35. Mitteilungsblatt Nr. 52
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- Kirsten Böhler
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1 35. Mitteilungsblatt Nr. 52 Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2012/ Stück; Nr. 52 R I C H T L I N I E N Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien
2 52. Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien hat folgende Richtlinien für die Benutzung der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien (Benutzungsordnung) beschlossen. Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien (Hauptbibliothek und Zweigbibliotheken für Zahnmedizin und Geschichte der Medizin) Allgemeines 1. (1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien. (2) Jede/r Angehörige der Medizinischen Universität Wien gemäß 94 UG 2002 ist berechtigt, die Dienstleistungen der bibliothekarischen Einrichtungen der Medizinischen Universität Wien in Anspruch zu nehmen. (3) Personen, die nicht Angehörige der Medizinischen Universität Wien sind, können die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch nehmen, als dies die Benutzungsordnung vorsieht. (4) Die Benutzung der bibliothekarischen Einrichtungen ist ausschließlich im Einklang mit dieser Benutzungsordnung zulässig. Status und Dienstleistungen 2. Die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien ist eine öffentliche wissenschaftliche Bibliothek, somit eine allgemein zugängliche Serviceeinrichtung und erbringt folgende Dienstleistungen: 1. Beschaffung, Inventarführung, regelwerkskonforme Erschließung und benutzerinnenfreundliche Bereitstellung aller zur Erfüllung der Lehr-, Lern- und Forschungsaufgaben erforderlichen Medien und elektronischen Ressourcen für Universitätsangehörige und die wissenschaftlich interessierte Öffentlichkeit unter der Beachtung weitgehender Kontinuität und Vollständigkeit; 2. Elektronische Dienstleistungen (Kataloge, Datenbanken, elektronische Zeitschriften und Bücher) ohne zeitliche Begrenzung unter Bedachtnahme auf Wartungsintervalle; 3. Bereitstellung der Bestände für die Benutzung durch Personen, die gem. 94 UG 2002 nicht zu den Angehörigen der Medizinischen Universität Wien gehören; 4. Lizenzierung und Organisation des Zugriffs auf elektronische Ressourcen;
3 5. Entlehnung von Medien zur Benutzung außerhalb der Universitätsbibliothek (Ortsleihe); 6. Weltweite Beschaffung und Vermittlung von Medien aus Beständen anderer Bibliotheken (Fernleihe), sowie elektronische Dokumentenlieferung; 7. Erbringung von Informationsdienstleistungen, insbesondere die Vermittlung von Information unter Nutzung weltweiter Datennetze (z.b. Internet) und elektronischer Ressourcen; 8. Beratung in allen Fragen der Informationsversorgung sowie Hilfestellung bei der Entwicklung geeigneter Suchstrategien in den fachspezifischen Informationssystemen; 9. Konservierung, Pflege und Erschließung des historischen Bibliotheksbestandes; 10. Bestandsmanagement: Sicherung, Erhaltung, Skartierung; 11. Bereitstellung von Lese- und Arbeitsplätzen einschließlich standardisierter Hardund Software; 12. Mitarbeit an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Informationswesens; 13. Kooperation und Koordination mit anderen wissenschaftlichen Bibliotheken Österreichs und des Auslandes; 14. BenutzerInnenschulungen unter dem Aspekt der Förderung der Informationskompetenz. Benutzungsberechtigung 3. (1) Zur Benutzung der Universitätsbibliothek sind berechtigt: 1. Angehörige der Medizinischen Universität Wien gem. 94 UG 2002 (Studierende, wissenschaftliches und allgemeines Personal); 2. Angehörige und Studierende anderer österreichischer Universitäten und Fachhochschulen; 3. Sonstige Personen über 14 Jahren; 4. Personen unter 14 Jahren, mit schriftlicher Zustimmungs- und Haftungserklärung des/der gesetzlichen Vertreters/in; (2) Die Universitätsbibliothek ist berechtigt, von den BenutzerInnen für die Benutzungsberechtigung einen geeigneten Nachweis (Lichtbildausweis, Meldezettel) zu verlangen; (3) Von BenutzerInnen, die nicht Angehörige einer österreichischen Universität nach 94 UG 2002 sind, kann die Universitätsbibliothek eine Gebühr für die Benutzung einheben, die in der Gebührenordnung verlautbart wird; (4) In begründeten Fällen, insbesondere bei beschränkt zugänglichen Ressourcen, kann die Benutzungsberechtigung für Zwecke der Lehre und Forschung eingeschränkt werden.
4 Bereitstellung von Medien und Informationsdienstleistungen; Benutzungsbeschränkung 4. (1) Medien, deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Verfügung unzulässig ist, werden nicht bereitgestellt. (2) Die Benutzung von elektronischen Ressourcen außerhalb der Medizinischen Universität Wien kann wegen lizenzrechtlicher Vereinbarungen eingeschränkt werden. (3) a. Für die Benutzung sämtlicher Medien aus dem Bestand der Universitätsbibliothek wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bzw. die einschlägigen Lizenzbestimmungen verwiesen. Die Einhaltung der Urheber- und sonstiger Immaterialgüterrechte liegt in der Eigenverantwortung der BenutzerInnen. b. Die/der BenutzerIn verpflichtet sich daher ausdrücklich, der Universitätsbibliothek sämtliche im Zusammenhang mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit entstehenden Kosten, gleich aus welchem Titel immer, die im Zusammenhang mit einer durch sie/ihn verursachten rechtswidrigen Vervielfältigung der benutzten und/oder entlehnten Medien entstehen, zu ersetzen, die Universitätsbibliothek somit schad- und klaglos zu halten. c. Den BenutzerInnen wird überdies zur Kenntnis gebracht, dass seitens der Universitätsbibliothek die Datenträger nicht auf etwaige Computerviren überprüft werden und die Bibliothek daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung für etwaige Schäden (z.b. Viren, Datenverlust), die durch Installation entstehen können, übernimmt. Entlehnberechtigung 5.(1) Zur Entlehnung von Beständen der Universitätsbibliothek sind berechtigt: 1. Angehörige der Medizinischen Universität Wien, 2. Bedienstete am AKH Wien, die nicht unter Z 1 fallen, 3. sonstige Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und den jährlichen Benutzungsbeitrag ( 8) entrichtet haben oder die aufgrund einer Vereinbarung gemäß 8 Abs. 3 befugt sind, (2) Personen gemäß Abs. 1, die noch nicht volljährig sind, benötigen zusätzlich eine Zustimmungs- und Haftungserklärung des/der Erziehungsberechtigten. (3) Die Entlehnberechtigung ist durch eine Bibliothekskarte nachzuweisen. Der Antrag auf Ausstellung der Bibliothekskarte hat die erforderlichen Angaben zur Person zu enthalten, zu deren automationsunterstützter Verarbeitung sich der/die AntragstellerIn schriftliche bereit zu erklären hat. Änderungen der Daten sind unverzüglich bekannt zu geben. Im Zuge der Ausstellung der Bibliothekskarte ist der/dieantragstellerin auf die Benutzungsordnung zu verweisen, zu deren Einhaltung der/dieantragstellerin durch schriftliche Erklärung zu verpflichten ist. (4) Die Weitergabe der Bibliothekskarte sowie die Weitergabe entlehnter Medien an andere Personen ist nicht gestattet und schließt widrigenfalls die Haftung der/des Entlehnberechtigten nicht aus. (5) Die Entlehnung von Medien aus der Lehrbuchsammlung der Universitätsbibliothek ist nur Studierenden der Medizinischen Universität Wien gestattet.
5 (6) Die Entlehnung in wissenschaftliche Handapparate ist ausschließlich Angehörigen der Medizinischen Universität Wien gestattet und kann bis zu 99 Medien umfassen. (7) Es können insgesamt gleichzeitig 20 Medien entlehnt werden, für StudentInnen der Medizinischen Universität Wien können davon 10 Medien aus dem Bestand der Lehrbuchsammlung sein. Entlehnfrist und Mahnwesen 6. (1) Die Entlehnfrist beträgt einmalig zwei Wochen. Für Medien aus der Lehrbuchsammlung beträgt die Entlehnfrist einmalig acht Wochen. Die Entlehnfrist kann, sofern keine Vormerkung auf das Medium erfolgt ist, jeweils bis zu dreimal verlängert werden. (2) In begründeten Einzelfällen können andere Entlehnfristen festgesetzt werden oder kann ein entlehntes Medium vor Ablauf der Entlehnfrist zurückgefordert werden. (3) Für bestimmte Standorte und Medienarten können von der Bibliotheksleitung davon abweichende Entlehnfristen festgelegt werden. Diese Entlehnfristen sind im Katalog abgebildet. (4) Entlehnte Medien sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen. (5) Kommen EntlehnerInnen der Rückstellpflicht nicht nach, so ist von der Universitätsbibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten Medien schriftlich oder elektronisch einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung zu wiederholen. Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu erfolgen und einen Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung zu enthalten. (6) Für die verspätete Rückstellung eines Mediums sind pro Mahnung Mahnspesen sowie Überschreitungsspesen pro Medium und Tag in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu entrichten (s. Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung). Diese dürfen jedoch den Wiederbeschaffungswert des entlehnten Mediums nicht überschreiten. (7) EntlehnerInnen, die der Aufforderung zur Rückgabe des Mediums im Sinne des Abs. 4 nicht nachkommen und/oder die Mahn- bzw. Überschreitungsspesen nicht beglichen haben, sind von weiteren Entlehnungen ausgeschlossen. (8) Die Nichtbeachtung der Rückstellpflicht bzw. der von der Universitätsbibliothek erhobenen Rückforderungen durch Personen, die der Dienstaufsicht des Rektors unterstehen, wird unbeschadet der Abs. 5 bis 7 dienstrechtlich geahndet. (9) EntlehnerInnen, die der Aufforderung zur Rückstellung des Mediums im Sinne des Abs. 4 binnen drei Monaten nicht nachkommen, werden von der Medizinischen Universität Wien auf Rückgabe des Mediums oder Ersatz des Wertes des Mediums geklagt. Die Medizinische Universität Wien hat in diesem Fall auch Anspruch auf Abgeltung der Mahnspesen und Ersatz der Kosten für allfällige Nachforschungen hinsichtlich der Wiederbeschaffbarkeit von Medien, für Fernleihe, für das Kopieren von nicht mehr erhältlichen Medien und Ähnlichem.
6 Ausschluss von der Entlehnung 7. Von der Entlehnung ausgeschlossen sind: 1. Medien, die vor 1900 erschienen sind, 2. Medien, die besonderer Schonung bedürfen (z.b. Loseblattausgaben, Großformate, elektronische Medien), 3. Print-Journale, Bestände mit besonderer Kennzeichnung ("nicht entlehnbar") und 4. sonstige Medien, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse ihrer Sicherheit erforderlich ist. 5. Gesperrte Hochschulschriften bis zum angegebenen Sperr-Datum sind auch von jeglicher Benutzung ausgeschlossen. 6. Für die Ausleihe aus den Beständen der Zweigbibliotheken können von dieser Benutzungsordnung abweichende Ausleihmodalitäten gelten bzw. festgelegt werden. Benutzungsbeitrag und Kostenersätze (s. Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung) 8. (1) Von Personen, die nicht unter 5 Abs. 1 Z 1 und 2 oder 8 Abs. 3 fallen, ist ein jährlicher Benutzungsbeitrag in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu entrichten. (2) Für die Anfertigung von Kopien (in verschiedenen technischen Verfahren), für die Vermittlung von Informationen im Wege des Literaturlieferdienstes, für die Durchführung von Recherchen und ähnlichen Dienstleistungen sind Kostenersätze in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu leisten. (3) Die Medizinische Universität Wien kann Benutzungsvereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Bildungs-, Forschungs- oder Gesundheitseinrichtungen abschließen, die gegen Leistung eines Pauschalhonorars Angehörige dieser Träger zur Benutzung der Universitätsbibliothek ohne gesonderten Benutzungsbeitrag berechtigt. Benutzung von Hard- und Software 9. (1) Die Universitätsbibliothek stellt ihren BenutzerInnen in dafür vorgesehenen Bibliotheksbereichen einen Internetzugang zur Verfügung. Die PCs und andere informationstechnische Einrichtungen der Universitätsbibliothek (Server, Netzwerke etc.) stehen nur für studien- und forschungsbezogene Recherchen zu Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Internet-PCs dienen der Informationssuche und -vermittlung im weiteren Sinn, nicht aber für Unterhaltung, Spiele und dergleichen. (2) Eine Verwendung der PCs zur bloßen Unterhaltung insbesondere das "Chatten" und Spielen an diesen Geräten ist daher untersagt. (3) Bei der Benutzung dieser Internet-PCs trägt der/diebenutzerin selbst die Verantwortung dafür, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts, des Strafrechts und des Datenschutzes einzuhalten. Seiten mit Gewalt verherrlichendem, pornografischem und/oder rassistischem Inhalt dürfen nicht abgerufen werden. (4) Passwörter, über die man im Zusammenhang mit Recherchen in elektronischen Ressourcen der Universitätsbibliothek Kenntnis erlangt, sind geheim zu halten und nicht an andere Personen weiterzugeben.
7 (5) Änderungen an der Konfiguration der informationstechnischen Einrichtungen oder die Installation von Programmen sowie das Abspeichern von eigenen Daten durch die Benutzer sind verboten. (6) Die informationstechnischen Einrichtungen sind jeweils so zu hinterlassen, dass eine weitere ordnungsgemäße Benutzung durch andere Personen möglich ist. BenutzerInnen sind nicht berechtigt, eventuell noch bestehende Arbeitssitzungen anderer BenutzerInnen zu übernehmen und so deren BenutzerInnenkennungen samt den damit verbundenen Berechtigungen in Anspruch zu nehmen. Wird ein solcherart zurückgelassener PC vorgefunden, so ist die/der neue BenutzerIn verpflichtet, die bestehende Sitzung zu beenden. (7) Das Bibliothekspersonal kann pro Person zeitliche Beschränkungen für die Benutzung der informationstechnischen Einrichtungen vorgeben, wenn dies für den Gesamtbetrieb notwendig erscheint. (8) Das Herunterladen von Software ist nicht gestattet. Haftungsausschluss 10. (1) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. (2) Die Homepage der Universitätsbibliothek enthält nur Links, deren Inhalt zum Zeitpunkt der Aufnahme offensichtlich nicht gegen geltendes österreichisches Recht verstößt. Die Aufnahme eines Links bedeutet keinesfalls eine Identifikation mit dem Inhalt der Seiten. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die Inhalte fremder Seiten, insbesondere nicht für Verletzungen des Urheberrechts, des Datenschutzgesetzes, strafrechtlicher Bestimmungen sowie Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen BenutzerInnen und InternetdienstleisterInnen. Diebstahl 11. Die Bibliotheksleitung ist verpflichtet, Diebstähle und andere gerichtlich strafbare Handlungen zur Anzeige zu bringen. Öffnungszeiten 12. Die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek sind vom Rektorat festzulegen und auf der Homepage der Medizinischen Universität Wien, durch Anschläge und Merkblätter bekannt zu geben. Anordnungen zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs 13. Die Anordnungen zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs (Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften) sind im Anhang enthalten und auf der Homepage der Medizinischen Universität Wien, durch Anschläge und Merkblätter bekannt zu geben.
8 Verstöße gegen die Benutzungsordnung 14. Personen, die der Benutzungsordnung zuwider handeln, sind zu ermahnen. Bei groben Verstößen können das Benutzungsrecht und die Entlehnberechtigung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, eingeschränkt oder entzogen werden. Datenschutzerklärung 15. Folgende personenbezogenen Daten werden von der Universitätsbibliothek nach Ausstellung der Entlehnberechtigung elektronisch gespeichert: 1. Name 2. Geburtsdatum 3. Staatsbürgerschaft 4. Adresse 5. -Adresse 6. Telefonnummer 7. Matrikelnummer bei Studierenden 8. Geschlecht Die Medizinische Universität Wien verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Inkrafttreten 16. Diese Richtlinien treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Wolfgang Schütz Rektor Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schütz Druck und Herausgabe: Medizinische Universität Wien Erscheinung: nach Bedarf; termingebundene Einschaltungen sind mindestens 3 Arbeitstage vor dem gewünschten Erscheinungsdatum in der Redaktion einzubringen.
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