Grundlagen & Ziele. Grundlagen & Ziele, Satzung und Geschäftsordnung der KjG im Erzbistum Köln

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2 Grundlagen & Ziele In der Kathlischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christinnen und Christen zusammen (Mitglied der KjG kann jede/r werden, die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht). Demkratisch und gleichberechtigt wählen Mädchen und Jungen, Frauen und Männer die Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsfrmen des Verbandes. Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Prjekte und ffenen Angebte der KjG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie Ernst genmmen werden und nicht allein stehen. Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwrtlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantwrteten religiösen Leben. Die KjG fördert auf vielfältige Weise, sziale, pädaggische und plitische Verantwrtung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten. Die KjG greift die Fragen und Anliegen vn Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesndere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kmmunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie engagiert sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung ermöglichen. Der Zusammenschluss in der KjG schafft Vraussetzungen für eine wirksame Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Mitgliedsverbänden im BDKJ swie mit anderen Verbänden und Organisatinen zusammen. Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demkratische, gleichberechtigte und slidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung vn Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die KjG setzt sich ein für eine Plitik, die sich rientiert an der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen für Mädchen und Jungen, Frauen und Männer und einer öklgisch verantwrteten Lebensweise. In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG slidarisch mit anderen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen swhl im eigenen Land als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Begegnung mit ihnen. S versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt vn Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. 2

3 Satzung der KjG im Erzbistum Köln 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kathlische junge Gemeinde Diözesanverband Köln, abgekürzt KjG DV Köln. Er hat seinen Sitz in Köln. 2 Zweck (1) Der Diözesanverband Köln ist der Zusammenschluss der KjG Reginalverbände im Erzbistum Köln. Aktuell sind dies die Reginalverbände Bergisch Land, Bnn, Düsseldrf, Euskirchen, Köln, Leverkusen, Mettmann, Neuss, Oberberg, Rhein-Berg, Rhein-Erft, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg und Wuppertal. (2) Als slcher fördert und krdiniert er deren reginale und überreginale Arbeit und vertritt sie in Kirche und Öffentlichkeit. Weiterhin erfüllt er diözesanweite Aufgaben der Kathlischen Jugendseelsrge, insbesndere der Jugendarbeit, laut den Grundlagen und Zielen des Bundesverbandes der Kathlischen Jungen Gemeinde. (3) Der Diözesanverband ist Mitglied im Bundesverband der Kathlischen jungen Gemeinde und im Diözesanverband Köln des Bundes der Deutschen Kathlischen Jugend (BDKJ). 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Diözesanverband verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenrdnung 51 ff AO. (2) Der Diözesanverband ist selbstls tätig, er verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Diözesanverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als slche auch keine snstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diözesanverbandes. Es darf keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck des Diözesanverbandes fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Stimmberechtigte Mitglieder Stimmberechtigte Mitglieder sind die in 2 Abs. 1 genannten Reginalverbände. Die Aufnahme weiterer Reginalverbände bedarf der Zustimmung der Diözesanknferenz. Die Satzungen der Reginalverbände müssen mindestens flgende Regelungen enthalten: Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der Kathlischen jungen Gemeinde, Mitgliedschaft im Diözesanverband, 3

4 Zugehörigkeit zum BDKJ auf Kreis-, Stadt- der Reginalebene, Festlegung der Organe des Reginalverbandes, mindestens Reginalleitung und Reginalknferenz. (2) Nicht stimmberechtigte Mitglieder Natürliche Persnen können auf Beschluss des Diözesanausschusses Mitglied im Diözesanverband werden. Sie haben kein aktives Wahlrecht auf der Diözesanknferenz. Austritt erflgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber der Diözesanleitung bis zum 30. Nvember mit Wirkung zum 31. Dezember des gleichen Jahres. 5 Mitgliedsbeitrag (1) Höhe, Fälligkeit und Ausgestaltung des Mitgliedsbeitrages werden durch die Diözesanknferenz festgelegt. (2) Stimmberechtigte Mitglieder zahlen selbst keinen Mitgliedsbeitrag. An ihrer Stelle erhebt der Diözesanverband bei den Pfarreien nach der Anzahl derer Mitglieder den laut Abs. 1 festgelegten Beitrag. (3) Die Beitragsabrechnung mit den Pfarreien erflgt ausschließlich durch den Diözesanverband. (4) Nicht stimmberechtigte Mitglieder laut 4 Abs. 2 zahlen den laut Abs. 1 festgelegten Beitrag. 6 Organe des Diözesanverbandes (1) Die Organe des Diözesanverbandes sind die Diözesanknferenz, der Diözesanausschuss und die Diözesanleitung. (2) Wahlämter können nur vn flgenden Persnen besetzt werden: Mitglieder vn Pfarreien der Reginen in 2 Abs. 1, die in ihren Pfarrei selbst stimmberechtigt sind, Mitglieder nach 4 Abs. 2 1, Mitglieder der Reginen, die mit 4 Abs. 2 vergleichbar sind 2. 7 Die Diözesanknferenz (1) Die Diözesanknferenz ist das berste beschlussfassende Organ des Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Diözesanverbandes im Rahmen der Satzung swie der Grundlagen und Ziele des Verbandes und der Beschlüsse der Bundesknferenz. (2) Die Diözesanknferenz hat insbesndere flgende Aufgaben: a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Diözesanleitung, des Diözesanausschusses, der Sachausschüsse und Arbeitskreise, 1 Diözesane Einzelmitglieder 2 Reginale Einzelmitglieder, sfern laut Reginalsatzung zugelassen 4

5 b) Entgegennahme der Finanzberichte der Mitgliederversammlungen des Diözesanstelle der KjG im Erzbistum Köln e.v. und des Kinder- und Jugendbildungsstätte der KjG im Erzbistum Köln e.v., c) Beschlussfassung über die Diözesansatzung, die Jahresplanung, die Bildungsarbeit, gemeinsame Aktinen, den Diözesanbeitrag, zustimmungspflichtige Paragraphen der Satzungen der in 7 Abs. 2 b) benannten Vereine, d) Erteilung der Entlastung, e) Wahl der Diözesanleitung, f) Wahlen der Mitglieder des Diözesanausschusses, der Delegierten für die Bundesknferenz und für die Diözesanversammlung des BDKJ, g) Wahlen vn zwei Männern und zwei Frauen in die Mitgliederversammlungen der in 7 Abs. 2 b) benannten Vereine, h) Abwahl einzelner laut 7 Abs. 2 e), f) und g) gewählter Persnen, i) Empfang vn Rücktrittserklärungen der laut 7 Abs. 2 e), f) und g) gewählten Persnen, j) Aufstellung einer KandidatInnenliste für die Wahl der KassenprüferInnen der in 7 Abs. 2 b) benannten Vereine. (3) Stimmberechtigte Mitglieder sind: Je Reginalverband drei Persnen (Grundstimmen) und weitere Delegierte aus den Reginen, deren Anzahl nach flgendem Schlüssel ermittelt wird: Es wird das przentuale Verhältnis der Mitglieder in jedem Reginalverband zur Gesamtzahl der Mitglieder im Diözesanverband ermittelt. Für jeweils 2% (auf- bzw. abgerundet) wird eine Delegiertenstimme zugeteilt. Zugrunde gelegt wird jeweils die Anzahl der Mitglieder im vergangenen Kalenderjahr. Eine Regin kann nicht mehr Grundstimmen als Pfarreien haben, sie hat aber mindestens zwei Grundstimmen. Die Delegatin wird durch die Reginalleitung gestellt. Nicht durch die Reginalleitung wahrgenmmene Stimmen werden vn Delegierten, die vn der Reginalknferenz zu wählen sind, wahrgenmmen. Die Delegatin besteht bei gerader Stimmenzahl aus gleich vielen Männern wie Frauen. Bei ungerader Stimmenzahl können für die Besetzung der ungeraden Stimme beide Geschlechter kandidieren. Delegierte können nur Persnen sein, welche die Anfrderungen nach 6 Abs. 2 erfüllen. Die Mitglieder der Diözesanleitung. (4) Beratende Mitglieder sind: 5

6 die auf der Knferenz nicht stimmberechtigten, gewählten Mitglieder der Reginalleitung, die auf der Knferenz nicht stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses, die DiözesanreferentInnen und die DiözesangeschäftsführerIn, je eine VertreterIn vn diözesanen Sachausschüssen, Arbeitskreisen und Prjektgruppen, ein Mitglied der Bundesleitung der Kathlischen jungen Gemeinde, ein Mitglied des Diözesanvrstandes des BDKJ, eine VertreterIn der Abteilung Jugendseelsrge im Generalvikariat des Erzbistums Köln, der Diözesanjugendseelsrger des Erzbistums Köln, Gastdelegierte der Reginen, deren Anzahl durch den Diözesanausschuss festgelegt wird, weitere durch den Diözesanausschuss eingeladene Gäste. (5) Die Diözesanknferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vn der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Die Knferenzleitung kann an eine Mderatin übertragen werden. Die Knferenz ist in der Regel öffentlich. (6) Eine außerrdentliche Diözesanknferenz muss einberufen werden, wenn der Diözesanausschuss der ein Drittel der Reginalleitungen dies beantragen. (7) Die Knferenz muss mit einer Frist vn acht Wchen schriftlich einberufen werden. (8) Änderungen der Diözesansatzung können nur beschlssen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und der Änderungsantrag den Mitgliedern der Diözesanknferenz wenigstens vier Wchen vr der Knferenz schriftlich zugeleitet wrden ist. (9) Näheres regelt die Geschäftsrdnung zur Diözesanknferenz 3 8 Der Diözesanausschuss (1) Der Diözesanausschuss ist das berste beschlussfassende Gremium zwischen den Diözesanknferenzen und berät über die Arbeit und beschließt über laufende wichtige Angelegenheiten des Diözesanverbandes. (2) Der Diözesanausschuss hat insbesndere flgende Aufgaben: Planung und Vrbereitung der Diözesanknferenz, Srge für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesanknferenz, Schlichtung und Entscheidung bei Knfliktfällen, Infrmatin und Beratung über die Situatin der Reginalverbände, Srge für die Mitgliederentwicklung und Beratung über Mitgliederpflege und - werbung 4, 3 Siehe Seite 10 4 Der Diözesanausschuss 2008/2009 empfiehlt eine ständige Untergruppe mit der/dem zuständigen SachbearbeiterIn und einer/einem ReferentIn der Diözesanstelle einzurichten. 6

7 Entsendung eines Mitgliedes in den Vrstand des Freunde und Förderer der KjG im Erzbistum Köln e.v.. (3) Die Mitglieder des Diözesanausschusses sind gebrene Mitglieder flgender Vereine: Diözesanstelle der Kathlischen jungen Gemeinde im Erzbistum Köln e.v. Kinder- und Jugendbildungsstätte der KjG im Erzbistum Köln e.v. (4) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind bis zu acht gewählte männliche Mitglieder, bis zu acht gewählte weibliche Mitglieder. Gewähltes Mitglied im Diözesanausschuss kann nur sein, wer Reginalleitung eines Reginalverbandes ist der durch den Reginalausschuss zur Mitgliedschaft im Diözesanausschuss beauftragt wurde. Die Mitglieder der Diözesanleitung. (5) Beratende Mitglieder sind die DiözesanreferentInnen, die/der DiözesangeschäftsführerIn, ein Mitglied des Diözesanvrstandes des BDKJ, je eine VertreterIn der nicht stimmberechtigten Reginalverbände swie Gäste, die durch die Diözesanleitung der den Diözesanausschuss eingeladen werden können. (6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses werden vn der Diözesanknferenz für zwei Jahre gewählt. (7) Der Diözesanausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedch viermal jährlich, zusammen. (8) Er wird vn der Diözesanleitung spätestens zwei Wchen vrher unter Bekanntgabe der vrläufigen Tagesrdnung einberufen. (9) Den Vrsitz hat die Diözesanleitung. (10) Die Sitzungen des Diözesanausschusses sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann vm Diözesanausschuss beschlssen werden. 9 Die Diözesanleitung (1) Zu den Aufgaben der Diözesanleitung gehören insbesndere: Plitische und geistliche Leitung swie Geschäftsführung des Diözesanverbandes im Rahmen der Satzung swie der Grundlagen und Ziele des Verbandes und der Beschlüsse der Organe des Bundes- und Diözesanverbandes, Kntakt zu den Reginen / Reginalverbänden und Förderung der Kntakte zwischen den Reginen / Reginalverbänden, Vertretung des Diözesanverbandes im KjG Bundesverband, Vertretung des Diözesanverbandes im BDKJ auf Diözesanebene, Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche und Öffentlichkeit, 7

8 Srge für die gleichmäßige Berücksichtigung der Anliegen und Interessen vn Mädchen/Jungen und Männern/Frauen insbesndere durch Srge für die geschlechterparitätische Besetzung vn Leitung und Gremien, Entsendung eines Mitgliedes in den Vrstand des Freunde und Förderer der KjG im Erzbistum Köln e.v.. (2) Die Mitglieder der Diözesanleitung sind gebrene Mitglieder und Vrstand flgender Vereine Diözesanstelle der Kathlischen jungen Gemeinde im Erzbistum Köln e.v. Kinder- und Jugendbildungsstätte der KjG im Erzbistum Köln e.v. (3) Der Diözesanleitung gehören an: bis zu zwei ehrenamtliche Diözesanleiterinnen bis zu zwei ehrenamtliche Diözesanleiter ein/e hauptamtliche/r Geistliche/r Leiter/in ein/e hauptamtliche/r Diözesanleiter/in Die beiden hauptamtlichen Stellen müssen geschlechterparitätisch besetzt werden. Das Amt der hauptamtlichen Geistlichen Leitung kann nur vn kathlischen Priestern, Diaknen, Pastral-/GemeindereferentInnen der Persnen mit thelgischem der religinspädaggischem Berufsabschluss wahrgenmmen werden, die durch den Erzbischf vn Köln ernannt wrden sind. Die/Der hauptamtliche Diözesanleiter/in muss über eine abgeschlssene Berufsausbildung verfügen. (4) Die Diözesanleitung wird vn der Diözesanknferenz für zwei Jahre gewählt. (5) Alle Mitglieder der Diözesanleitung müssen vll geschäftsfähig sein. (6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben richtet die Diözesanleitung mit Zustimmung des Diözesanausschusses Referate und Stellen für SachbearbeiterInnen ein und beruft die dafür ntwendigen MitarbeiterInnen. 10 Sachausschüsse (1) Sachausschüsse werden auf Antrag vn der Diözesanknferenz eingesetzt. (2) Die Mitglieder werden auf der Diözesanknferenz für ein Jahr gewählt, bei zeitlich befristeten Ausschüssen für die Dauer des Ausschusses. (3) Bei der Besetzung vn Sachausschüssen sind für Männer und Frauen gleich viele Stellen vrzusehen. (4) Ein Mitglied der Diözesanleitung ist gebrenes Mitglied jedes Sachausschusses. (5) Sachausschüsse können Anträge an die Diözesanknferenz stellen. 11 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss ist ein ständiger Ausschuss, ein Antrag auf Einsetzung ist nicht ntwendig. (2) Die Aufgaben des Wahlausschusses sind: 8

9 Suche nach geeigneten KandidatInnen der laut 7 Abs. 2 e), f) und g) zu wählenden Persnen, Leitung der Wahlen. (3) Der Wahlausschuss ist zur Teilnahme an Persnaldebatten zugelassen. 12 Arbeitskreise (1) Arbeitskreise sind auf Dauer angelegte Arbeitsfrmen. Sie können durch Diözesanleitung, Diözesanausschuss der Diözesanknferenz eingerichtet werden. (2) Bei der Besetzung vn Arbeitskreisen sind Männer und Frauen gleichermaßen zu berücksichtigen. (3) Mitglieder werden durch Diözesanleitung, Diözesanausschuss der Diözesanknferenz berufen. (4) Arbeitskreise können weitere Mitglieder einladen. 13 Prjektgruppen (1) Prjektgruppen sind auf begrenzte Zeit angelegte Arbeitsfrmen mit definiertem Ziel und Ende. Sie können durch Diözesanleitung, Diözesanausschuss der Diözesanknferenz eingerichtet werden. (2) Bei der Besetzung vn Prjektgruppen sind Männer und Frauen gleichermaßen zu berücksichtigen. (3) Mitglieder werden durch Diözesanleitung, Diözesanausschuss der Diözesanknferenz berufen. Prjektgruppen können weitere Mitglieder einladen. 9

10 Geschäftsrdnung der Diözesanknferenz 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsrdnung gilt für die Diözesanknferenz des KjG Diözesanverbands Köln, sweit die Satzung des Diözesanverbands nicht eine andere Regelung trifft. Sie ist entsprechend anwendbar für die Gremien und Untergliederungen, sweit diese keine eigene Geschäftsrdnung erlassen haben. 2 Termin Der Termin der rdentlichen Diözesanknferenz wird vn ihr selbst beschlssen. Eine beantragte, außerrdentliche Diözesanknferenz wird spätestens vier Wchen nach der Beantragung vn der Diözesanleitung einberufen. Die Einberufung muss sechs Wchen vr dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesrdnung erflgen. 3 Vrbereitung Die Vrbereitung der Diözesanknferenz erflgt durch die Diözesanleitung im Rahmen der Beschlüsse des Diözesanausschusses. 4 Vrläufige Tagesrdnung Die vrläufige Tagesrdnung der Diözesanknferenz wird im Diözesanausschuss beraten und beschlssen. 5 Unterlagen Vier Wchen vr Beginn erhalten die Mitglieder der Diözesanknferenz durch die Diözesanleitung die ntwendigen Unterlagen, und zwar: die vrläufige Tagesrdnung die Anträge mit Begründungen Anträge auf Änderung der Satzung Anträge auf Abwahl der in 7 Abs. 2 e), f) der g) der Satzung genannten Persnen der Rechenschaftsbericht der Diözesanleitung Rechenschaftsberichte vn Diözesanausschuss und anderen Ausschüssen können mündlich auf der Knferenz erflgen. 6 Stellvertretung Die stimmberechtigten Mitglieder können sich bei der Diözesanknferenz vertreten lassen. Die Vertretung der Delegierten bedarf der Zustimmung der Reginalleitung. Weibliche Mitglieder können nur durch weibliche Persnen, männliche Mitglieder nur durch männliche Persnen vertreten werden. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Persn ist unzulässig. 10

11 7 Gastdelegierte Die Reginalverbände können Gastdelegierte mitbringen. Die Anzahl wird vm Diözesanausschuss festgelegt. 8 Leitung und Mderatin Die Leitung der Diözesanknferenz bliegt der Diözesanleitung. Sie kann die Sitzungsleitung an eine externe paritätisch besetzte Mderatin delegieren. Die Mderatin kann sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn die Mderatin das Wrt ergreifen will, muss die Sitzungsleitung an andere Persnen abgegeben werden. Die Mderatin kann jederzeit das Wrt zu einer Feststellung ergreifen. 9 Beginn der Beratungen Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festlegung der endgültigen Tagesrdnung swie des Zeitplans. Auf Antrag können Tagesrdnungspunkte aufgenmmen, umgestellt der abgesetzt werden. 10 Schluss der Beratungen Der Beschluss zum vrzeitigen Schließen der Diözesanknferenz bedarf einer Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über den Schlussantrag ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Mitglied die Gelegenheit erhält, dagegen zu sprechen. Der Schlussantrag geht Anträgen zur Geschäftsrdnung und übrigen Anträgen vr. 11 Beschlussfähigkeit Die Diözesanknferenz ist beschlussfähig, wenn rdnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Diözesanknferenz gilt als beschlussfähig, slange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wird. Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, können slange keine Entscheidungen getrffen werden, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist. 12 Öffentlichkeit Die Diözesanknferenz ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehben werden. Persnaldebatten, Finanzberichte und Berichte über die Mitgliederentwicklung sind nicht öffentlich. Im Falle der Nichtöffentlichkeit dürfen nur die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanknferenz anwesend sein. Bei Persnaldebatten dürfen außerdem die Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein. Bei Finanzberichten dürfen außerdem alle Mitglieder der in 7 Abs. 2 b) der Satzung benannten Vereine, swie eine vn der Diözesanleitung bestimmte für diesen Bereich 11

12 zuständige Persn aus der Diözesanstelle, die Mderatin und der/die Beauftragte für die Technik anwesend sein. Bei Berichten über die Mitgliederstatistik dürfen eine vn der Diözesanleitung bestimmte für diesen Bereich zuständige Persn aus der Diözesanstelle, die Mderatin und der/die Beauftragte für die Technik anwesend sein. 13 Beratungen Das Wrt wird durch die Mderatin erteilt. Um das Prinzip der Geschlechtergerechtigkeit zu wahren, kann die Mderatin in Absprache mit der Diözesanleitung Mderatinsfrmen zur Verbesserung der Chancengleichheit auswählen. Die Knferenz wird zu Beginn der Sitzung über die Auswahl infrmiert. AntragstellerInnen und BerichterstatterInnen können außerhalb der Reihenflge das Wrt verlangen. Die Redezeit kann vn der Mderatin begrenzt werden. Dies kann vn der Diözesanknferenz durch Mehrheitsbeschluss aufgehben werden. Die Mderatin kann Redenden, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Ermahnung das Wrt entziehen. Gegen alle Maßnahmen der Mderatin ist Widerspruch möglich; er ist sfrt zu behandeln. Über den Widerspruch entscheidet die Diözesanknferenz. 14 Wrtmeldungen zur Geschäftsrdnung Zu Anträgen und Äußerungen zur Geschäftsrdnung kann jederzeit das Wrt verlangt werden. Dies wird der Mderatin durch Heben beider Hände signalisiert. Durch Anträge zur Geschäftsrdnung wird die Redeliste unterbrchen. Diese Anträge sind sfrt zu behandeln. Anträge und Äußerungen zur Geschäftsrdnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen; dies sind: Antrag auf Schluss der Debatte und sfrtige Abstimmung Antrag auf Schluss der Redeliste Antrag auf Beschränkung der Redezeit Antrag auf Vertagung Antrag auf Unterbrechung der Sitzung Antrag auf Nichtbefassung Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss Hinweis zur Geschäftsrdnung Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsrdnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenmmen, andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. 15 Persönliche Erklärung Nach Schluss der Beratungen eines Tagesrdnungspunktes der nach Beendigung der Abstimmung kann die Mderatin das Wrt zu einer persönlichen Bemerkung der Erklärung erteilen. Die persönliche Erklärung muss dem Prtkll schriftlich vrgelegt werden. Eine Debatte über die persönliche Erklärung findet nicht statt. 12

13 16 Anträge Anträge an die Diözesanknferenz können vn allen stimmberechtigten Mitgliedern der vn Ausschüssen der Diözesanknferenz gestellt werden. Anträge sind mit Begründung bis spätestens sechs Wchen vr Beginn der Diözesanknferenz der Diözesanleitung schriftlich einzureichen und vier Wchen vrher vn der Diözesanleitung den Mitgliedern der Diözesanknferenz zuzuleiten. Später eingehende Anträge und im Verlauf der Beratung gestellte Initiativanträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesrdnung der Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanknferenz. Anträge auf Abwahl der in 7 Abs. 2 e), f) der g) der Satzung genannten Persnen werden behandelt wie in 7 Abs. 8 der Satzung beschriebene Anträge. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge zur Änderung der Satzung und auf Abwahl der in 7 Abs. 2 e), f) der g) der Satzung genannten Persnen können nicht mehr in die Tagesrdnung aufgenmmen werden. Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden. 17 Abstimmungen Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Die Abstimmung erflgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussin über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Abstimmungen über Änderungen der Satzung und der Geschäftsrdnung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abgestimmt wird mit Stimmkarten der durch Aufstehen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vr, s ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Der weitestgehende Antrag ist derjenige, der die größtmögliche Veränderung zum Zeitpunkt vr der Knferenz beinhaltet. Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederhlung verlangt werden. Die Mderatin stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es. 18 Wahlen Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann Abstimmung mit Stimmkarten erflgen, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Die Wahl wird durch den Wahlausschuss geleitet, kann aber auch an die Mderatin abgegeben werden. Der Wahl vraus geht eine Vrstellung, eine Persnalbefragung und auf Antrag eine Persnaldebatte. Außerdem erläutert der Wahlausschuss das Wahlverfahren, insbesndere die Bedeutung vn Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenenthaltung. 13

14 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Es dürfen nur s viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Für jeden KanditatIn darf nur eine Stimme abgegeben werde. Eine Stichwahl erflgt bei gleicher Anzahl vn Ja- und Nein-Stimmen. Überwiegen bei einer Wahl die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag neu gewählt werden. Vrschlagsrecht haben alle Mitglieder der Diözesanknferenz. KandidatInnen für die in 7 Abs. 2 f), g), 10 und 11 der Satzung genannten Wahlen können in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vrliegt. KandidatInnen für den Diözesanausschuss sind gewählt, wenn sie die meistgenannten KandidatInnen sind, die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinigen können und mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht möglich. 19 Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung Die dem Wahlausschuss bekannten KandidatInnen zur Diözesanleitung sind den Mitgliedern der Diözesanknferenz vier Wchen vrher zu benennen. Der Wahl geht eine Persnaldebatte vraus. Die Wahl wird geheim durchgeführt. Enthaltungen werden grundsätzlich mitgezählt. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang der/die meistgenannte KandidatIn ist und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Gelingt dies im 1. Wahlgang keinem/r, s findet ein 2. Wahlgang statt. Zum 2. Wahlgang ist eine Persn mehr als es freie Stellen gibt, zugelassen. Dabei ergibt sich eine Rangflge der zuzulassenden KandidatInnen aus der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen aus dem 1. Wahlgang. Bei gleicher Anzahl Ja-Stimmen ist die geringere Anzahl vn Nein-Stimmen ausschlaggebend. Vm 2. Wahlgang ausgeschlssen sind alle KandidatInnen, die mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer der/die meistgenannte KandidatIn ist und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Gelingt dies im 2. Wahlgang keinem/r, findet ein 3. Wahlgang statt. Zum 3. Wahlgang sind s viele KandidatInnen zugelassen, wie es freie Stellen gibt. Dabei ergibt sich die Rangflge der zuzulassenden KandidatInnen aus der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen im 2. Wahlgang. Bei gleicher Anzahl an Ja-Stimmen ist die geringere Anzahl an Nein-Stimmen ausschlaggebend. Vm 3. Wahlgang ausgeschlssen sind alle KandidatInnen, die mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten haben. Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ein 4. Wahlgang findet nicht statt. 20 Prtkll Über jede Diözesanknferenz wird ein Ergebnisprtkll angefertigt, das vn der Diözesanleitung unterschrieben wird. Dieses Prtkll enthält die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesrdnung, die gefassten Beschlüsse im Wrtlaut mit 14

15 Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen. Das Prtkll wird allen Mitgliedern der Diözesanknferenz innerhalb vn acht Wchen per zugeleitet. In Ausnahmefällen wird es per Pst verschickt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb vn sechs Wchen nach Zustellung kein schriftlicher Einspruch gegen die Fassung des Prtklls bei der Diözesanleitung erhben wird. Über Annahme der Ablehnung eines Einspruches entscheidet der Diözesanausschuss. Die Diözesanleitung benachrichtigt die Mitglieder der Diözesanknferenz über Einsprüche gegen das Prtkll. 21 Schlussbestimmung Vn der Geschäftsrdnung kann im Ausnahmefall an einzelnen Punkten mit einer Zwei- Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgewichen werden. 15

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