Stadt Metzingen 5/11

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1 Inhaltsverzeichnis BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE TURN- UND SPORTHALLEN DER STADT METZINGEN 2 1 Allgemeines 2 2 Verwaltung und Aufsicht 2 3 Unterricht und Übungsbetrieb 2 4 Sportliche Veranstaltungen 4 5 Entgelte 5 6 Allgemeines Verhalten 5 7 Benutzung der Turngeräte 7 8 Besondere Vorschriften 7 9 Ferienregelung 8 10 Haftung 8 11 Fundsachen 9 12 Sicherheitsvorschriften 9 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand 9 14 Inkrafttreten Seite 1/9

2 Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Metzingen 1 Allgemeines Die Hallen dienen a) dem Sportunterricht der Metzinger Schulen und Kindergärten, b) dem sportlichen Übungsbetrieb der örtlichen Sport treibenden Vereine, c) der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen der örtlichen Vereine. Die Hallen dürfen für außersportliche Veranstaltungen grundsätzlich nicht benutzt werden. Mit dem Betreten der Hallen unterwerfen sich die Mieter und Besucher den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie allen sonstigen Anordnungen des Aufsichtspersonals. 2 Verwaltung und Aufsicht (1) Die Hallen werden vom Amt für Bildung, Kultur und Soziales verwaltet, unbeschadet der Aufgaben des Schulleiters gemäß 41 Schulgesetz. Für bauliche Angelegenheiten ist das Amt für Planen und Bauen zuständig. (2) Die grundsätzliche Beaufsichtigung der Hallen ist Sache des Hausmeisters. Dieser hat die Einhaltung dieser Benutzungsordnung durch den Mieter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dazu ist er befugt, das Hausrecht auszuüben. (3) Bei groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann das Amt für Bildung, Kultur und Soziales Einzelpersonen oder ganzen Gruppen den Zutritt zu den Hallen zeitweilig oder dauernd untersagen. 3 Unterrichts- und Übungsbetrieb (1) Die Hallen stehen für den Sportunterricht der Schulen sowie Kindergärten und für den Übungsbetrieb der Vereine und weiterer Gruppen wie folgt zur Verfügung: a) den Schulen/Kindergärten montags bis freitags von 07:20 Uhr bis 17:25 Uhr. Seite 2/9 2015

3 b) den Vereinen und geschlossenen Gruppen grundsätzlich montags bis freitags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Das Amt für Bildung, Kultur und Soziales kann Ausnahmen zulassen. (2) Die Benutzungszeiten für die einzelnen Schulen werden von den Schulleitern untereinander abgestimmt. Diese sind dem Amt für Bildung, Kultur und Soziales bekannt zu geben. Kommt keine Einigung zustande, so werden die Benutzungszeiten vom Amt für Bildung, Kultur und Soziales festgelegt. (3) Der Benutzungsplan für Vereine, Kindergärten und geschlossene Gruppen wird vom Amt für Bildung, Kultur und Soziales nach Anhörung der Beteiligten aufgestellt. Der Benutzungsplan wird jeweils für ein Schuljahr aufgestellt. (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Hallen besteht nicht. (5) Wird die eingeteilte Übungszeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, so ist der Hausmeister rechtzeitig zu verständigen. (6) Die Lehrkräfte, Erzieherinnen und Übungsleiter haben für einen pünktlichen Beginn und Schluss der Unterrichts- bzw. Übungsstunden Sorge zu tragen. (7) Bei der Benutzung der Hallen durch Schulen, Kindergärten, Vereine und Gruppen sind die Lehrer, die Erzieherinnen bzw. die Übungsleiter für die Einhaltung der einschlägigen, im Zusammenhang mit dem Unterrichts- und Übungsbetrieb stehenden Vorschriften verantwortlich. Ebenso haben sie für die Befolgung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zu sorgen und den Anordnungen des Hausmeisters Folge zu leisten. Sie haben während der gesamten Unterrichts- bzw. Übungsstunden persönlich anwesend zu sein. Die Namen sind dem Amt für Bildung, Kultur und Soziales mitzuteilen. (8) Das Betreten und die Benutzung der Sporthallen und der Geräte sind nur in Anwesenheit der Lehrkräfte, der Erzieherinnen bzw. der Übungsleiter oder einer anderen verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. (9) Die Sprech- und Musikanlagen werden vom Hausmeister betreut und aufgebaut. Nach entsprechender Einweisung kann die Musikanlage von Lehrern, Erzieherinnen und Übungsleitern eigenständig benutzt werden. 4 Sportliche Veranstaltungen (1) Die Überlassung der Hallen für sportliche Veranstaltungen ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Amt für Bildung, Kultur und Soziales schriftlich zu beantragen Seite 3/9

4 Die sich aus Teil 4 Abschnitt 4 und speziell die sich aus 38 Absätze 1 4 der Versammlungsstättenverordnung ergebenden Verpflichtungen trägt der Veranstalter/Mieter. Insbesondere muss während der Veranstaltung und dem dazugehörigen Aufund Abbau ein verantwortlicher Veranstaltungsleiter des Veranstalters (natürliche Person mit Leitungsfunktion), ständig anwesend sein. (2) Der Veranstaltungsleiter muss sich im Vorfeld der Veranstaltung mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen und detaillierte Kenntnisse über den Veranstaltungsablauf haben. Ebenso hat er für die Befolgung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zu sorgen und den Anordnungen des Hausmeisters Folge zu leisten. Der Name ist dem Amt für Bildung, Kultur und Soziales mitzuteilen. (3) Der Veranstalter/Mieter hat auf seine Kosten einen Ordnungsdienst und gegebenenfalls eine Sanitätswache und Brandsicherheitswache zu stellen, - laut den Vorgaben aus der Versammlungsstättenverordnung, - zur Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung, - entsprechend der jeweils geltenden Richtlinien der Sportverbände. 5 Entgelte Die Erhebung von Entgelten und Kostenersätzen für die Benutzung der Sporthallen zu sportlichen Veranstaltungen ist in der Entgeltordnung geregelt. 6 Allgemeines Verhalten (1) Die Räume, Einrichtungen und Geräte der Hallen sowie die Außenanlagen sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Jeder entstandene Schaden ist sofort dem Hausmeister zu melden. Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung verursacht werden, sind zu ersetzen. Die Vereine sind für ihre Mitglieder haftbar. (2) Die Mieter der Hallen haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft. (3) Nicht erlaubt sind insbesondere a) das Rauchen im gesamten Gebäude b) das Essen und Trinken - ausgenommen in den Foyers, im Theorie- und Aufenthaltsraum der Öschhalle sowie in der Mensa c) das Mitbringen von Tieren d) offenes Feuer in jeglicher Form (z.b.: Kerzen, offene Flammen unter Grill, Gyros- Grill etc.). Ausgenommen davon sind Brennpasten. Seite 4/9 2015

5 (4) Besonderer Erlaubnis durch das Amt für Bildung, Kultur und Soziales bedürfen: a) der Verkauf oder das Anbieten von Getränken und Waren aller Art, ausgenommen bei schulischen Veranstaltungen, b) die Verteilung von Druck- und Werbeschriften, c) das Anbringen von Plakaten und Werbung jeder Art im inneren und äußeren Hallenbereich. (5) Die Hallen dürfen nur mit gut gereinigten, nicht abfärbenden Turn- oder Sportschuhen betreten werden. Schuhe mit Stollen oder Spikes sind nicht zugelassen. Der Zutritt darf nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge erfolgen. Die Benutzung von Harz bei Handballspielen sollte möglichst unterbleiben. Sofern der Gebrauch von Harz unumgänglich ist, ist darauf zu achten, dass nur leicht abbaubares Harz verwendet wird. Bei Zuwiderhandlung werden dem betreffenden Verein die zusätzlichen Reinigungskosten (vgl. Punkt XI der Entgeltordnung) in Rechnung gestellt. (6) Steinstoßen, Diskus-, Speer- und Hammerwerfen sowie Radfahren sind nicht gestattet. Gewichtheben ist nur auf einer besonderen Unterlage gestattet. (7) Das Bekleben des Hallenbodens mit Klebebändern ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das Amt für Planen und Bauen kann für die Verwendung von Spezialklebebändern zur Anbringung von Bodenwerbung Ausnahmen zulassen. (8) Die Trennvorhänge stehen bei Bedarf zur Verfügung. Sie werden vom Hausmeister oder einer eingewiesenen Person bedient. Das gleiche gilt für die Beleuchtungsanlage. Die Beleuchtung, auch im Umkleideraum, soll nur eingeschaltet werden, wenn sie tatsächlich benötigt wird. (9) Zum Aus- und Ankleiden und zum Duschen und Waschen sind die dafür bestimmten, nach Geschlechtern getrennten Räume nach Anweisung des Hausmeisters zu benutzen. Die Dusch- und Waschräume dürfen nicht mit Straßen- oder Turnschuhen betreten werden. Die Umkleide- und Duschräume sowie die Toiletten sind sauber zu halten. Mit Strom, Wasser und Wärmeenergie ist sparsam umzugehen. (10) Eine interne Schlüsselweitergabe an andere Personen innerhalb einer Abteilung oder eines Vereins ist ohne vorherige Rückmeldung bzw. Zustimmung des Amts für Planen und Bauen nicht erlaubt. 7 Benutzung der Turngeräte (1) In den Hallen sind nur die dort vorhandenen Geräte zu benutzen Seite 5/9

6 Vereinseigene Turn- und Sportgeräte dürfen in die Hallen gebracht werden, sofern Platz zur Unterbringung vorhanden ist. Es wird davon ausgegangen, dass diese von den Schulen mitbenutzt werden können. (2) Die Geräte dürfen erst nach Freigabe durch den Sportlehrer, die Erzieherin oder Übungsleiter benutzt werden. Diese sind für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung der Geräte verantwortlich. Schadhafte Geräte oder Anlagen dürfen nicht benutzt werden. Etwaige Mängel sind sofort dem Hausmeister zu melden. (3) Die Geräte sind sachgerecht zu behandeln. Großgeräte und Matten dürfen nicht geschleift, sondern müssen getragen oder gefahren werden; sie dürfen nicht im Freien verwendet werden. (4) Nach jeder Benutzung sind die beweglichen Geräte wieder ordnungsgemäß in den Geräteräumen abzustellen. Finden sich dort Übersichtspläne bzw. Bilder, aus denen ersichtlich ist, an welchem Platz die einzelnen Geräte abzustellen sind, ist diese Anordnung zu beachten. Fest installierte Geräte (z.b. Ringe) sind wieder in die Ausgangsstellung zu bringen. Ohne die Zustimmung des Amtes für Bildung, Kultur und Soziales dürfen Geräte nicht aus den Hallen genommen und an einem anderen Ort verwendet bzw. benutzt werden. (5) Die Geräteschränke für Kleingeräte sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Entnahme von Geräten aus den Geräteschränken darf nur unter Aufsicht des Hausmeisters oder des verantwortlichen Sportlehrers bzw. Übungsleiters erfolgen. Die Kleingeräte sind nach Benutzung wieder vollständig und in der richtigen Ordnung an ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen. (1) Hofbühlhalle 8 Besondere Vorschriften Die maximale Personenzahl (inkl. aktive Sportler und Betreuer) wird auf insgesamt Personen festgelegt. Hierbei ist zu beachten, dass sich in der Ebene I maximal Personen und in der Ebene II maximal 400 Personen aufhalten dürfen. Die Ebene I besteht aus der Hallenebene, der Spielfläche und der mobilen Tribüne. Die Ebene II ist die Eingangsebene und die feste Tribüne. (2) Schönbeinhalle Die maximal zulässige Personenzahl (inkl. aktive Sportler und Betreuer) beträgt für die Sporthalle im Erdgeschoss 421 Personen, die maximal zulässige Besucherzahl 274 Besucher. Für das Foyer im Obergeschoss beträgt die maximale Besucherzahl 104 Besucher. Seite 6/9 2015

7 (3) Öschhallen a) Die Öschsporthalle I umfasst 380 Besucherplätze. Diese Besucherzahl ist von begründeten Ausnahmen abgesehen einzuhalten. Eine begründete Ausnahme ist dann gegeben, wenn es sich um seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV) handelt. b) Die maximal zulässige Besucherzahl beträgt für die Öschsporthalle I 860 Personen und für die Öschsporthalle II 200 Personen. c) Der Zutritt und das Verlassen der Öschsporthallen haben ausschließlich über den neuen Haupteingang bzw. die beiden Sportlerzugänge zu erfolgen. Der ehemalige Haupteingang zur Öschsporthalle I dient ausnahmslos als Notausgang und bei Bedarf als barrierefreier Behindertenzugang. 9 Ferienregelung Die Hallen bleiben während der Sommerferien grundsätzlich geschlossen. Die Dreifachhallen stehen insbesondere den aktiven Mannschaften nach vorheriger Anmeldung und Abstimmung mit dem Amt für Bildung, Kultur und Soziales zur Verfügung. 10 Haftung (1) Die Stadt Metzingen überlässt die Hallen in ordnungsgemäßem Zustand. Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. (2) Der Mieter stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Hallen, überlassenen Geräten sowie Zugängen zu den Hallen entstehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt für den Fall der eigenen Inanspruchnahme und auf die Geltendmachung von Rücktrittsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (3) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß 836 BGB für den sicheren Bauzustand bleibt unberührt. (4) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Stadt an überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Stadt fällt Seite 7/9

8 (5) Aus der Verwahrung und der Benutzung der in den Hallen verbrachten Sportgeräte der Vereine und Gruppen übernimmt die Stadt keine Haftung. (6) Für Geld, Wertsachen, Garderobe und sonstige mitgebrachte Gegenstände übernimmt die Stadt keinerlei Haftung. 11 Fundsachen Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. Dieser liefert sie, soweit es sich um Wertgegenstände handelt und sich der Verlierer nicht innerhalb von zwei Wochen meldet, beim Fundamt ab. Dieses verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen. 12 Sicherheitsvorschriften (1) Es ist darauf zu achten, dass Eingänge nicht verstellt werden. Notausgänge sowie ausgeschilderte Rettungswege sind unbedingt in voller Breite freizuhalten und die Türen in Flucht- und Rettungswegen müssen unverschlossen sein. (2) Die Rettungswegekennzeichen müssen unbedingt sichtbar bleiben und deren Beleuchtung muss eingeschaltet sein. (3) Sämtliche Feuermelde- und Löscheinrichtungen wie Feuermelder, Feuerlöscher, Hydranten und Betätigungsstellen für Rauchklappen sowie Defibrillatoren müssen unbedingt sichtbar und frei zugänglich bleiben. (4) Feuerwehrzufahrten müssen zwingend freigehalten werden. (5) Die sicherheits-, ordnungs- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten. (6) Der Veranstalter ist für die genaue Einhaltung der maximalen Personenzahl gemäß 8 verpflichtet. 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Metzingen, Gerichtsstand ist Bad Urach. Seite 8/9 2015

9 14 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Die Benutzungsordnung vom tritt gleichzeitig außer Kraft. Metzingen, den Gez. Dr. Ulrich Fiedler Oberbürgermeister 2015 Seite 9/9

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