Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geographie der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg vom 19.

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1 sordnung für den Bachelorstudiengang Geographie der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg vom 19. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 245), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl. 2013, S. 252), erlässt die Universität Augsburg folgende sordnung: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Akademischer Grad 3 Zweck des Bachelorstudiengangs 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit 5 Konzeption des Bachelorstudiengangs 6 Zulassungsvoraussetzungen zu den en 7 Formen von en 8 Modalitäten von en 9 Noten und Leistungspunkte 10 sausschuss 11 rüfer oder rüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen 12 Anrechnung von Kompetenzen 13 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 14 Mängel im sverfahren, Akteneinsicht II. en 15 Gliederung der en und Verteilung der Leistungspunkte 16 Umfang der en in den Wahlfächern 17 Zeitraum der en und Fristenregelung 18 Wiederholung von en 19 Abschlussmodul 20 Bewertung des Abschlussmoduls 21 Abschluss des Bachelorstudiengangs 22 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement III. Schlussbestimmungen 23 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit 24 Nachteilsausgleich 25 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1

2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) 1 Die sordnung der Universität Augsburg für den Bachelorstudiengang Geographie regelt die Studiengangkonzeption, die fachbezogenen en sowie die sanforderungen. 2 Sie regelt insbesondere: 1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit); 2. Fristen für die Ablegung der einzelnen en; 3. die Wiederholbarkeit von en; 4. die Festlegung der erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang; 5. die Form der en und ihren Umfang; 6. die Anzahl von en; 7. die Ermittlung der sergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss. (2) Die sordnung der Universität Augsburg für den Bachelorstudiengang Geographie ergänzt die Allgemeine sordnung der Universität Augsburg (ArüfO). (3) Die sordnung für den Bachelorstudiengang Geographie wird durch ein Modulhandbuch konkretisiert, das vom Fakultätsrat der Fakultät für Angewandte Informatik beschlossen und auf den Internetseiten des Zentralen samtes der Universität Augsburg bekannt gegeben wird. 2 Akademischer Grad Auf Grund einer nach dieser sordnung bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad "Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen. 3 Zweck des Bachelorstudiengangs 1 Der Bachelorabschluss bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums der Geographie. 2 Durch den Bachelorabschluss wird festgestellt, ob die wichtigsten Grundlagen in Geographie beherrscht werden und die für einen frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse erworben wurden. 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit und des Ablegens aller en sechs Semester. (2) en werden studienbegleitend absolviert; die Bachelorarbeit wird in der Regel nach dem Ende des fünften Semesters abgefasst. 2

3 (3) 1 Der Studiengang ist modular konzipiert. 2 Ein Modul stellt eine zeitliche und thematische Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bzw. -formen zusammensetzen. 3 Ein Modul kann die Inhalte von bis zu zwei Semestern umfassen. 4 Module werden regelmäßig mit einer gemäß 7 abgeschlossen. 5 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte vergeben. (4) Ein optionales Auslandssemester kann durchgeführt werden, für das Leistungen nach 12 anerkannt werden können. (5) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module beträgt 95 Semesterwochenstunden. (6) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180. (7) Der Studienbeginn zum Wintersemester wird empfohlen, doch ist auch ein Beginn zum Sommersemester möglich. 5 Konzeption des Bachelorstudiengangs (1) 1 Das Studium des Bachelorstudiengangs Geographie besteht aus den Teilgebieten der hysischen Geographie, der Humangeographie und der Regionalen Geographie. 2 Hinzu kommen Nebenfachmodule und ein Berufspraktikum. 3 Der Studiengang gliedert sich in folgende Modulgruppen: Modulgruppe 1: Einführung Modulgruppe 2: Grundlagen; Modulgruppe 3: Methoden; Modulgruppe 4: Regionale Geographie; Modulgruppe 5: Anwendung; Modulgruppen 6a, 6b, 6c: Vertiefungsmodule; Modulgruppen 7a, 7b, 7c: Wahlfächer; Modulgruppe 8: raxismodul; Modulgruppe 9: Abschlussmodul. (2) (3) (4) 1 Ein Berufspraktikum (Modulgruppe 8) ist Bestandteil des Studiengangs. 2 Das Berufspraktikum muss einen Workload von mindestens 125 bis 150 Stunden in einem Zeitraum von sechs zusammenhängenden Wochen umfassen. 3 Die Anerkennung der raktika erfolgt durch den sausschuss. 4 Das raktikum soll grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. 5 Das vorgeschriebene Berufspraktikum ist innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. 1 Die Organisation des Studiengangs eröffnet die Möglichkeit, ein Semester an einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung zu verbringen (optionales Auslandssemester). 2 Geeignet hierfür ist insbesondere das dritte, vierte oder fünfte Semester. 3 Die Anrechnung der im Rahmen des optionalen Auslandssemesters erworbenen Kompetenzen erfolgt nach Die Module der Modulgruppen 1 bis 7 und 9 können entsprechend der Darstellung in der nachfolgenden Tabelle studiert werden. 2 Andere Studienverläufe sind möglich. 3

4 Modulgruppe 1 Modulgruppe 2 Modulgruppe 3 1. Semester X X X Modulgruppe 4 Modulgruppe 5 Modulgruppe 6a, 6b, 6c Modulgruppe 7a, 7b, 7c Modulgruppe 9 2. Semester X X X X X 3. Semester X X X X X 4. Semester X X X X 5. Semester X X X X 6. Semester X X 6 Zulassungsvoraussetzungen zu den en (1) Voraussetzung für die Zulassung zu einer ist die Immatrikulation als Student oder Studentin im Bachelorstudiengang Geographie an der Universität Augsburg. (2) 1 Der oder die Studierende besitzt nur dann einen Anspruch auf, wenn er oder sie sich ordnungsgemäß zur jeweiligen angemeldet hat. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen en erfolgt im elektronischen sverwaltungssystem der Universität Augsburg. 7 Formen von en (1) (2) 1 en erfolgen studienbegleitend in schriftlicher Form, in Textform, in mündlicher, in praktischer Form oder in Form einer ortfolio-. 2 Als sform gilt auch die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen eines Moduls nach Abs en in schriftlicher Form oder Textform sind: Intensiv-Klausuren (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 120 bis 240 Minuten), Klausuren (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 45 bis 120 Minuten), Tests (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 10 bis 45 Minuten), Große Hausarbeiten (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 3 bis 6 Monate), Kurze Hausarbeiten (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 8 Wochen), Berichte (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 2 bis 6 Monate), Kurzberichte (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 6 Wochen), rotokolle (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 2 bis 6 Monate), Kurzprotokoll (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 6 Wochen). 2 In en in schriftlicher Form oder in Textform erfolgt die schriftliche Bearbeitung oder die 4

5 Bearbeitung in Textform einer Aufgabenstellung in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand der Bewertung einer in schriftlicher Form oder in Textform ist die schriftliche sleistung oder die sleistung in Textform des oder der Studierenden. (3) 1 en in mündlicher Form sind: mündliche en (Rahmen der sdauer: 10 bis 30 Minuten), Referate (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 6 Monate; Vortragsdauer: 10 bis 90 Minuten). 2 In en in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung innerhalb der festgesetzten sdauer/vortragsdauer. 3 Gegenstand der Bewertung einer in mündlicher Form ist die mündlich vorgetragene Beantwortung des oder der Studierenden. (4) (5) (6) 1 In einer in praktischer Form erfolgt die praktische Umsetzung einer Aufgabenstellung in einer vorgegebenen sdauer bzw. Bearbeitungszeit, wobei die Aufgabenstellung und praktische Umsetzung entweder in räsenz des oder der Studierenden an einem vorgegebenen sort erfolgt (praktische räsenzprüfung) oder die Aufgabenstellung zur Ausarbeitung der praktischen Umsetzung bis zu einem gesetzten stermin ausgegeben wird (praktische ). 2 Die sdauer beträgt zwischen 15 und 180 Minuten; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu einem Studienjahr. 3 Gegenstand der Bewertung einer in praktischer Form ist die praktische sleistung des oder der Studierenden. 1 In einer ortfolio- werden nach Vorgabe des rüfers oder der rüfer oder der rüferin oder der rüferinnen in gegenseitigem Zusammenhang stehende unselbständige Leistungen (Teilleistungen) zur Umsetzung einer einheitlichen Aufgabenstellung erbracht. 2 Diese Beiträge können schriftliche Leistungen, Leistungen in Textform, mündliche und praktische Leistungen sein, deren Umfang jeweils unterhalb der Rahmen nach Abs. 2 bis 4 liegt und die zusammen diese Rahmen nicht überschreiten. 3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer ortfolio- sind alle Teilleistungen des oder der Studierenden; hierbei erfolgt keine schematische Einzelbetrachtung der einzelnen Leistungen sondern eine Gesamtwürdigung aller Leistungen im Zusammenhang. 1 Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor bei einer Anwesenheit von mindestens 80 % in den Lehrveranstaltungsterminen des jeweiligen Moduls. 2 Der Dozent oder die Dozentin der Lehrveranstaltung/en stellt die Anwesenheit zu Beginn und zum Ende der jeweiligen Veranstaltungstermine fest. 3 Gründe für ein nicht zu vertretendes Versäumnis einer Lehrveranstaltung können nicht geltend gemacht werden; 17 Abs. 4 bleibt unberührt. (7) en mit Ausnahme von Klausuren und mündlichen en können im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die zu erbringende Leistung des oder der einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar und in Inhalt und Umfang einer individuellen sleistung vergleichbar ist. (8) 1 Die möglichen sformen in den Modulen werden in 15 Abs. 2 sowie 16 Abs. 3 dargestellt. 2 Die konkrete Form und der Umfang der möglichen en werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Die Bearbeitungsdauer, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung wie auch der Umfang der geforderten Bearbeitung von Modulprüfungen und Studienleistungen ist so bemessen, dass die für das jeweilige Modul in der Anzahl der zu erwer- 5

6 benden Leistungspunkte ausgedrückte Arbeitsaufwand aus räsenz in den vorgesehenen Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung und Durchführung der eingehalten wird. 8 Modalitäten von en (1) (2) (3) (4) 1 Für die Bewertung von en in schriftlicher Form oder Textform werden vom sausschuss zwei rüfer oder rüferinnen bestellt. 2 sleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei rüfern oder rüferinnen zu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens drei Monate nach Anfertigung der jeweiligen schriftlichen oder in Textform vorliegen. 1 Eine in mündlicher Form wird von einem rüfer oder einer rüferin in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren rüfern oder rüferinnen durchgeführt. 2 Ein rüfer oder eine rüferin oder der Beisitzer oder die Beisitzerin fertigt über die mündliche ein rotokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der, Gegenstände und Ergebnis der, die Namen der rüfer oder der rüferinnen oder des rüfers oder der rüferin und des Beisitzers oder der Beisitzerin, des Kandidaten oder der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 3 Das rotokoll ist von den rüfern oder rüferinnen oder vom rüfer oder von der rüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterschreiben. 1 en in praktischer Form werden von einem rüfer oder einer rüferin durchgeführt; für die praktische räsenzprüfung ist ein Beisitzer oder eine Beisitzerin oder mindestens ein weiterer rüfer oder eine weitere rüferin hinzuzuziehen. 2 Ein rüfer oder eine rüferin oder der Beisitzer oder die Beisitzerin fertigt über die praktische räsenzprüfung ein rotokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der, Gegenstände und Ergebnis der, die Namen der rüfer oder der rüferinnen oder des rüfers oder der rüferin und des Beisitzers oder der Beisitzerin, des Kandidaten oder der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 3 Das rotokoll ist von den rüfern oder rüferinnen oder vom rüfer oder von der rüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterschreiben. 1 ortfolio-en werden von einem rüfer oder einer rüferin oder mehreren rüfern oder rüferinnen durchgeführt. 2 Wird die ortfolio- von einem rüfer oder einer rüferin durchgeführt, ist für mündliche Teile der ortfolio- ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 3 Über mündliche Teile von ortfolio-en ist jeweils ein rotokoll entsprechend Abs. 2 Satz 2 und 3 anzufertigen. 4 Die Hinzuziehung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin ist nicht erforderlich, wenn mündliche Teile von ortfolio-en im Rahmen der Lehrveranstaltungen und im Beisein von weiteren Studierenden erbracht werden. 5 Das rotokoll ist in diesem Fall vom rüfer oder der rüferin und vom Kandidaten oder der Kandidatin zu unterschreiben; dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, eine etwaige anderweitige Ansicht des sgeschehens zu rotokoll zu geben. (5) Der rüfer oder die rüferin bestimmt die für die en zugelassenen Hilfsmittel. (6) (7) 1 Erscheint ein Student oder eine Studentin verspätet zu einer, kann die versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des ssaales ist nur mit Erlaubnis des oder der Aufsichtsführenden zulässig. 1 Bei mündlichen en können in der Regel Studierende des gleichen Studienganges, die sich der gleichen unterziehen wollen, als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden. 2 Auf Wunsch des Kandidaten oder der Kandidatin werden Zuhörer oder Zuhörerinnen 6

7 ausgeschlossen. 3 Der rüfer oder die rüferin kann skandidaten oder -kandidatinnen desselben ssemesters als Zuhörer oder Zuhörerinnen ausschließen. 4 Die Zulassung als Zuhörer oder Zuhörerin erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des sergebnisses. 9 Noten und Leistungspunkte (1) (2) (3) (4) 1 Benotete en werden gemäß der in 15 ArüfO festgelegten rädikate und Notenstufen. 2 Une en werden mit dem Urteil bestanden oder nicht bestanden bewertet. 3 Une en fließen in die Notenbildung nicht ein. 4 Die Benennung uner sleistungen erfolgt in den Modultabellen in 15 Abs. 2 und 16 Abs Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (L) gemessen. 2 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für eine Lehrveranstaltung oder ein Modul erbracht werden muss. 3 Ein Leistungspunkt entspricht dabei einem Arbeitsaufwand der Studierenden von 25 bis maximal 30 Stunden. 4 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 5 Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. 6 Die Modulprüfung besteht aus einer sleistung in Form von 7 Abs. 2 bis 6. 7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen und formen des Moduls. 8 Die Modulprüfung kann in Ausnahmefällen auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von 7 Abs. 2 bis 6 bestehen. 9 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. form. 10 In der Modulübersichten in 15 Abs. 2 und 16 Abs. 3 wird die Anzahl der möglichen Teilprüfungen je Modul dargestellt. 11 Die Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und -formen sowie die Gewichtung werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 12 Modulgruppen sind organisatorische Einheiten, für deren Bestehen keine Leistungspunkte vergeben werden. 1 Ein Modul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn die e sleistung oder im Falle von Teilprüfungen alle en Teilprüfungsleistungen eines Moduls mit mindestens ausreichend bewertet sind bzw. die une sleistung oder im Falle von Teilprüfungen alle unen Teilprüfungsleistungen eines Moduls mit bestanden bewertet sind. 2 Nicht rechtzeitig abgegebene sleistungen werden im Falle einer en sleistung mit nicht ausreichend und im Falle einer unen Leistung mit nicht bestanden bewertet. 1 Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note des rüfers oder der rüferin der jeweiligen sleistung. 2 Bei mehreren rüfern oder rüferinnen wird die Modulnote bzw. die Note der Teilprüfung mittels der Einzelbewertungen der rüfer oder rüferinnen berechnet. 3 Jeder rüfer oder jede rüferin bewertet die sleistung nach den in 15 ArüfO festgelegten rädikaten und Notenstufen. 4 Aus den Einzelbewertungen der rüfer oder rüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 5 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß 15 ArüfO wird auf die jeweils nächstgelegene Notenstufe gemäß 15 ArüfO abgerundet oder aufgerundet; liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte wird auf die bessere Notenstufe gemäß 15 ArüfO abgerundet. 6 Bei mehreren Teilprüfungen berechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der en Teilprüfungsleistungen des Moduls. 7 Bei mehreren rüfern oder rüferinnen einer nicht en sleistung lautet das Urteil nicht bestanden, wenn die Mehrzahl der rüfer oder rüferinnen die sleistung mit nicht bestanden bewertet, ansonsten lautet das Urteil bestanden. 7

8 (5) 1 Die Bewertung der en wird im elektronischen sverwaltungssystem der Universität Augsburg bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 3 Die Studenten oder Studentinnen sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren. 10 sausschuss (1) 1 Der Fakultätsrat der Fakultät für Angewandte Informatik wählt die Mitglieder des sausschusses und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der sausschuss besteht aus drei rofessoren oder rofessorinnen und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen. 4 Der sausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. 5 Der oder die Vorsitzende muss dem Kreis der rofessoren oder rofessorinnen angehören. (2) Dem sausschuss obliegt die Durchführung des sverfahrens, er ist zuständig für die lanung, Organisation und Kontrolle der en und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. (3) Gibt sich der sausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen für die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Augsburg entsprechend. (4) (5) 1 Der sausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 1 Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er oder Sie lädt zu den Sitzungen des sausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist ein. 3 Der sausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von folgenden Aufgaben auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des sausschusses oder dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin übertragen: die Bestellung von rüfern oder rüferinnen und Beisitzern oder Beisitzerinnen, die Genehmigung von Themen der Bachelorarbeiten, die Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Bachelorarbeiten, die Anerkennung von Studienleistungen, Studienzeiten und sleistungen, die nachträgliche Zulassung zu en. 4 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des sausschusses befugt, anstelle des sausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er oder sie den sausschuss unverzüglich zu informieren. (6) Der sausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der sordnung eingehalten werden und sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle en rechtzeitig und ortsüblich bekannt gegeben werden. (7) 1 Bei der Beratung und Abstimmung im sausschuss ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. 2 Der sausschuss kann weitere ersonen zur Beratung heranziehen. 3 Über die Sitzung des sausschusses ist jeweils schriftlich rotokoll zu führen. 8

9 11 rüfer oder rüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen (1) Der sausschuss bestellt die rüfer oder rüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen. (2) 1 rüfer oder rüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung (HSchrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugte werden. 2 Als Beisitzer oder Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität Augsburg herangezogen werden, das einen fachlich einschlägigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. 12 Anrechnung von Kompetenzen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und sleistungen werden angerechnet, die erbracht wurden in anderen Studiengängen der Universität Augsburg oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen Hochschule Bayern, in Studiengängen an ausländischen Hochschulen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). (2) (3) (4) 1 Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen. 1 Die Anrechnung erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden an den sausschuss. 2 Im Antrag müssen die zur Anrechnung gestellten Studienzeiten, Studienleistungen oder sleistungen bzw. die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen hinreichend beschrieben werden, um die erworbene Kompetenz beurteilen zu können. 3 Weiter sind Nachweise über deren Erwerb oder ihre Ablegung vorzulegen; hierzu kommen insbesondere in Betracht: Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von Studiengängen oder Modulen, Studiengangs- oder Modulbeschreibungen, Zertifikate oder raktikumsnachweise. 4 Der Antrag auf Anrechnung von Kompetenzen ist unzulässig, nachdem das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der korrespondierenden Studienleistung oder sleistung festgestellt ist. 1 Über die Anrechnung entscheidet der sausschuss. 2 Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung von an ausländischen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und sleistungen gegeben sind, sind die von der Kultusministerkonfe- 9

10 renz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten, soweit diese im Einzelfall günstigere Bestimmungen enthalten. 3 Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Abs. 1 gegeben sind, kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Abs. 1 nicht gegeben ist, obliegt dem sausschuss (Beweislastumkehr). 5 Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen. (5) 1 Wird die Anrechnung versagt, kann die betroffene erson eine Überprüfung der Entscheidung durch die Universitätsleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen abgeschlossen wird; die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 2 5a Abs. 1 Satz 2 und 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt. 13 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Erscheint ein Studierender oder eine Studierende nicht zu einer, zu der er oder sie sich angemeldet hat, oder bricht er oder sie die Teilnahme an einer sleistung ab, so wird im elektronischen sverwaltungssystem der Universität der Vermerk nicht teilgenommen eingestellt. (2) (3) (4) 1 Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der erheblich stört, kann vom jeweiligen rüfer oder der jeweiligen rüferin oder von den aufsichtführenden ersonen von der Fortsetzung der ausgeschlossen werden. 2 In diesem Fall wird die betreffende sleistung mit nicht bestanden bewertet. 3 Der Kandidat oder die Kandidatin ist auch dann von der auszuschließen, wenn er oder sie sich die Zulassung zur erschlichen hat. 4 Den Anordnungen des Aufsichtsführenden oder der Aufsichtsführenden ist Folge zu leisten. 1 Versucht der Studierende oder die Studierende, das Ergebnis einer durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende sleistung mit nicht ausreichend bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der saufgaben stellt eine Täuschung dar, sofern der steilnehmer oder die steilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der oder die Studierende ist verpflichtet, Gegenstände auf Verlangen von rüfern oder rüferinnen oder Aufsichtsführenden herauszugeben zur Sicherstellung oder zur Überprüfung, ob es sich um nicht zugelassene Hilfsmittel handelt. 4 Bei Verhinderung einer Sicherstellung oder der Verweigerung der Herausgabe wird die betreffende mit der Note nicht ausreichend oder nicht bestanden bewertet. 5 In schweren Fällen der Täuschung kann der sausschuss die für das gesamte Studienmodul mit nicht ausreichend bewerten. 6 Bei wiederholten und/oder besonders schweren Fällen der Täuschung kann der sausschuss alle en mit nicht bestanden bewerten. 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des szeugnisses erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der sausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. 10

11 14 Mängel im sverfahren, Akteneinsicht (1) 1 Erweist sich, dass das sverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das sergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass die oder ein einzelner Teil derselben von bestimmten oder von allen Kandidaten oder Kandidatinnen wiederholt wird. 2 Beanstandungen des sverfahrens müssen unverzüglich vom Kandidaten oder von der Kandidatin, in jedem Fall vor Bekanntgabe des sergebnisses, bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des sausschusses oder beim rüfer oder der rüferin geltend gemacht werden. (2) Nach Bekanntgabe des sergebnisses wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine oder ihre sarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der gewährt. (3) 1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des sergebnisses beim rüfer oder bei der rüferin zu stellen. 2 Der rüfer oder die rüferin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. II. en 15 Gliederung der en und Verteilung der Leistungspunkte (1) Die en im Bachelorstudiengang Geographie sollen eine differenzierte Beurteilung des Kandidaten oder der Kandidatin und die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in den sfächern über angemessene Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt. (2) 1 Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Geographie sind Leistungspunkte in den folgenden Modulen zu erbringen. 2 Soweit in der nachfolgenden Aufstellung nicht anders angegeben, werden die Module mit einer sleistung abgeschlossen: Legende: L = Leistungspunkte, SWS = Semesterwochenstunden, = flichtveranstaltung, W = Wahlpflichtveranstaltung, = Modulgesamtprüfung, G = hysische Geographie, HG = Humangeographie Modulgruppe Module L SWS Mögliche alternative sformen es/ unes Modul flicht-/ Wahlpflichtmodul Art der Modulgruppe 1: Einführung E&: Einführung in die Geographie mit ropädeutik 6 4 Klausur, praktische, Zwischensumme: 6 L Modulgruppe 2: Grundlagen G 1: hysische Geographie 1 G 2: hysische Geographie Klausur 9 6 Klausur 11

12 HG 1: Humangeographie Klausur HG 2: Humangeographie Klausur Zwischensumme: 36 L Modulgruppe 3: Methoden GI: Geoinformatik und Fernerkundung GIS 1: GIS/Kartographie Klausur, Test, praktische 6 4 Klausur, praktische GIS 2: GIS/Kartographie raktische, ortfolio- GS: Geostatistik 7 4 Klausur SMH: Spezielle Methoden der Humangeographie 5 2 Klausur, kurze Hausarbeit, praktische, Kurzprotokoll, ortfolioprüfung W SM: Spezielle Methoden der hysischen Geographie 5 2 Klausur, kurze Hausarbeit, praktische, Kurzprotokoll, ortfolioprüfung W Zwischensumme: 29 L Modulgruppe 4: Regionale Geographie 5 2 Klausur Regionale Geographie Exkursionen 9 7 Hausarbeit und rotokoll oder Kurzprotokoll oder ortfolioprüfung un Zwischensumme: 14 L Modulgruppe 5: Anwendung A 1: raktische Arbeitsmethoden rotokoll, Kurzprotokoll, kurze Hausarbeit, praktische, ortfolioprüfung W un A 2: raktische Arbeitsmethoden rotokoll, Kurzprotokoll, kurze Hausarbeit, praktische W 12

13 , ortfolio- un Zwischensumme: 10 L Modulgruppe 6a: Vertiefungsmodul G/HG HS:Hauptseminar 5 2 Referat, große Hausarbeit, ortfolioprüfung W Zwischensumme: 5 L Modulgruppe 6b: Vertiefungsmodule G/HG AM 1:Aufbaumodul mündliche, Klausur, ortfolioprüfung W AM 2:Aufbaumodul mündliche, Klausur, ortfolioprüfung W Zwischensumme: 12 L Modulgruppe 6c: Vertiefungsmodul G/HG G:Geographisches rojekt 8 4 rotokoll, große Hausarbeit, kurze Hausarbeit, praktische oder ortfolio- W un Zwischensumme: 8 L Modulgruppen 7a, 7b und 7c: zu erbringen sind 40 L aus Modulen nach 16 Wahlfächer Zwischensumme: 40 L Modulgruppe 8: raxismodul B: Berufspraktikum Bericht, Kurzbericht un W Zwischensumme: 6 L Modulgruppe 9: Abschlussmodul BA: Bachelorarbeit Bachelorarbeit Zwischensumme: 14 L Gesamtsumme: (3) 1 Die Modulgruppe 6a mit dem Hauptseminarmodul vertieft Inhalte aus der physischen Geographie oder Humangeographie. 2 Qualifikationsziel dieses Moduls ist es, das Wissen der Studierenden zu erweitern und aktuelle wissenschaftliche Themen zu diskutieren. 3 Die Modulgruppe 6b mit den beiden Aufbaumodulen vertieft fachwissenschaftliche Grundlagen aus 13

14 der physischen Geographie und/oder Humangeographie. 4 Qualifikationsziel dieses Moduls ist es, das Grundlagenwissen und die Kompetenzen der Studierenden zu erweitern und zu festigen. 5 Die Modulgruppe 6c mit dem Geographischen rojektmodul bietet Studierenden die Gelegenheit eine rojektarbeit in der Gruppe durchzuführen. 6 Hierbei werden an konkreten Fragestellungen Methoden angewendet, umgesetzt und Ergebnisse erarbeitet. 7 Qualifikationsziel dieses Moduls ist es, neben rojektmanagement, konkrete Methodenanwendungen und projektarbeitsbezogene Kompetenzen einzuüben und zu erwerben. (4) (5) 1 Die einzelnen, im Rahmen der Module zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 2 Das Gleiche gilt für die Festsetzung weiterer Wahlpflichtmodule/Wahlmodule. 3 Die sordnung für den Bachelorstudiengang Geographie vermittelt keinen Rechtsanspruch auf die Durchführungen eines bestimmten Moduls in einem bestimmten Semester; sie vermittelt auch keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Moduls mit einer bestimmten Lehrveranstaltung. 1 Insgesamt sind für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Geographie 180 Leistungspunkte erforderlich. 2 Hiervon sind: 6 Leistungspunkte aus dem Modul der Modulgruppe 1, 36 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppe 2, 29 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppe 3, 14 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppe 4, 10 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppe 5, insgesamt 25 Leistungspunkte aus den Modulen der Modulgruppen 6 a, b, c insgesamt 40 Leistungspunkte aus Modulen der Modulgruppen 7a, 7b und 7c, 6 Leistungspunkte aus dem Modul der Modulgruppe 8 und 14 Leistungspunkte im Modul der Modulgruppe 9 zu erbringen. 16 Umfang der en in den Wahlfächern (1) (2) 1 Für die Bachelorprüfung sind in Wahlfachmodulen 40 Leistungspunkte zu erbringen. 2 In Abs. 3 werden die wählbaren Wahlfachmodule aufgeführt. 3 Falls nicht anders spezifiziert, werden die Module mit jeweils einer Modulprüfung abgeschlossen. 1 Die einzelnen, im Rahmen der Module zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche nach Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 2 Das Gleiche gilt für die Festsetzung weiterer Wahlpflichtmodule/Wahlmodule. 14

15 (3) Nachfolgende Module sind als Wahlfachmodule im Bachelorstudiengang Geographie wählbar: Legende: L = Leistungspunkte, SWS = Semesterwochenstunden, = Modulgesamtprüfung Modulgruppe Module L SWS Mögliche alternative sformen es/unes Modul Laufzeit in Semestern Art der Modulgruppe 7a: Wahlmodule Vertiefungsrichtung hysische Geographie: Geobotanik 1 (GB-1) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Geobotanik 2 (GB-2) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Ökologie (Ö) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Hydrologie 1 (H-1) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Hydrologie 2 (H-2) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Bodenkunde (BK) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Geologie (GL) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- hysik der Atmosphäre (A) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Vertiefungsrichtung Humangeographie: Raumordnung und Landesplanung (RL) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Kulturmanagement Basismodul (KM-1) Kulturmanagement Aufbaumodul (KM-2) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio mündliche, Klausur, ortfolio- Ethnologie 1 (ET-1) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Ethnologie 2 (ET-2) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- 15

16 Kunst- und Kulturgeschichte 1 (KK-1) Kunst- und Kulturgeschichte 2 (KK-2) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio mündliche, Klausur, ortfolio- Standortentwicklung 1 (SE-1) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Standortentwicklung 2 (SE-2) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Standortentwicklung 3 (SE-3) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Soziologie 1 (SZ-1) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Soziologie 2 (SZ-2) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- olitikwissenschaft (K) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Verkehrsgeographie (VG) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- Wahlfachmodule für beide Vertiefungsrichtungen: Ressourcenmanagement (RM) Bildung für nachhaltige Entwicklung (BE) Geoinformatik 1 (GI-1) Geoinformatik 2 (GI-2) Informatik 1 für Geographen (IF-1) Informatik 2 für Geographen (IF-2) Mathematik 1 Analysis (MA-1) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio mündliche, Klausur, ortfolio mündliche, Klausur, Berichte, ortfolio mündliche, Klausur, Berichte, ortfolio mündliche, Klausur, ortfolio mündliche, Klausur, ortfolio mündliche, Klausur, ortfolio- 1 16

17 Mathematik 2 Lineare Algebra (MA-2) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- 1 Mathematik 3 Stochastik (MA-3) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- 1 Wissenschaftliche Datenanalyse (WD) 10 6 mündliche, Klausur, ortfolio- *Modulgruppe 7b: Wahlmodul Volkswirtschaftslehre 1 (VWL 1) Einführung in die VWL für Nebenfachstudierende Einführung in die Mikroökonomie für Nebenfachstudierende 5 2 mündliche, Klausur, ortfolio- 5 4 mündliche, Klausur, ortfolio- 1 1 *Modulgruppe 7c: Wahlmodul Volkswirtschaftslehre 2 (VWL 2) Einführung in die Makroökonomie für Nebenfachstudierende Einführung in die Wirtschaftspolitik für Nebenfachstudierende 5 2 mündliche, Klausur, ortfolio- 5 4 mündliche o. Klausur o. ortfolio-, 1 1 Sem. *Werden Wahlfachmodule aus den Modulgruppen 7b und/oder 7c gewählt, müssen in der jeweiligen Modulgruppe immer 2 Module à 5 L belegt werden. 17 Zeitraum der en und Fristenregelung (1) Jeder im Studiengang immatrikulierte Student oder jede immatrikulierte Studentin hat zielgerichtet zu studieren und an den en der einschlägigen Module seines/ihres Fachsemesters teilzunehmen und sich im elektronischen sverwaltungssystem der Universität Augsburg anzumelden. (2) Werden innerhalb von acht Fachsemestern die 180 geforderten Leistungspunkte und die hierfür erforderlichen en nicht erfolgreich erbracht, so gilt die Bachelorprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. (3) 1 Der Bachelorstudiengang Geographie ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt zehn Fachsemestern die geforderten 180 Leistungspunkte und die hierfür erforderlichen en nicht erfolgreich erbracht wurden. 2 Die jeweiligen Studenten oder Studentinnen erhalten nach Abschluss des zehnten Fachsemesters einen Bescheid über das endgültig nicht erfolgreiche Bestehen des Bachelorstudiengangs. (4) 1 Die Frist nach Abs. 3 wird nach Maßgabe des sausschusses verlängert, wenn Gründe vorlagen, die der Studierende oder die Studierende nicht zu vertreten hatte, aufgrund derer ihm oder ihr die Erbringung von sleistungen nicht möglich waren (Verhinderung) und diese Verhinderung ursächlich dafür ist, dass die für das Bestehen des Bachelorstudiengangs Geographie zu erbringenden Leistungspunkte nicht in der Frist des Abs. 3 erbracht werden können. 2 Eine Verhinderung an der Erbringung von sleistungen ist insbesondere dann nicht ursächlich für eine Fristüberschreitung, wenn der Studierende oder die Studierende die erforderlichen Leistungs- 17

18 punkte bei Berücksichtigung aller sleistungen, a) zu denen er oder sie sich ohne das Vorliegen einer Verhinderung hätte anmelden können und sich nicht angemeldet hat, oder b) zu der er oder sie sich angemeldet, aber ohne das Vorliegen einer Verhinderung nicht an der sleistung teilgenommen hat, bei angenommener erfolgreicher Ablegung fristgerecht hätte erbringen können. (5) 1 Die Fristverlängerung erfolgt auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden an den sausschuss. 2 Der Antrag ist vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist zu stellen. 3 In dem Antrag sind die Gründe nach Abs. 4 Satz 1 darzulegen und durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen. 4 Bei einer Erkrankung als Verhinderungsgrund ist ein ärztliches Attest, das im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung ausgestellt wurde, vorzulegen. 5 Erfolgte trotz des Vorliegens einer Verhinderung eine Erbringung der sleistung, hat der Studierende oder die Studierende auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass das Vorliegen der Verhinderung für ihn oder sie während der Erbringung der sleistung nicht erkennbar war. 6 Die rechtzeitige Erlangung geeigneter Mittel zur Glaubhaftmachung und deren Verwahrung bis zur Antragstellung ist Sache des Studierenden oder der Studierenden. (6) 1 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der sleistung maßgebend. 2 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet. 18 Wiederholung von en (1) 1 Nicht bestandene en sind regelmäßig erstmals innerhalb von sechs Monaten zu wiederholen. 2 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Bewertung der nach 9 Abs Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen Anmeldung. 4 Wird eine nicht bestandene nach Satz 1 nicht fristgerecht abgelegt, wird sie im Falle einer en sleistung mit nicht ausreichend und im Falle einer nicht en sleistung mit nicht bestanden bewertet. (2) 1 Darüber hinaus können innerhalb der Fristen des 17 alle en zu jedem Termin abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden. 2 Die Wiederholung soll am nächstmöglichen stermin erfolgen. 3 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen Anmeldung. (3) Die Wiederholung bestandener sleistungen ist nicht zulässig. 19 Abschlussmodul (1) Die Modulgruppe 9 Abschlussmodul besteht aus der Bachelorarbeit (14 L). (2) 1 Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, ein roblem aus dem Studiengang selbständig mit wissenschaftlichen Methoden und nach wissenschaftlichen Regeln zu bearbeiten. 2 Das Thema der Bachelorarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. 3 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit werden dem Zentralen samt aktenkundig gemacht. 4 Das Thema kann von jedem rüfer oder jeder rüferin im Sinne von 11 vergeben und betreut werden. 5 Das Thema der Bachelorarbeit soll vom rüfer oder der rüferin in der Regel erst dann ausgegeben werden, wenn das Modul Berufspraktikum erfolgreich abgelegt ist. 6 Hat sich ein Kandidat oder eine Kandidatin vergebens bemüht, zum vorgegebenen Zeitpunkt ein Thema für die 18

19 Bachelorarbeit zu erhalten, so sorgt der oder die Vorsitzende des sausschusses auf Antrag dafür, dass er oder sie ein Thema erhält. (3) 1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelorarbeit beträgt sechs Monate. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des sausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. (4) 1 Auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin kann der sausschuss die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit in Ausnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten oder von der Kandidatin nicht zu vertretenden und vom sausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des sausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 3 Aus sonstigen Gründen, die der Kandidat oder die Kandidatin nicht zu vertreten hat, kann der sausschuss die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin angemessen verlängern. (5) 1 Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal, innerhalb der Fristen nach 17, wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung ist ein neues Thema zu wählen. 3 Bei Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig. 20 Bewertung des Abschlussmoduls (1) 1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden rüfer oder die die Arbeit betreuende rüferin. 2 Wird die Bachelorarbeit mit nicht ausreichend bewertet, so ist sie zusätzlich von einem zweiten rüfer oder einer zweiten rüferin zu beurteilen. 3 Bei mehreren rüfern oder rüferinnen wird die Note der Bachelorarbeit mittels der Einzelbewertungen der rüfer oder rüferinnen berechnet. (2) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen. (3) 1 Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit der Note 4,0 (gemäß 15 ArüfO) oder besser worden ist. 2 Die Note der Bachelorarbeit entspricht der Note des rüfers oder der rüferin. 3 Bei mehreren rüfern oder rüferinnen wird die Note der Bachelorarbeit mittels der Einzelbewertungen der rüfer oder rüferinnen berechnet. 4 Jeder rüfer oder jede rüferin bewertet die Bachelorarbeit nach den in 15 ArüfO festgelegten rädikaten und Notenstufen. 5 Aus den Einzelbewertungen der rüfer oder rüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 6 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß 15 ArüfO erfolgt eine Abrundung auf die nächste Notenstufe nach 15 ArüfO. 7 Nicht fristgerecht eingereichte Bachelorarbeiten werden mit nicht ausreichend bewertet. 21 Abschluss des Bachelorstudiengangs (1) Der Bachelorstudiengang Geographie ist bestanden, wenn alle Module gemäß 15 Abs. 5 bestanden und somit alle geforderten 180 Leistungspunkte (einschließlich der Bachelorarbeit) erreicht sind. (2) 1 Zur Berechnung der Gesamtnote wird zunächst für jede Modulgruppe, mit Ausnahme der Modulgruppen 5 und 8 (die Module dieser Modulgruppen bleiben un), eine Modulgruppennote 19

20 gebildet. 2 Die Modulgruppennote ist das arithmetische Mittel der mit den Leistungspunkten der Module gewichteten Modulnoten; une Module werden nicht berücksichtigt. 3 Sofern innerhalb einer Modulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht werden als erforderlich sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte nur die jeweils am besten bewerteten Module herangezogen. 4 Wenn durch das letzte noch zu berücksichtigende Modul die erforderlichen Leistungspunkte überschritten werden, wird die Bewertung dieses Moduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. 5 Die Modulgruppennote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; Ziffern ab der dritten Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt. 6 Aus den Modulgruppennoten der Modulgruppen 7a, 7b und 7c wird entsprechend den Sätzen 1 bis 5 ein Durchschnittswert gebildet. (3) 1 Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der Modulgruppennoten und des Durchschnittswerts nach Abs. 2, wobei die Modulgruppennote der Modulgruppe 1 mit dem Faktor 6, der Modulgruppe 2 mit dem Faktor 28, der Modulgruppe 3 mit dem Faktor 29, der Modulgruppe 4 mit dem Faktor 5, der Modulgruppe 6a mit dem Faktor 10, der Modulgruppe 6b mit dem Faktor 18, der Modulgruppen 7a, 7b, 7c mit dem Faktor 40 und der Modulgruppe 9 mit dem Faktor 14 gewichtet wird; der Teiler ist Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; Ziffern ab der dritten Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt. 22 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs wird ein vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des sausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt. 2 Der Studiengang, die Module, die jeweiligen Leistungspunkte, die Modulnoten, das Thema der Bachelorarbeit und deren Benotung sind darin gesondert aufzuführen. (2) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte sleistung erbracht wurde. (3) 1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Bachelorurkunde ausgehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science (B. Sc.) beurkundet. 3 Zusätzlich erhält der Kandidat oder die Kandidatin ein Diploma Supplement in englischer Sprache. 4 Bestandteil des Diploma Supplements ist eine "Notentabelle" für den Bachelorstudiengang Geographie. 5 Die Notentabelle enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen oder Absolventinnen des Bachelorstudiengangs Geographie im angegebenen Zeitraum erzielten Gesamtnoten; der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll mindestens vier Semester betragen. 20

21 III. Schlussbestimmungen 23 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 24 Nachteilsausgleich 1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter skandidaten oder skandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der sausschuss setzt auf schriftlichen Antrag des skandidaten oder der skandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen sbehinderung fest, in welcher Form ein behinderter skandidat oder eine behinderte skandidatin seine oder ihre sleistung erbringt und gewährt gegebenenfalls eine angemessene Arbeitszeitverlängerung. 3 Der Nachweis der sbehinderung ist vom Kandidaten oder von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass er oder sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige en. 25 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) (2) 1 Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die sordnung für den Bachelorstudiengang Geographie der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg vom 12. November 2008, geändert durch Satzung vom 21. Juli 2010 außer Kraft. 1 Diese sordnung gilt erstmals für Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Geographie der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg zum Wintersemester 2013/2014 aufnehmen. 2 Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser sordnung ihr Studium für den Bachelorstudiengang Geographie an der Universität Augsburg begonnen haben, führen ihr Studium gemäß den Bestimmungen der sordnung für den Bachelorstudiengang Geographie der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg vom 12. November 2008 bzw. Änderungssatzung vom 21. Juli 2010 zu Ende. 21

22 usgefertigt aufgrund des Beschlusses der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Augsburg vom 29. Januar 2014 und der Genehmigung der räsidentin durch Schreiben vom 19. Februar 2014, Az. M Augsburg, den 19. Februar 2014 i. V. gez. rof. Dr. Werner Schneider - Vizepräsident - Die Satzung wurde am 19. Februar 2014 in der Universität Augsburg, Universitätsverwaltung, Zi. 2057, niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 19. Februar 2014 durch Anschlag in der Universität Augsburg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 19. Februar

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