Die Begriffe des Artikels I des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens kommen in fol-enden Begriffen der beiden Staaten zum Ausdruck:
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1 Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erledigung BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erledigung GZ 53134/4-VII/11/2005 Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum Titel Memorandum/Empfehlung: Anerkennungsempfehlung Armenien 2005 Text Memorandum of Understanding über Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich zwischen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Republik Österreich und dem Minister für Bildung und Wissenschaft der Republik Armenien Auf der Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, unterzeichnet am 11. April 1997 in Lissabon (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), kommen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Republik Österreich und der Minister für Bildung und Wissenschaft der Republik Armenien überein, den für die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich zuständigen Stellen der beiden Staaten Folgendes zu empfehlen: 1. Begriffsbestimmungen Die Begriffe des Artikels I des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens kommen in fol-enden Begriffen der beiden Staaten zum Ausdruck: Lissabonner Anerkennungs- Republik Österreich Republik Armenien übereinkommen Access Zugang *) Admission Zulassung *) Assessment (of institutions Bewertung (von Einrichtungen *) or programmes) und Programmen Assessment (of individual Bewertung (der Qualifikatio- *) qualifications) nen von Einzelpersonen) Competent recognition Zuständige Anerkennungs- *) authority behörde Higher education institution Hochschuleinrichtung *) Higher education programme Hochschulprogramm *) Period of study Studienzeit *) Higher education Hochschulqualifikation *) qualification Qualification giving access Qualifikation, die den Zugang *) Seite 1 von 8
2 BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BMBWK to higher education zur Hochschulbildung ermöglicht Recognition Anerkennung *) General requirements Allgemeine Voraussetzungen *) Specific requirements Besondere Voraussetzungen *) 2. Zuständigkeit In der Republik Österreich entscheiden die Organe der Universitäten bzw. der Fachhochschulrat und die Fachhochschulen über die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von Prüfungen und die Anerkennung von Studienabschlüssen (Nostrifizierung).. In der Republik Armenien erfolgen die Entscheidungen über die Zulassung zu Studien auf der Grundlage der Dokumente (Atestat, Diploma), die von einer staatlich akkreditierten Institution ausgestellt wurden, sowie der Ergebnisse der Zulassungsprüfungen. 3. Hochschulen Folgende Institutionen gehören zum Hochschulbereich: Seite 2 von 8
3 Republik Österreich Republik Armenien Universitärer Hochschulbereich Universitäten Universities *) Nicht universitärer Hochschulbereich Fachhochschul-Studiengänge Institutes, Academy, bzw. Fachhochschulen (FH) Conservatory Seite 3 von 8
4 4. Hochschulstudien Seite 4 von 8
5 Republik Österreich Republik Armenien dreistufiges zweistufiges dreistufiges zweistufiges Studiensystem Studiensystem Studiensystem Studiensystem Bakkalaureats- --- Bachelor --- studien (180) programmes (240) *) Magister- Diplom- Magister Diploma Speciastudien (120) studien ( ) programmes (120) *) list ( )*) Doktoratsstudien Post-graduatet/research programmes *) Seite 5 von 8
6 5. Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen Ein österreichisches Reifezeugnis und ein in der Republik Armenien ausgestelltes Reifezeugnis (General (full) secondary education Certificate) werden für den Zugang zu allen Arten von Hochschulstudien gegenseitig als gleichwertige Bildungsnachweise anerkannt, falls sie auf der Grundlage von zwölf Schuljahren ausgesetellt wurden. Im gegenteiligen Fall sollten die erforderlichen Ergänzungsprüfungen verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber des jeweils anderen Staates müssen in der Regel die jeweilige Unterrichtssprache (in der Republik Österreich: Deutsch, in der Republik Armenien: Armensch) beherrschen. 6. Anerkennung von Prüfungen Die Anerkennung von Prüfungen soll auf Grund der Überprüfung der zuständigen Behörde im Einzelfall je nach Gleichwertigkeit erfolgen. 7. Anerkennung von Hochschulqualifikationen Es wird empfohlen, folgende Entsprechungen der Studienabschlüsse anzunehmen, wobei die Bewertung und Anerkennung im Einzelfall der empfangenden Institution auf der Grundlage der entsprechenden Curricula obliegt: Seite 6 von 8
7 Republik Österreich Republik Armenien dreistufiges zweistufiges dreistufiges zweistufiges Studiensystem Studiensystem Studiensystem Studiensystem 1. Ebene Bakkalaureus --- Bachelor *) Bachelor *) (Bc.) (Bakk.) --- Bakkalaureus (FH) (Bakk. (FH)) 2. Ebene Magister (Mag.) Magister (Mag.) Master *) Master *) Magister (FH) Magister (FH) (Mag. (FH)) (Mag. (FH)) Diplom-Ingenieur Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing. / DI) (Dipl.-Ing. / DI) Diplom-Ingenieur Diplom-Ingenieur (FH) (FH) (Dipl.-Ing. (FH)) (Dipl.-Ing. (FH)) Dr.med.univ. Dr.med.dent. 3. Ebene Doktor (Dr.) Doctor of philosophy (PhD) *) Doctor of philosophy (PhD) Seite 7 von 8
8 Die Führung aller akademischen Grade im jeweils anderen Staat soll in der Originalform möglich sein. 8. Informationen Als autorisierte Informationszentren fungieren folgende Stellen: Republik Österreich: Kultur Republik Armenien: recognition ENIC NARIC AUSTRIA Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Abteilung VII/D/3 Teinfaltstraße 8 A-1014 Wien Österreich naric@bmbwk.gv.at Internet: ENIC NARIC ARMENIA National information Center for Academic and mobility FUND , Tigran Mets str. 67, Yerevan Republic of Armenia mines@edu.am Internet: Ausgefertigt in zwei Urschriften, beide in englischer Sprache. Geschehen in Wien am 13. Dezember Seite 8 von 8
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