BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG

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1 SEQUA Handbuch Dokument 900 /Seite 1 Stand: 8 / 05 BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG Richtlinie zur Förderung entwicklungswichtiger Partnerschaften von Einrichtungen der deutschen Wirtschaft Die nachfolgende Richtlinie des BMZ enthält: 1) Die BMZ-spezifischen Regelungen für Partnerschaftsprojekte bestehend aus: Seiten I. Förderrichtlinien 3-6 II. NBestP/Wirt 7-15 III. Leistungskatalog Anlagen 1 und 2 (Gliederungsschemata) ) Die für alle Zuwendungen des Bundes zur Projektförderung geltenden ANBestP; da sie umschichtig mit den NBestP/Wirt abgedruckt sind, haben wir sie jeweils am rechten Rand des Textes durch Balken markiert 7-15 Bonn, den 10. Januar 1997

2 SEQUA Handbuch Dokument 900 /Seite 2 Stand: 8 / 05 Inhaltsverzeichnis Seite I. Förderrichtlinien 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, 3 2. Gegenstand der Förderung 3 3. Zuwendungsempfänger 4 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5 6. Verfahren 6 7. Inkrafttreten 6 II. Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 3. Vergabe von Aufträgen Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nachweis der Verwendung Prüfung der Verwendung Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Weiterleitung der Zuwendung III. Leistungskatalog I. Personal 10 Entsandtes Personal 10 Kurzzeitfachkräfte und Gutachter 17 II. Seminare und Veranstaltungen in Deutschland 17 III. Projektträger im Partnerland 19 IV. Sonstiges 19 Anlage 1 Gliederungsschema für Projektanträge mit Erläuterungen Anlage 2 Musterformulare 1 bis 4 für Verwendungsnachweise

3 SEQUA Handbuch Dokument 900 /Seite 3 Stand: 8 / 05 Förderrichtlinien 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Basis der 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der hierzu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl.VV) Zuwendungen für entwicklungswichtige Vorhaben von Einrichtungen der deutschen Wirtschaft, die den Ausbau entsprechender Einrichtungen der Wirtschaft in Partnerländern einschließlich vorbereitender, begleitender und auswertender Maßnahmen zum Ziel haben und an denen die Bundesregierung ein erhebliches entwicklungspolitisches Interesse hat. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMZ entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Auf die Vergabe und die Weiterleitung der Zuwendung finden neben den in Nummer 1.1 genannten Vorschriften die Allgemeinen und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung entwicklungswichtiger Partnerschaften von Einrichtungen der deutschen Wirtschaft (NBest-P/Wirt)* sowie die Regelungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden Anwendung. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Im Rahmen der entwicklungspolitischen Grundlinien der Bundesregierung ist Gegenstand der Förderung von Vorhaben mit Bundesmitteln - die Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft in Partnerländern durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit deutschen Handwerks -, Industrie- und Handelskammern und vergleichbaren Wirtschaftsverbänden, sowie - die Unterstützung des auf kleinere und mittlere Unternehmen ausgerichteten Sparund Kreditwesens in den Partnerländern durch Partnerschaften mit deutschen Spar- und Krediteinrichtungen sowie Einrichtungen des genossenschaftlichen Finanzwesens. Die vorstehend genannten Einrichtungen werden im folgenden Partnerorganisationen genannt. * Die ANBest-P sind in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

4 SEQUA Handbuch Dokument 900 /Seite 4 Stand: 8 / Die Förderung der Partnerschaftsprojekte erfolgt insbesondere durch - Maßnahmen der Organisationsentwicklung; - Beratungsmaßnahmen; - Bildungsmaßnahmen im In- und Ausland; - Entsendung von Personal; - Finanzierung von Sachmitteln. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger (ZE) sind Einrichtungen der deutschen Wirtschaft wie z. B. die von der deutschen Wirtschaft als Koordinierungseinrichtung geschaffene Stiftung für wirtschaftliche Entwicklung und berufliche Qualifizierung, gemeinnützige GmbH (SEQUA); die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation e.v. (SiK); der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV). 3.2 Die den ZE bereitgestellten Zuwendungen können an deutsche Projektträger - das sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie Wirtschaftsverbände - weitergeleitet werden. Die Weiterleitung der Fördermittel erfolgt in privatrechtlicher Form (Vertrag). Die Auflagen/Regelungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen sind zum Bestandteil dieses Vertrages zu machen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die ZE und die Projektträger müssen geeignet und qualifiziert sein, die mit den Partnerschaftsprojekten verfolgten entwicklungspolitischen Zielvorstellungen der Bundesregierung zu verwirklichen. Die zu fördernden Partnerorganisationen müssen geeignet sein, die Förderziele umzusetzen. Die Partnerschaftsbeziehungen sollen nach Beendigung der Finanzierung durch die Bundesregierung weiterbestehen. 4.2 Die Durchführung von Vorhaben darf weder von den ZE noch von den Projektträgern an kommerziell arbeitende, kammer- oder verbandsfremde Unternehmen (gewinnorientierte Beratungsgesellschaften o.ä.) übertragen werden 4.3 Bei Wegfall einer der genannten Voraussetzungen ist die Förderung zu beenden.

5 SEQUA Handbuch Dokument 900 /Seite 5 Stand: 8 / Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung gewährt. 5.2 In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfänger / Projektträger an der Durchführung des Vorhabens ein eigenes wirtschaftliches Interesse haben, beträgt der Zuschuss bis zu 75 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Werden von den Projektbeteiligten Eigenleistungen erbracht und sind diese zum Zeitpunkt des Zuwendungsantrages bekannt und quantifizierbar, wird die Zuwendung um diesen Betrag gemindert (Anteilfinanzierung ). In allen anderen Fällen kann die Zuwendung zu einem Projekt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ( Vollfinanzierung ) betragen. 5.3 Für die von den Projektträgern und ihren Partnern geplanten und für die Förderung beantragten Vorhaben ist ein Finanzierungsplan zu erstellen, der die einzelnen Maßnahmen und ihre voraussichtlichen Ausgaben enthalten muß. Bei Anteilfinanzierung sind dabei die Eigenleistungen der Projektbeteiligten anzugeben. 5.4 Die projektbezogene Förderung ist auf eine überschaubare Zeit von bis zu sechs Jahren zu begrenzen, die Zusagen erfolgen grundsätzlich in Dreijahresphasen im Rahmen haushaltsrechtlicher Ermächtigungen. In begründeten Einzelfällen (z.b. Erweiterung des Programmziels) ist eine Verlängerung möglich. 5.5 Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Ausgaben mitfinanziert werden: - Vorbereitungs- und Durchführungskosten des Projektträgers; - Zuschüsse für Personalkosten der Partnerorganisation; Die Ausgaben müssen ortsangemessen sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtausgaben stehen und in abnehmenden Raten veranschlagt werden. - Ausgaben für die Beschaffung und den Transport von Ausrüstung und Material einschließlich Aufwendungen für deren Betrieb und Unterhaltung; - Beratungs- und Schulungsmaßnahmen einschließlich Lehrmaterialentwicklung; - Einsatz von Fachkräften (Kurzzeit- und Langzeitfachkräfte, Gutachter);

6 SEQUA Handbuch Dokument 900 /Seite 6 Stand: 8 / 05 - projektbezogene Verwaltungskosten des ZE bis maximal 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; - Herstellung und Herausgabe von projektbezogenen Druckerzeugnissen; - in abnehmenden Raten Zuschüsse zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der Partnerorganisation; - bauliche Maßnahmen bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtaugaben. Der Erwerb von Immobilien kann aus Bundesmitteln nicht gefördert werden. 5.6 Falls andere öffentliche Mittel (z.b. der Europäischen Gemeinschaft oder eines Bundeslandes) ebenfalls für ein Vorhaben eingesetzt werden sollen, so ist dies im Antrag darzustellen. Die Bundeszuwendung wird entsprechend gekürzt. Die anderen öffentlichen Mittel können nicht auf die Eigenleistung angerechnet werden. 6. Verfahren 6.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Anträge sind an das 8MZ zu richten. Ein Gliederungsschema für Projektanträge ist als Anlage beigefügt. 6.2 Über die Zuwendungsanträge entscheidet das BMZ. 6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides einschließlich der Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die in Nummer 1.1 genannten Rechtsvorschriften in Verbindung mit den 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 7. lnkrafttreten Die Richtlinien treten am 1. Februar 1997 in Kraft.

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