Entscheid vom 23. Oktober 2009

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1 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen b. 600 Entscheid vom 23. Oktober 2009 Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat) Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung Reporter vom 5. November 2008, Ausstrahlung des Dokumentarfilms Der Engelmacher von Barcelona Das Geschäft mit Abtreibungen Beschwerde vom 20. Januar 2009 Parteien / Verfahrensbeteiligte R (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Lang Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (Beschwerdegegnerin)

2 Sachverhalt: A. Am 5. November 2008 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Rahmen des Sendegefässes Reporter den Dokumentarfilm Der Engelmacher von Barcelona Das Geschäft mit Abtreibungen (Dauer: 26 Minuten 20 Sekunden) aus. Dieser behandelt das Thema von späten Schwangerschaftsabbrüchen. Im Vordergrund stehen Ausschnitte aus dem Dokumentarfilm An Abortion Industry der Danish Broadcasting Corporation DR (2006, Dauer: 28 Minuten). Mit versteckter Kamera hatte das dänische Fernsehteam Aufnahmen in einer Klinik in Barcelona gemacht. Als Lockvogel diente eine in der 32. Woche schwangere, angeblich abtreibungswillige Frau. Daneben beleuchtet die Reporter -Sendung vom 5. November 2008 auch, wie in der Schweiz die Situation bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der 12. Woche rechtlich und in der Praxis aussieht. Dazu äussern sich die Gynäkologin Judit Pok, die Straf- und Medizinrechtsprofessorin Brigitte Tag und die Ärztin R. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 erhob Dr. med. R (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA Dr. Ruedi Lang, gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Sie rügt, sie sei im Vorfeld des Interviews nicht bzw. nicht umfassend über den Inhalt und die Ausrichtung des Films informiert worden. Der dänische Originalfilm sei stark gekürzt und möglicherweise manipuliert wiedergegeben worden. Es stelle sich auch die Frage nach der Echtheit des dänischen Films. Sie habe in der Sendung nur Stellung zu gewissen Aspekten beziehen können. Dies sei nicht ausreichend, da sie bzw. ihre Praxis in einen Zusammenhang mit dem kritisierten spanischen Arzt gestellt worden sei. In der Sendung würde im Übrigen im Zusammenhang mit der Klinik in Spanien von illegalen Abtreibungen gesprochen, ohne dass ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Das schwierige Thema von späten Schwangerschaftsabbrüchen sei generell in sehr reisserischer und undifferenzierter Form behandelt worden. Das Publikum habe sich deshalb weder zu den Vorfällen in der spanischen Klinik noch zur Arbeit der Beschwerdeführerin ein korrektes Bild machen können. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR ) geltend. Überdies seien Grundrechte nicht eingehalten worden (Art. 4 Abs. 1 RTVG). Sie beantragt neben der Feststellung einer Rechtsverletzung gemäss Art. 4 RTVG die Aussprechung eines Verbots der Weiterverbreitung und/oder Veröffentlichung der Sendung in der bestehenden Form. Der Beschwerdegegnerin seien im Übrigen die Kosten und eine Parteientschädigung zu auferlegen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 11. Dezember 2008 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 23. April 2009, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Publikum habe sich sowohl zu den vermittelten Informationen im Einzelnen wie zur Sendung insgesamt eine eigene Meinung bilden können. Der Autor der Sendung habe die Beschwerdeführerin vor dem Interview über Inhalt, Konzept und Stossrichtung der geplanten Sendung aufgeklärt. Sie habe sich in differenzierter Weise zum Thema äussern können. Auch ihre Vorbehalte gegenüber dem dänischen Film kä- 2/10

3 men zum Ausdruck. Es bestehe im Übrigen kein Grund, an der Glaubwürdigkeit des dänischen Films zu zweifeln. D. In ihrer Replik vom 14. Mai 2009 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen und Rügen fest. Sie bemängelt, dass wichtige Unterlagen wie der dänische Originalfilm in den Unterlagen fehlen würden. Sie betont auch die Problematik der mit versteckter Kamera aufgenommenen Bilder. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 10. Juni 2009 darauf hin, dass der kritisierte spanische Arzt mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden sei und er dazu habe Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen alle im Film ausgestrahlten Interviewpassagen mit ihr vorgängig autorisiert. Die Beschwerdegegnerin hält an ihren Anträgen und den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vollumfänglich fest. F. In ihrer Triplik vom 10. Juli 2009 betont die Beschwerdeführerin, sie und das Publikum seien vom Schweizer Fernsehen getäuscht worden. Eine Einigung bezüglich der ausgestrahlten Interviewpassagen sei nicht zu Stande gekommen. Die Begleitumstände im Zusammenhang mit dem dänischen Film seien ungeklärt. Die Anschuldigungen gegen den spanischen Arzt seien immer noch juristisch unbelegt. Die beanstandete Reporter -Sendung reihe sich nahtlos in aktuelle Bestrebungen der Anti Abortion League zur Schliessung von Kliniken, in welchen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. G. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Quadruplik vom 26. August 2009, dass eine Auswahl von autorisierten Interviewpassagen ausgestrahlt worden sei. In der beanstandeten Sendung sei es im Übrigen nicht um eine Grundsatzdiskussion zum Thema Abtreibung gegangen. Sie habe vielmehr die Frage von späten Schwangerschaftsabbrüchen anhand eines extremen Beispiels in Spanien und der Rahmenbedingungen in der Schweiz thematisiert. Der Eingabe lag auch Rohmaterial bei, das gemäss der Beschwerdegegnerin veranschauliche, dass die Beschwerdeführerin den dänischen Film habe visionieren können. H. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2009 zum erwähnten Rohmaterial bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie den ganzen dänischen Film und insbesondere eine Sequenz mit einem katholischen Arzt gesehen habe, als ihr dieser vom Schweizer Fernsehen vorgeführt worden war. I. Mit Schreiben vom 16. September 2009 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). 3/10

4 Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 2.1 Eine Individual- oder Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E ff. S. 517ff. [ Drohung ]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der beanstandeten Sendung mehrmals gezeigt und nahm dabei zu verschiedenen Aspekten Stellung. Sie verfügt über eine besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Individual- oder Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG. 3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit die Rügen die individuellen Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin betreffen (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [ Schönheitschirurg ]). Diesbezüglich ist auf die bestehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). 3.1 Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, dem Schweizer Fernsehen die Weiterverbreitung und/oder Veröffentlichung der beanstandeten Sendung zu verbieten. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Die Frage der Weiterverbreitung der beanstandeten Sendung kann gegebenenfalls Bestandteil des Verfahrens nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung gemäss Art. 89 RTVG bilden. 3.2 Auf die Eingabe ist ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 93 Abs. 3 RTVG) handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungsoder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. 3.3 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können deshalb in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, auferlegt werden. 3.4 Die Rechtssätze der Parteien sowie die Aufzeichnungen der beanstandeten Sendung und des dänischen Originalfilms erlauben eine programmrechtliche Beur- 4/10

5 teilung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG. Es ist insbesondere nicht erforderlich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, den dänischen Originalfilm von einer unabhängigen Fachstelle darauf prüfen zu lassen, ob es sich um eine Fälschung handle (siehe dazu auch hinten E. 6.1). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [ Mansour Tod auf dem Schulhof ]). 5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. So kann sich ein Veranstalter auch kritisch mit Abtreibungspraktiken auseinandersetzen. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [ Rentenmissbrauch ]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 5.2 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [ Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz ]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [ Vermietungen im Milieu ]). 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot wie die inhaltlichen Grundsätze der schweizerischen Rundfunkgesetzgebung im Allgemeinen gelten grundsätzlich auch für vom Schweizer Fernsehen eingekaufte ausländische Produktionen (VPB 62/1998, Nr. 50, E S. 458 [ Nazigold und Judengeld ]). Der schweizerische Veranstalter kann sich jedoch grundsätzlich auf die gemachten Recherchen stützen, wenn das Publikum in transparenter Weise über die Quelle und allenfalls für die Meinungsbildung weitere wichtige Fakten informiert wird (UBI-Entscheide b. 521 vom 27. Januar 2006 E. 5.1 [ Témoins silencieux ]). 5/10

6 5.4 Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung ist die ausgestrahlte Sendung. Allenfalls verzerrende Zusammenfassungen in Sendungshinweisen auf der Website des Schweizer Fernsehens hat die UBI dagegen nicht zu berücksichtigen. 6. Die Beschwerdeführerin stellt die Echtheit des dänischen Originalfilms, welcher in der beanstandeten Reporter -Sendung eine zentrale Rolle spielt, in Frage. 6.1 Das Schweizer Fernsehen hat den Dokumentarfilm An Abortion Industry der Danish Broadcasting Corporation DR an der Fernsehmesse Mipcom eingekauft. In Dänemark wurde der Film am 31. Oktober 2006 in der Sendung 21 SØNDAG auf DR 1 (Danmarks Radio 1) gezeigt. DR ist der öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter in Dänemark und DR 1 eines der Hauptprogramme, auf welchem die meisten Informations- und Nachrichtensendungen ausgestrahlt werden. Die Sendung 21 SØNDAG stellt gemäss Website der DR das Flaggschiff der DR- Informationssendungen dar. Es handelt sich um Reportagen, die inhaltlich einem kritischen Enthüllungsjournalismus verpflichtet sind, und damit verbundene Studiodiskussionen, in denen vielfach harte politische Debatten geführt werden. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht erforderlich, die Echtheit des Films in Frage zu stellen, umso weniger als keine eigentlichen Gründe und konkreten Indizien für eine solche Annahme bestehen. Überdies wurde im Rahmen der beanstandeten Sendung das Publikum im Zusammenhang mit den gezeigten Ausschnitten des dänischen Films korrekt über die Quellen orientiert, was die journalistischen Sorgfaltspflichten bei zweifelhaften Informationen gebieten (UBI-Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007 E. 3.2 [ Computersucht ]). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Echtheit der Aufnahmen bezweifelt, kam in der Sendung überdies auch klar zum Ausdruck. Schliesslich muss auch nicht näher geprüft werden, ob allenfalls militante Abtreibungsgegner zum Zustandekommen des dänischen Films beigetragen haben, wofür keine Hinweise bestehen. Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung ist ohnehin die ausgestrahlte Sendung und nicht die politische Auffassung der Produzenten oder der Redaktion (Art. 86 Abs. 2 RTVG). 6.2 In der beanstandeten Sendung werden Ausschnitte des dänischen Films gezeigt. Der Umstand, dass nicht der gesamte Film gesendet wurde, erachtet die Beschwerdeführerin als manipulativ. Die Kürzungen betreffen jedoch Sequenzen, welche für die Meinungsbildung des Publikums nicht von Bedeutung sind. Das Schweizer Fernsehen konzentrierte sich offensichtlich auf die Szenen, aus denen hervorgeht, wie eine in der ca. 32. Woche schwangere Frau aus Dänemark (Sally) eine Abtreibung in der Klinik von Direktor Dr. M in Barcelona vornehmen lassen möchte. Die Ausschnitte beginnen mit der ersten Kontaktaufnahme des Lockvogels Sally mit Dr. M. Sie enden damit, dass das dänische Fernsehteam den spanischen Arzt überfallartig aufsucht und ihn mit seinen bei der vermeintlichen Patientin Sally angewandten Praktiken konfrontiert. Die im dänischen Originalfilm zu diesem Sachverhalt gezeigten relevanten Szenen wurden alle auch in die im Rahmen der Sendung Reporter ausgestrahlte Dokumentation integriert. Für das Publikum war ebenfalls erkennbar, wann Ausschnitte aus dem dänischen Film gezeigt wurden und welche dieser Ausschnitte mit versteckter Kamera aufgenommen worden waren. Für das dänische Fernsehteam bildeten die verdeckt entstandenen Kameraaufnahmen offensichtlich das einzige Mittel, um auf einen möglichen Missstand hinzuweisen. 6.3 Detaillierte Informationen über die Klinik in Barcelona, in der Sendung prak- 6/10

7 tisch ausschliesslich durch Dr. M personifiziert, werden nicht vermittelt, was die Beschwerdeführerin bemängelt. M erzählt, aus welchen Ländern die Frauen kommen, die in der Klinik abtreiben lassen. Die Beschwerdeführerin argumentiert überdies, dass sie immer sehr positive Rückmeldungen von Patientinnen aus dieser Klinik erhalten habe. Das Personal und die Infrastruktur seien sehr gut. Weitergehende Informationen über die Klinik waren zur Meinungsbildung des Publikums im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht erforderlich. Thema der Reporter - Dokumentation bildeten nämlich Problembereiche bei späten Schwangerschaftsabbrüchen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abtreibungstourismus. Veranschaulicht wurde dies am extremen Fallbeispiel der vermeintlich abtreibungswilligen Patientin Sally und der besagten Klinik. Diesem Beispiel einer möglichen Abtreibung zu einem sehr späten Zeitpunkt wurden die geltenden schweizerischen Rahmenbedingungen für Spätabbrüche gegenübergestellt. 6.4 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots bestand jedoch die Notwendigkeit, dass Dr. M zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angemessen Stellung nehmen konnte. Nachdem das dänische Fernsehteam sich zu erkennen gab, konfrontierte es den spanischen Arzt denn auch mit dessen Vorgehen im Fall der vermeintlich abtreibungswilligen Frau aus Dänemark. Dieser rechtfertigte sein Vorgehen eingehend. Den im dänischen Film von einem Strafrechtsprofessor aus Barcelona (Prof. Jesus Maria Silva Sanchez) in mehreren Aussagen erhobenen und vom Fernsehteam ü- bernommenen Vorwurf der Illegalität der Praktiken bestritt Dr. M ausdrücklich und er legte eingehend dar, warum sein Handeln mit der spanischen Rechtsordnung im Einklang stehe. Da die Haltung von Dr. M zu den gegen ihn in der Sendung gemachten Anschuldigungen bereits aus den gezeigten Ausschnitten des dänischen Films deutlich wurde, war es nicht erforderlich, dass ihn auch noch die Reporter - Redaktion dazu befragte. Aus der Sendung ging im Übrigen auch klar hervor, welche rechtlichen Schritte bis anhin gegen die Praktiken von Dr. M unternommen worden waren und dass er noch nie verurteilt wurde. Dem auch im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 RTVG relevanten Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) wurde dadurch Rechnung getragen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 569 E. 4.2ff. [ Difensore accusato ]). Die rechtliche Beurteilung des Strafrechtsprofessors war für das Publikum als persönliche Ansicht (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz RTVG) erkennbar. Ob es sich bei diesem allenfalls um einen grundsätzlichen Abtreibungsgegner und nicht einen unabhängigen Rechtsgelehrten handelt, wie die Beschwerdeführerin vermutet, muss nicht geprüft werden. Sie räumt in der Sendung selber ein, dass es sich bei Dr. M um einen Mörder handeln würde, wenn der im dänischen Film gezeigte Sachverhalt stimmen sollte. 6.5 Die mit versteckter Kamera aufgenommenen Szenen dienten im Übrigen nicht alleine dazu, eine mögliche rechtswidrige Tätigkeit von Dr. M zu belegen. Vielmehr warf die Reporter -Dokumentation ethische Fragen im Zusammenhang mit Exzessen beim Abtreibungstourismus auf, bei welchem offensichtlich auch die gewerbsmässige Abtreibung von überlebensfähigen Kindern in spezialisierten Kliniken vorkommt. Zu den moralischen und ethischen Aspekten des geschilderten Falles wurde im Übrigen auch der spanische Arzt befragt. Die Reporter -Redaktion nahm hinsichtlich der vom dänischen Fernsehteam aufgedeckten Missstände in der Sendung offensichtlich Partei für die ungeborenen, lebensfähigen Kinder. Dieser anwaltschaftliche Fokus war für das Publikum auch klar als solcher erkennbar. Dies, verbunden mit den mit versteckter Kamera aufgenommenen Bildern, mag den Film, wie die Be- 7/10

8 schwerdeführerin beklagt, als reisserisch erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin hatte insgesamt eine neutralere, vertieftere und den Beweggründen von abtreibungswilligen Frauen bzw. Paaren mehr Gewicht beimessende Gestaltung der Sendung erwartet. Aus welchem Blickwinkel und mit welchen Gestaltungsmitteln ein Veranstalter ein Thema behandelt, ist aber grundsätzlich Teil seiner Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). 6.6 Der in der Schweiz geltende rechtliche Rahmen für Schwangerschaftsabbrüche wurde in der beanstandeten Sendung detailliert und korrekt vermittelt. Nach Verweisen auf die Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in welcher das Schweizer Volk der so genannten Fristenlösung, dem straffreien Schwangerschaftssabbruch während der ersten zwölf Wochen nach der letzten Periode, zugestimmt hatte, erfolgte die für einen Grossteil des Publikums wohl nicht bekannte Darstellung des rechtlichen Rahmens für Schwangerschaftsabbrüche ab diesem Zeitpunkt. Die Gynäkologin Judith Pok und die Straf- und Medizinrechtsprofessorin Brigitte Tag äusserten sich zu grundsätzlichen Fragen, welche sich medizinisch und rechtlich bei Spätabbrüchen stellen. 6.7 Die Bild- und Interviewsequenzen mit der Beschwerdeführerin ermöglichten dem Publikum, sich ein konkretes und differenziertes Bild über die Praxis bei Spätabbrüchen von Schwangerschaften in der Schweiz zu bilden. So erläutert diese eingehend die unterschiedlichen Gründe bei abtreibungswilligen Frauen bzw. Paaren. Die Ärztin zeigt auf, wie schwierig die Gespräche sind, die dazu führen, dass am Ende etwa bei der Hälfte der Abtreibungswilligen tatsächlich ein Spätabbruch vorgenommen wird. Sie beschreibt eingehend, wie ein solcher später Schwangerschaftsabbruch (bis in die 21. Woche) vor sich geht. Aus ihren Schilderungen geht hervor, dass entsprechende Situationen für alle Beteiligten regelmässig sehr belastend sind. Deshalb seien auch nur wenige Arztpraxen und keine Spitäler in der Schweiz bereit, entsprechende Eingriffe vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich, ergänzend zu Ausführungen von Brigitte Tag, auf die Motive für Überweisungen von Patientinnen an ausländische Kliniken hin (Eingriff unter Narkose statt medikamentös). Entgegen ihren Behauptungen wird ihre Tätigkeit keineswegs diskreditiert. Im Gegenteil zeugen diese Sequenzen von einer behutsamen und respektvollen Arbeitsweise der Beschwerdeführerin in entsprechend schwierigen Situationen, unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Diese kontrastiert für das Publikum klar ersichtlich vollständig mit den im dänischen Film gezeigten Praktiken in der spanischen Klinik, wo der geschäftliche Aspekt im Vordergrund steht und wo gemäss Sendekommentar im Akkord abgetrieben werde. Der anwaltschaftliche Ton fehlt in der Berichterstattung über die Beschwerdeführerin denn auch weitgehend. 6.8 Kritik gegenüber der Beschwerdeführerin wurde in der Sendung einzig dahingehend erhoben, dass auf ihrer Website ein Link zur bemängelten Klinik in Barcelona bestehe. Die Ärztin konnte sich dazu in der Sendung äussern. Sie legt dar, dass sie mit der besagten Klinik ganz andere Erfahrungen gemacht habe als die im dänischen Film gezeigten. Sie würde ohnehin nie Frauen in einer so späten Schwangerschaftsphase an eine ausländische Klinik überweisen. Das Publikum konnte sich deshalb auch zu diesem - im Zeitpunkt des Interviews - tatsächlich bestehenden Link auf der öffentlich zugänglichen Website der Ärztin eine eigene Meinung bilden. Der Kommentar, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin guten Gewissens auf die spanische Klinik verweise, mag zwar in der Formulierung unglücklich sein, wird aber durch den Kontext relativiert. Es kommt dabei klar zum Ausdruck, dass die Be- 8/10

9 schwerdeführerin den in der Sendung erhobenen Vorwürfen gegen die spanische Klinik nachgehen und gegebenenfalls Konsequenzen ziehen werde. 6.9 Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich, dass sie im Vorfeld der Ausstrahlung der Sendung über die wahren Absichten der Verantwortlichen von Reporter getäuscht worden sei, was die Redaktion bestreitet. Aus den Unterlagen und dem verkehr geht hervor, dass die Ärztin über die wesentlichen Sendungsinhalte aufgeklärt wurde, wenn auch bezüglich des dänischen Films erst im Laufe des Interviews. Der Beschwerdeführerin wurden aber - zumindest die wesentlichen Teile - des dänischen Films anlässlich des Interviews gezeigt. Sie bemängelt, dass sie nicht über die über weite Strecken anwaltschaftliche Stossrichtung der Reporter - Sendung aufgeklärt worden war. Die journalistischen Sorgfaltspflichten gebieten jedoch nicht, dass potentielle Interviewpartner über die Gestaltung der Sendung und insbesondere auch hinsichtlich der redaktionellen Wertungen umfassend und detailliert zu orientieren sind. Die von der Beschwerdeführerin ausgestrahlten Interviewsequenzen hatte ihr die Redaktion alle vorgängig vorgelegt. Sie wurden von ihr genehmigt. Relevant ist schliesslich hinsichtlich der journalistischen Sorgfaltspflichten, dass die Beschwerdeführerin zu der gegen sie erhobenen Kritik Stellung nehmen konnte. Die Stossrichtung und anwaltschaftliche Tendenz der Reporter -Sendung erstaunen im Übrigen aufgrund des auch der Beschwerdeführerin bekannten Einbezugs des dänischen Films nicht, weil in diesem Missstände bei Spätabbrüchen im Zusammenhang mit dem Abtreibungstourismus angeprangert werden Eine Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten wäre im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot ohnehin nur dann relevant, wenn sie mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der freien Meinungsbildung des Publikums einhergehen würde. Der - branchenübliche - Umstand, dass ein beträchtlicher Teil des Interviewmaterials mit der Beschwerdeführerin nicht ausgestrahlt wurde, hat die Meinungsbildung des Publikums zu den behandelten Themen ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist insgesamt nicht verletzt worden. 7. Die beanstandete Sendung hat keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9/10

10 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerde von R vom 20. Januar 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - ( ) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR ) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 15. Februar /10

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Entscheid vom 2. Dezember 2011 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 639 Entscheid vom 2. Dezember 2011 Besetzung Gegenstand Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger

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Entscheid vom 25. August 2011

Entscheid vom 25. August 2011 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 632 Entscheid vom 25. August 2011 Besetzung Gegenstand Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli,

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Entscheid vom 17. Oktober 2008

Entscheid vom 17. Oktober 2008 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen b. 586 Entscheid vom 17. Oktober 2008 Besetzung Roger Blum, Präsident Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli,

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Entscheid vom 5. September 2014

Entscheid vom 5. September 2014 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 690 Entscheid vom 5. September 2014 Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti,

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Entscheid vom 3. Dezember 2010

Entscheid vom 3. Dezember 2010 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b.625 Entscheid vom 3. Dezember 2010 Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner

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Entscheid vom 22. Februar 2013

Entscheid vom 22. Februar 2013 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 662 Entscheid vom 22. Februar 2013 Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne

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Entscheid vom 20. Februar 2009

Entscheid vom 20. Februar 2009 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen b. 589 Entscheid vom 20. Februar 2009 Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth

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Entscheid vom 17. Juni 2011

Entscheid vom 17. Juni 2011 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b.630 Entscheid vom 17. Juni 2011 Besetzung Gegenstand Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl,

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Entscheid vom 30. August 2012

Entscheid vom 30. August 2012 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 653 Entscheid vom 30. August 2012 Besetzung Gegenstand Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl,

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Entscheid vom 20. August 2010

Entscheid vom 20. August 2010 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 620 Entscheid vom 20. August 2010 Besetzung Gegenstand Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl,

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Entscheid vom 12. Mai 2017

Entscheid vom 12. Mai 2017 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 749 Entscheid vom 12. Mai 2017 Besetzung Vincent Augustin (Präsident), Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier

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Entscheid vom 24. Oktober 2013

Entscheid vom 24. Oktober 2013 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 674 Entscheid vom 24. Oktober 2013 Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti,

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Entscheid vom 20. August 2010

Entscheid vom 20. August 2010 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen b. 621 Entscheid vom 20. August 2010 Besetzung Roger Blum (Präsident) Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth

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Entscheid vom 30. August 2012

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Entscheid vom 3. September 2015 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 709 Entscheid vom 3. September 2015 Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti,

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Entscheid vom 22. Juni 2012

Entscheid vom 22. Juni 2012 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 651 Entscheid vom 22. Juni 2012 Besetzung Gegenstand Roger Blum (Präsident) Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia

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Entscheid vom 14. Februar 2014 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 682 Entscheid vom 14. Februar 2014 Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti,

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Entscheid vom 17. Juni 2016

Entscheid vom 17. Juni 2016 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 734 Entscheid vom 17. Juni 2016 Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier

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Entscheid vom 12. September 2013

Entscheid vom 12. September 2013 Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI b. 670 Entscheid vom 12. September 2013 Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Suzanne Pasquier

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