Richtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung)

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1 Richtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung) Das Thüringer Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium folgende Richtlinie: 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Die Gemeinden und Landkreise werden ihre vielfältigen Aufgaben unter den gegebenen Rahmenbedingungen künftig vor allem dann wirtschaftlich und zweckmäßig wahrnehmen können und ihre Leistungsfähigkeit erhalten, wenn sie in bestimmten Bereichen zusammenarbeiten und voneinander profitieren. Ziel der Förderung ist es daher, die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise zu stärken, die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden und Landkreise zu senken und mit Hilfe der kommunalen Zusammenarbeit nachhaltig zu verbessern. Zweck der Förderung ist es, Anreize für die kommunale Zusammenarbeit der Gemeinden und Landkreise in Thüringen zu schaffen, wenn aus der Zusammenarbeit ein wirtschaftlicher Vorteil resultiert. 1.2 Der Freistaat Thüringen gewährt aus Mitteln des Landesausgleichsstocks nach Maßgabe von 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz und dieser Richtlinie sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere den 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für neue Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird die freiwillige kommunale Zusammenarbeit der Gemeinden/Landkreise in allen Aufgabenbereichen, in denen diese zusammenarbeiten dürfen. 2.2 Nicht gefördert wird die kommunale Zusammenarbeit der Gemeinden/Landkreise in den Aufgabenbereichen, in denen für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen kommunale Abgaben nach den Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erhoben werden (z. B. im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, der Abfallentsorgung, bei Kindergärten, Museen etc.) 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger der Förderung können die Gemeinden und Landkreise des Freistaates Thüringen sein. 1

2 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Gefördert wird nur die freiwillige kommunale Zusammenarbeit der Gemeinden/Landkreise in den Formen, die nach den Regelungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zugelassen sind. 4.2 An einer kommunalen Zusammenarbeit sollen in der Regel mindestens drei Gemeinden/Landkreise beteiligt sein. In begründeten Ausnahmefällen genügt auch die kommunale Zusammenarbeit von zwei Gemeinden/Landkreisen. 4.3 Die kommunale Zusammenarbeit ist dauerhaft vorzusehen und muss nach Bewilligung der Zuwendung mindestens fünf Jahre bestehen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Bewilligungsjahres zu laufen. 4.4 Durch die kommunale Zusammenarbeit wird künftig eine Einsparung erzielt, die mindestens im Verhältnis 5:1 zu der gewährten Zuwendung unter Berücksichtigung eines Zeitraums von fünf Jahren steht und mindestens Euro betragen muss (Effizienzgewinn). Dieser Effizienzgewinn kann rechnerisch nicht konkret nachgewiesen werden und wird deshalb hilfsweise wie folgt berechnet: Die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes (Planzahlen aus dem Haushaltsplan für das Bewilligungsjahr) aller an der Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden/Landkreise aus der/den dreistelligen Gliederungsziffer/Gliederungsziffern, die nach Beurteilung der Gemeinde/Landkreise dem Aufgabenbereich zuzuordnen ist/sind, in dem zusammengearbeitet werden soll, werden addiert (Summe der Ausgaben). Dabei dürfen die Planzahlen für das Bewilligungsjahr die Ist-Zahlen des Vorjahres um grundsätzlich nicht mehr als 5 v. H. übersteigen, wenn der Aufgabenbereich im Haushaltsplan des Vorjahres berücksichtigt wurde. Höhere Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen. In den folgenden fünf Jahren werden die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes der beteiligten Gemeinden/Landkreise aus der/den dreistelligen Gliederungsziffer/Gliederungsziffern, die dem Aufgabenbereich zuzuordnen ist/sind, in dem zusammengearbeitet wird, zzgl. der vergleichbaren Ausgaben eines ggf. neu gebildeten Zweckverbandes betrachtet. Die Summen dieser Ausgaben werden für jedes Jahr mit den entsprechenden Ausgaben des Bewilligungsjahres verglichen. Die so ermittelten Unterschiedsbeträge werden addiert und müssen als Effizienzgewinn mindestens dem fünffachen Betrag der Zuwendung entsprechen. Da sich der Effizienzgewinn nach 24 Absatz 2 Nummer 5 ThürFAG kausal durch die kommunale Zusammenarbeit ergeben soll, ist eine Förderung dann ausgeschlossen, wenn sich schon aus den Antragsunterlagen offensichtlich ergibt, dass der geplante Effizienzgewinn nicht durch die kommunale Zusammenarbeit erreicht wird, sondern andere Ursachen hat (z. B. Standardabsenkungen). Liegt für einzelne an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligte Gemeinden / Landkreise für das Bewilligungsjahr noch keine genehmigte Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan vor, tritt an die Stelle des Bewilligungsjahres das vorangegangene Haushaltsjahr (Vorjahr) und an die Stelle des Vorjahres das Vorvorjahr. 4.5 Eine Förderung im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erfolgt nur, wenn die Durchführung der kommunalen Zusammenarbeit durch Beschlüsse der Gremien aller an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden/Landkreise sichergestellt ist. 2

3 4.6 Eine Förderung erfolgt nur, wenn die jeweiligen Stellungnahmen der zuständigen Rechts- und Fachaufsichtsbehörden zu der beabsichtigten kommunalen Zusammenarbeit vorliegen. 4.7 Die beabsichtigte kommunale Zusammenarbeit der Gemeinden/Landkreise darf vor der Antragstellung und der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligungsbehörde auf begründeten schriftlichen Antrag ausnahmsweise einem vorzeitigen Vorhabensbeginn nach Antragstellung und vor der Bewilligung stattgegeben hat. Als Vorhabensbeginn der kommunalen Zusammenarbeit der Gemeinden/Landkreise ist grundsätzlich der Abschluss eines entsprechenden Vertrages zur Durchführung der kommunalen Zusammenarbeit zu werten. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 5.2 Als Zuwendung wird einmalig ein allgemeiner, nicht zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss für die beabsichtigte kommunale Zusammenarbeit der Gemeinden/Landkreise gewährt, dessen Höhe abhängig ist von dem zu erzielenden Effizienzgewinn, der mindestens im Verhältnis 5:1 zu der gewährten Zuwendung unter Berücksichtigung eines Zeitraums von fünf Jahren steht. Der Zuschuss beträgt ein Fünftel des geplanten Effizienzgewinns und beläuft sich im Einzelfall auf mindestens Euro (bei einem Effizienzgewinn von Euro) und maximal Euro (bei einem Effizienzgewinn ab Euro) für die beabsichtigte kommunale Zusammenarbeit und ist vom Zuwendungsempfänger (siehe ) in gleichmäßigen Beträgen auf die beteiligten Gemeinden/Landkreise zu verteilen. Mehrfachförderungen derselben kommunalen Zusammenarbeit der Gemeinden/Landkreise sind ausgeschlossen. Eine nachträgliche Erhöhung des einmalig gewährten Zuschusses ist ausgeschlossen. 6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines formlosen, gemeinsamen, schriftlichen Antrages aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden/Landkreise. Die Anträge, mit denen eine Förderung noch im laufenden Haushaltsjahr beantragt werden soll, sind der Bewilligungsbehörde bis spätestens 15. September des laufenden Haushaltsjahres auf dem Dienstweg vorzulegen Die an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden/Landkreise haben im Antrag festzulegen, welche/welcher der beteiligten Gemeinden/Landkreise (nur eine/einer) gegenüber dem Freistaat als Zuwendungsempfänger und Ansprechpartner für die Bewilligungsbehörde tätig wird und stellvertretend für alle die im Zusammenhang mit der Zuwendungsgewährung stehenden Aufgaben wahrnimmt. 3

4 6.1.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Erklärung / Vollmacht aller nicht zum Zuwendungsempfänger bestimmten beteiligten Gemeinden/Landkreise, dass die/der zum Zuwendungsempfänger bestimmte Gemeinde/Landkreis stellvertretend für alle beteiligten Gemeinden/Landkreise alle im Zusammenhang mit der Zuwendungsgewährung stehenden Aufgaben wahrnehmen darf, - Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass mit der kommunalen Zusammenarbeit noch nicht begonnen worden ist, - der Entwurf des Vertrages für die beabsichtigte kommunale Zusammenarbeit, in dem die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen der konkreten Zusammenarbeit dargestellt sind, - eine Aufstellung zu den Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeder/jedes beteiligten Gemeinde/Landkreises sowie der vergleichbaren Ausgaben eines ggf. neu zu bildenden Zweckverbandes aus der/den dreistelligen Gliederungsziffer/Gliederungsziffern, die nach Beurteilung der Gemeinde/des Landkreises dem Aufgabenbereich zuzuordnen ist/sind, in dem zusammengearbeitet werden soll (Ist-Zahlen Vorvorjahr, Ist-Zahlen Vorjahr, Plan-Zahlen Antragsjahr und Plan-Zahlen für mindestens fünf Folgejahre) einschließlich der erforderlichen Angaben zur Einhaltung der Abweichung zu den Ist-Zahlen des Vorjahres (in Prozent), zur Summe der Ausgaben und zur geplanten Einsparung in den auf das Bewilligungsjahr folgenden fünf Jahren (Effizienzgewinn), - Bestätigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, dass die Angaben der/des beteiligten Gemeinde/Landkreises zu den jeweiligen Ausgaben den aktuellen Haushaltsplänen der Gemeinde/des Landkreises entsprechen, - sonstige Unterlagen, die belegen, dass die unter Ziffer 4. genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt werden, - Stellungnahmen der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden zum Antrag und zu der beabsichtigten kommunalen Zusammenarbeit der beteiligten Gemeinden/Landkreise, die die Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie aus Sicht der Rechtsaufsichtsbehörden bewerten, - Stellungnahmen der jeweils zuständigen Fachbehörden, auf deren Fachgebiet sich die kommunale Zusammenarbeit bezieht Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern. 6.2 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Innenministerium. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann Die Zuwendung wird an die/den als Zuwendungsempfänger bestimmte/bestimmten Gemeinde/Landkreis gewährt. Diese/dieser hat die Zuwendung anteilig in gleichmäßigen Beträgen unverzüglich an die übrigen beteiligten Gemeinden/Landkreise weiterzureichen. Die Zuwendung ist von den beteiligten Gemeinden/Landkreisen jeweils in der anteiligen Höhe im Haushalt zu veranschlagen Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der teilweisen oder vollständigen Rückforderung, sofern die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 4. vor dem Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Bewilligungsjahres nicht mehr eingehalten werden. 4

5 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist und ein Abrufantrag gestellt worden ist. Dies gilt auch für Zuwendungen von nicht mehr als Euro. Ferner erfolgt eine Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erst, wenn - der von allen beteiligten Gemeinden/Landkreisen unterzeichnete Vertrag zur Durchführung der kommunalen Zusammenarbeit der Bewilligungsbehörde und - eine Bestätigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dass der Vertrag genehmigt bzw. nicht beanstandet wurde, der Bewilligungsbehörde vorliegen Ziffer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN- Best-GK) gilt nicht. 6.4 Verwendungsnachweisverfahren, Controlling Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde auf dem Dienstweg nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Bewilligungsjahres bis zu dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitpunkt einen Verwendungsnachweis (zahlenmäßigen Nachweis und Sachbericht) vorzulegen, mit dem nachzuweisen ist, dass die unter Ziffer 4. genannten Zuwendungsvoraussetzungen in dem abgelaufenen Zeitraum eingehalten wurden Der zahlenmäßige Verwendungsnachweis besteht aus einer Aufstellung zu den Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeder/jedes beteiligten Gemeinde/Landkreises/ Zweckverbandes aus der/den dreistelligen Gliederungsziffer/Gliederungsziffern, die bereits bei Antragstellung nach Beurteilung der Gemeinde/des Landkreises dem Aufgabenbereich zuzuordnen ist/sind, in dem zusammengearbeitet werden soll (Ist-Zahlen des Bewilligungsjahres und die Ist-Zahlen der zurückliegenden fünf Jahre der Zusammenarbeit) einschließlich der erforderlichen Angaben zur Summe der Ausgaben und zum Effizienzgewinn. Die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat zu bestätigen, dass die Angaben zu den Ausgaben den Angaben in den Haushaltsrechnungen/Jahresabschlüssen der/des Gemeinden/Landkreise/Zweckverbandes entsprechen Die beteiligten Gemeinden/Landkreise haben durch ihren gesetzlichen Vertreter schriftlich zu bestätigen, dass es bei den Ausgaben, die anderen als den unter Nummer in Betracht kommenden dreistelligen Gliederungsziffern zugeordnet sind, in den letzten fünf Jahren keine Erhöhungen gegeben hat und falls doch, dass diese Erhöhungen ihre Ursache nicht in der geförderten kommunalen Zusammenarbeit haben und falls doch, dass diese Erhöhungen durch den Effizienzgewinn soweit ausgeglichen werden konnten, dass nach Abzug der Erhöhungen noch immer mindestens ein Effizienzgewinn im Verhältnis von 5:1 zu der gewährten Zuwendung (siehe Ziffer 4.4) erreicht wurde In dem Sachbericht ist über die Verwendung der Zuwendung und über die Durchführung der kommunalen Zusammenarbeit zu berichten. 5

6 6.4.5 Dem Verwendungsnachweis sind folgende Bestätigungen beizufügen: - Bestätigung des Zuwendungsempfängers und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dass die kommunale Zusammenarbeit in dem zurückliegenden Zeitraum von fünf Jahren nach Ende des Bewilligungsjahres in der im Vertrag festgelegten Form Bestand hatte, - Bestätigungen der an der Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden/Landkreise und der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Zuwendung in der jeweils festgelegten Höhe im Haushalt der jeweiligen Gemeinde/Landkreise veranschlagt wurde Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu 23 ThürLHO unterzogen. Für diese Zwecke ist der Bewilligungsbehörde in den fünf Jahren nach Bewilligung der Zuwendung unabhängig vom Verwendungsnachweis jährlich bis zum 15. März des Haushaltsjahres eine Übersicht (Vergleich der Zahlen des Vorjahres und des jeweiligen Haushaltsjahres) über die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel der Kommunen für jede/jeden an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligte Gemeinde/Landkreis mit entsprechender Erläuterung der Abweichungen vorzulegen Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes nach 91 ThürLHO bleiben unberührt. 6.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Thüringer Verwaltungsvorschriften zu 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Erfurt, den 27. Mai 2013 Jörg Geibert Innenminister Innenministerium Erfurt, Az.: /2012 6

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